W162 2120179-1•BVwG W162 2120179-1
W162 2120179-1Tribunale amministrativo federale17 giu 2016
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W162 2120179-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER LL.M als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle Niederösterreich vom 07.12.2015, PassNr: XXXX betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte einen am 31.08.2015 beim Sozialministeriumservice Landesstelle Niederösterreich (in der Folge: belangte Behörde) eingelangten Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Dabei legte sie unter anderem ein Konvolut an medizinischen Unterlagen sowie eine Kopie ihres Meldezettels vor.
2. Die belangte Behörde gab in der Folge die Durchführung eines Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie unter Anwendung der Einschätzungsverordnung in Auftrag, in welchem nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 26.11.2015 mit Gutachten vom selben Tag Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt wurde:
"(...)
Anamnese:
1996 Feststellung einer Multiplen Sklerose bei Lähmungserscheinungen. Einstellung auf Betaferon für 2 Jahren, dann Umstellung auf Copaxone bis 2014. Seit 3 /14 Einstellung auf Tysabri.
In den ersten Jahren traten viele Schübe auf und es wurde einige Corstionstoßtherapien verabreicht. Dazwischen auch 8 Jahre völlig schubfrei.
In den letzten Jahren waren wieder Schübe aufgetreten, die Symptome haben sich aber nicht mehr alle zurückgebildet.
Vorerkrankungen: Gebärmutterpolyentferung vor 2, 4 Jahren
Nikotin: seit 2010
keine Alkohol: keiner
Derzeitige Beschwerden:
Die Hände sind eingeschlafen wie wenn sie Handschuhe anhätte. Die Gehstrecke ist verkürzt, je nach Tagesverfassung wechsle es, manchmal könne sie 100 Meter gehen, manchmal nicht. Sie könne nicht mit den öffentlichen Verkehrsmitteln fahren, weil sie Umsteigen müsse, dazwischen längere Fußwege habe und da sei sie, wenn sie die Arbeitsstelle in Wien erreiche, schon fertig. Auch wenn sie Fenster putze, brauche sie 3 Stunden Erholung. Sie sei auch unsicher und schwindlig
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Tysabriinfusionen alle 28 Tage, Mutan 1x1, Detrusan 1x1, regelmäßige NervenFA Kontrolle
Sozialanamnese: VS, HS, Poly, XXXX Arbeitet in diesem Beruf 30 Stunden/Woche.
Ledig, alleine lebend, keine Kinder
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Befund NervenFA XXXX 03 03 2015: ....schubhafte Enc. diss MRT Prgression....
EDSS 3,0
Arztbriefe XXXX 10.04.2015, 15.05.2015 - Verabreichung Tysabri
Kurzbrief XXXX 05.03.2015: schubhafte Enc. diss. EDSS 3,5 Depressio..
MRT Gehirn und HWS 06.07.2015: .... zahlreiche cerebrale Herde und
HWS
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut
Ernährungszustand: adipös
Größe: 1.78 cm Gewicht: 95 kg Blutdruck:
Klinischer Status - Fachstatus:
Stuhl/ Miktion: unauffällig/ imperativer Harndrang
Händigkeit: rechts
Visus: Lesebrille
Neurologisch: HN: Geruchsvermögen anamnestisch unauffällig, Pupillen seitengleich, mittelweit, Bulbi parallel, Optomotorik frei, keine Doppelbilder, kein Nystagmus, kein sensibles Defizit, kein mimisches Defizit, Hörvermögen anamnestisch unauffällig, Zunge wird gerade vorgestreckt, Gaumensegel hebt symmetrisch, Kopfdrehung und Schulterhebung unauffällig
OE: Kraft, Trophik, Tonus, Motilität- incl. Nacken - und Schürzengriff und Seitabduktion der Arme bis zur Senkrechten - unauffällig, Sensibilität: handschuhförmige Hypästhesie angegeben, Vorhalteversuch ohne Absinken oder Pronieren, Finger- Nase- Versuch zielsicher bds., leichte Hypodiadochokinese links;
Muskeleigenreflexe ( BSR, RPR, TSR) rechts akzentuiert lebhaft auslösbar, Pyramidenzeichen re li UE: Kraft, Trophik, Tonus Motilität unauffällig, kein Laseque, Sensibilität: distal leicht Parästhesien angegeben, Positionsmanöver seitengleich ohne Absinken, Knie- Hacke- Versuch unauffällig zielsicher, MER ( PSR) gesteigert rechts betont, ASR: lebhaft bds., Pyramidenzeichen: re li pos.
Stand und Gang: etwas hinkend, ohne Hilfsmittel, Romberg Versuch:
unauffällig, Unterberger Tretversuch: etwas unsicher, ohne Fallneigung, ohne Abweichen; Einbeinstand Zehen- und Fersenstand sehr kurz durchgeführt
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kommt frei gehend zur Untersuchung,
Führerschein: ja, fährt auch selbst, kommt selbst mit Auto
Status Psychicus:
Psych.: bewusstseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv-mnestisches
Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen, stabil, Befindlichkeit gedrückt, gut affizierbar; Affekte: angepasst, keine produktive Symptomatik
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Pos.Nr.
GdB
01
Multiple Sklerose Oberer Rahmensatz, da erhöhte Ermüdbarkeit, Gefühlsstörungen und Gangbeeinträchtigung bei rechtsbetonter Tetrasymptomatik, aber keine hochgradigen Lähmungen, inkludiert auch die depressive Verstimmung
04 08 01
40 vH
Gesamtgrad der Behinderung 40 vH
Dauerzustand
(...)
Die Antragstellerin/ Der Antragsteller kann trotz ihrer/seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
(...)
Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Es liegt zwar eine Gangbeeinträchtigung mit erhöhter Ermüdbarkeit vor, jedoch ist die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke zumutbar und möglich, der sichere Transport und das Ein/Aussteigen ist möglich, da keine Lähmungen oder Mobilitätseinschränkungen bestehen.
2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? liegt nicht vor
(...)"
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 07.12.2015 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß den
§§ 40, 41 und 45 BBG ab, da die Beschwerdeführerin mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 40 von Hundert (v.H.) die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle.
Nach Verweis auf die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen verwies die belangte Behörde in der Begründung auf das durchgeführte medizinische Beweisverfahren, wonach der Grad der Behinderung 40 v. H. betrage. Da somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien, sei der Antrag abzuweisen.
4. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde vom 07.12.2015 erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 07.12.2015 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass sie seit 20 Jahren, somit seit 1996, mit Multipler Sklerose lebe, die letzten Jahre sei es immer schlimmer geworden. Vorgebracht wurde, dass das Gehen immer schwieriger werde, Geländer, Aufzüge etc. seien mittlerweile unbedingt erforderlich. Das Fahren mit den öffentlichen Verkehrsmitteln werde dadurch fast unmöglich. Beide Hände seien vollständig taub und gefühllos. Zur Zeit habe sie noch einen Job (30 Stunden) in einem Büro, ohne Verständnis ihres Chefs für ihre vielen Ausfälle würde die Beschwerdeführerin nicht wissen, wie sie alles bewältigen solle. 2015 sei sie auf Tysabri eingestellt worden, leide aber zur Zeit an einem Schub mit ungewissem Ausgang, es würden Blutbefunde, MRT und aktuelle Befunde erstellt werden.
5. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde mit Schreiben vom 20.01.2016 dem Bundesverwaltungsgericht am 27.01.2016 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt ab 31.08.2015 vierzig von Hundert (40 v.H.)
1.2.1. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:
Allgemeinzustand: gut
Ernährungszustand: adipös
Größe: 1.78 cm Gewicht: 95 kg Blutdruck:
Klinischer Status - Fachstatus:
Stuhl/ Miktion: unauffällig/ imperativer Harndrang
Händigkeit: rechts
Visus: Lesebrille
Neurologisch: HN: Geruchsvermögen anamnestisch unauffällig, Pupillen seitengleich, mittelweit, Bulbi parallel, Optomotorik frei, keine Doppelbilder, kein Nystagmus, kein sensibles Defizit, kein mimisches Defizit, Hörvermögen anamnestisch unauffällig, Zunge wird gerade vorgestreckt, Gaumensegel hebt symmetrisch, Kopfdrehung und Schulterhebung unauffällig
OE: Kraft, Trophik, Tonus, Motilität- incl. Nacken - und Schürzengriff und Seitabduktion der Arme bis zur Senkrechten - unauffällig, Sensibilität: handschuhförmige Hypästhesie angegeben, Vorhalteversuch ohne Absinken oder Pronieren, Finger- Nase- Versuch zielsicher bds., leichte Hypodiadochokinese links;
Muskeleigenreflexe ( BSR, RPR, TSR) rechts akzentuiert lebhaft auslösbar, Pyramidenzeichen re li UE: Kraft, Trophik, Tonus Motilität unauffällig, kein Laseque, Sensibilität: distal leicht Parästhesien angegeben, Positionsmanöver seitengleich ohne Absinken, Knie- Hacke- Versuch unauffällig zielsicher, MER ( PSR) gesteigert rechts betont, ASR: lebhaft bds., Pyramidenzeichen: re li pos.
Stand und Gang: etwas hinkend, ohne Hilfsmittel, Romberg Versuch:
unauffällig, Unterberger Tretversuch: etwas unsicher, ohne Fallneigung, ohne Abweichen; Einbeinstand Zehen- und Fersenstand sehr kurz durchgeführt
Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt frei gehend zur Untersuchung,
Führerschein: ja, fährt auch selbst, kommt selbst mit Auto
Status Psychicus: bewusstseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv-mnestisches Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen, stabil, Befindlichkeit gedrückt, gut affizierbar; Affekte:
angepasst, keine produktive Symptomatik
1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Pos.Nr.
GdB
01
Multiple Sklerose Oberer Rahmensatz, da erhöhte Ermüdbarkeit, Gefühlsstörungen und Gangbeeinträchtigung bei rechtsbetonter Tetrasymptomatik, aber keine hochgradigen Lähmungen, inkludiert auch die depressive Verstimmung
04 08 01
40 vH
Der Gesamtgrad
der Behinderung beträgt 40 vH.
1.3. Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist am 31.08.2015 bei der belangten Behörde eingelangt.
Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag 16.06.2016 aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug.
Zu 1.2) Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:
Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung der Beschwerdeführerin gründet sich auf das im Beschwerdeverfahren bereits von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf einer persönlichen Untersuchung am 26.11.2015.
Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist aus Sicht des erkennenden Senates schlüssig und nachvollziehbar. Es weist keinerlei Widersprüche auf. Es wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen und es erfolgte eine hinreichende und nachvollziehbare Auseinandersetzung mit dem erstatteten Vorbringen sowie den vorgelegten Befunden. Das eingeholte Gutachten wird daher seitens des Bundesverwaltungsgerichtes als schlüssig erachtet. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.
Die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung korrekt eingestuft.
Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet, die gutachterlichen Beurteilungen, wonach bei der Beschwerdeführerin ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. vorliegt, zu entkräften. Es wurden zudem keinerlei weitere Befunde zusammen mit der Beschwerde vorgelegt.
Das Sachverständigengutachten legt schlüssig und nachvollziehbar dar, dass aufgrund der Erkrankung der Beschwerdeführerin an Multipler Sklerose, ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. vorliege. Die Einstufung sei im Oberen Rahmensatz erfolgt, da erhöhte Ermüdbarkeit, Gefühlsstörungen und Gangbeeinträchtigung bei rechtsbetonter Tetrasymptomatik, aber keine hochgradigen Lähmungen vorliegen und auch die depressive Verstimmung in der Beurteilung inkludiert sei.
Im Zuge des Beschwerdeverfahrens legte die Beschwerdeführerin keine neuen Befunde vor. Das Vorbringen in der Beschwerde, in der insbesondere erneut auf die Beschwerden aufgrund der Erkrankung der Beschwerdeführerin an Multipler Sklerose verwiesen wurde, war somit nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in der Höhe von 40 v.H. vorliegt, zu entkräften.
Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Der erkennende Senat des Bundesverwaltungsgerichts kommt zu dem Ergebnis, dass die beauftragte Sachverständige in ihrem Gutachten vom 26.11.2015 die Einstufung der Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin unter Anwendung dieser Einschätzungsverordnung korrekt, nachvollziehbar und schlüssig vorgenommen hat.
Die Beschwerdeführerin ist dem nicht als unschlüssig zu erkennenden Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
Zu 1.3) Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum 31.08.2015 auf.
3.1. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
(...)
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(...)
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(...)
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(...)
§ 55. (...)
(4) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.
(5) Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBL. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt."
Gemäß § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
? Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).
? Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.
? In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.
3.3. Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist. Der erkennende Senat kommt zu dem Ergebnis, dass im gegenständlichen Fall die Einstufung unter Anwendung der Einschätzungsverordnung korrekt vorgenommen wurde.
Wie bereits unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das schlüssige ärztliche Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 40 v.H. beträgt, zu Grunde gelegt. Wie ebenfalls bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, waren die Einwendungen im Rahmen der Beschwerde nicht geeignet, das vorliegende Gutachten zu entkräften.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
3.4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Es wird darauf verwiesen, dass im gegenständlichen Fall die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt wurde.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10..05. 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18.07.2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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