BVwG I401 2117466-1

I401 2117466-1Tribunale amministrativo federale20 giu 2016

Regest

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

Testo completo

BVwG I401 2117466-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I401.2117466.1.00

Spruch

I401 2117466-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXX, vertreten durch die XXX, gegen den Bescheid der XXX Gebietskrankenkasse (Beschwerdevorentscheidung) vom XXX, betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 4 ASVG zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der XXX Gebietskrankenkasse (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) vom 28.08.2015 wurde XXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) verpflichtet, gemäß § 113 Abs. 4 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 40,-- zu entrichten. Begründend wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer die Lohnzettel der Dienstnehmerin Daniela K. und des Dienstnehmers Gerhard P., deren Beschäftigung am 24.06.2015 bzw. am 19.06.2015 geendet hätten, nicht bis Ende des Folgemonats, sondern (jeweils) am 13.08.2015 und damit verspätet der belangten Behörde vorgelegt habe.

2. Der steuerlich vertretene Beschwerdeführer brachte in der gegen diesen Bescheid rechtzeitig und zulässig erhobenen Beschwerde - zusammengefasst - vor, dass er an der verspäteten Übermittlung kein Verschulden treffe, weil die steuerliche Vertretung mit Jänner 2015 die Software umgestellt habe. Es komme noch vor, dass einige Lohnzettel nicht ausgegeben werden und dadurch "untergehen". Die Lohnzettel der Daniela K. und des Gerhard P. seien vom System nicht fristgerecht ausgegeben und übermittelt worden.

Weiters legte der Beschwerdeführer dar, dass bei der im Rahmen einer Ermessensentscheidung zu bestimmenden Höhe des Beitragszuschlages zwei Obergrenzen zu beachten seien, und zwar die Verzugszinsen und der Mehraufwand. Verzugszinsen seien aber nicht angefallen, weil die Beiträge nicht verspätet entrichtet worden seien. Als zweite Obergrenze sei der der Behörde durch den konkreten Meldeverstoß entstandene Verwaltungsmehraufwand zu beachten. Der Aufwand der belangten Behörde bestehe in der Annahme der mittels ELDA gesendeten Lohnzettel. Durch die verspätete Übermittlung der Lohnzettel seien bei ihr keinerlei Kosten entstanden und habe sie den angefallenen Mehraufwand in der Begründung des bekämpften Bescheides auch nicht dargelegt.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.09.2015 wurde die Beschwerde mit der Begründung abgewiesen, dass die in der Beschwerde vorgebrachten Ausführungen im bekämpften Bescheid berücksichtigt worden seien.

4. Mit dem am 28.09.2015 bei der belangten Behörde eingelangten Schriftsatz vom 21.09.2015 beantragte der Beschwerdeführer, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen und verwies auf die in der Beschwerde ausgeführte Begründung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer hat als Dienstgeber die Lohnzettel für die Dienstnehmerin Daniela K. und Dienstnehmer Gerhard P., deren Beschäftigung am 24.06.2015 bzw. am 19.06.2015 endeten, nicht bis zum Ende des Folgemonats Juli 2015, sondern erst am 13.08.2015 an die belangte Behörde und damit verspätet übermittelt.

Der Beschwerdeführer ist seiner Meldeverpflichtung in einem weiteren Fall der Beendigung eines Dienstverhältnisses nicht fristgerecht nachgekommen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde.

2.1. Das verspätete Einlangen der Lohnzettel für die Dienstnehmer Daniela K. und Gerhard P. bei der belangten Behörde ergibt sich aus dem Akteninhalt und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

Dass der Beschwerdeführer in einem weiteren Fall der Beendigung eines Dienstverhältnisses nicht fristgerecht übermittelt hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt eines ebenfalls beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahrens.

3.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und überdies nur im Fall eines (hier nicht gestellten) Antrags einer Partei durch einen Senat. Der Beschwerdefall unterliegt daher der Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten (§ 15 Abs. 1 VwGVG).

3.2. Zu Spruchpunkt A):

3.2.1. § 34 Abs. 2 ASVG normiert, dass, wenn die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4) erfolgt, der Dienstgeber nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden hat (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats. Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen.

3.2.2. Gemäß § 113 Abs. 4 ASVG kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben werden, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden.

3.2.3. Zu klären ist zunächst, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass die belangte Behörde zur Erledigung der Beschwerde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und dabei in der Sache entschieden hat.

Nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage zum VwGVG (2009 BlgNR 24. GP) ist, sofern die Behörde von der Ermächtigung des § 14 VwGVG Gebrauch gemacht hat, "Beschwerdegegenstand im

Bescheidbeschwerdeverfahren der Verwaltungsgerichte ... die

Beschwerdevorentscheidung".

Da infolge eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung (abweichend vom bisherigen § 64a Abs. 3 AVG) nicht außer Kraft tritt, ist Beschwerdegegenstand in Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht die Beschwerdevorentscheidung der Behörde. Das Begehren des Vorlageantrags muss (und darf) nur darauf gerichtet sein, dass die ursprüngliche Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K1 und K2, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 VwGVG, Anm. 7).

Da in der Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens die Vorschreibung eines Beitragszuschlages in der Höhe von € 40,--.

3.2.4. Der Beschwerdeführer übermittelte die Lohnzettel zweier Dienstnehmer, deren Dienstverhältnisse am 24.06.2015 sowie am 19.06.2015 beendet wurden, nicht bis (spätestens) Ende Juli 2015, sondern erst am 13.08.2015 und damit verspätet.

Damit liegen zwei Meldeverstöße gemäß § 34 Abs. 2 ASVG vor. Nach dem Wortlaut des § 113 Abs. 4 ASVG kann die belangte Behörde in diesen Fällen einen Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1 ASVG) festsetzen.

Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg.: "kann") also auch der Höhe nach (arg.: "bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage") im Ermessen der Behörde (vgl. die Erk. des VwGH vom 30.05.2001, Zl. 96/08/0261; vom 17.10.2012, 2009/08/0232; u.a.).

Kriterien für die Ausübung des Ermessens gibt das Gesetz keine vor.

Im Zusammenhang mit der Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 ASVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2003) vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht, dass bei der Ermessensübung gemäß § 113 Abs. 1 ASVG nicht nur auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners und auf die Art des Meldeverstoßes, sondern auch auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf den Umstand Bedacht zu nehmen ist, inwieweit der Dienstgeber bisher seinen Meldeverpflichtungen nachgekommen ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 20.02.2008, Zl. 2006/08/0285 mit Verweis auf das Erk. vom 26.01.2005, Zl. 2004/08/0141).

Weiters darf nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 ASVG weder den durch den Meldeverstoß verursachten Mehraufwand zuzüglich der Verzugszinsen infolge der verspäteten Beitragsentrichtung noch das Doppelte der im Gesetz näher umschriebenen Beiträge überschreiten.

Dies folgt aus dem Umstand, dass der Beitragszuschlag nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach § 111, § 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung der sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 27.03.1990, Zl. 89/08/0076).

Für seine Vorschreibung kommt es daher nicht auf das subjektive Verschulden des Dienstgebers (bzw. des vertretungsbefugten Organs), sondern nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. das Erk. des VwGH vom 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117, mwN).

Damit geht das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ihn auf Grund der Umstellung der Software der steuerlichen Vertretung im Jänner 2015 an der verspäteten Übermittlung der Lohnzettel kein Verschulden treffe, ins Leere.

3.2.5. Im Übrigen ergibt sich mit Bezug auf den Beschwerdefall, dass eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides, mit dem die belangte Behörde einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 40,-- vorgeschrieben hat, nicht ersichtlich ist.

Gemäß § 113 Abs. 4 ASVG ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlages bis zum Zehnfachen der (täglichen) Höchstbeitragsgrundlage, die sich im Jahr 2015 auf € 155,-- belief und im Jahr 2016 € 162,-- beträgt (vgl. BGBl. II Nr. 288/2014 und BGBl. II Nr. 417/2015: jeweils § 1 Z 2), somit € 1.550,-- bzw. €

1. 620,--, zulässig.

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich um die verspätete Übermittlung von zwei Lohnzetteln handelt, kann in der Vorschreibung eines Beitragszuschlags in der Höhe von € 40,-- kein Ermessensmissbrauch gesehen werden. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in einem weiteren Fall seiner Meldeverpflichtung nicht fristgerecht nachgekommen ist. Er hat auch keine Ausführungen zu seinen - gemäß § 113 Abs. 3 ASVG zu beachtenden - wirtschaftlichen Verhältnissen noch zu sonstigen berücksichtigungswürdigen Umständen getätigt.

3.2.6.1. Zu dem Argument des Beschwerdeführers, wonach es für ihn mangels dahingehender Begründung im bekämpften Bescheid nicht nachvollziehbar sei, wodurch der belangten Behörde ein (Verwaltungs) Mehraufwand entstanden sein soll, ist auf den Gesetzeswortlaut des § 113 Abs. 4 ASVG und die (oben dargelegte) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Daraus ergibt sich, dass die belangte Behörde in einem Fall - wie dem hier vorliegenden - nicht verpflichtet ist, den ihr entstandenen Verwaltungsmehraufwand in Einzelnen nachzuweisen, sondern ermächtigt ist - zum Schutz der Versichertengemeinschaft und ihres geordneten Funktionierens - bei einem objektiv vorliegenden Meldeverstoßes oder einer verspäteten Vorlage von Versicherungs- und Abrechnungsunterlagen (im Rahmen des von ihr auszuübenden Ermessens) Beitragszuschläge vorzuschreiben.

Die belangte Behörde hat in ihrem Bescheid vom 28.08.2015 und in der die Beschwerde abweisenden Berufungsvorentscheidung (gerade noch) hinreichend die Kriterien des von ihr ausgeübten Ermessens aufgezeigt. Sie hat dabei zu erkennen gegeben, dass sie die Anzahl der Meldeverstöße als Maßstab für die Höhe des Beitragszuschlages berücksichtigt hat.

3.2.6.2. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt zum Verwaltungsmehraufwand (allerdings mit Bezug auf §§ 56 und 113 Abs. 1 ASVG) die Rechtsansicht, dass der durch die Verletzung der Meldepflicht verursachte Mehraufwand der Verwaltung grundsätzlich nicht jener Verwaltungsaufwand ist, der zur Feststellung der Meldepflichtverletzungen aufgewendet wurde, sondern jener Aufwand, der nicht aufgelaufen wäre, wenn keine Meldeverstöße festgestellt worden wären (vgl. das Erk. des VwGH vom 17.03.1988, Zl. 87/08/0112).

Auch wenn in der Begründung des bekämpften Bescheides nicht näher auf das Entstehen sowie die Höhe eines Verwaltungsmehraufwandes eingegangen wurde, so ist doch mit der Erhebung und Bearbeitung der verspätet übermittelten Lohnzettel ein Aufwand verbunden. Den personellen und zeitlichen Mehraufwand, der in der nicht zeitnahen Kontrolle und Ermittlung der Beitragsgrundlagen, im jährlichen Abgleich der monatlich gemeldeten Lohnsummen bzw. der monatlich gelegten Beitragsnachweisen für alle Dienstnehmer eines Betriebs mit der individuellen Jahreslohnsumme bzw. Beitragsgrundlage der Lohnzettel der Dienstnehmer etc. besteht, bedarf es, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu gewährleisten.

3.2.6.3. Die Verzugszinsen als zweite Obergrenze sind gegenständlich nicht zu beachten, weil auf Grund der unbestritten erfolgten Entrichtung von Beiträgen solche naturgemäß nicht anfallen können.

3.2.7. Der Beschwerdeführer hat zudem geltend gemacht, ihn treffe an der verspäteten Übermittlung kein Verschulden, weil die (von ihm beauftragte) steuerliche Vertretung mit Jänner 2015 die Software umgestellt habe und die (bis Ende Juli 2015 zu erstattenden) Lohnzettel der beiden Dienstnehmer vom System nicht fristgerecht ausgegeben und übermittelt worden seien.

Dem ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegen zu halten, wonach sich ein Meldepflichtiger bei Erfüllung der gegenüber der Gebietskrankenkasse konkret bestehenden Verpflichtung ein allfälliges Verschulden der "Kanzlei", bei welcher die Buchführung erfolgte und der offenbar auch der Verkehr mit der Gebietskrankenkasse oblag, zurechnen lassen muss (vgl. die Erk. des VwGH vom 27.07.2001, Zl. 2001/08/0069; vom 25.05.2011, Zl. 2010/08/0076; u.v.a.).

Es ist nicht nachvollziehbar, dass es, obwohl im Jänner 2015 in der Kanzlei der steuerlichen Vertretung die Umstellung der Software erfolgt sein soll, am 31.07.2015 (bis zu dem die Lohnzettel zu übermitteln gewesen wären) noch vorkam, dass "einige Lohnzettel" vom System nicht ausgegeben und dadurch "untergegangen" seien. Die Unterlassung der steuerlichen Vertretung - trotz bekannter "Systemfehler" - für die fristwahrenden Maßnahmen zu sorgen, ist als Außerachtlassung der sie - und damit auch den Beschwerdeführer - unmittelbar treffenden Sorgfaltspflichten zu werten. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die steuerliche Vertretung die zu einer Fristwahrung erforderlichen Kontrollen oder sonstige Vorkehrungen gesetzt hat, um die verspätete Übermittlung der Lohnzettel vermeiden zu können. Dieses Verschulden der steuerlichen Vertretung muss sich der Beschwerdeführer zurechnen lassen und geht damit die Unterlassung der Beseitigung des Systemfehlers durch die Kanzlei zu seinen Lasten.

3.2.8. Gegen die Höhe des vorgeschriebenen Beitragszuschlages hat der Beschwerdeführer keine Einwände erhoben.

Aufgrund der geringen Höhe des Beitragszuschlages von € 40,-- ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht näher einzugehen, Gegenteiliges hat der Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht.

3.2.9. Da in der Vorschreibung eines Beitragszuschlages in der Höhe von 40,-- ein Ermessensmissbrauch nicht gesehen werden kann und dieser Betrag in Hinblick auf die vorliegenden Meldeverstöße als angemessen zu werten ist, um den Beschwerdeführer in Zukunft dazu anzuhalten, seinen Meldepflichten rechtzeitig nachzukommen, erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war daher abzuweisen.

Die Verzugszinsen als zweite Obergrenze sind gegenständlich nicht zu beachten, weil auf Grund der unbestritten erfolgten Entrichtung von Beiträgen solche naturgemäß nicht anfallen können.

4. Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung:

Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Von der mündlichen Verhandlung kann im gegenständlichen Beschwerdefall gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der beteiligten Parteien, der unstrittig feststehende Sachverhalt und der dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Akt der belangten Behörde erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 02.09.2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext "any hearing at all") erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft, und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat.

Von einer mündlichen Verhandlung konnte daher in Anwendung von § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Im vorliegenden Fall war die zu § 113 ASVG ergangene Rechtsprechung heranzuziehen. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 113 ASVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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