BVwG W114 2108628-1

W114 2108628-1Tribunale amministrativo federale20 giu 2016

Regest

Beschwerdezurückziehung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Einstellung, Gegenstandslosigkeit, Verfahrenseinstellung, Wegfall<br/>des Rechtschutzinteresses, Wegfall rechtliches Interesse,<br/>Zurückziehung, Zurückziehung der Beschwerde

Testo completo

BVwG W114 2108628-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W114.2108628.1.00

Spruch

W114 2108628-1/7E

W114 2114289-1/8E

W114 2114554-1/8E

W114 2123074-1/6E

B E S C H L U S S

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard Ditz als Einzelrichter über

a) die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vertreten durch XXXX , vom 20.01.2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien, vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120457909 in der Fassung des Bescheides des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien, vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/10-122535516, unter Berücksichtigung des Vorlageantrages vom 29.12.2014 und der Beschwerdezurückziehung vom 14.06.2016 von XXXX , XXXX , XXXX , BNr.

XXXX , vertreten durch XXXX , betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2010,

b) die als Beschwerde zu behandelnde Berufung von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vertreten durch XXXX , vom 19.11.2013 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien, vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120310121 in der Fassung des Bescheides des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien, vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/09-122664042, unter Berücksichtigung des Vorlageantrages vom 29.12.2014 und der Beschwerdezurückziehung vom 14.06.2016 von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vertreten durch XXXX , betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2009,

c) die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vertreten durch XXXX , vom 26.11.2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien, vom 10.11.2014, AZ II/7-EBP/13-121825790, unter Berücksichtigung der Beschwerdezurückziehung vom 14.06.2016 von XXXX , XXXX , XXXX , BNr.

XXXX , vertreten durch XXXX , betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2013,

d) die die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vertreten durch XXXX , vom 08.01.2015, gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien, vom 05.01.2015, AZ II/7-EBP/14-122699818, unter Berücksichtigung der Beschwerdezurückziehung vom 14.06.2016 von XXXX , XXXX , XXXX , BNr.

XXXX , vertreten durch XXXX , betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2014,

beschlossen:

A)

Die beim Bundesverwaltungsgericht zu W114 2108628-1, W114 2114289-1, W114 2114554-1 und W114 2123074-1 geführten Verfahren werden eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

zu a)

Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120457909, wurde der Antrag von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführerin) betreffend Zuerkennung einer Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 20.01.2014 Beschwerde erhoben.

Im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung wurde von der AMA mit Bescheid vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/10-122535516, der Beschwerdeführerin als EBP 2010 ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zuerkannt.

Am 29.12.2014 stellte die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch XXXX , einen Vorlageantrag.

Nach Vorlage der Beschwerde, des Vorlageantrages und der Unterlagen des Verwaltungsverfahrens durch die AMA wurde im Bundesverwaltungsgericht zu W114 2108628-1 ein Beschwerdeverfahren eröffnet.

Nach Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht zog die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 14.06.2016 ihre Beschwerde zurück.

zu b)

Mit Bescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120310121, wurde der Beschwerdeführerin betreffend Zuerkennung einer Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 19.11.2013 Berufung erhoben.

Im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung wurde von der AMA mit Bescheid vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/09-122664042, der Beschwerdeführerin als EBP 2009 ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zuerkannt.

Am 29.12.2014 stellte die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch XXXX , einen Vorlageantrag.

Nach Vorlage der Beschwerde, des Vorlageantrages und der Unterlagen des Verwaltungsverfahrens durch die AMA wurde im Bundesverwaltungsgericht zu W114 2114289-1 ein Beschwerdeverfahren eröffnet.

Nach Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht zog die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 14.06.2016 auch in diesem Verfahren ihre Beschwerde zurück.

zu c)

Mit Bescheid der AMA vom 10.11.2014, AZ II/7-EBP/13-121825790, wurde der Beschwerdeführerin betreffend Zuerkennung einer Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2013 ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zuerkannt.

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch XXXX mit Schriftsatz vom 26.11.2014 Beschwerde erhoben.

Nach Vorlage der Beschwerde und der Unterlagen des Verwaltungsverfahrens durch die AMA wurde im Bundesverwaltungsgericht zu W114 2114554-1 ein Beschwerdeverfahren eröffnet.

Nach Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht zog die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 14.06.2016 auch in diesem Verfahren ihre Beschwerde zurück.

zu d)

Mit Bescheid der AMA vom 05.01.2015, AZ II/7-EBP/14-122699818, wurde der Beschwerdeführerin betreffend Zuerkennung einer Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2014 ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zuerkannt.

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch XXXX mit Schriftsatz vom 08.01.2015 Beschwerde erhoben.

Nach Vorlage der Beschwerde und der Unterlagen des Verwaltungsverfahrens durch die AMA wurde im Bundesverwaltungsgericht zu W114 2123074-1 ein Beschwerdeverfahren eröffnet.

Nach Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht zog die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 14.06.2016 auch in diesem Verfahren ihre Beschwerde zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz iVm § 31 Abs. 3 VwGVG sind auch Beschlüsse zu begründen.

Zu A)

Nachdem es dem VwGVG an einer Regelung mangelt, wann ein Verfahren einzustellen ist, ist ein Beschwerdeverfahren, in dem ein Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr vorweisen kann, in Anlehnung an § 33 Abs. 1 VwGG und die dazu ergangene Judikatur des VwGH einzustellen (VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; VwGH vom 25.07.2013, 2013/07/0106; BVwG vom 30.12.2014, W183 2000787-2; vgl. ausführlich LVwG Wien vom 22.12.2014, VGW-171/042/30735/2014).

Die vorliegenden Beschwerden wurden durch Zurückziehung inhaltlich gegenstandslos. Daher waren die beim Bundesverwaltungsgericht zu W114 2108628-1, W114 2114289-1, W114 2114554-1 und W114 2123074-1 eingeleiteten Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Rz 5; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 28 K3).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Beschwerde gegenstandlos geworden ist (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; VwGH vom 14.12.2011, 2007/17/0147 und die dort angeführte weiterführende Judikatur).

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