W208 2127678-1•BVwG W208 2127678-1
W208 2127678-1Tribunale amministrativo federale17 giu 2016
Dienstantritt, Einleitungsbeschluss, Meldepflicht,<br/>Universitätsprofessor, Verdachtsgründe, Weisungsverstoß
W208 2127678-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von Ao. Univ.-Prof. Dr. XXXX, geb. 14.01.1960, vertreten durch XXXX, Rechtsanwälte OG, XXXX, gegen den Einleitungsbeschluss der DISZIPLINARKOMMISSION BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT, FORSCHUNG UND WIRTSCHAFT, SENAT IX, vom 25.02.2016, GZ BMWFW XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des Einleitungsbeschlusses zu lauten hat:
"Ao. Univ.-Prof. Dr. XXXX wird vorgeworfen
1. nach Ablauf des ihm für den Zeitraum 01.08.2013 bis 01.10.2015 gewährten Karenzurlaubs am 02.10.2015 seinen Dienst nicht angetreten,
2. den Grund seiner Abwesenheit am 02.10.2015 nicht unverzüglich seinem Vorgesetzten gemeldet, und
3. die wiederholte Weisung der Leiterin der Personalabteilung der Medizinischen Universität XXXX, XXXX, vom 31.07., 10.08., 15.09. und 02.10.2015, sich am 02.10.2015 an der Universitätsklinik für XXXX zum Dienstantritt zu melden, nicht befolgt zu haben.
Es besteht daher der Verdacht, er habe zu Spruchpunkt 1 seine Dienstpflichten nach § 48 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG), zu Spruchpunkt 2 seine Dienstpflichten nach § 51 Abs. 1 BDG sowie zu Spruchpunkt 3 seine Dienstplichten gem. § 44 Abs. 1 BDG verletzt und wird gemäß § 123 BDG ein Disziplinarverfahren eingeleitet."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschuldigte und Beschwerdeführer (BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der medizinischen Universität XXXX gemäß § 125 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002 (UG) zur Dienstleistung zugewiesen. Dort wird er als Arzt an der Universitätsklinik für XXXX eingesetzt.
2. Am 07.10.2015 erstattete die Dienstbehörde (Das Amt der medizinischen Universität) nach § 109 BDG bei der Disziplinarkommission beim BMWFW (DK) Disziplinaranzeige gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts der Verletzung der Dienstpflichten gemäß §§ 43, 44, 48, und 51 BDG sowie § 125 Abs. 2 UG. Dem Beschuldigten wurde im Wesentlichen vorgeworfen, er habe nach einem genehmigten Karenzurlaub (§ 75 BDG) von 01.08.2013 bis 01.10.2015 - trotz bescheidmäßiger Ablehnung der Verlängerung des Karenzurlaubs und ausdrücklicher Aufforderung zum Dienstantritt - seinen Dienst am 02.10.2015 nicht angetreten.
3. Mit Bescheid vom 25.02.2016 (zugestellt am 08.03.2016) fasste die DK einen Einleitungsbeschluss (EB) mit folgendem Spruch [Anonymisierung durch BVwG]:
"[Der BF] ist verdächtig, schuldhaft seine Dienstpflichten nach §§ 43, 44, 48 und 51 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG) verletzt zu haben, indem er
1. nach Ablauf des ihm für den Zeitraum 01.08.2013 bis 01.10.2015 gewährten Karenzurlaubs am 02.10.2015 seinen Dienst ohne Begründung nicht angetreten hat, und
2. die wiederholte Aufforderung von Arbeitgeberseite, sich am 02.10.2015 an der Universitätsklinik für [...] zum Dienstantritt zu melden, ohne Begründung missachtete.
Aufgrund des Verdachts der Verletzung der Dienstpflichten nach §§ 43, 44, 48 und 51 BDG wird gemäß § 123 BDG ein Disziplinarverfahren eingeleitet."
4. Dagegen richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen BF vom 05.04.2016 (der bereits am 01.09.2015 auch Beschwerde gegen den oa. die Verlängerung des Karenzurlaubes ablehnenden Bescheid der Dienstbehörde vom 31.07.2015 beim BVwG eingebracht hatte).
Beantragt wurde eine Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben. Nach eingehender Darstellung der Vorgeschichte wurden zusammengefasst folgende Beschwerdegründe angeführt:
Auch wenn die Beschwerde gegen den den Antrag auf Verlängerung der Karenz abweisenden Bescheid keine aufschiebende Wirkung zu entfalten vermöge, wäre (aus näher angeführten Gründen) mit einer Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zur Erledigung der Beschwerde über die Versagung der Verlängerung der Karenz zuzuwarten gewesen, weil bei einer Stattgebung der zur Last gelegte Nichtantritt des Dienstes am 02.10.2015 gerechtfertigt gewesen wäre.
Unberechtigt sei der Verdacht, der BF habe Dienstpflichten gemäß § 44 BDG verletzt, weil der Vorgesetzte des BF, der Leiter der Universitätsklinik, dem BF keine Weisungen erteilt habe.
Nicht berechtigt sei der Verdacht, der BF habe schuldhaft seine Dienstpflichten nach § 48 BDG verletzt. Dienststunden des BF seien weder am 02.10.2015 noch danach im Dienstplan vorgeschrieben gewesen.
Nicht gerechtfertigt sei der Verdacht, der BF habe schuldhaft seine Dienstpflichten nach § 51 BDG verletzt. Der Grund der Abwesenheit vom Dienst, nämlich seine Tätigkeit in der Privatklinik auch nach dem 02.10.2015, sei entsprechend dem von ihm gestellten Antrag auf Verlängerung der Karenz sowohl der Leitung der Universitätsklinik als auch der Personalabteilung der Medizinischen Universität bekannt gewesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Fest steht, dass dem BF vom 01.08.2013 bis 01.10.2015 Karenzurlaub gewährt wurde und er am 02.10.2015 seinen Dienst nicht angetreten hat, weil er seine Tätigkeit in der Privatklinik weiter ausgeübt hat und offenbar nach wie vor ausübt.
Fest steht, dass sein begründeter Antrag vom 20.04.2015, um neuerliche Karenzierung vom 02.10.2015 bis 31.12.2016, mit nicht rechtskräftigem Bescheid vom 31.07.2015 abgewiesen wurde. Über die dagegen beim BVwG am 01.09.2015 eingebrachte Beschwerde (GZ W128 2114599) ist vom BVwG noch nicht entschieden worden.
Fest steht, dass bereits in diesem Bescheid darauf hingewiesen wurde, dass einer Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt und er von der unterzeichnenden Leiterin der Personalabteilung aufgefordert wurde, sich am 02.10.2015 zum Dienstantritt in der bezeichneten Universitätsklinik zu melden. Weitere gleichlautende Aufforderungen folgten mit Schreiben vom 10.08., 15.09. und 02.10.2015.
Es steht zwar nicht fest, ob der Leiterin der Personalabteilung eine Weisungsbefugnis zu den angeführten Zeitpunkten zukam. Dass diese offenbar nicht vorlag, steht hingegen ebenso wenig fest und geht das BVwG vorerst davon aus, dass ihr als Abteilungsleiterin der Personalabteilung des Amtes der Medizinischen Universität die (Approbations)befugnis vom Leiter der Dienstbehörde erteilt wurde Weisungen an den BF in Personalangelegenheiten zu erteilen.
Es steht nicht fest, dass der unmittelbare Vorgesetzte des BF, der Leiter der Universitätsklinik, dem BF eine Weisung zum Dienstantritt erteilt hat.
Fest steht, dass der Dienstbehörde der Grund der Abwesenheit (Tätigkeit in der Privatklinik) bekannt war und, dass der BF am 02.10.2015 oder danach eine formelle Meldung an seine(n) Vorgesetzten über den Grund seiner Abwesenheit unterlassen hat.
Die Feststellungen gründen sich auf die von der DK vorgelegten Verfahrensakten (insb. des die Verlängerung der Karenz abweisenden Bescheides vom 31.07.2015 und dem Einleitungsbeschluss) sowie den Angaben in der Beschwerde des BF.
Der BF hat die Feststellung, dass er am 02.10.2015 seinen Dienst nicht angetreten hat nicht bestritten und eingeräumt, dass er auch nach dem 02.10.2015 seine Tätigkeit in der Privatklinik weiter ausübt hat (Punkt 3.17./Seite 8 der Beschwerde). Da sich im Akt keine Hinweise auf eine Aufnahme seines Dienstes finden und der BF diesbezüglich auch nichts angeführt hat, ist davon auszugehen, dass er weiterhin nicht an seiner Dienststelle, sondern in der Privatklinik tätig ist.
Der BF weiß auch um die nichtaufschiebende Wirkung seiner Beschwerde beim BVwG vom 01.09.2015, was sich einerseits aus der Belehrung im Bescheid vom 31.07.2015 und den im Akt einliegenden weiteren Schreiben der Leiterin der Personalabteilung und andererseits aus den Angaben des BF in seinem ersten Beschwerdegrund ergibt.
Dass die Leiterin der Personalabteilung des Amtes der Medizinischen Universität hinsichtlich aller Personalangelegenheiten den BF betreffend weisungsbefugt war, ist zwar im fortgesetzten Disziplinarverfahren noch nachzuweisen, wird vom BVwG aufgrund der Lebenserfahrung und der Unterschrift unter den Bescheid vom 31.07.2015 aber vorerst angenommen, zumal der BF diesbezüglich auch nichts Gegenteiliges behauptet hat.
Dass der unmittelbare Vorgesetze des BF - der Leiter der Universitätsklinik - (allenfalls) keine Weisung zum Dienstantritt erteilt hat, ist unbeachtlich, weil ein diesbezüglicher Verstoß, bei verständiger Würdigung des Wortes "Arbeitgeberseite" im Zusammenhang mit der Begründung des Einleitungsbeschlusses, gar nicht vorgeworfen wird, sondern ausschließlich von Anordnungen der Leiterin der Personalabteilung die Rede ist.
Aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs mit der Ablehnung eines (weiteren) Karenzurlaubes für den Zeitraum vom 02.10.2015 bis 31.12.2016 zur (weiteren) Ausübung der Tätigkeit des BF in der Privatklinik und dem Zeitpunkt des angeordneten Dienstantrittes mit 02.10.2015 steht fest, dass der Grund für die Abwesenheit vom Dienst im sachlichen Zusammenhang damit steht. Dieser Umstand kann zumindest der Dienstbehörde bzw. den Vorgesetzten nicht verborgen geblieben sein, der BF hat seine(n) Vorgesetzte(n) aber offenbar keine formelle Meldung mehr gemacht hat, warum er am 02.10.2015 seinen Dienst nicht angetreten hat bzw. nicht antreten wird, wie sich aus seinen eigenen Angaben (Punkt 3.17./Seite 8 und Punkt 5.4./Seite 9) in der Beschwerde ergibt.
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim BVwG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 135a BDG sieht bei Entscheidungen über einen Einleitungsbeschluss keine Senatszuständigkeit vor, gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Eine mündliche Verhandlung wurde zwar beantragt, wird vom BVwG aber aus den folgenden Gründen nicht für notwendig erachtet (§ 24 Abs. 1 i. V.m. Abs. 4 VwGVG).
Der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Einleitungsbeschlusses notwendige Sachverhalt war den Akten zu entnehmen und steht fest. Ein Fall des Art. 6 EMRK liegt in diesem Verfahrensstadium noch nicht vor (vgl. im Übrigen auch VfSlg 16716/2002 mwH, wonach ein Einleitungsbeschluss keine Entscheidung über eine "strafrechtliche Anklage" i.S.d Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK], BGBl. Nr. 210/1958 darstellt - für einen Verhandlungsbeschluss gilt sinngemäß das Gleiche u. VfGH 30.11.2004, B 94/04). Mit einer Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe eines Beamten wird in der Regel eine Entscheidung über eine zivilrechtliche Streitigkeit iSd Art. 6 Abs. 1 MRK getroffen (vgl. E 9. September 2014, Ro 2014/09/0049; E 14. Oktober 2011, 2008/09/0125). Bei der Entscheidung über einen Einleitungsbeschluss im Disziplinarverfahren der Beamten nach § 123 BDG 1979 wird im Unterschied zu einem Disziplinarerkenntnis jedoch noch nicht über die Schuld und Strafe entschieden. Es handelt sich vielmehr um einen vorbereitenden verfahrensrechtlichen Bescheid, der den Eintritt der Verjährung verhindert, und eine Umgrenzung des Verfahrensgegenstandes und erst eine Voraussetzung für die Entscheidung in der Sache selbst aber keine abschließende Entscheidung darüber darstellt. Der Beschuldigte hat auch nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses die Möglichkeit, alle zu seiner Verteidigung sprechenden Umstände geltend zu machen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007).
Ein unionsrechtlicher Anknüpfungspunkt, der die Anwendung des Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, indizieren würde, liegt nicht vor.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur
Die anzuwendenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG) lauten (Auszug):
"§ 118. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.
§ 123. (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.
(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.
(3) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der (vorläufigen) Suspendierung ein."
Die Höchstgerichte haben dazu ua. folgende einschlägige Aussagen getroffen [Anmerkung des BVwG: Da der Verhandlungsbeschluss nach der aktuellen Rechtslage im Einleitungsbeschluss aufgegangen ist, gelten die Aussagen des VwGH für den Verhandlungsbeschluss sinngemäß nunmehr auch für den Einleitungsbeschluss.]:
"Voraussetzung für den Verhandlungsbeschluss ist die ausreichende Klärung des Sachverhaltes, auf Grund dessen im Verhandlungsbeschluss als unabdingbarer Inhalt die Anschuldigungspunkte zu formulieren sind, die die Grundlage für die mündliche Verhandlung darstellen. Eine weiter darüber hinausgehende Behandlung des Sachverhaltes im Rahmen der einzelnen Anschuldigungspunkte erübrigt sich im Stadium des Verhandlungsbeschlusses, weil damit der Beurteilung im folgenden Disziplinarverfahren vorgegriffen würde und es nicht Aufgabe des Verhandlungsbeschlusses, sondern des nachfolgenden Disziplinarverfahrens ist, die Rechtsfrage bzw. Schuldfrage zu klären (VwGH 18.03.1998, 96/09/0145 mit Hinweis E 29.6.1989, 88/09/0126).
Wie beim Einleitungsbeschluss oder bei der Entscheidung über die Suspendierung erfolgt die Entscheidung der Disziplinarkommission beim Verhandlungsbeschluss noch im Verdachtsbereich. Daraus folgt, dass in dieser Phase des Disziplinarverfahrens (Fassung des Verhandlungsbeschlusses und damit Weiterführung des Disziplinarverfahrens oder dessen Einstellung) nur offenkundige Einstellungsgründe zu beachten sind. (VwGH 16.11.1995, 93/09/0054).
Im Spruch des Verhandlungsbeschlusses sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Daraus folgt, dass im Anschuldigungspunkt der vom Beschuldigten gesetzte strafbare Sachverhalt darzustellen ist, wobei alle Umstände anzugeben sind, die zur Bezeichnung der strafbaren Handlung und zur Subsumtion unter einen bestimmten gesetzlichen Tatbestand notwendig sind. Aus dem Begriff "Anschuldigungspunkt" in § 124 Abs. 2 BDG [nunmehr § 123 Abs. 2 BDG] folgt weiters, dass anzugeben ist, welche Dienstpflichten der beschuldigte Beschwerdeführer im Einzelnen durch welches Verhalten verletzt haben soll, also welchen gesetzlichen Bestimmungen der angeführte Sachverhalt zu unterstellen sein wird. Angesichts dieser Bedeutung des Verhandlungsbeschlusses für den Gegenstand und die Entscheidungsgrundlagen des Disziplinarerkenntnisses ist die "BESTIMMTE" Darstellung der Tatsachen, in denen eine Dienstpflichtverletzung erblickt wird, rechtserheblich: Der vorgeworfene Sachverhalt muss der Eigenart der Dienstpflichtverletzung entsprechend substantiiert dargestellt sein, also schlüssig alle Einzelumstände darstellen, die Voraussetzung für den Tatbestand der Dienstpflichtverletzung und für die Strafbemessung sind. Danach gehört zum notwendigen Inhalt eines Verhandlungsbeschlusses die spruchmäßige Darstellung der Tatsachen, in denen eine Dienstpflichtverletzung gesehen wird. Er muss eine so hinreichende Substantiierung enthalten, dass dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich und die - an den Inhalt und Umfang der Anschuldigung gebundene - Disziplinarkommission in der Lage ist, den in bestimmter Hinsicht erhobenen Vorwürfen nachzugehen, ohne genötigt zu sein, aus einem allgemeinen Sachverhalt das herauszufiltern, was als konkrete Verletzung der Dienstpflichten in Betracht kommt. (VwGH 19.12.2002, 2002/09/0128, mit Hinweis auf E 16. Juli 1992, 92/09/0016, und B 1. Juli 1998, 97/09/0095, jeweils mit weiteren Nachweisen)."
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss der DK zu den im Spruch angeführten Vorwürfen ein Disziplinarverfahren gegen den BF einzuleiten.
Die DK hat nicht - positiv - zu prüfen, ob eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begangen wurde, sondern - negativ - zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt der eine Bestrafung ausschließt. Es handelt sich dabei um eine Entscheidung im Verdachtsbereich (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, 567).
Gem. der zitierten ständigen Rsp des VwGH sind in dieser Phase des Disziplinarverfahrens nur offenkundige Einstellungsgründe gem. § 118 BDG zu beachten.
Der Einleitungsbeschluss dient der hinreichend bestimmten Darstellung jenes Verhaltens, aufgrund dessen sich der Verdacht von konkreten Dienstpflichtverletzungen ergibt. Diese Darstellung muss so substantiiert sein, dass die Tatbestände sowohl von der DK als auch vom Beschuldigten abgegrenzt werden können ("Unverwechselbarkeit", um eine Doppelbestrafung auszuschließen) und der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, sich sachgerecht zu verteidigen. Die Konkretisierung muss umso genauer sein, je größer die Möglichkeit von Verwechslungen mit anderen Dienstpflichtverletzungen besteht oder wo Verdachtsmomente bestritten werden (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, 571 und die dort zitierte umfangreiche Judikatur).
Diesen gesetzlichen Voraussetzungen wird der Spruch des Einleitungsbeschlusses nicht vollständig gerecht. Die Beschreibung des vorgeworfenen Verhaltens ist nicht ausreichend bestimmt, und erfolgt keine klare Zuordnung der in den Spruchpunkten vorgeworfenen Handlungen bzw. Unterlassungen zu konkret angeführten Dienstpflichten.
So ist dem BF - was sich auch seiner Beschwerde klar ergibt -
offensichtlich nicht klar, dass ihm mit den Worten " ... ohne
Begründung missachtete ..." eine Verletzung der Meldepflicht des § 51 Abs. 1 BDG vorgeworfen wird und nicht behauptet wird, dass die Dienstbehörde und sonstigen Vorgesetzten nichts vom Grund seiner Abwesenheit gewusst hätten. Durch die Meldeverpflichtung bzw. Mitwirkungsverpflichtung nach § 51 Abs 1 soll der Dienstgeber in die Lage versetzt werden, die vorgebrachten Rechtfertigungsgründe einer zeitnahen Prüfung zu unterziehen und auch die entsprechenden Vorbereitungen für die Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes zu treffen (VwGH 21.04.2004, 2003/12/0144). Es geht daher nicht darum, dass der BF im Verdacht steht, ohne Begründung den Dienst nicht angetreten zu haben, sondern, dass er seiner Meldepflicht, dass er am 02.10.2015 nicht zum Dienst erscheinen wird, nicht nachgekommen ist.
Damit geht das Argument des BF ins Leere, der Dienstbehörde und den Vorgesetzten wäre die Gründe seines Fernbleibens am 02.10.2015 bekannt gewesen, weil § 51 Abs. 1 BDG eine ausdrückliche formelle Meldepflicht einer Abwesenheit vom Dienst - welche sich erst am 02.10.2015 realisiert hat - vorsieht. Diesbezüglich ist der Verdacht daher substantiiert, was der BF in seiner Beschwerdeschrift sogar eingeräumt hat, wenngleich er nur eine bloße Verletzung von Formvorschriften darin sieht.
Die Formulierung " ... wiederholte Aufforderung von Arbeitgeberseite
..." ohne Anführung, wann und von wem und mit welchem Wortlaut, diese erfolgt sind, genügt den Anforderungen hinsichtlich der Bestimmtheit des Spruches nicht.
Wenn der Vorwurf der Missachtung einer Weisung entgegen § 44 Abs. 1 BDG erhoben wird, muss sowohl der Inhalt der Weisung, deren Verletzung Gegenstand des Verfahrens ist, als auch das vorgeworfene, der Weisung zuwiderlaufende Verhalten des Beschuldigten auf präzise Weise dargestellt werden, sodass der Beschuldigte dadurch in die Lage versetzt ist, sich mit auf den konkreten Tatvorwurf bezogenen rechtlichen Argumenten als auch mit Beweisanboten zur Wehr zu setzen, und davor geschützt wird, wegen desselben Vorwurfes nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (Hinweis E 17.11.2004, Zl. 2001/09/0035; VwGH 18.06.2014, Ro 2014/09/0037).
Dem Beschuldigten war offenbar nicht klar, dass es nicht darum geht, ob er von seinem unmittelbaren Vorgesetzten eine Weisung zum Dienstantritt erhalten hat oder nicht.
Wenn der BF schließlich vermeint, es sei aufgrund der Erhebung seiner Beschwerde gegen die damit noch nicht rechtskräftige Ablehnung der neuerlichen Zuerkennung eines Karenzurlaubes, nicht zulässig einen Einleitungsbeschluss zu fassen, irrt er. Das ihm vorgeworfene Verhalten des Nichtantrittes seines Dienstes, obwohl der Karenzurlaub nicht genehmigt worden war und er offenbar auch sonst keine gerechtfertigte Abwesenheit geltend gemacht hat, verwirklicht den Tatbestand des § 48 Abs. 1 BDG, unabhängig vom Ausgang dieses Beschwerdeverfahrens. Die Einhaltung von Arbeitszeit und Arbeitsplatz durch den Beamten gehört zu den schwerwiegenden Interessen der Verwaltung, weil bei deren Nichtbeachtung eine funktionierende Verwaltungstätigkeit wohl undenkbar wäre (VwGH 25.06.1992, 92/09/0084). Die Einhaltung des Dienstplans setzt zunächst einmal voraus, dass er den Dienst pünktlich antritt. Das regelmäßige und pünktliche Erscheinen zum Dienst gehört zu den elementaren Pflichten eines jeden Beamten (VwGH 17.12.2013, 2013/09/0138). Es wurde dem BF zwar keine konkrete Uhrzeit angegeben, doch musste ihm klar sein, dass er am 02.10.2015 morgens - spätestens aber im Laufe des Tages - an seiner Dienststelle zu erscheinen gehabt hätte bzw. hätte er sich nach der Uhrzeit erkundigen müssen.
Bereits durch den Nichtantritt des Dienstes besteht daher der Verdacht der Verletzung des § 48 Abs. 1 BDG.
Die besonderen Tatbestände des § 48 Abs. 1 und § 51 Abs. 1 BDG verdrängen die subsidiäre Bestimmung des § 43 Abs. 1 BDG welche dem BF daher nicht zusätzlich vorzuwerfen ist (vgl. VwGH 18.11.1998, 96/09/0262). Diesbezüglich war daher der Spruch des Einleitungsbeschlusses zu berichtigen.
Der BF verkennt, dass nicht nur unmittelbare Vorgesetzte Weisungen gem. § 44 Abs. 1 BDG geben können, sondern alle jene denen er dienstrechtlich oder fachdienstlich untergeordnet ist. Dass die Leiterin der Personalabteilung nicht berechtigt wäre ihm Weisungen seinen Dienstantritt betreffend zu geben, ist nach der Lebenserfahrung nicht anzunehmen; durch die DK im weiteren Verfahren aber noch unter Beweis zu stellen. Jedenfalls aber ist nicht offensichtlich, dass sie dazu nicht ermächtigt gewesen wäre. Was durch ihre Unterschrift unter die entsprechenden Aufforderungen an den BF vom 31.07., 10.08., 15.09. und 02.10.2015, sich am 02.10.2015 zum Dienstantritt zu melden, zumindest für die Phase der Einleitung des Disziplinarverfahrens, ausreichend dargelegt ist.
Der Verdacht eines oder mehrerer Verstöße gegen deren Anordnungen, welche - ihre Zuständigkeit vorausgesetzt - nicht anderes als Weisungen iSd § 44 Abs. 1 BDG darstellen, ist daher ebenfalls ausreichend substantiiert.
Die angeführten Mängel im Spruch des Einleitungsbeschlusses konnten durch das BVwG saniert werden, weil sich die maßgeblichen Informationen sowohl aus dem Akt als auch aus der Begründung des Einleitungsbeschlusses ergaben und die dahinter stehenden Tatsachen dem BF bekannt sind, sodass aus diesen Mängeln für den BF nichts zu gewinnen ist.
Offensichtliche Einstellungsgründe nach § 118 BDG sind vor dem dargestellten Hintergrund nicht ersichtlich.
Zusammengefasst liegt eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aus den vom BF angeführten Gründen nicht vor, sondern war der Spruch lediglich präziser zu formulieren, sodass gem. § 28 Abs. 2 VwGVG die Beschwerde spruchgemäß mit dieser Maßgabe abzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die dargestellte Judikatur darf verwiesen werden.
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