BVwG W162 2122110-1

W162 2122110-1Tribunale amministrativo federale17 giu 2016

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Testo completo

BVwG W162 2122110-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W162.2122110.1.00

Spruch

W162 2122110-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, SVNR: XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 11.02.2016, betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin beantragte am 10.11.2015 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, die Feststellung der Zugehörigkeit um Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) und legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen hinsichtlich der geltend gemachten Gesundheitsschädigungen "reaktive Arthritis", "Depressionen nach Burn-Out" und "Epilepsie seit Kindheit, anfallsfrei seit 30 Jahren" vor.

2. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten unter Anwendung der Einschätzungsverordnung in Auftrag. Bei der Beschwerdeführerin wurde am 29.01.2016 durch einen Arzt für Allgemeinmedizin eine persönliche Untersuchung durchgeführt, sowie am 08.02.2016 ein entsprechendes Sachverständigengutachten erstellt. Dabei wurde ein Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 20 von Hundert (v.H.) festgestellt. Das Sachverständigengutachten lautet auszugsweise wie folgt:

" Anamnese: Reaktive Arthritis, Depressio, Epilepsie.

Derzeitige Beschwerden: Panalgesie, Betonung auf Kniegelenken, angegeben wird vor allem eine bewegungsabhängige Scherzhaftigkeit im linken Kniegelenk.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Aprednislon, Analgetika bei Bedarf, Pantoloc, Lisinopril, Convulex, Sertalin, Oleovit D3, Calcium- Kautabletten.

Sozialanamnese: Bürotätigkeit / Lohn- und Gehaltsverrechnung.

Zusammenfasssung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 29.10.2015

XXXX: reaktive Arthritis, HLA-B27 negativ, Hypertonie, Depression, Epilepsie seit Kindheit (letzter Anfall vor 30 Jahren)

Allgemeinzustand: Normal. Ernährungszustand: Sehr gut.

Größe: 164,00 cm Gewicht: 80,00 kg Blutdruck 130/70

Klinischer Status - Fachstatus:

KOPF, HALS;

Keine Stauungszeichen, keine Atemnot, keine Lippencyanose.

THORAX / LUNGE / HERZ:

Sonorer Klopfschall, Vesiculäratmen, normale Atemfrequenz. Reine, rhythmische Herzaktion, keine pathologischen Geräusche,

ABDOMEN:

Weich, kein Druckschmerz, Leber und Milz nicht tastbar, Nierenlager beidseits frei. WIRBELSÄULE:

Erreicht im Sitzen mit beiden Händen den Boden, bis auf geringe muskuläre Verspannung im Schulter/Nackenbereich keine relevanten Funktionseinbußen.

EXTREMITÄTEN:

Kreuz / Nacken / Pinzetten / Spitzgriff beidseits regelrecht, vollständiger Faustschluß beidseits, keine Muskelverschmächtigungen.

Hüftgelenke frei beweglich, Kniegelenke aktiv rechts 0-0-120°, links 0-0-90°, dann Schmerzangabe, bandstabil, Sprunggelenke frei beweglich. Stehen und Gehen im Untersuchungszimmer ohne Hilfsmittel möglich. Zehen / Fersengang beidseits möglich. Keine Varizen, keine Ödeme, Fußpulse tastbar. Gelenke nicht geschwollen, nicht überwärmt.

GROB NEUROLOGISCH:

Keine neurologischen Ausfälle, keine pathologischen Reflexe.

Gesamtmobilität - Gangbild: Unauffällig, keine Hilfsmittel, etwas vorsichtig-verlangsamtes Gangbild.

Status Psychicus:

Voll orientiert, stabil, Ductus kohärent.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions- einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Reaktive Arthritis, HLA-B27 negativ Oberer Rahmensatz, da typische Symptomatik mit funktioneller Einschränkung, bei weitgehender Stabilisierung unter wirksamer Dauermedikation.

02.02. 01

20

2

Hypertonie

05.01. 01

10

Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden 1 wird durch 2 nicht weiter erhöht, da keine ausreichend relevante ungünstige Leidensbeeinflussung.

Folgende beantragte bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten

Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Depression, Epilepsie: durch aktuelle, aussagekräftige Facharztbefunde nicht ausreichend belegt.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Ersteinstufung nach neuen EVO-Kriterien."

Es wurde im Fall der Beschwerdeführerin ein Dauerzustand festgestellt sowie weiters, dass sie trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in eine integrativen Betrieb - allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen - einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Weiters wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin keine Voraussetzungen für die Vornahme von Zusatzeintragungen erfülle. Es wurden auch keine Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung festgestellt.

3. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 11.02.2016 wurde ausgesprochen, dass der am 10.11.2015 eingelangte Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den §§ 2, 3, 14 Abs. 1 und 2 abgewiesen werde. Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen wurde auf das Sachverständigengutachten, mit welchem im Fall der Beschwerdeführer ein Grad der Behinderung von 20 v.H. festgestellt worden war, Bezug genommen. Es wurde darauf verwiesen, dass die Einschätzung des Grades der Behinderung nach der auf Grund des § 14 Abs. 3 BEinstG erlassenen Einschätzungsverordnung erfolgt sei. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, der einen Bestandteil der Begründung bilden würden, zu entnehmen. Insgesamt sei der Antrag der Beschwerdeführerin somit abzuweisen.

4. Mit Schreiben vom 18.02.2016 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde, darin führte sie Folgendes aus:

" Sehr geehrte Damen und Herren

Ich erhebe aus nachstehenden Gründen Beschwerde gegen obigen Bescheid und ersuche um neuerliche Überprüfung.

§§ 2 ich bin seit 1994 durchgehend bei meinem derzeitigen Dienstgeber beschäftigt und erfülle somit die Kriterien zur Beurteilung BeinstG.

§§ 3 Meine Erkrankung wurde im Juni 2014 (vor 20 Monaten) im XXXX Spital diagnostiziert und seit Juni 2014 erhalte ich auch Therapien.

Unter anderem von 11/2014 bis 11/2015 Salazopyrin 500mg 5 x täglich. Wurde, da ohne Behandlungserfolg, beendet.

Und von 06/15 bis 11/2015 zusätzlich Methotrexat 1x wöchentlich. Musste aufgrund einer allergischen Reaktion im Oktober 2015 beendet werden.

Im Juni 2014 erfolgte ein stationärer Aufenthalt im XXXX, im Frühsommer 2015 ein Aufenthalt an der XXXX (Behandlungsdauer 15 Tage) sowie ein stationärer Aufenthalt im Anschluss an die Tagesklinik ebenfalls im XXXX. Im Oktober/November 2015 war ich auf Reha in XXXX.

Seit Dezember 2015 hatte ich eine ambulante Reha im ZAR Wien der PVA. Diese ambulante Reha musste aus medizinischen Gründen im Jänner 2016 abgebrochen werden.

Den ärztlichen Entlassungsbericht der PVA darf ich Ihnen übermitteln, worin meine obige Schilderung bestätigt wird und mir für heuer eine weitere stationäre Reha empfohlen wird.

Derzeit erhalte ich keine Therapie - mein behandelter Rheumatologe hat noch keine Therapie festlegen können, da die in Österreich für meine Erkrankung erlaubten Basistherapien ohne Erfolg wieder abgesetzt werden mussten. Derzeit nehme ich nur Cortison in wechselnden Dosen, abhängig von meinen Schüben ein. (ebenfalls schon seit Juni 2014 täglich).

Aufgrund meiner Erkrankung und der durch die Schübe sehr unterschiedlich auftretenden Schmerzen (VAS 3-8} und der einhergehenden Entzündungen (CRP ca. 45 - Messwert 0-5) durchgehend seit 2014 bin ich sehr eingeschränkt, dies sowohl im Berufs- wie auch im Privatleben. Dennoch gehe ich meiner Berufstätigkeit nach, wenn auch seit 2016 nur mehr in einem Teilzeitdienstverhältnis, eine Weiterführung des normalen Arbeitszeitverhältnisses ist mir nicht möglich. Seit Beginn meiner Erkrankung kann ich den meisten meiner Hobbys nicht mehr nachgehen. Auch meine Mobilität hat sehr unter der Erkrankung gelitten, oft kann ich nach der Arbeit nicht mehr Einkaufen gehen, da meine Beine so schmerzen das ich Angst habe nicht mehr weiterzukommen.

Meine derzeitigen Schmerzmittel: Xefo 8mg max. 2x täglich - die nehme ich wenn ich arbeiten bin, und Tramal 50 mg max. 3x täglich - mit diesen kann ich nicht arbeiten gehen.

Vor ihrer geschätzten ärztlichen Begutachtung am 29.01.2016 war ich eine Woche im Krankenstand, die Krankmeldung kann ich selbstverständlich nachreichen) da ich starke Schmerzen und Schwellungen in beiden Knien hatte und nicht mehr gehen konnte. Daraufhin wurde das Cortison für 5 Tage auf 25mg tgl. erhöht und dann wieder Schrittweise auf die Normaldosis von derzeit tgl. 10 mg reduziert In Anbetracht der hohen Dosen Cortison die ich vor der Begutachtung eingenommen habe, ist es nicht verwunderlich das ich nur leichte Schwellungen hatte und relativ mobil war. Ich darf hier nochmals anmerken, dass ich seit 20 Monaten täglich Cortison einnehme um Überhaupt Mobil und halbwegs schmerzfrei durch den Tag zu kommen. Diesen Wechsel der Schübe erleben mein Umfeld in privaten und beruflichen Kreis nun schon seit fast 2 Jahren und können dies, falls notwendig, auch gerne bestätigen. Auch meine Hausärztin, Frau Dr. XXXX, begleitet mich intensiv und kann ebenfalls über die Höhen und vielen Tiefen meiner Erkrankung berichten.

Zusammenfassend darf ich daher sagen, ich bin seit fast 2 Jahren krank, alle bisherigen Therapien haben leider nicht geholfen und mussten wieder abgebrochen werden, derzeit erhalte ich keine Basistherapie da diese noch nicht gefunden ist. Ich stehe heute wieder am Beginn meiner Behandlung mit unklarem Ausgang und ohne die Möglichkeit einer Vorhersage irgendwelcher Art."

Ihrer Beschwerde fügte die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Entlassungsbericht der Pensionsversicherungsanstalt vom 03.02.2016 bei.

5. Am 25.02.2016 wurden die eingebrachte Beschwerde sowie der gegenständliche Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt ab 10.11.2015 20 v.H.

1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:

KOPF, HALS: Keine Stauungszeichen, keine Atemnot, keine Lippencyanose.

THORAX / LUNGE / HERZ: Sonorer Klopfschall, Vesiculäratmen, normale Atemfrequenz. Reine, rhythmische Herzaktion, keine pathologischen Geräusche,

ABDOMEN: Weich, kein Druckschmerz, Leber und Milz nicht tastbar, Nierenlager beidseits frei.

WIRBELSÄULE: Erreicht im Sitzen mit beiden Händen den Boden, bis auf geringe muskuläre Verspannung im Schulter/Nackenbereich keine relevanten Funktionseinbußen.

EXTREMITÄTEN: Kreuz / Nacken / Pinzetten / Spitzgriff beidseits regelrecht, vollständiger Faustschluß beidseits, keine Muskelverschmächtigungen. Hüftgelenke frei beweglich, Kniegelenke aktiv rechts 0-0-120°, links 0-0-90°, dann Schmerzangabe, bandstabil, Sprunggelenke frei beweglich. Stehen und Gehen im Untersuchungszimmer ohne Hilfsmittel möglich. Zehen / Fersengang beidseits möglich. Keine Varizen, keine Ödeme, Fußpulse tastbar. Gelenke nicht geschwollen, nicht überwärmt.

Keine neurologischen Ausfälle, keine pathologischen Reflexe.

Gesamtmobilität - Gangbild: Unauffällig, keine Hilfsmittel, etwas vorsichtig-verlangsamtes Gangbild.

Status Psychicus:

Voll orientiert, stabil, Ductus kohärent.

1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions- einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Reaktive Arthritis, HLA-B27 negativ Oberer Rahmensatz, da typische Symptomatik mit funktioneller Einschränkung, bei weitgehender Stabilisierung unter wirksamer Dauermedikation.

02.02. 01

20

2

Hypertonie

05.01. 01

10

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 v.H., da das führende Leiden 1 durch 2 nicht weiter erhöht wird, da keine ausreichend relevante ungünstige Leidensbeeinflussung vorliegt.

1.3. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 10.11.2015 bei der belangten Behörde eingelangt.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis sowie dem mit Stichtag 16.06.2016 eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung.

Zu 1.2) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:

Diese Feststellungen beruhen auf dem im Verwaltungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten vom 05.02.2016. Weder sind an der Person des Sachverständigen Bedenken aufgetaucht oder geltend gemacht worden, noch kann das Gutachten des Sachverständigen als unvollständig oder unschlüssig angesehen werden. Das Gutachten erging nach einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 29.01.2016 und wurde von einem Arzt für Allgemeinmedizin erstattet.

Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von 20 v.H. vorliegt, gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten. Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Der Gutachter setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit sämtlichen vorgelegten Befunden und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinander.

Im Sachverständigengutachten vom 05.02.2016 durch einen Arzt für Allgemeinmedizin auf Grund einer persönlichen Untersuchung, war auf Grund des Leidens 1 "reaktive Arthritis" und des Leidens 2 "Hypertonie" ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. festgestellt worden. Festgehalten wurde, dass beim Leiden 1 der obere Rahmensatz gewählt wurde, da typische Symptomatik mit funktioneller Einschränkung bei weitgehender Stabilisierung unter wirksamer Dauermedikation vorliegen würde. Das führende Leiden 1 werde jedoch durch Leiden 2 nicht weiter erhöht, da keine ausreichend relevante, ungünstige Leidensbeeinflussung vorliege. Weiters wurde vom Sachverständigen nachvollziehbar und plausibel festgehalten, dass die vorgebrachten Leiden "Depression" und "Epilepsie" mangels aussagekräftig vorgelegter Facharztbefunde keinen Grad der Behinderung erreichen würden.

Im Rahmen ihrer Beschwerde vom 18.02.2016 führte die Beschwerdeführerin nur pauschal aus, dass sie mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde nicht einverstanden sei und sohin sie um neuerliche Überprüfung ersuche. Sie legt in ihrem Schreiben ihren kompletten Krankheitsverlauf seit dem Jahr 1994 dar, jedoch führte sie keineswegs an, mit welchen Punkten des angefochtenen Bescheides sie sich nicht einverstanden erklärte.

Die Beschwerdeführerin ist dem eingeholten Sachverständigengutachten der belangten Behörde mit ihrer Beschwerde auf gleicher fachlicher Ebene nicht entgegengetreten. Es steht dem Beschwerdeführer, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Hinsichtlich des mit der Beschwerde vom 18.02.2016 neu vorgelegten ärztlichen Entlassungsberichts der Pensionsversicherungsanstalt vom 03.02.2016 wurden keinerlei neuen Erkenntnisse dargelegt. Dieser ärztliche Entlassungsbericht bestätigt lediglich, dass die Beschwerdeführerin an dem Rehabilitationsprogramm nicht teilnehmen konnte und das Programm vorzeitig beenden musste, da sie einen akuten Schub hatte. Allerdings stehen weder die Anamnese, die Therapieempfehlungen, die Prävention und vorgeschriebenen Kontrollen in irgendeiner Weise in Widerspruch zum verfahrensgegenständlichen Sachverständigengutachten vom 08.02.2016. Beweiswürdigend kommt der erkennende Senat zu dem Ergebnis, dass das Beschwerdevorbringen samt des vorgelegten Befundes, das Ergebnis des vorliegenden Sachverständigengutachten nicht widerlegen konnte.

Das vorliegende Sachverständigengutachten auf Grund persönlicher Untersuchung vom 05.02.2016 wird daher vom erkennenden Senat in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Zu 1.3) Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum 10.11.2015 auf.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 iVm Abs. 6 Behinderteneinstellungsgesetz - BeinstG, BGBl. I Nr. 22/1970, idF BGBl. II Nr. 59/2014, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 leg.cit. durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.

Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A)

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG, BGBl. I Nr. 22/1970 idF des BGBl. I Nr. 138/2013, ergänzt durch die VO BGBl. II Nr. 59/2014, lauten:

"Begünstigte Behinderte

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

...

Behinderung

§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

...

Feststellung der Begünstigung

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

...

Dem seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten aufgrund persönlicher Untersuchung vom 05.02.2016 zu Folge liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von 20 v.H. vor.

Das vorliegende Gutachten ist - wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt - vollständig und schlüssig, und nimmt auch in nachvollziehbarer Weise zu den vorgelegten Befunden der Beschwerdeführerin Stellung.

Bei der Beschwerdeführerin liegt daher kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H., sondern von 20 v.H. vor.

Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Feststellung der Begünstigteneigenschaft in Betracht kommt (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118).

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde nicht beantragt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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