BVwG W112 2127546-1

W112 2127546-1Tribunale amministrativo federale20 giu 2016

Regest

Fluchtgefahr, gelinderes Mittel, Rechtswidrigkeit, Revision<br/>zulässig, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf,<br/>Untertauchen

Testo completo

BVwG W112 2127546-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W112.2127546.1.00

Spruch

W112 2127546-1/15E

Schriftliche Ausfertigung des am 15.06.2016 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX auch XXXX, geb. XXXX, StA Tunesien, vertreten durch die ARGE RECHTSBERATUNG - DIAKONIE UND VOLKSHILFE, p.A. Wattgasse 48, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.06.2016, Zl. 1081294908/160782068, und die andauernde Anhaltung in Schubhaft seit 05.06.2016 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.06.2016 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.06.2016 wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft von 05.06.2016 bis 15.06.2016 für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer wurde am 05.08.2015 beim unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich betreten und festgenommen. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am selben Tag gab der Beschwerdeführer unter dem Namen XXXX an, am 04.08.2015 mit dem Zug aus Ungarn kommend eingereist zu sein. Er wolle weiter nach Norwegen, sei aber in Österreich angehalten worden. Er sei aus Tunesien ausgereist, weil es dort Armut und viele Probleme gebe. Er sei nicht verheiratet, habe keine Kinder und seine Familie lebe in Tunesien; auch in Norwegen habe er keine Familie. Er sei mit € 100 eingereist, jetzt habe er ca. € 70. Er sei alleine gereist und habe Tunesien vor ca. einem Jahr verlassen. Er sei in Griechenland gewesen. Dort habe er von dem Geld gelebt, das ihm in Frankreich und Italien lebende Verwandte geschickt hätten. Er fühle sich gesund und habe in einem Park übernachtet. Er habe keine Dokumente und auch nie Dokumente besessen. In Tunesien habe er bei seinen Eltern gelebt und sein Vater habe ab und zu gearbeitet. Er stamme aus XXXX, das liege am Meer, die genaue Adresse habe er vergessen. Auf den Vorhalt, dass beabsichtigt sei, ihn in Schubhaft zu nehmen, gab er an, dass er hier um Asyl ansuchen wolle. Das habe er auch schon bei der Festnahme gesagt, sei aber nicht verstanden worden. Er wolle nicht nach Tunesien zurück. Er stelle einen Antrag auf internationalen Schutz, weil es in Tunesien Terroristen gebe und immer wieder Anschläge. Er gehe nicht nach Tunesien zurück, und wenn er sich das Leben nehmen müsse. Er wolle nicht in den Flieger nach Tunesien.

Der Beschwerdeführer wurde am 06.08.2016 zu seinem Antrag auf internationalen Schutz erstbefragt. Hiebei gab er an ledig zu sein. Er habe keine Dokumente, und ein Handy. Er spreche Arabisch, sei Analphabet und verfüge über keine Ausbildung. Er verfüge über Barmittel iHv € 61,40, für ihn sei keine Verpflichtungserklärung abgegeben worden. Sein Bruder lebe in Syrien, seine vier Schwestern und seine Eltern in Tunesien. Er habe 2009 beschlossen, auszureisen. Er sei 2009 legal mit einem Flugzeug aus seinem Herkunftsstaat ausgereist. Er sei mit seinem tunesischen Reisepass in die Türkei geflogen, sein Pass sei dort geblieben. Eine Woche später sei er über eine griechische Insel nach Athen gereist, wo er sechs Jahre lang gelebt habe. Er sei einmal von der Polizei angehalten worden. Er habe nie um Asyl angesucht. Er habe auch keine Fingerabdrücke abgeben müssen. Vor ca. einem Monat sei er von Griechenland zT zu Fuß nach Ungarn gereist. Dort sei er von der Polizei angehalten und gezwungen worden, um Asyl anzusuchen. Er habe alles verweigert und auch keine Fingerabdrücke abgegeben. Nach ca. 20 Tagen Haft sei er mit dem Zug nach Österreich gefahren und halte sich hier seit drei Tagen auf. Er habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht. Es seien keine guten Verhältnisse in Griechenland und Ungarn gewesen. Die weiteren Fragen zu Reiseweg und Einreise beantwortete der Beschwerdeführer nicht. Er habe die Reise selbst organisiert, sie habe € 500 gekostet. Es habe keine Kontaktperson gegeben, die Kontaktaufnahme habe in den jeweiligen Ländern stattgefunden. Er habe keinen Schlepper gehabt. Als Grund für die Ausreise gab er an, dass es in seinem Land keine Arbeit gebe und die Grundverhältnisse sehr schlecht sein. Er habe keine Aussichten mehr. Im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat fürchte er Armut.

Im Zuge der Einvernahme wurden ihm, da er angab, Analphabet zu sein, folgende Formblätter nicht nur ausgehändigt, sondern auch in Arabisch vorgelesen: Merkblatt über die Rechte und Pflichten von Asylwerbern, Information gemäß Art. 18 Abs. 1 EURODAC-Verordnung, Belehrung gemäß Art. 3 Abs. 4 Dublin III-VO, Informationsblatt für Asylwerber zur Gebietsbeschränkung gemäß § 12, Erstinformation über das Asylverfahren.

Dem Beschwerdeführer wurde ein Quartier der Grundversorgung in Niederösterreich zugewiesen. Der Beschwerdeführer begab sich jedoch nicht in das Quartier der Grundversorgung und tauchte unter. Ungarn lehnte mit Schreiben vom 29.12.2015 die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ab, weil er in Ungarn unbekannt sei. Eine Einvernahme im Zulassungsverfahren konnte mangels bekannten Aufenthaltsorts des Beschwerdeführers nicht stattfinden. Sein Verfahren wurde am 05.01.2016 gemäß § 24 AsylG 2005 eingestellt. Gegen ihn wurde am selben Tag ein Festnahmeauftrag erlassen.

2. Der Beschwerdeführer wurde am 04.06.2016 in Wien am PRATERSTERN, einem Ort, an dem sich vermehrt mit beträchtlicher Strafe bedrohte strafbare Handlungen ereignen, einer Identitätsfeststellung unterzogen. Hiebei wies er sich mit einer deutschen Duldungskarte "Absetzung der Abschiebung", die er als die seine bezeichnete, lautend auf den Namen XXXX, ausgestellt vom Landratsamt XXXX am XXXX, gültig bis XXXX, aus. Bei ihm wurde eine nicht unerhebliche Menge Suchtgift festgestellt und er wurde zur Einvernahme auf die nächstgelegene Polizeidienststelle überstellt. Im Anschluss an die Einvernahme wurde er dem Bundesamt vorgeführt.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 05.06.2016 gab der Beschwerdeführer an, dass er bereits im September 2015 nach Deutschland weitergereist sei. Er habe in Deutschland um Asyl ansuchen und dort leben wollen. Er habe in Österreich nur um Asyl angesucht, damit man ihn weiterreisen lassen. Er sei zuletzt am 01.06.2016 mit dem Zug von Deutschland kommend nach Österreich eingereist. Er habe € 100 bei sich gehabt, jetzt habe er kein Geld mehr. Seinen Lebensunterhalt finanziere er durch die finanzielle Hilfe Deutschlands. Er habe in Deutschland auch ein Quartier, er wohne in der Nähe von Stuttgart. Nach Österreich sei er nur auf Besuch gekommen. Er sei ledig und habe keine Sorgepflichten. In Österreich und Deutschland habe er keine Familienangehörigen. In Tunesien habe er auch keine Angehörigen mehr. Er habe keine Krankheiten. Er habe in Wien an unterschiedlichen Stellen bei Freunden geschlafen und sei nicht gemeldet. Auf den Vorhalt, dass beabsichtigt sei, ihn in Schubhaft zu nehmen, gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht verstehe, warum er nicht freigelassen werde, er habe ja ursprünglich in Österreich um Asyl angesucht. Das Bundesamt teilte dem Beschwerdeführer daraufhin mit, dass ein Konsultationsverfahren mit Deutschland geführt werde um abzuklären, welches Land für die Führung des Asylverfahrens zuständig sei. Sollte weiterhin die Zuständigkeit Österreichs gegeben sein, werde ihm das mitgeteilt.

3. Mit Bescheid vom 05.06.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übergabe am selben Tag, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 2 AVG die Schubhaft "zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Anordnung der Außerlandesbringung der Sicherung der Abschiebung" angeordnet.

Dieser Bescheid gründet sich auf folgende Feststellungen: Der Beschwerdeführer sei tunesischer Staatsangehöriger, seine Identität stehe nicht fest. Er sei illegal nach Österreich eingereist und habe den ersten Antrag auf internationalen Schutz nur gestellt, damit er aus der Anhaltung entlassen werde und nach Deutschland weiterreisen könne. Er habe sein Quartier der Grundversorgung nicht bezogen und sei tatsächlich nach Deutschland weitergereist. Dort habe er einen anderen Familiennamen verwendet. Das Verfahren in Österreich habe eingestellt werden müssen, weil er unbekannten Aufenthalts gewesen sei. Es sei ein Festnahmeauftrag gegen ihn aus diesem Grund erlassen worden. Obwohl er in Deutschland geduldet werde, habe er Deutschland illegal verlassen und sei illegal nach Österreich weitergereist. Er habe selbst angegeben, in Österreich nur Asyl beantragt zu haben, um illegal nach Deutschland weiterreisen zu können. Es sei daher absehbar, dass er tatsächlich illegal nach Deutschland weitergereist sei und sein Verfahren in Österreich eingestellt worden sei. Es habe daher ein Festnahmeauftrag erlassen werden müssen. Trotz Duldung in Deutschland sei der Beschwerdeführer illegal nach Österreich zurückgekehrt. Er sei als mittellos anzusehen und wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zur Anzeige gebracht worden. Er gehe keiner Erwerbstätigkeit bzw. Beschäftigung nach und sei in Österreich auch nicht sozialversichert, wodurch er eine Belastung für eine Gebietskörperschaft werden könne. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz, verfüge über keine Unterkunft im Bundesgebiet und sei nicht gemeldet. Er habe selbst zugegeben, unsteten Aufenthalts zu sein und unangemeldet Unterkunft genommen zu haben. Für ein behördliches Verfahren sei er nicht greifbar. Er verfüge über keine ausreichenden Barmittel, um seinen Unterhalt oder Aufenthalt zu finanzieren. Er habe weder familiäre noch soziale Bindungen in Österreich. Er sei weder in Österreich noch in Deutschland beruflich oder sozial verankert, ledig und habe keine Sorgepflichten. Es bestehe daher die Gefahr, dass er neuerlich untertauchen und seinen illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet im Verborgenen fortsetzen werde bzw. neuerlich illegal in einen anderen Vertragsstaat weiterreisen werde. Zur Sicherung der Abschiebung müsse daher die Schubhaft verhängt werden.

Diese Feststellungen traf die belangte Behörde auf Grund des Aktes sowie auf Grund der Einvernahmen vom 05.08.2015 und 05.06.2016.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG Fremde festgenommen werden können, sofern dies notwendig sei, um das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit bzw. Durchführbarkeit in Asylverfahren oder um die Abschiebung zu sichern. Für die Anordnung der Schubhaft müsse Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit vorliegen. Werde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheine die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gelte die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Im Falle des Beschwerdeführers sie die Sicherung notwendig, weil er sich seinem Antrag auf internationalen Schutz in Österreich entzogen habe indem er illegal nach Deutschland weitergereist sei. Das Verfahren habe aus diesem Grund eingestellt und ein Festnahmeauftrag erlassen werden müssen (Z 3). Es sei in seinem Fall nicht nur wahrscheinlich, sondern bewiesen, dass eine Weiterreise in einen Mitgliedstaat erfolgt sei. Es sei daher davon auszugehen, dass im Falle der Entlassung einer neuerliche Weiterreise erfolgen werde (Z 6). Zu Österreich habe er weder familiäre noch berufliche Beziehungen und er sei als mittellos anzusehen. Er sei wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das Suchmittelgesetz zur Anzeige gebracht worden. Er sei behördlich nicht gemeldet, verfüge über keinen festen Wohnsitz und sei laut eigenen Angaben unsteten Aufenthalts. Es bestehe daher die Gefahr, dass er bei einer Entlassung neuerlich untertauchen oder illegal in einen anderen Vertragsstaat weiterreisen werde. (Z 9) Es liege somit begründet Fluchtgefahr vor, daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da sich der Beschwerdeführer auf Grund seines Verhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie auf Grund seins bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Situation ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe: Er verfüge über keine behördliche Meldung, keinen Wohnsitz und sei unsteten Aufenthalts. Er sei für die Behörde nicht greifbar. Er verfüge nicht über ausreichendes Bargeld und habe weder familiäre, berufliche noch soziale Bindungen. Es liege daher ein berechtigter Verdacht vor, dass er seine Entlassung nur dazu benützen würde, weiterhin in Österreich zu verbleiben und sich durch Untertauchen oder Ausreise in einen anderen Staat einem behördlichen Zugriff zu entziehen. Bei der Prüfung der Fluchtgefahr sei auch ein massives strafrechtliches Fehlverhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen. Der Beschwerdeführer sei wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zur Anzeige gebracht worden. Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit ein hoher Stellenwert zu. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher im Fall des Beschwerdeführers, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei sei auch berücksichtigt, dass die Scubhaft eine ultima-ratio-Maßnahme darstelle. Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung geeignet sei. Die finanzielle Sicherheitsleistung komme auf Grund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht, weil er als mittellos anzusehen sei. Doch auch mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten oder der periodischen Meldeverpflichtung könne nicht das Auslangen gefunden werden. Er missachte die bestehenden fremdenpolizeilichen Vorschriften und trachte danach, seinen illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet oder einem anderen Vertragsstaat fortzusetzen. Es sei daher davon auszugehen, dass er nicht bereit sei, behördlichen Auflagen Folge zu leisten und daher zu befürchten, dass er neuerlich untertauchen oder ausreisen werde, um sich dem Verfahren und seiner Abschiebung zu entziehen. Zur Sicherung der Abschiebung habe diese Maßnahme getroffen werden müssen. Es bestehe daher in seinem Fall das beträchtliche Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft vereitelt. Eine Verfahrensführung, während sich der Beschwerdeführer in Freiheit befinde, sei ausgeschossen. Es sei weiters auf Grund seines Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen wie seine Haftfähigkeit gegeben seien. Daher lägen sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vor, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis stehe und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten sei.

Unter einem wurde ihm mit Verfahrensanordnung vom selben Tag sein nunmehriger gewillkürter Vertreter als Rechtsberater beigegeben.

4. Mit Schriftsatz vom 08.06.2016, eingebracht am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsberater als gewillkürten Vertreter Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.06.2016 sowie die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft seit 05.06.2016 gemäß § 22a

BFA-VG.

Begründend führt die Beschwerde aus, dass unklar sei, welchen Sicherungszweck die verhängte Schubhaft verfolge: Der Bescheid stütze sich auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG, gesichert werden solle sowohl das Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als auch das Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Anordnung der Außerlandesbringung sowie die Abschiebung. Es gebe nur mehr zwei Schubhafttatbestände - betreffend Fälle, die in den Anwendungsbereich der Dublin-III-VO fallen, und solche, die dies nicht tun. Eine ähnliche systematische Unterscheidung finde sich im FPG betreffend die Unterscheidung von Rückkehrentscheidungen und Anordnungen zur Außerlandesbringung. Die Prüfung der Fluchtgefahr könne nur in Hinblick auf den Zielstaat, in den die Abschiebung erfolgen solle, geprüft werden. Dass die Schubhaft gleichzeitig das Verfahren zur Erlassung einer Anordnung der Außerlandesbringung als auch der Erlassung einer Rückkehrentscheidung sichern solle, führe dazu, dass der Sicherungszweck nicht ausreichend bestimmt sei. Dass der Bescheid im Spruch auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG gestützt werde und diese Bestimmung in der Begründung zitiert werde, deute zwar darauf hin, dass die belangte Behörde ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung führen und den Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat abschieben wolle, dass dem Beschwerdeführer am Ende der Einvernahme mitgeteilt worden sei, dass ein Konsultationsverfahren mit Deutschland geführt werde und Deutschland offenbar in das Asylverfahren des Beschwerdeführers eingetreten sei sowie das Heranziehen des § 76 Abs. 3 Z 6 FPG, wonach anzunehmen sei, dass ein anderer Staat nach der Dublin III-VO zuständig sei, würden in die andere Richtung deuten. Der angefochtene Bescheid lasse jede Auseinandersetzung mit dieser Frage vermissen. Dies stelle einen möglichen Begründungmangel dar. Für die Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgefahr mache es nämlich einen wesentlichen Unterscheid, in welchen Staat die Abschiebung erfolgen solle, bei der Prüfung der Ausreisebereitschaft oder der Mitwirkungswilligkeit. Gehe man davon aus, dass die belangte Behörde die Überstellung nach Deutschland nach den Bestimmungen der Dublin III-VO sichern habe wollen, hätte die Anhaltung des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen der Dublin III-VO erfolgen müssen. Die Verhängung von Schubhaft auf Grund einer falschen Rechtsgrundlage mache einen Bescheid rechtswidrig, Der Spruch eines Bescheides habe stets die anzuwendenden Gesetzesbestimmungen anzuführen. Da nicht klar sei, welches Verfahren gesichert werde, könne auch die Fluchtgefahr nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer sei bereit, nach Deutschland auszureisen. Dies werde auch im angefochtenen Bescheid nicht in Abrede gestellt, dort werde sogar ausgeführt, dass er den Asylantrag in Österreich nur gestellt habe, um nach Deutschland weiterreisen zu können. Es werde auch festgestellt, dass er tatsächlich nach Deutschland ausgereist sei und sein Aufenthalt in Deutschland geduldet sei. Auch nunmehr wolle der Beschwerdeführer wieder nach Deutschland reisen. Auf Grund seiner Ausreisebereitschaft in Bezug auf Deutschland bestehe keine Notwendigkeit, ein Verfahren zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und anschließender Überstellung nach Deutschland durch Schubhaft zu sichern.

Fluchtgefahr liege nicht vor, da sich der Beschwerdeführer einem Überstellungsverfahren nicht entziehen werde. Ein Konsultationsverfahren mit Deutschland sei erst nach der Festnahme des Beschwerdeführers erfolgt, daher habe sich der Beschwerdeführer noch nicht dem Verfahren entziehen können und es sei rechtswidrig, die Verhängung der Schubhaft auf Z 3 zu stützen. Die Entziehung aus einem früheren Verfahren sei nicht mehr tatbestandsmäßig, weil Österreich 2015 nicht mit Deutschland sondern mit Ungarn Konsultationen geführt habe und dem Beschwerdeführer damals keine entsprechende Verfügung ausgehändigt worden sei. Z 6 sei auf das vorliegende Verfahren nicht anwendbar, weil sich die herangezogene lit. b nur auf dritte Mitgliedstaaten beziehe und es sich bei Deutschland nicht um den dritten, sondern den mutmaßlich zuständigen Mitgliedstaat gehandelt habe. Die Schubhaft könne auch nicht auf Z 9 gestützt werden, weil die fehlende soziale Verankerung bei Fällen mit Dublin-Bezug geradezu typischerweise vorliege, ebenso wie das Fehlen von Bargeld. Der Beschwerdeführer sei nach Österreich gekommen, um einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und halte sich erst seit relativ kurzer Zeit in Österreich auf. Zudem hätte berücksichtigt werden müssen, dass der Beschwerdeführer gleichlautende Angaben zu seiner Identität und Fluchtroute getätigt habe. Bei XXXX und XXXX handle es sich lediglich um zwei verschiedene Schreibweisen eines arabischen Namens, der Beschwerdeführer habe entgegen der von der Behörde vertretenen Ansicht nicht unterschiedliche Familiennamen verwendet. Es sei widersprüchlich, wenn die belangte Behörde einerseits ausführe, dass der Verdacht vorliege, der Beschwerdeführer werde die Entlassung aus der Schubhaft dazu benützen, im Verborgenen in Österreich zu bleiben, und andererseits, dazu, sich dem behördlichen Zugriff durch Weiterreise in einen anderen Mitgliedstaat zu entziehen. Soweit ihm vorgeworfen werde, er habe die Bestimmungen des Meldegesetzes verletzt, sei dem Entgegenzuhalten, dass er nur auf Besuch nach Österreich gekommen sei und in Deutschland über ein Quartier verfüge. Die belangte Behörde habe in diesem Zusammenhang eine Ausnahmebestimmung vom Meldegesetz nicht berücksichtigt. Die Verletzung des Meldegesetzes hätte vom Magistrat der Stadt Wien festgestellt werden müssen. Die belangte Behörde hätte das Bestehen von Fluchtgefahr nicht auf den Verdacht eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz stützen dürfen: Weder liege erhebliche Delinquenz vor, noch diene die Verhängung von Schubhaft der Aufdeckung oder Verhinderung von Straftaten. Der Beschwerdeführer sei nur angezeigt und noch nicht verurteilt worden. Überdies sei ein Rückgriff auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Anwendungsbereich der Dublin III-VO nicht ausreichend und in keinem der Tatbestände des § 76 Abs. 3 FPG werde ein Bezug zu Delinquenz hergestellt.

Selbst wenn Fluchtgefahr vorläge, hätte das gelindere Mittel verhängt werden müssen, zumal über den Beschwerdeführer noch nie ein gelinderes Mittel verhängt worden sei. Insbesondere das Mittel der periodischen Meldeverpflichtung würde hier in Betracht kommen. Der Beschwerdeführer habe durch die Fortsetzung des eingestellten Asylverfahrens einen Anspruch auf Grundversorgung. Zudem könne die Anordnung der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten in Betracht kommen. Außerdem sei in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzubeziehen, dass das eingestellte Verfahren von Amts wegen fortzusetzen sei. Warum die Schubhaft trotzdem erforderlich sei, wäre zu begründen gewesen. Insgesamt seien die Ausführungen im angefochtenen Bescheid zur Nichtanwendung des gelinderen Mittels inhaltsleer. Daher lägen auch die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vor, weil die weitere Anhaltung in Schubhaft einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit des Beschwerdeführers darstellen würde. Daher möge sich das Bundesverwaltungsgericht durch die Einvernahme des Beschwerdeführers in Rahmen einer mündlichen Verhandlung von seiner Kooperationsbereitschaft überzeugen.

Es werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts, insbesondere des Vorliegens von Sicherungsbedarf, zur Ausreisewilligkeit und zur Kooperationsbereitschaft sowie zur Frage des Vorleigens der Voraussetzungen eines gelinderen Mittels unter Einvernahme des Beschwerdeführers beantragt. In angefochtenen Bescheid werde die Beweiswürdigung nicht in gesetzmäßiger Weise offengelegt. Es sei sohin eine mündliche Verhandlung zwingend durchzuführen, sollte der Beschwerde nicht schon auf Grund der Aktenlage stattgegeben werden.

Zudem wird beantragt, dem Beschwerdeführer im Falle der Durchführung der mündlichen Verhandlung die Dolmetscherkosten nicht aufzuerlegen, weil § 53 BFA-VG und § 113 FPG nicht analog anzuwenden seien und durch diese spezielleren Bestimmungen der generelle § 76 AVG verdrängt und das AVG zudem nur subsidiär anwendbar sei. Es werde Kostenersatz iHv 737,60 €, im Falle der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zusätzlich iHv 922,00 € beantragt. Weiters werde der Ersatz der Barauslagen und der Ersatz der Eingabengebühr beantragt. Es werde beantragt, den Bescheid aufzuheben, auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig seien, festzustellen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorlägen und der belangten Behörde den Kostenersatz aufzuerlegen.

5. Am 09.06.2015 erstattete das Bundesamt eine Stellungnahme, in der es ausführt, dass laut Mitteilung der EAST-Ost das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Österreich geführt werde, weil Deutschland noch nicht inhaltlich in das Verfahren eingestiegen sei und somit die Zuständigkeit Österreichs gegeben sei. Der Beschwerdeführer habe in Österreich zu keiner Zeit über eine aufrechte Meldung verfügt, sich bereits 2015 trotz zugewiesenem Quartier mit Grundversorgung seinem Asylverfahren entzogen und sei im Besitz von keinerlei Geldmitteln, habe weder Familienangehörige noch Freunde, die er nenne, im Bundesgebiet. Mangels ausreichend vorhandener Geldmittel sei die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung von vornherein nicht in Betracht gekommen. Die Verhängung des gelinderen Mittels sei für den Beschwerdeführer zum einen nicht in Betracht gekommen, weil er nicht über ausreichend Barmittel verfügt habe, um seine Ausreise bzw. den Aufenthalt im Bundesgebiet bis zu seiner Ausreise aus eigenem mit legalen Mitteln zu bestreiten, und auch keine Chance habe, sich diese Geldmittel auf legalem Weg zu verdienen, weiters sich bereits 2015 seinem Asylverfahren trotz zugewiesener Unterkunft mit Grundversorgung entzogen habe. Daher hätte ihn auch eine weitere zugewiesene Unterkunft nicht daran gehindert, sich dem Verfahren und somit der Behörde erneut zu entziehen. Daher habe von einer erheblichen Fluchtgefahr ausgegangen werden müssen und es sei als ultima ratio über den Beschwerdeführer zur Sicherung des Verfahrens die Schubhaft verhängt worden. Vom Beschwerdeführer seien keinerlei gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend gemacht worden. Es habe keinerlei Anzeichen für reine allfällige Haftunfähigkeit gegeben, es seien auch vom Amtsarzt keinerlei Anzeichen hiefür festgestellt worden. Auch im Stande der Schubhaft könne adäquate medizinische Hilfe geboten werden, sollte sich der Gesundheitszustand verschlechtern. Zudem sei im Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL eine Sanitätsstelle eingerichtet und es bestehe für den Beschwerdeführer auch die Möglichkeit, auf eigenen Wunsch dem Amtsarzt vorgeführt zu werden. Der Beschwerdeführer befinde sich noch in Schubhaft und es sei beabsichtigt, das Asylverfahren bei der EAST-Ost als FAST-Track-Verfahren möglichst schnell zum Abschluss zu bringen.

Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen, feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Verfahrenskosten iHv € 426,20 zu verpflichten.

Zudem teilte das Bundesamt mit, dass der Beschwerdeführer im ersten Verfahren sofort untergetaucht sei, weshalb keine Ersteinvernahme (gemeint wohl: niederschriftliche Einvernahme) erfolgt sei und daher auch der Festnahmeauftrag ausgeschrieben worden sei. Der Beschwerdeführer sei nie in die Grundversorgung gelangt, die Anzeige nach dem SMG sei nach der in Deutschland verwendeten Identität erfolgt. Laut mündlicher Mitteilung der EAST-Ost werde kein Konsultationsverfahren, sondern ein inhaltliches Verfahren geführt werden, weil Deutschlang noch nicht inhaltlich in das Verfahren eingestiegen sei und vom Verfahrensgang Österreich zuständig sein werde.

Weiters teilte das Bundesamt mit, dass der Akt mittlerweile von der EAST-Ost an die Regionaldirektion Wien übermittelt worden sei und in Wien inhaltlich geführt werde. Da der Schubhaftbescheid nach § 76 Abs. 2 Z 1 erlassen worden sei, sei diese Vorgehensweise rechtlich gedeckt. Eine zeitnahe Einvernahme, mutmaßlich am 10.06.2016, und die Erlassung eines Bescheides mit Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei beabsichtigt. Ab Zustellung dieses Bescheides sei die Beantragung eines Heimreisezertifikats möglich und beabsichtigt. Zum derzeitigen Zeitpunkt sei die Erlangung eines Heimreisezertifikats nicht unwahrscheinlich, sofern die Angaben zu Nationalität richtig seien.

6. Am 13.06.2016 legte das Bundesamt die Niederschrift der Einvernahme des Beschwerdeführers im Asylverfahren vom 10.06.2016 vor. Darin gab der Beschwerdeführer u.a. an, dass er keine Beweismittel, auch keine Personendokumente, in Vorlage bringen könne. Er trage den im österreichischen Verfahren angegebenen Namen und habe in Deutschland keine richtigen Angaben machen wollen. Er sei tunesischer Staatsangehöriger und werde in Tunesien nicht verfolgt. Auf den Vorhalt der widersprüchlichen Angaben zu seiner Familie und deren Wohnort im Vergleich zur Erstbefragung gab er an, dass das vielleicht an den Drogen liege, die er damals genommen habe. Er habe 10 Jahre lang die Schule besucht und sei gelernter Elektriker. Tunesien habe er in dem gleichen Jahr verlassen, in dem er in Österreich angekommen sei. Auf den Vorhalt des Aufenthalts in Griechenland, den er bisher angegeben habe, gab er an, dass das schon sein könne, er habe dort davon gelebt, Oliven und Orangen zu pflücken. Er habe nordafrikanische Freunde in Österreich, vor allem Tunesier. In seiner Freizeit sei er oft betrunken oder auf Drogen, aber das sei nicht nur in Österreich so. Er habe kaum in Österreich gelebt, er sei September 2015-Juni 2016 in Deutschland gewesen. In Deutschland habe er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, sei aber noch nicht einvernommen worden. Auf die Frage, was er im Falle einer Rückkehr nach Tunesien fürchte, gab er an, dass er seit sieben Jahren in Europa lebe und in seinem Herkunftsstaat nichts mehr habe. Er kehre nicht dorthin zurück. Er habe in den sieben Jahren in Europa nichts erreicht, wie stünde er dann vor seinen Eltern da.

Mit Bescheid vom selben Tag, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 05.08.2015 sowohl im Hinblick auf den Status eines Asylberechtigten als auch im Hinblick auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 ASylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tunesien zulässig ist. Unter einem wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise vorgesehen und der Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

7. Am 13.06.2016 wurde der Beschwerdeführer zur Erlangung eines Heimreisezertifikates einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, gesund zu sein. Er sei nicht bereit, das Formerfordernis für die Erlangung eines Heimreisedokuments auszufüllen. Er wolle auf keinen Fall nach Tunesien zurück, er würde in jedes andere Land ausreisen, wenn man ihn freiließe. Auf den Vorhalt, dass versucht werde, mit den bekannten Daten ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer zu erlangen, gab er an, dass er auf keinen Fall in den Herkunftsstaat zurückkehren werde. Er werde einen Hungerstreik beginnen und man werde schon sehen, wer länger durchhalte.

8. Am 13.06.2016 teilte der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter mit, das der Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum auch mit gesundheitlichen Schwierigkeiten kämpfe. Seit seiner Geburt leide er an einem Herzfehler, einer Art "Loch" im Herzen. Im Polizeianhaltezentrum leide er auf Grund dieses Herzfehlers immer wieder an Atemproblemen, in erster Linie in der Nacht beim Schlafen. Von Seiten der Rechtsberatung sei eine amtsärztliche Begutachtung in die Wege geleitet worden. Eine genauere Untersuchung dieses Problems durch den Amtsarzt sei bislang offenbar auf Grund von Kommunikationsproblemen unterblieben. Es ergehe das Ersuchen, das amtsärztliche Gutachten anzufordern und zu berücksichtigen. Weiters werde darauf hingewiesen, dass der Gesundheitszustand eines Fremden selbst dann, wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiere, in die Verhältnismäßigkeitsprüfung miteinzubeziehen sei.

Am 14.06.2016 nahm der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter Akteneinsicht.

9. Am 14.06.2016 langte das polizeiamtsärztliche Gutachten vom 05.06.2016 ein, wonach sich der Beschwerdeführer in einem guten Allgemeinzustand befindet und sein Status derzeit unauffällig sei. Er sei haftfähig, eine psychologische Betreuung sei bei weiterer Anhaltung erforderlich.

Laut Gutachten vom 13.06.2016 war der Beschwerdeführer am 08.06.2016 im offenen Vollzug in einen Raufhandel verwickelt, wobei er sich eine Prellung des linken Jochbeins sowie eine oberflächliche Schnittverletzung an der rechten Hand beugeseitig über den Mittelhandknochen III zugezogen habe. Er sei nach der Verletzung sofort ins AKH zur fachärztlichen Begutachtung und Behandlung geschickt worden. Es sei dort eine Begutachtung und Behandlung der Verletzungen erfolgt. Im weiteren Verlauf zeige sich die Heilung der Verletzungen im Normbereich, sodass im gesamten Zeitraum eine Haftfähigkeit gegeben gewesen sei und sei. Bis hetzt habe der Beschwerdeführer nie über Beschwerden bezüglich des Herzens geklagt, die klinischen Untersuchungen seien bis jetzt auch unauffällig gewesen. Nach dem Gespräch mit der Rechtsberatung gebe der Beschwerdeführer an, dass er ein Loch im Herzen habe. Diesbezüglich werde eine internistische Abklärung mit Herzultraschall in die Wege geleitet. Da der Beschwerdeführer komplett beschwerdefrei gewesen sei und sei, bestehe momentan kein akuter Handlungsbedarf, sodass die Untersuchung im SANITÄTSZENTRUM OST nach terminlicher Absprache durchgeführt werden könne. Am 14.06.2016 werde der Beschwerdeführer psychiatrisch begutachtet. Bis dahin sei er weiterhin haftfähig. Die psychiatrische Begutachtung ergab einen Zustand nach Opiatentzug und Schlafstörung, die Therapie erfolge mittels Schlafmittel seit 14.06.2016. Der Beschwerdeführer sei weiterhin haftfähig.

Laut Anhaltedatei stellt sich der Vorfall am 08.06.2016 wie folgt dar: "Am 08.06.2016 um 18.40 Uhr, versahen uEB XXXX, Insp und ML Gangaufsicht im ersten Stockwerk. Als wir uns im Bereich der Hausarbeiterzelle (HG/101) befanden um einige Fragen der dortigen Häftlinge zu beantworteten, wurden wir plötzlich durch lautes Geschrei aufmerksam. Daraufhin liefen die meisten Insassen in hinteren Gangbereich. Um die Eigensicherung zu gewährleisten wurde fernmündlich über die hiesige Aufnahme um Unterstützung angefordert. Mit den eintreffenden Kräften (uEB XXXX, GrI XXXX, GrI XXXX, GrI XXXX, Insp. XXXX, Insp XXXX, GrI XXXX, Insp) begaben wir uns (uEB XXXX, Insp und ML) in den hinteren Bereich des 1. Stockwerkes (offener Vollzug). Im Gangbereich auf Höhe HG-108 sprach uns der Hr. XXXX an, dass er von einem afrikanisch stämmigen mit einem Messer (Buttermesser) an der Hand verletzt wurde. Hr. A. zeigte seine rechte Hand auf der sich eine leicht blutende Schnittverletzung quer über die innere Handfläche befand. Vor Verbringung zur a.ä. Untersuchung wurde Hr. A zum Sachverhalt befragt. Hr. A. gab an, dass ihn einer aus der Gemeinschaftszelle HG-107 (offener Vollzug) nach einer Auseinandersetzung verletzt habe und er diesen auch wiedererkennen würde. Durch die eingesetzten Kräfte wurde die Gemeinschaftszelle HG-107 geöffnet und Hr. A. in den Türbereich gebracht, wo dieser eindeutig auf den Hrn. XXXX zeigte und diesen eindeutig als Täter wiedererkannte. Hr. A. wurde angewiesen sich entsprechend/ruhig zu verhalten. Die Anordnungen der anwesenden uEB wurden ignoriert. Hr. A. versuchte jedoch bei der Gegenüberstellung den Hrn. XXXX zu attackieren. Er wurde nach Verfügung durch den OpV., im Sinne einer Disziplinierungsmaßnahme, in den Einzelzellentrakt ET-106 verbracht. Unmittelbar nach Verbringung des Hrn. A nach ET - 106 wurde der diensthabende pol. Sanitäter (uEB XXXX 1., BezInsp) fernmündlich verständigt welcher die Erstversorgung durchführte. Der anwesende Äskulap Fr. Dr. XXXX, welche die Untersuchung des Hrn. A durchführte, ordnete die Verbringung des Hrn. A. ins AKH an. Bei der versuchten Attacke des Hrn. A gegenüber Hr. F. kam es jedoch zu keinem Körperkontakt, da Hr. A rechtzeitig von den uEB dabei gehindert werden konnte. Hr. A wurde in Begleitung von 2 uEB (uEB XXXX, GrI und XXXX, Insp) in das AKH ausgeführt. Bis zur Fertigstellung der Meldung war Hr. A. noch im AKH. Die uEB des Einzelzellentraktes wurden von der Disziplinierungsmaßnahme informiert und angewiesen vor der Verbringung in die Einzelzelle eine entsprechende Visitierung durchzuführen."

Am 09.06.2016 sind zwei Maßnahmemeldungen betreffend den Beschwerdeführer - Nichtbefolgung von Anordnungen und aggressives Verhalten - dokumentiert. Der Beschwerdeführer wurde in eine andere Zelle in einem anderen Stockwerk verlegt.

10. Am 15.06.2016 fand eine mündliche Verhandlung statt, die sich wie folgt gestaltete:

"Die Vorführung des BF verzögert sich. Die Verhandlung daher beginnt daher tatsächlich um 10:30 ohne de[n] BF.

[...]

R: Es ist der Bescheid erlassen worden im Asylverfahren, haben [S]ie bereits Beschwerde erhoben oder einen Beschwerdeverzicht abgegeben?

BFV: Nein, weder noch.

R: Wie ist die weitere Vorgehensweise geplant?

BB: Am gestrigen Tag wurde ein [E]rsuchen um [die Ausstellung] ein[es] Heimreisezertifikates an die BFA-Direktion gerichtet, dies unter Anschluss vom 4 Lichtbildern, eine[m] Fingerabdruckblatt und dem vom Fremden nicht ausgefüllten Formerfordernis. Von Seiten[...] der Direktion wird dieses Schreiben in der Regel am selben Tag an die Tunesische Botschaft übermittelt. Jetzt warten wir auf eine Reaktion seitens der tunesischen Vertretungsbehörde.

R: Verfügen Sie über Erfahrungswerte, wie lange die Reaktion der tunesischen Vertretungsbehörde grundsätzlich dauert?

BFA: Das ist zwischen wenigen Wochen [und] 3 Monaten.

R: Ist geplant den Vertreter der tunesischen Vertretungsbehörde vorzuführen?

BFA: Wenn Sie darum ersucht, dann ja.

R: Haben Sie Erfahrungswerte betreffend die Ausstellung von Heimreisezertifikate[n] durch die tunesischen Botschaft? [W]ird diese[m] Ersuchen der Regel entsprochen oder gestaltet sich dies schwierig?

BFA: Also, zu 35 HZ-Anträge[n] der letzten beiden Jahre sind in fünf Fällen Zustimmungen zur Ausstellung eines HZ, eingelangt, in sieben Fällen wurde eine Ausstellung eines HZ abgelehnt. Die übrigen Verfahren sind noch offen.

R: Gibt es spezielle[...] Erfahrungen [zu Konstellationen], in denen der Fremde über keine Dokumente verfügt oder ist das in fast allen Fällen der Fall?

BFA: Zur Abklärung der Identität wird das Fingerabdruckblatt übermittelt, offensichtlich sind alle tunesischen Staatsangehörigen im Herkunftsstaat erkennungsdienstlich behandelt. Wenn dies nicht der Fall ist, und der Fremde keine Angaben macht, erschwert dies die Identifizierung im Herkunftsstaat erheblich.

R: Möchten Sie Fragen zu diesen Thema stellen?

BFV: Sie haben gesagt, dass es in den letzten beiden Jahren 35 Ersuchen um die Ausstellung eines HZ gegeben hat, das heißt in knapp 2/3 aller Fälle keine Reaktion erfolgt ist. Wieso gehen Sie mit diesem Hintergrund davon aus, dass es innerhalb von 3 Monaten eine Antwort geben wird?

BFA: Weil dies unserer Erfahrung in Haftangelegenheiten entspricht und in der Gesamtzahlt der HZ Anträge auch solche [enthalten] sind, in denen das Verfahren auf freiem Fuß geführt wird.

BFV: Ich gehe davon aus, dass der Botschaft mitgeteilt wurde, dass der BF in Schubhaft ist.

BFA: Es wurde mitgeteilt, dass er angehalten wird.

Schriftführerwechsel. [...]

Der BF wird um 10:44 Uhr vorgeführt.

[...]

R befragt den BF, ob er physisch und psychisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Beschwerdeverhandlung zu folgen und die an ihn gerichteten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten bzw. ob irgendwelche Hinderungsgründe vorliegen.

BF: Ich fühle mich geistig und körperlich in der Lage, an der Verhandlung teilzunehmen. Es geht mir gut.

[...]

BF: Sie können mich einfach ausweisen. Ich bin bereit[,] freiwillig das Land zu verlassen. Ich frage mich warum. Ich habe eine Asylkarte aus Deutschland, die noch gültig ist für Deutschland. Ich verstehe nicht, warum die österreichischen Behörden mich nicht einfach nach Deutschland schicken um dort meine Chan[c]e zu nützen, eine Aufenthaltsgenehmigung dort zu bekommen.

BFV: Ich möchte auf die parlamentarische Anfragebeantwortung 185 AB 25GP verweisen, wonach es in den Jahren zwischen 2009 und 2013 nie mehr als sieben Abschiebungen von tunesischen Staatsangehörigen pro Jahr gegeben hat, [w]obei in dieser Zahl meines Wissens nach auch Dublin-Überstellungen inkludiert sind. Dem gegenüber befanden sich im Jahr 2012 120 tunesische Staatsangehörige in Schubhaft und im Jahr 2013 63 tunesische Staatsbürger in Schubhaft.

Bhv: Die Zahlen spiegeln offensichtlich etwas wieder, was 2013 erhoben wurde. Die Außerlandesbringungen von tunesischen Staatsangehörigen im Jahr 2015 sind für 27 Fälle belegt, davon zwei freiwillige Ausreisen. Für 2016 bislang 9, davon 4 freiwillige Ausreisen.

BFV: Umfasst diese Zahl ausschließlich Rückführungen in den Herkunftsstaat oder auch Überstellungen im Dublin-Verfahren?

BhV: Diese Zahl umfasst beides. Eine getrennte statistische Auswertung liegt nicht vor.

BFV: Gibt es aktuelle Erklärungen der tunesischen Botschaft, dass man hin[...]künftig stärker bei der Ausstellung von Heimreisezertifikaten kooperieren würde?

Bh[V]: Es gibt von Seiten des BFA in Kooperation mit dem Innen- und dem Aus[...]senministerium mehrere [Initiativen] insbesondere [...]bei den [H]erkunftstaaten: Marokko, Algerien und Tunesien, [d]ie Kooperation mit den Vertretungsbehörden entsprechend zu intensivieren und sind für den Fall sehr lange Bearbeitungsdauern entsprechende Arbeitsgespräche bis auf Mini[s]terebene mit den jeweiligen Botschaftsvertretern anberaumt und finden diese auch regelmäßig statt.

BFV: Gibt es schriftliche Erklärungen der Botschaften, dass die Praxis geändert würde?

Bh[V]: Was meinen Sie damit?

BFV: [I]ch meine damit schriftliche Erklärungen, woraus hervorgehen würde, dass die tunesische Botschaft stärker kooperieren würden, als sie dies in der Vergang[en]heit getan hat?

Bh[V]: Diese Gesprächstermine bis hinauf auf Ministerebene werden von den jeweiligen Botschaftern wahrgenommen, und führen insbesondere dazu, das[s] Rektionen auf Ansuchen auf Ausstellungeines HZ in Haftzeiten auch zeitnah erfolgen.

BFV: Aus meiner Sicht ist es zum jetzige Zeitpunkt sehr ungewiss, ob der Sicherungszweck überhaupt erreichbar ist, zumal keine ausreichende Anhaltspunkt dafür vorliegen, dass die tunesische Botschaft im gegenständlichen Fall auch ein HZ ausstellen würde, [z]umal auch nicht feststeht, ob der BF in seinem Heimatland jemals erkennungsdienstlich behandelt wurde. Ich möchte auch verwiesen, dass der BF angegeben hat, schon seit mehreren Jahren nicht mehr in Tunesien gewesen zu sein. Dies ist zumindest so lange der Fall, bis eine Antwort der tunesischen Botschaft einlangt.

Bh[V]: Die Ausstellung eines HZ erfordert naturgemäß zuvor die Identifizierung des Fremden. Wenn der Fremde die Identifizierung dadurch erschwert, dass er an diesem Prozedere nicht mitwirkt, in dem er z.B. die wahrheitsgemäßen Angaben zu seiner Person und Abstammung verweigert, hat das natürlich Auswirkungen auf die Dauer des Verfahrens der tunesischen Behörden.

BFV: Ich möchte darauf hinweisen, dass die Schubhaft nicht den Charakter einer Beugehaft annehmen darf. Unabhängig vom Verhalten des BF muss immer der Sicherungszweck der Abschiebung erreichbar sein.

[...]

R: Sie gaben in Österreich an, XXXX zu heißen, in Deutschland XXXX? Wie heißen Sie korrekt?

BF: Mein richtiger Name ist XXXX.

R: Warum haben Sie dann in Deutschland einen anderen Namen angegeben?

BF: Ich habe einfach auf den Rat von Freunden gehört und einen falschen Namen angegeben.

R: Sie haben in der Einvernahme im Asylverfahren angegeben, dass Sie bei den deutschen Behörden keine richtigen Angaben machen wollten. Stimmt das?

BF: Wie ich Ihnen gesagt habe, meine Freunde haben mir geraten, mich mit falscher Identität in Deutschland auszuweisen.

R: Sind Sie jemals an die Behörden herangetreten, um Ihre Identität richtig stellen zu lassen?

BF: [N]ein.

R: Ich kann nicht erkennen, dass Sie wirklich daran interessiert sind, in Deutschland ein korrektes Verfahren zu führen!

BF: Wenn ich jetzt zurück nach Deutschland gehen würde, würde ich den Behörden meine richtige Identität geben.

R: In der Einvernahme am 05.08.2015 haben Sie angegeben, sie könnten keine Dokumente vorlegen und hätten noch nie Dokumente besessen. In der Einvernahme vom 06.08.2015 gaben Sie hingegen an, dass sie legal, mit ihrem tunesischen Reisepass aus Ihrem Herkunftsstaat ausgereist seien. Verfügen Sie über identitätsbezeugende Dokumente, ja oder nein?

BF: Ich habe schon einen Reisepass besessen. Ich konnte mein Land nicht ohne Reisepass verlassen. Den habe ich allerdings während meiner Flucht in der Türkei verloren habe. Ich habe leidglich gesagt, dass ich momentan über keinen Ausweis verfüge.

R: Heute sagen Sie, Sie haben Ihren Reisepass verloren. Haben Sie sich jemals an die tunesische Botschaft gewandt, um eine Ersatzdokument zu bekommen?

BF: Nein

R: Sie haben in der Einvernahme vom 05.08.2015 angegeben, Tunesien ein Jahr zuvor verlassen und sich seitdem in Griechenland aufgehalten zu haben. In der Einvernahme am 06.08.2015 gaben Sie an, Sie hätten Tunesien 2009 verlassen und sich sechs Jahre lang in Griechenland aufgehalten. In der Einvernahme im Asylverfahren gaben Sie an, sie hätten Ihren Herkunftsstaat in dem Jahr verlassen, in dem Sie in Österreich eingereist seien. Wie lange halten Sie sich tatsächlich bereits in der EU auf?

BF: Heute sage ich Ihnen die Wahrheit. Vielleicht hat mich damals der Dolmetscher nicht verstanden. Ich habe mein Land 2009 verlassen.

R: Wo haben Sie sich seit 2009 aufgehalten?

BF: Ich habe mich sechs Jahre in Griechenland aufgehalten und ein Jahr zwischen Deutschland und Österreich.

R: Was meinen Sie mit zwischen Deutschland und Österreich?

BF: Damit meine ich, dass ich nach Österreich gekommen bin. Nach ca. drei Monaten Aufenthalt in Österreich bin ich nach Deutschland gegangen. Nach ca. 7 Monaten in Deutschland bin ich wieder zurück nach Österreich gekommen.

R: Verstehe ich es richtig: Sie waren drei Monate in Österreich?

BF: Ungefähr.

R: Bislang haben Sie angegeben, dass Sie im August eingereist sind und im September bereits in Deutschland waren.

BF: Es tut mir leid, ich kann mich nicht an das genaue Datum erinnern. Ich weiß nur, dass ich im September 2015 nach Deutschland gegangen bin. Die genaue Einreise nach Österreich habe ich mir leider nicht gemerkt.

R: Haben Sie in Griechenland Asyl beantragt?

BF: Nein, ich habe illegal gelebt.

R: Wovon haben Sie in Griechenland gelebt? In der ersten Schubhafteinvernahme gaben Sie an, dass Sie von dem Geld gelebt hätten, das Ihnen Ihre Verwandten geschickt hätten, in der Einvernahme im Asylverfahren hingegen, sie hätten Oliven und Orangen gepflückt. Was trifft zu?

BF: Sowohl als auch. Ich habe Unterstützung von meinen Verwandten bekommen und habe auch gearbeitet.

R: Wie haben Sie das Geld von Ihren Verwandten bekommen?

BF: Meine Verwandten in Frankreich und Italien haben mir das Geld via Western-Union geschickt. Meine Familie in Tunesien hat ihnen das Geld zurückbezahlt.

R: Haben Sie auch nach Griechenland noch Geld von Ihren Verwandten bekommen?

BF: Nein, in Deutschland und Österreich nicht.

R: Um Geld von Western-Union zu beheben, brauchen Sie einen Personalausweis oder Reisepass? Wo ist dieser?

BF lächelt: Ich habe das einfach im Namen eines Freundes angehoben. Sie schicken das immer unter seinem Namen.

R: Sie sind mit dem Pass Ihres Freundes zur Bank gegangen und haben das Geld abgehoben?

BF: Nein, mein Freund ist persönlich zur Bank gegangen und hat das Geld behoben. BF lächelt.

R: Das ist wirklich unglaubwürdig.

BF: Ich weiß das auch.

R: Sie haben angegeben, Sie seien in Ungarn gezwungen worden, einen Asylantrag zu stellen. Im EURODAC-System scheint nicht auf, dass Sie in Ungarn gewesen wären. Was möchten Sie dazu angeben?

BF: Ich habe keinen Asylantrag in Ungarn gestellt. Sie haben mich dort nur festgehalten.

R: Sie gaben in der Einvernahme am 05.06.2016 an, dass Sie in Österreich nur einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätten, damit man Sie nach Deutschland weiterreisen ließ. Vor diesem Hintergrund kann das Gericht nicht erkennen, dass Sie Interesse daran haben, Ihr Verfahren in Österreich zu führen!

BF: Das stimmt. Aus Angst nach Tunesien abgeschoben zu werden, habe ich einen Asylantrag in Österreich gestellt um weiter nach Deutschland reisen zu dürfen. Ich war auf dem Weg vom Westbahnhof Richtung Deutschland gewesen.

R: Sie geben nunmehr an, einen Asylantrag in Deutschland gestellt zu haben. Dieser scheint jedoch im EURODAC-System nicht auf!

BF: Ja, ich habe einen Antrag gestellt. Deswegen besitze ich auch einen Ausweis. Ich habe nicht verstanden, wie[so] sie mich mit einem deutschen Flüchtlingsausweis in Österreich festgenommen haben. Ich habe geglaubt, sie werden mich sofort wieder nach Deutschland zurückschicken. Deswegen habe ich auch meinen Ausweis vorgewiesen.

R: D.h. Sie wussten, dass Sie unrechtmäßig in Österreich aufhältig waren?

BF: Ich habe das nicht gewusst. Ich habe von Freunden gehört, die mit diesem deutschen Flüchtlingsausweis in Frankreich waren und die Behörden habe[n] sie problemlos nach Deutschland zurückgeschickt.

R: Sie haben keinen Flüchtlingsausweis, sondern nur einen Ausweis, der bestätigt, dass die Abschiebung ausgesetzt ist.

BF: Ja, das stimmt. Aber das war kein Dokument, dass ich einfach das Land sofort verlassen muss.

R: Sie beziehen Grundversorgung in Deutschland, ist das korrekt?

BF: Ja.

R: Sie haben Ihr Quartier der Grundversorgung in Österreich nach der Einvernahme am 06.08.2015 nie bezogen. Warum nicht?

BF: Ich war drei Monate in Traiskirchen. Danach bin ich nach Deutschland gegangen.

R: Es kann nicht stimmen, [w]enn Sie im August einen Asylantrag gestellt haben und schon im September in Deutschland waren. Sie waren auch nie registriert.

BF: Mein Problem ist, dass ich mich nicht genau an das Einreisedatum nach Österreich erinnern kann.

BFV: Es ist schon denkbar, dass bei den Einreisedatum August 2015, zu einem Zeitpunkt da es aufgrund der großen Flüchtlingsbewegung zu Überbelegung in den Betreuungsstellen gekommen ist, dass der BF von einem allfälligen Transfer keine Kenntnis erlangt hat und weiter in der Betreuungsstelle verblieb.

R: Sie geben jetzt an, am 01.06.2016 nach Österreich eingereist zu sein. Warum sind Sie nicht von sich aus an die Behörden herangetreten, um Ihr Asylverfahren voranzutreiben?

BF: Ich war schon in Traiskirchen. Keiner hat mich gut beraten. Ich habe ihnen damals gesagt, dass ich neu im Land bin. Weil ich meine Dokumente verloren habe. Das war ein weißer Zettel wo meine Daten draufgestanden sind. Und es gab eine gelbe Arztuntersuchungskarte. Als ich ihnen gesagt habe, dass ich diese Dokumente verloren habe, wurde ich einfach aus Traiskirchen ausgewiesen.

R: Wann war das? 2015 oder 2016?

BF: Das war 2016, nach meiner Rückkehr aus Deutschland.

R: Was haben Sie dann gemacht?

BF: Ich hatte einen Termin am Montag gehabt, um weitere Schritte für meinen Asylantrag zu erledigen. Dann wurde ich leider von der Polizei festgenommen und ich konnte den Prozess für die Erledigung der Papiere nicht weiter machen.

R: Wollen Sie Ihr Asylverfahren in Österreich oder in Deutschland führen. Bisher haben Sie gesagt, Sie wollen Ihr Asylverfahren in Deutschland führen?

BF: Ich bin durcheinander. Ich weiß es nicht. Wenn ich eine Anerkennung als Flüchtling bekäme, würde ich auch hier bleiben.

R: Verfügen Sie über ein Aufenthaltsrecht für Österreich außerhalb des Asylverfahrens?

BF: Nein.

R: Verfügen Sie über einen Wohnsitz in Österreich?

BF: Nein.

R: Wo haben Sie geschlafen, seit Sie in Österreich eingereist sind?

BF: Ich habe bei einem tunesischen Landsmann geschlafen.

R: Wie sind Sie an diesen gekommen?

BF: Ich kenne ihn aus Griechenland.

R: Wie sind Sie mit ihm in Kontakt gekommen?

BF: Wir hatten immer telefonischen Kontakt. Der Anwalt hat seine Nummer.

R: Welchen Aufenthaltsstatus hat Ihr Freund?

BF: Er ist Asylwerber.

R: Er hätte Ihnen helfen [...] und mit Ihnen zur Behörde gehen [können], um Ihr Asylverfahren fortzusetzen.

BF: Wie Sie wissen, ist er Asylwerber und selbst neu im Land. Er konnte mir nicht helfen.

R: I[n] Ihrem ersten Asylverfahren wurden Ihnen alle Merkblätter der Rechte und Pflichten von Asylwerbern vorgelesen, da Sie angegeben haben, Analphabet zu sein.

BF: Ja, ich bin Analphabet.

R: Sie waren über alles informiert, was man tun muss.

BF: Ich habe einen Asylantrag in Österreich gestellt, aber ich konnte es mit dieser Überbelegung und so vielen Menschen nicht aushalten. Die gesamte Zeit, die ich in Österreich verbracht habe, habe ich nur auf der Straße verbracht. Das war einer der Gründe, warum ich mich entschlossen habe, nach Deutschland zu gehen.

R: Das passt nicht mit Ihrer ursprünglichen ersten Einvernahme am 05.08.2015 zusammen, wo Sie angaben, nur auf der Durchreise zu sein.

BF: Der Dolmetscher damals hat mich nicht verstanden. Ich glaube, er stammt nicht aus arabischen Ländern. Er war wahrscheinlich ein Perser, er hat mir nicht alles ganz klar erklärt.

R: Gibt es heute Verständigungsprobleme?

BF: Nein.

R: Sind Sie verheiratet? Haben Sie Kinder? Haben Sie Sorgepflichten?

BF: Nein.

R: Verfügen Sie über Familienangehörige in Österreich?

BF: Nein.

R: Haben Sie in Österreich jemals legal gearbeitet?

BF: Nein.

R: Wovon bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich?

BF: Ich habe von der Grundversorgung in Österreich gelebt. Danach bin ich nach Deutschland gegangen. Die Österreicher waren großzügig zu uns. Sie haben uns mit Lebensmitteln und Kleidung geholfen.

R: [W]ovon leben Sie seit Ihrer Wiedereinreise?

BF: Wie Sie wissen, habe ich nur drei Tage vor meiner Festnahme in Österreich verbracht.

R: Wovon haben Sie in diesen drei Tagen gelebt?

BF: Ich hatte etwas Geld mit aus Deutschland.

R: Wie sind Sie von Deutschland nach Österreich gereist?

BF: Mit der Bahn.

R: Ein Bahnticket Stuttgart - Wien ist relativ teuer. Wie konnten Sie sich das leisten?

BF lächelt. Ich hatte 330,-- Euro von den deutschen Behörden bekommen. Ich hatte genug Geld.

R: Waren Sie in Österreich oder Deutschland jemals in medizinsicher Behandlung und wenn ja, warum?

BF: Nein.

R: In der ersten und zweiten Schubhafteinvernahme gaben Sie an, gesund zu sein. Sie sagten ausdrücklich "Ich habe keine Krankheiten." In der Einvernahme im Asylverfahren gaben Sie an, seit 2007 drogensüchtig zu sein. In seiner Eingabe vom 13.06.2016 bringt Ihr Vertreter vor, dass Sie seit Ihrer Geburt an einem Herzfehler leiden. Was sagen Sie dazu?

BF: Ich habe niemanden gefunden, der deutschen Sprache mächtig ist, und den Behörden dies erklärt hat, dass ich einen Herzfehler habe. Deswegen habe ich aufgehört, das hat mich total genervt.

R verliest das amtsärztliche Gutachten. Möchten Sie eine Stellungnahme dazu abgeben?

BF: Diese medizinische Untersuchung in der Haft war meiner Meinung nicht ausreichend, um festzustellen, dass ich Herzprobleme, sprich das Loch im Herzen habe. Er hat lediglich meinen Blutdruck gemessen, sonst hat er keine Ultraschalluntersuchung durchgeführt.

BFV: Ich möchte nur darauf verwiesen, dass selbst bei Bestehen einer Haftfähigkeit gesundheitliche Probleme in die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Haft einzufließen haben, [i]m vorliegenden Fall insbesondere auch vor dem Hintergrund einer möglicherweise sehr langen Schubhaftdauer, die von der Reaktion der tunesischen Botschaft abhängt.

R: Möchten Sie etwas zu dem Raufhandelt in der Schubhaft sagen?

BF: Mit dieser Geschichte ha[be] ich eigentlich gar nichts zu tun. Es war eigentlich ein Streit zwischen Schwarzafrikanern und Algeriern. Al[s] sich an diesem Tag mich auf dem Gang befunden habe, hat mich ein "Schwarzer" angegriffen, im Glauben, dass ich Algerier bin. Ich war eigentlich nicht beteiligt.

Ich beschwere mich über die Haftbedingungen. Ich möchte meine Sachen wieder haben, die Polizei hat sie verschwinden lassen, [n]ämlich meine Hosen, meine Jacke und meine Sportschuhe. Was ich jetzt anziehe, habe ich nur von anderen Leuten bekommen.

R: Das BVwG ist nicht dafür zuständig, die Haftmodalitäten zu regeln.

R: Sie wurden am 13.06.2016 zur Erlangung eines Heimreisezertifikats einvernommen. Dabei gaben Sie an, dass Sie nicht bereit seien, ein Formular zur Erlangung eines Heimreisezertifikats auszufüllen. Sie möchten auf keinen Fall nach Tunesien zurück und in jedes Land ausreisen, wenn man Sie freilasse. Heute sagen Sie, Sie werden freiwillig in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren. Das ist widersprüchlich.

BF: Ich sage klar und deutlich, ich bin bereit nach Tunesien zurückzukehren.

R: Sie kündigten in dieser in dieser Einvernahme an, dass Sie einen Hungerstreik beginnen werden, "wir werden sehen, wer länger durchhält." Sie sind bereit, Ihre Gesundheit aufs Spiel zu setzen, um eine Abschiebung zu verhindern?

BF: Ich war in einem psychischen Zustand, dass ich nicht gewusst habe, was ich sage.

R: Sind Sie in den Hungerstreik getreten?

BF: Nein.

R: Möchten Sie eine abschließende Stellungnahme abgeben?

BF: Ich will einfach, dass Sie mir eine Lösung anbieten. Ich möchte entweder nach Deutschland oder auch nach Tunesien. Jedenfalls möchte ich aus diesem Loch heraus. Ich bin weder ein Dieb noch ein Krimineller oder Mörder. Warum behandeln Sie mich so in Österreich?

BelBeh.: Nein.

BFV: Nein.

[...]

R: Wurde alles korrekt protokolliert?

BF: Ja.

BFV: Ja.

Bel.Beh.: Ja.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige -

Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist tunesischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Seine Identität steht nicht fest; er verfügt über ein Identitätsdokument, das er den Behörden nicht vorlegt. Der Beschwerdeführer macht unterschiedliche Angaben zu seiner Identität. Der Beschwerdeführer verfügte zu keinem Zeitpunkt über ein Aufenthaltsrecht für Europa; er hielt sich mehrere Jahre lang unrechtmäßig im Gebiet der Europäischen Union auf. Sein Aufenthalt ist im Zeitraum 27.01.2016-27.07.2016 in Deutschland geduldet. Er stellte außer in Österreich in keinem anderen europäischen Staat einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt ins Bundesgebiet ein und stellte im Stande der Anhaltung nach Festnahme bei Betreten beim unrechtmäßigen Aufenthalt einen Antrag auf internationalen Schutz, um nicht in Schubhaft genommen zu werden. Der Beschwerdeführer tauchte unmittelbar nach Entlassung unter und bezog sein Quartier im Rahmen der Grundversorgung nicht, obwohl er im Zuge der Einvernahme über seine Pflichten als Asylwerber, insbesondere seine Gebietsbeschränkung und Mitwirkungspflichten, belehrt wurde. Das Verfahren wurde in Folge des unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers eingestellt.

Der Beschwerdeführer reiste unrechtmäßig von Österreich nach Deutschland weiter, wo er über eine Duldungskarte verfügt und Grundversorgung bezieht.

Der Beschwerdeführer reiste nach dem 27.01.2016 zu einem unbekannten Zeitpunkt ins Bundesgebiet ein. Er trat nicht von sich aus mit den Behörden in Kontakt, um sein infolge seines unbekannten Aufenthalts eingestelltes Asylverfahren fortsetzen zu lassen, sondern stellte erst im Stande der Anhaltung infolge der Festnahme im Zuge eines Identitätskontrolle und Suchtmittelsicherstellung wiederum einen Antrag auf internationalen Schutz.

Österreich setzte das Verfahren über den am 05.08.2015 gestellten Antrag auf internationalen Schutz, zu dem der Beschwerdeführer am 06.08.2015 erstbefragt worden war, fort und führte am 10.06.2016 die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 10.06.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag, abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung verhängt. Der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer sein gewillkürter Vertreter als Rechtsberater beigegeben.

Mit der Durchführung der durch die Schubhaft gesicherten Erlassung der Rückkehrentscheidung innerhalb der Schubhafthöchstdauer ist tatsächlich zu rechnen.

Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten im Bundesgebiet und war hier nie legal erwerbstätig. Er verfügte bis zur Festnahme über keinen gesicherten Wohnsitz und ist mittelos.

Der Beschwerdeführer ist haftfähig und leidet an keiner Erkrankung, die die Anhaltung in Schubhaft unverhältnismäßig machen würde. Er befindet sich seit 05.06.2016 im Stande der Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL vollzogen wird.

2. Beweiswürdigung:

Die Angaben zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben. Die Identität des Beschwerdeführers kann mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden. Das Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde gehe zu Unrecht davon aus, der Beschwerdeführer habe unterschiedliche Namen verwendet, weil es sich bei XXXX und XXXX nur um eine unterschiedliche Schreibweise eines arabischen Namens handelt, geht vor dem Hintergrund, dass er in Österreich XXXX und in Deutschland XXXX als Vornamen angibt, ins Leere; auch der Beschwerdeführer gab an, absichtlich einen anderen Namen genannt zu haben.

Er gab in der Einvernahme am 05.08.2015 an, dass er keine Dokumente habe und noch nie Dokumente besessen habe, während er in der Einvernahme vom 06.08.2015 angab, legal mit seinem tunesischen Reisepass in die Türkei geflogen zu sein und seinen Pass dort gelassen zu haben. In der mündlichen Verhandlung wiederum gab er an, den Pass in der Türkei verloren, sich aber nie um die Ausstellung eines Ersatzreisepasses bemüht zu haben. Dass der Beschwerdeführer nach seinem Türkeiaufenthalt Geld über WESTERN UNION bezogen hat und dafür ein Personalausweis oder Pass nötig ist, räumte der Beschwerdeführer selbst ein, ebenso, dass sein unbelegtes Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, er habe sich das Geld unter dem Namen eines Freundes von seinen Verwandten schicken lassen und es sei von seinem Freund abgeholt und an ihn weitergereicht worden, unglaubwürdig ist. Auf Grund dieser Widersprüche und der persönlichen Reaktion des Beschwerdeführers auf diese Fragen in der mündlichen Verhandlung ist das Gericht davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer weiterhin über seinen Pass verfügt, diesen aber den Behörden nicht vorlegt.

Der Beschwerdeführer gab in der Einvernahme vom 05.08.2015 an, er habe Tunesien vor ca. einem Jahr verlassen und sei danach in Griechenland gewesen, wohingegen er in der Einvernahme vom 06.08.2015 angab, er habe Tunesien 2009 verlassen und sechs Jahre lang in Griechenland gelebt, in der mündlichen Verhandlung gab er an, er sei in dem Jahr aus Tunesien ausgereist, in dem er nach Österreich eingereist sei. Seine Angaben zum Aufenthalt in Ungarn, wonach er von der Polizei gezwungen worden sei, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und wegen seiner Weigerung, dies zu tun, 20 Tage lang in Haft gewesen, finden im Schreiben der Republik Ungarn, der Beschwerdeführer sei ihnen nicht bekannt, keine Deckung. Auf Grund dieser Angaben kann nur festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren unrechtmäßig im Gebiet der Mitgliedstaaten aufhält.

Die Angaben zum Verfahrensgang ergeben sich aus den vorliegenden Akten. Die Angaben zur Asylantragstellung ergeben sich aus dem EURODAC-System, die Angaben zum mangelnden Aufenthaltsrecht aus dem IFA und den Angaben des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer über keine Meldung im Bundesgebiet verfügt und nie verfügte, ergibt sich aus dem ZMR; dass er nie in die Grundversorgung aufgenommen wurde, aus dem GVS.

Dass der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz in Österreich am 05.08.2015 nur stellte, um entlassen zu werden und weiterreisen zu können, sei es nach Norwegen, wie in der Einvernahme vom 05.08.2015 angegeben, oder nach Deutschland, wie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, ergibt sich aus seinen Angaben in der Einvernahme am 05.06.2016. Dass sich der Beschwerdeführer bewusst dem Verfahren in Österreich entzog, ergibt sich folglich aus seinen Angaben.

Dass der Beschwerdeführer das Quartier im Rahmen der Grundversorgung in Österreich nicht bezog, ergibt sich aus dem GVS. Dass er sich drei Monate lang in TRAISKIRCHEN aufgehalten habe und nur deshalb sein Quartier nicht bezogen habe, weil die Behörden in diesem Zeitraum überlastet gewesen seien und er wegen der Überbelegung der EAST Ost weitergezogen sei, da er die Zustände nicht mehr ausgehalten habe, wie der Beschwerdeführer und sein Vertreter in der mündlichen Verhandlung ausführen, kann hingegen nicht festgestellt werden: Dass er sich drei Monate lang in TRAISKIRCHEN aufgehalten habe, widerspricht seinen Angaben, er sei am 04.08.2015 mit dem Zug aus Ungarn kommend eingereist und im September 2015 bereits in Deutschland gewesen. Es findet sich auch im Akt kein Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer jemals in TRAISKIRCHEN war: Er gab in der mündlichen Verhandlung an, er sei festgenommen worden, als er am Weg zum WESTBAHNHOF war, um nach Deutschland weiterzureisen. Er wurde tatsächlich in Wien festgenommen und nicht von der PI TRAISKIRCHEN sondern von der LPD WIEN zu seinem Antrag auf internationalen Schutz erstbefragt. Nach der Erstbefragung trat er bis zu seiner Festnahme 2016 nicht mit den Behörden in Kontakt, obwohl er über seine Mitwirkungspflicht laut der von ihm unterschriebenen Niederschrift er Erstbefragung ausdrücklich belehrt wurde und ihm alle Merkblätter nicht nur mitgegeben sondern auch auf Arabisch vorgelesen wurden, weil er im Gegensatz zur Einvernahme im Asylverfahren, wonach er zehn Jahre lang die Schule besuchte, in der Erstbefragung angab, er sei Analphabet. Es ist daher vielmehr seinem Vorbringen vor der belangten Behörde zu folgen, wonach er in Österreich nur auf der Durchreise war und nach der Entlassung aus der Anhaltung im Rahmen der Festnahme nach Deutschland weiterreiste.

Dass der Beschwerdeführer der Behörde seinen Aufenthaltsort nicht mitteilte und niemals über einen gemeldeten Wohnsitz verfügte, ergibt sich aus den vorliegenden Akten und dem ZMR-Auszug.

Dass der Beschwerdeführer nach Deutschland weiterreiste, ergibt sich aus der vorgelegten deutschen Duldungskarte vom 27.01.2016. Dass er sich in Deutschland tatsächlich ernsthaft um die Erlangung von Asyl oder einem Aufenthaltstitel bemühen würde, kann vor dem Hintergrund, dass er selbst vorbringt, absichtliche Falschangaben gemacht und diese auch nie richtig gestellt zu haben, nicht festgestellt werden. Dass der Beschwerdeführer in Deutschland grundversorgt wird, ergibt sich aus seinen Angaben. Dass der Beschwerdeführer auch in Österreich nie von sich aus mit den Behörden in Kontakt trat und sowohl am 05.06.2016 als auch am 05.08.2015 die Anträge auf internationalen Schutz erst im Stande der Anhaltung stellte, ergibt sich aus dem vorliegenden Akt.

Sein Vorbringen, er habe sich nach der Rückkehr aus Deutschland 2016 um sein Asylverfahren in Österreich gekümmert und sei nur falsch beraten worden, widerspricht seinen Angaben vor der belangten Behörde, wonach er sein Asylverfahren in Deutschland führen wolle und in Österreich nur auf Urlaub sei, und ist unglaubwürdig; vielmehr gab er in der mündlichen Verhandlung an, darauf vertraut zu haben, im Falle eines Aufgriffs durch die Polizei von dieser nach Deutschland rücküberstellt zu werden.

Dass das Verfahren von den Behörden zügig geführt wird, ergibt sich aus den vorliegenden Akten: Der Beschwerdeführer wurde am 04.06.2016 festgenommen, über ihn wurde am 05.06.2016 die Schubhaft verhängt. Er wurde am 10.06.2016 einvernommen und am selben Tag der Bescheid im Asylverfahren erlassen. Der Beschwerdeführer hat bis dato dagegen weder Beschwerde erhoben noch einen Beschwerdeverzicht abgegeben. Er wurde am 13.06.2016 zur Erlangung eines Heimreisezertifikats einvernommen und das Ersuchen um die Ausstellung eines Heimreisezertifikats unverzüglich weitergeleitet.

Mit der Ausstellung des infolge der Nichtvorlage des Passes durch den Beschwerdeführer notwendigen Heimreisezertifikats ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu rechnen: Auf Grund der von der belangten Behörde vorgelegten Zahlen zu den Jahren 2015 und 2016 ist - im Gegensatz zu früheren Jahren, wie sich aus den vom Vertreter des Beschwerdeführers vorgelegten Zahlen ergibt - mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikats zu rechnen, dies insbesondere auch deshalb, weil die tunesische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers außer Streit steht und feststeht, dass ihm im Herkunftsstaat ein Reisepass ausgestellt wurde, dh. der Beschwerdeführer in Tunesien aktenkundig ist, und laut der belangten Behörde eine Identifikation durch die tunesischen Behörden auf Grund von Fingerabdrücken, die ihnen auch unverzüglich übermittelt wurden, möglich ist. Da die belangte Behörde angibt, dass die Antwort im Falle von Fremden, die sich in Haft befinden, zügig erfolgt und dies der tunesischen Botschaft auch mitgeteilt wurde, ist auch mit dem Ergebnisses des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikats in absehbarer Zeit zu rechnen.

Die Angaben zur Familiensituation, Wohnsituation, Erwerbssituation und zu seiner finanziellen Situation ergeben sich aus seinen Angaben vor der belangten Behörde, denen der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde nicht entgegen trat.

Die Angaben zur Haftfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem eingeholten amtsärztlichen Gutachten. Dass der Beschwerdeführer bis zur mündlichen Verhandlung immer angab, gesund zu sein bzw. an keinen Erkrankungen zu leiden, ergibt sich aus den Niederschriften der fünf zuvor erfolgten Einvernahmen; dass er bislang nicht angegeben habe, an einem Loch im Herzen zu leiden, weil er niemanden gefunden habe, der hinreichend Deutsch gesprochen habe, um dies zu übersetzen, kann nach diesen fünf Einvernahmen, in denen der Beschwerdeführer jeweils angab, es habe keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben und die Angaben mit seiner Unterschrift bestätigte, nicht festgestellt werden. Vielmehr erstatte er dieses Vorbringen auch gegenüber dem Amtsarzt nicht. Weder in der amtsärztlichen Untersuchung am 05.06.2016 noch in der am 13.06.2016 oder bei der Krankenbehandlung im AKH am 08.06.2016 wurden klinische Auffälligkeiten festgestellt. Er gab auch ausdrücklich an, weder in Österreich noch in Deutschland jemals in Krankenbehandlung gewesen zu sein. Die vom Vertreter des Beschwerdeführers in seinem Schriftsatz vom 13.06.2016 vorgebrachten Atembeschwerden gab der Beschwerdeführer dem Amtsarzt gegenüber nicht an. Vielmehr stellte der Psychiater einen Zustand nach Opiatentzug und Schlafstörungen fest, die allerdings in der Haft behandelt werden. Vor diesem Hintergrund kann weder die vom Beschwerdeführer nunmehr relevierte Erkrankung festgestellt werden, noch, dass diese, im Falle ihres Vorliegens, dazu führen würde, dass die Anhaltung unverhältnismäßig wäre, da der Beschwerdeführer bislang angab, dass er beschwerdefrei sei und es ihm gut gehe.

Die Angaben zur Vollziehung der Schubhaft ergeben sich aus der Anhaltedatei.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG in der seit 20.07.2015 geltenden Fassung können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf gemäß Abs. 2 nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, (Z 1) oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2). Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt gemäß Abs. 3 vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9). Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft gemäß Abs. 5 ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese gemäß Abs. 6 aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.

§ 77 Abs. 3 FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.

Gemäß § 80 Abs. 1 FPG ist das Bundesamt verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Die Schubhaftdauer darf gemäß Abs. 2, vorbehaltlich der Dublin-Verordnung, grundsätzlich zwei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen verhängt wird (Z 1); vier Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, verhängt wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt (Z 2). Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann gemäß Abs. 3 die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden. Kann oder darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit nicht möglich ist (Z 1) oder weil die für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt (Z 2) oder weil er die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt (Z 3) kann die Schubhaft gemäß Abs. 4 wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden, es sei denn, die Nichtvornahme der Abschiebung ist dem Verhalten des Fremden zuzurechnen. In diesen Fällen darf der Fremde wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von 18 Monate nicht länger als 10 Monate in Schubhaft angehalten werden. Gleiches gilt, wenn die Abschiebung dadurch gefährdet erscheint, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen hat. Ebenso kann die Schubhaft, die gemäß § 76 Abs. 2 verhängt wurde, länger als sechs Monate in einem Jahr, aber nicht länger als 10 Monate in 18 Monaten aufrechterhalten werden. Wird Schubhaft gegen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, verhängt, kann diese gemäß Abs. 5 bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftig negativer Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz aufrecht erhalten werden, es sei denn, es läge auch ein Fall des Abs. 4 Z 1 bis 3 vor. Wird der Beschwerde gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, die mit einer zurückweisenden Entscheidung verbunden ist, die aufschiebende Wirkung gemäß § 17 BFA-VG zuerkannt, darf die Schubhaft bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes aufrecht erhalten werden. Darüber hinaus darf die Schubhaft nur aufrechterhalten werden, wenn das Bundesverwaltungsgericht eine zurück- oder abweisende Entscheidung erlässt. Die Schubhaftdauer darf in diesen Fällen die Dauer von zehn Monaten innerhalb eines Zeitraumes von 18 Monaten nicht überschreiten. Das Bundesamt hat gemäß Abs. 6 von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen. Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, gemäß Abs. 8 hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

Zu A.I.) Schubhaftbescheid vom 05.06.2016 und Anhaltung in Schubhaft seit 05.06.2016

1. Die belangte Behörde verhängte die Schubhaft laut Spruch gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG und § 57 Abs. 1 AVG "zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Anordnung der Außerlandesbringung der Sicherung der Abschiebung".

In der Begründung des Bescheides wird im Rahmen des Verfahrensgangs die Einvernahme des Beschwerdeführers vom 05.06.2016 wiedergegeben, wonach beabsichtigt sei, Konsultationen mit Deutschland zu führen um festzustellen, welches Land für die Führung des Asylverfahrens zuständig sei; sollte weiterhin eine Zuständigkeit Österreichs gegeben sein, werde ihm das mitgeteilt. Im Übrigen finden sich in der Begründung des Bescheides keine Anhaltspunkte dafür, welches Verfahren gesichert werden soll. Es bleibt sohin unklar, ob das die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung der Außerlandesbringung nach Deutschland durch Überstellung im Dublin-Verfahren oder zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Tunesien gesichert werden sollte.

Daher ist die Begründung nicht geeignet, zur Auslegung des unklaren Spruches beizutragen (vgl. 29.09.2015, 2013/05/0164; 09.09.2015, Ro 2014/03/0023; 29.01.2015, 2013/07/0292). Da die Verhängung von Schubhaft im Zusammenhang Überstellung im Dublin-Verfahren auf Grund der unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen gehabt hätte, die Verhängung von Schubhaft im Zusammenhang mit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat jedoch ausschließlich nach nationalem Recht, war dieser Mangel auch maßgeblich (vgl. VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298; 11.07.2014, 2012/17/0176; 12.11.2013, 2013/09/0118). Dass mittlerweile feststeht, dass Österreich zur Führung des Verfahrens zuständig und keine Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland beabsichtigt ist, sondern eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat, vermag schon deshalb keine Heilung dieses Mangels zu bewirken, weil die Rechtmäßigkeit der Verhängung von Schubhaft nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Verhängung zu beurteilen ist und der angefochtene Bescheid vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht abänderbar ist (vgl. zur Konvalidation vgl. VwGH 08.09.2009, 2009/21/0162; 11.06.2013, 2012/21/0114).

Aus diesem Grund trifft das Beschwerdevorbringen betreffend die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu (VwGH 24.09.2015, 2012/07/0083).

War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0014; 19.03.2013, 2011/21/025; 28.08.2012, 2010/21/0388).

Bereits aus diesem Grund ist der angefochtene Schubhaftbescheid vom 05.06.2016 sowie die auf Grund dessen erfolgte Anhaltung des Beschwerdeführers bis 15.06.2016 rechtswidrig.

Zu A.II.) Fortsetzungsausspruch

1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

2. Der Beschwerdeführer befindet seit 05.06.2016 in Schubhaft, die Schubhaft dauert zum Entscheidungszeitpunkt noch an.

3. Der Beschwerdeführer ist nicht österreichischer Staatsbürger und verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Der Beschwerdeführer stellte am 05.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz; dieses Verfahren wurde jedoch wegen des Untertauchens des Beschwerdeführers eingestellt. Das Verfahren des Beschwerdeführers wurde auf Grund seines "Asylantrages" vom 05.06.2016 fortgesetzt. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 10.06.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag, abgewiesen und der Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. Unter einem wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen; diese ist durchsetzbar aber noch nicht durchführbar. Der Beschwerdeführer ist sohin Fremder und nicht zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Gegen ihn besteht eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf seinen Herkunftsstaat Tunesien, die jedoch noch nicht durchführbar ist.

4. Im Falle des Beschwerdeführers besteht Fluchtgefahr:

Es besteht Fluchtgefahr nach § 76 Abs. 3 Z 1 FPG, wonach zu berücksichtigen ist, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert und Z 3, nach der zu berücksichtigen ist, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat:

Der Beschwerdeführer zeigt kein Interesse an der Führung eines Verfahrens auf internationalen Schutz. So hielt er sich lange Zeit in Griechenland auf, ohne internationalen Schutz zu beantragen, ebenso seinem Vorbringen nach in Ungarn. In Deutschland stellte er seinen Angaben zufolge einen Antrag auf internationalen Schutz absichtlich unter Angabe falscher Daten. In Österreich stellte er den Antrag ausweislich seiner eigenen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt nur, um aus der Anhaltung entlassen zu werden. Der Beschwerdeführer trat auch in Österreich niemals von sich aus an die Behörden heran, um internationalen Schutz zu beantragen, sondern stellte sowohl am 05.08.2015 als auch am 05.06.2016 den Antrag jeweils erst aus dem Stande der Anhaltung. Weder machte er gleichbleibende Angaben zu seiner Reisebewegung - so ist widersprüchlich, ob er ein Jahr (05.08.2015) oder sechs Jahre (06.08.2015) in Griechenland lebte oder ob er legal (06.08.2015) oder illegal (05.08.2015) in die Türkei einreiste, noch zu seiner Identität - in Österreich nannte er sich XXXX, in Deutschland XXXX.

Trotz Belehrung über seine Mitwirkungspflichten in der Erstbefragung am 06.08.2015 nahm der Beschwerdeführer diese nie wahr: Weder teilte er dem Bundesamt seinen Aufenthaltsort mit, noch meldete er seine Adresse oder begab er sich in das Quartier der Grundversorgung. Er tauchte stattdessen unmittelbar nach der Erstbefragung und Entlassung aus der Anhaltung unter und reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt unrechtmäßig nach Deutschland weiter und hielt sich seit September 2015 in Deutschland auf. Dadurch hat sich dem Verfahren auf internationalen Schutz bereits entzogen. Dabei ist entgegen dem Beschwerdevorbringen unerheblich, ob im Zuge dessen Konsultationen mit Ungarn oder Deutschland geführt wurden.

Auf Grund des Bescheides vom 10.06.2016, und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerdeerhebung gegen diesen Bescheid, ist die Rückkehrentscheidung, die mit diesem Bescheid erlassen wurde, durchsetzbar. Durch die Abweisung des Antrages durch die Behörde ist auf Grund der Einlassung des Beschwerdeführers, er würde in Österreich bleiben, wenn man ihm hier einen Aufenthaltstitel gebe, sowie dem im Raum stehenden Strafverfahrens nach dem SMG vielmehr mit einer Verdichtung des Sicherungsbedarfs zu rechnen. Dies zeigt sich auch an der mangelnden Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Erlangung eines Heimreisezertifikats, der Nichtvorlage seines Reisepasses und der Androhung von Hungerstreik, falls man ihn nicht enthafte.

Aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers ist es gemäß § 76 Abs. 2 Z 6 lit. c überdies wahrscheinlich, dass er die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt, da der Beschwerdeführer bereits mehrfach die Grenzen der Mitgliedstaaten der EU innerhalb des Schengenraumes unrechtmäßig passierte, dies ungeachtet der Frage, ob er in einem Mitgliedstaat Grundversorgung bezieht und über eine Duldung verfügt, oder nicht. Dies ist auf Grund des Desinteresses des Beschwerdeführers an der Führung seines Verfahrens auf internationalen Schutz, der durchsetzbaren Rückkehrentscheidung im Hinblick auf seinen Herkunftsstaat sowie dem in Österreich drohenden Strafverfahren nach dem SMG nunmehr umso wahrscheinlicher; der Sicherungsbedarf hat sich daher weiter verdichtet (vgl. VwGH 19.05.2015, Ro 2015/21/0001; 02.08.2013, 2013/21/0008; 05.07.2011, 2008/21/0080).

Unmittelbar nach Beginn seines Asylverfahrens verletzte der Beschwerdeführer die Gebietsbeschränkung und tauchte unter (Z 7).

Gegen den Sicherungsbedarf spricht auch nicht der Grad der sozialen Verankerung in Österreich (Z 9): Der Beschwerdeführer verfügt über keine familiären Beziehungen in Österreich, er hat in Österreich noch nie eine legale Erwerbstätigkeit ausgeübt und weder ausreichende Existenzmittel noch einen gesicherten Wohnsitz. Als Asylwerber hätte der Beschwerdeführer Anspruch auf Grundversorgung und Unterbringung im Rahmen der Grundversorgung; da der Beschwerdeführer jedoch noch nie Grundversorgung bezog, sondern sich statt sich in das ihm zugewiesene Quartier der Grundversorgung zu begeben unmittelbar nach Asylantragstellung dem Verfahren entzog, ergibt sich auch aus dem Anspruch auf Grundversorgung keine andere Beurteilung der Fluchtgefahr. Der Beschwerdeführer reiste trotz aktueller Grundversorgung in Deutschland nach Österreich weiter, statt sich dem Verfahren in Deutschland zur Verfügung zu halten.

5. Auf Grund des Verhaltens des Beschwerdeführers kann auch mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden: Da sich der Beschwerdeführer entgegen der Belehrung über Gebietsbeschränkung und Meldeverpflichtung nach Zuweisung eines Quartiers der Grundversorgung unmittelbar nach Beginn des Asylverfahrens dem Verfahren entzog, kann nicht davon ausgegangen werden, dass nunmehr nach Bestehen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung und einem abweisenden Bescheid im Asylverfahren mit der Verhängung einer periodischen Meldeverpflichtung (der Beschwerdeführer kam auch seiner Verpflichtung zur Mitteilung seiner Ausreise und seines Aufenthaltsortes in Deutschland nicht nach; § 15 AsylG 2005) oder der Anordnung der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten das Auslangen gesichert werden kann.

6. Die Verhängung von Schubhaft ist daher notwendig. Sie ist auch im Hinblick auf seine Gesundheit nicht unverhältnismäßig (vgl. VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0012), weil der Beschwerdeführer haftfähig ist und trotz des am 13.06.2016 durch seinen Vertreter relevierten Loches im Herzen seinen bisherigen Angaben zufolge beschwerdefrei ist, keine Behandlung diesbezüglich in Anspruch nimmt und seine Entzügigkeit und seine Schlafprobleme in der Schubhaft behandelt werden.

7. Auch die Dauer der Schubhaft ist nicht unverhältnismäßig:

Über den Beschwerdeführer wurde am 05.06.2016 die Schubhaft verhängt; er befindet sich seit zehn Tagen in Schubhaft. Das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz vom 05.08.2015 wurde wieder aufgenommen und der Beschwerdeführer am 10.06.2016 zu seinem Antrag einvernommen. Mit Bescheid vom selben Tag wurde sein Antrag abgewiesen, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf den Herkunftsstaat Tunesien erlassen und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. Das Verfahren wurde sohin bisher zügig geführt. Am 13.06.2016 wurde der Beschwerdeführer zur Erlangung eines Heimreisezertifikats einvernommen und das diesbezügliche Ansuchen zügig weitergeleitet.

8. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Die aufenthaltsbeendende Maßnahme wurde binnen 10 Tagen nach Inschubhaftnahme erlassen, sie ist auf Grund des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung durchsetzbar (§ 16 Abs. 4 BFA-VG). Die Beschwerdefrist beträgt auf Grund des BGBl. I 24/2016 gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG zwei Wochen, das Bundesverwaltungsgericht hat binnen einer Woche über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden (§ 18 Abs. 5 BFA-VG), sieben Tage nach Einlangen der Beschwerde am Bundesverwaltungsgericht ist die Rückkehrentscheidung durchführbar (§ 16 Abs. 4 BFA-VG).

Wird Schubhaft gegen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, verhängt, kann diese gemäß § 80 Abs. 5 FPG bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftig negativer Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz aufrecht erhalten werden, es sei denn, es läge auch ein Fall des Abs. 4 Z 1 bis 3 vor. Darüber hinaus darf die Schubhaft nur aufrechterhalten werden, wenn das Bundesverwaltungsgericht eine zurück- oder abweisende Entscheidung erlässt. Die Schubhaftdauer darf in diesen Fällen die Dauer von zehn Monaten innerhalb eines Zeitraumes von 18 Monaten nicht überschreiten.

Kann oder darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit nicht möglich ist (Z 1) oder weil die für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt (Z 2) oder weil er die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt (Z 3), kann die Schubhaft gemäß § 80 Abs. 4 FPG wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden, es sei denn, die Nichtvornahme der Abschiebung ist dem Verhalten des Fremden zuzurechnen. In diesen Fällen darf der Fremde wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von 18 Monate nicht länger als 10 Monate in Schubhaft angehalten werden. Gleiches gilt, wenn die Abschiebung dadurch gefährdet erscheint, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen hat. Ebenso kann die Schubhaft, die gemäß § 76 Abs. 2 verhängt wurde, länger als sechs Monate in einem Jahr, aber nicht länger als 10 Monate in 18 Monaten aufrechterhalten werden

Anders als in dem VwGH 27.01.2011, 2008/21/0595 zugrunde liegenden Sachverhalt ist auf Grund der feststehenden tunesischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und der Angaben des Vertreters der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung zu den Erfahrungswerten betreffend die Ausstellung von Heimreisezertifikaten durch die tunesische Botschaft in Wien mit hinreichender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat innerhalb der nächsten Wochen ausgestellt werden wird.

Es trifft zu, dass die Schubhaft keine Form von Beugehaft ist, die dazu benützt werden dürfte, den Beschwerdeführer zur Mitwirkung an der Einholung eines Heimreisezertifikats zu zwingen. Dies ist jedoch im vorliegenden Sachverhalt nicht der Fall: Das Bundesamt stellte (anders als in dem VwGH 27.01.2011, 2008/21/0595 zugrunde liegenden Fall) das Ersuchen basierend auf seinen Fingerabdrücken, obwohl der Beschwerdeführer die Mitwirkung verweigerte (dies steht anders als in dem VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047 zugrunde liegenden Sachverhalt fest). Umgekehrt ist bei der Verhältnismäßigkeit der Dauer der Anhaltung sehr wohl mit ins Kalkül zu nehmen, dass sich die Bearbeitungsdauer durch das Verhalten des Beschwerdeführers und nicht auf Grund von Behördenversagen verlängert.

Die Möglichkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tunesien steht sohin (anders als in VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047; 12.09.2013, 2013/21/0110; 20.12.2013, 2013/21/0014) tatsächlich im Raum, mit der Möglichkeit der Abschiebung ist auch tatsächlich zu rechnen (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517). Die Sicherheit, dass es zur (erfolgreichen) Abschiebung kommt, ist für die Verhängung von Schubhaft nicht erforderlich (VwGH 07.02.2008. 2006/21/0389).

Vor dem Hintergrund des Verfahrensstandes steht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer des § 80 FPG erfolgen wird (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0014; 11.06.2013, 2013/21/0024; 19.04.2012. 2009/21/0047).

9. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der Abspruch über die Kostenanträge und den Barauslagenersatz wird einer gesonderten Entscheidung vorbehalten.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hinsichtlich Spruchpunkte A.I. und A.II. zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zu § 76 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 3 FPG mangelt.

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