BVwG W162 2119633-1

W162 2119633-1Tribunale amministrativo federale17 giu 2016

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten, Teilstattgebung

Testo completo

BVwG W162 2119633-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W162.2119633.1.00

Spruch

W162 2119633-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, SVNR: XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 07.07.2015 betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:

Herr XXXX ist auf Grund des in Höhe von fünfzig (50) von Hundert (vH) festgestellten Grades der Behinderung ab 21.10.2015 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig.

Im Zeitraum von 25.11.2014 bis 20.10.2015 liegen die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 25.11.2014 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmungen der §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes. Er legte seinem Antrag ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei.

2. In der Folge beauftragte die belangte Behörde den ärztlichen Dienst des Sozialministeriumservice mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens aufgrund persönlicher Untersuchung durch einen Facharzt für Orthopädie.

Dieses Sachverständigengutachten vom 21.05.2015 gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:

"Anamnese:

Degenerative Veränderungen des re. Ellenbogengelenks,. li. Schultergelenks, li. Fußes, der HWS, des re. Fußes, des li. Kniegelenks und des re. Kniegelenks sind bekannt.

Derzeitige Beschwerden:

Der Antragsteller berichtet, er habe eine progressive Arthrose des re. Ellenbogengelenks. Er habe einen Meniskusschaden und eine Arthrose des re. Kniegelenks. Er habe eine Arthrose am li. Ellenbogengelenk. Er könne den li. Arm nicht richtig hochheben. Er habe auch Probleme mit dem Nacken, Abnützungen an der Halswirbelsäule, müsse Massagen machen. Er verwende immer Bandagen für die Ellenbogengelenke für die Arbeit.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Massagen Diclo-Schmerzgel, Dictofenac Kapsi., lbufIam

Sozialanamnese: [...]

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl, Datumsangabe): [...] Die vorliegenden Befunde werden zur Kenntnis genommen und gewürdigt.

Allgemeinzustand:

gut

Ernährungszustand:

adipös

Größe: 175,00 cm Gewicht: 99,00 kg Blutdruck: normal tt. Rat.

Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:

Die Untersuchung ist geprägt von schlechter Mitarbeit des Probanden, aktive Gegenwehr gegen alle Tests, hochgradige Aggravation. Beim An- und Ausziehen kann der Antragsteller beide Kniegelenke deutlich über 90° beugen, ebenso beide Ellenbogengelenke. Das Strecken der Kniegelenke und Ellenbogengelenke ist ebenfalls möglich. Der li. Arm wird beim Anziehen bis ca. 100° gehoben, der rechte ist frei beweglich. Die Halswirbelsäule wird beim An- und Ausziehen normal bewegt ohne Schmerzäußerung. Am re. Vorfuß befindet sich kein Gangleon. Über den Fersenbeinen bds. besteht weder dorsal noch plantar ein aktueller Druckschmerz. Der FBA beträgt 5 cm, Meningismuszeichen fehlen, es bestehen keine neurologischen Ausfälle, Zehenballen- und Fersengang bds. möglich, normale Beschwielung der Handflächen und Fußsohlen.

Gesamtmobilität - Gangbild:

normal, hinkfrei

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos Nr.

Gdb%

1

Generalisierte Erkrankungen des Bewegungs- und Stützapparates mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades Es besteht ein Polyarthrosesyndrom mit Beteiligung der Halswirbelsäule, der Füße, der Kniegelenke, der Schultergelenke, der Ellenbogengelenke, es besteht allseits eine gute Beweglichkeit und eine mittelgradige Minderbelastbarkeit. Es bestehen keine neurologischen Ausfälle und der Reizzustand ist gering, daher unterer Rahmensatz

02.02. 02

30

Gesamtgrad der Behinderung

30. v.H."

Festgestellt wurde im Fall des Beschwerdeführers ein Dauerzustand und weiters, dass dieser trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Weiters wurden keine Voraussetzungen für die Vornahme von Zusatzeintragungen festgestellt.

3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 02.06.2015 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs gem. § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Erkenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen drei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Der Beschwerdeführer nahm von der Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben, nicht Gebrauch.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 07.07.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen und zudem ausgesprochen, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 30 von 100 betrage. Begründend wurde nach Wiedergabe der maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen insbesondere auf das ärztliche Begutachtungsverfahren zur Feststellung des Grades der Behinderung verwiesen. Demnach betrage der Grad der Behinderung im Fall des Beschwerdeführers 30 von 100. Die Einschätzung sei aufgrund der Einschätzungsverordnung erfolgt. Dem Beschwerdeführer sei im Zuge des Parteiengehörs Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen, wovon dieser jedoch nicht Gebrauch gemacht habe.

5. Am 10.07.2015 langte bei der belangten Behörde eine Stellungnahme zu der Untersuchung vom 15.04.2015, eingebracht durch den Beschwerdeführer, ein. Er führte aus, dass die Untersuchung aus seiner Sicht nicht korrekt abgelaufen sei, da der Arzt nicht auf seine Beschwerden eingegangen sei. Er führte aus, dass er große Probleme an seinem Arbeitsplatz aufgrund massiver Einschränkungen (Polyarthrosesyndrom) habe. Tätigkeiten wie Bohren und Schleifen könne er aufgrund seiner Einschränkung nicht mehr verrichten. Schweres Heben, Hinknien und Stehen könne er nicht ausüben und würden ihm große Schmerzen bereiten. Er suchte um einen neuerlichen Termin zu einer Untersuchung bei einem Facharzt.

Der Beschwerdeführer legte dieser Stellungnahme ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei.

6. Mit Aktenvermerk vom 10.07.2015 wurde festgehalten, dass die Stellungnahme des Beschwerdeführers verspätet eingebracht worden sei, da der Bescheid bereits erstellt worden war.

7. Mit Schreiben vom 19.08.2015, per Fax eingelangt bei der belangten Behörde am 04.09.2015, erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde. Er verwies darauf, dass sich in der letzten Zeit die Problematik mit seinem Knie verschlechtert hätte und er führte an, dass er um neuerliche Untersuchung hoffe.

8. Mit Aktenvermerk wurde festgehalten, dass die Beschwerde bereits am 21.08.2015 eingelangt und auch eingescannt worden sei.

9. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 07.09.2015 an den ärztlichen Dienst des Sozialministeriumservice wurde in Hinblick auf die Eingaben des Beschwerdeführers um eine Stellungnahme zu den Beschwerdegründen sowie um ergänzende Beantwortung der Fragen ersucht, ob sich aufgrund der Einwände des Beschwerdeführers eine Erhöhung der Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung in Hinblick auf die neu vorgelegten Befunde ergeben würde. In Hinblick auf die geplante Erstellung einer Beschwerdevorentscheidung wurde ersucht, bis spätestens 10.11.2015 ein Sachverständigengutachten zu erstellen.

10. In der Folge wurde aufgrund einer persönlichen Begutachtung durch einen Arzt für Allgemeinmedizin am 21.10.2015 ein Sachverständigengutachten am 14.12.2015 erstellt. Dieses Gutachten stellte sich wie folgt dar:

" Anamnese:

Degenerative Veränderungen des

rechten Ellbogengelenkes

linken Schultergelenkes

des linken Fußes

der HWS

des rechten Fußes

und des linken und rechten Kniegelenkes.

Zwischenzeitlich:

MR des rechten Kniegelenkes vom 10.04.2015 mit Beurteilung:

degenerative Laesion des Innenmeniskus rechts mit Einrissen am Gelenksrand, des Hinterhornes und einem Vertikalriss der Pars intermedia, Chondropathie Grad III im medialen Compartement und an der medialen Facette der Patella

Befundbericht Dr. XXXX vom 20.04.2015 mit aktueller Diagnose:

gesicherte Innenmeniskuslaesion rechts, gesicherter Knorpelschaden am Kniegelenk Grad III rechts. Ausschluss von Kniegelenkserguss rechts, gesicherte Instabilität des rechten Kniegelenkes.

MR des rechten Kniegelenkes vom 23.09.2015 mit Beurteilung:

gegenüber der Voruntersuchung vom 10.04.2015 Chondropathie Grad IV im medialen Compartement, vor allem femoralseitig mit reaktiv subchondralem Knochenmarsödem

Der Antragsteller zeigt mir dann noch einen Befund vom 28.10.2010 Dr. XXXX mit aktueller Diagnose:

gesicherter Bandscheibenschaden C V/C VI, C VI/C VII, vordere Spondylosis deformans HWS C V, Unkarthrosen C VI/C VII.

Derzeitige Beschwerden:

Der Antragsteller gibt an, dass durch die Operation und die nachfolgende Spülung der ganze Knorpel weggespült wurde. Jetzt sei kein Knorpel mehr da, jetzt muss man eine Prothese einsetzen. Er habe auch Schmerzen im Rückenbereich. Er verstehe nicht, dass das nie berücksichtigt worden sei. Über Treppen komme er ohne Handlauf gar nicht mehr, da könne er sich nur nach oben ziehen. Die Halswirbelsäule sei neben der Lendenwirbelsäule auch schon betroffen, er könne den Kopf nicht mehr ganz drehen.

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel

Bioflam, Diclofenac, Ortoton, Diclo-Schmerzgel.

Sozialanamnese:

Verheiratet, 2 erwachsene Kinder, XXXX.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Siehe unter Anamnese

Allgemeinzustand:

Gut

Ernährungszustand:

Übergewichtig

Größe: 175 cm Gewicht: 96 kg Blutdruck 140/80

Interner Status:

Kopf/Hals:

o Sehfähigkeit: nicht relevant vermindert

o Gehör: normale Umgangssprache wird verstanden

Haut:

o Grob unauffällig

Thorax:

o Symmetrisch Atemgeräusche: VA

Herz:

o Herztöne: rein Geräusche: fehlen Rhythmus: regelmäßig

Abdomen:

o Im Th.-Niveau, weich

Orthopädischer Status:

Wirbelsäule

Inspektion:

o Frontalebene dorsal: WS im Lot. Deutlicher Schulterhochstand links. Ausgeprägte paravertebrale Verspannung, muskulärer Hartspann im Cervical- und oberen BWS-Bereich.

o Sagittalebene: abgeflachte BWS-Kyphose.

Palpitation:

o Kein Klopf oder Längsstauchungsschmerz

HWS:

o Bewegungsumfang i.d. Rotation bds 40 Grad.

BWS/LWS:

o Drehen im Sitzen: nach rechts 30 Grad, nach links 60 Grad.

o FBA: beim Vorneüberneigen ca. 35cm.

Obere Extremitäten:

Schultergelenke:

o Funktionstest:

Nacken.-Schürzengriff: vollständig

Abduktion/Adduktion: links max. Abduktion 100°, rechts frei mit endlagigene Beschwerden

Ante.-Retroversion: nicht eingeschränkt

Rotation: nicht eingeschränkt

Ellbogengelenk:

o Extension/Flexion: frei beweglich

Handgelenk:

o Inspektion: unauffällig bzgl. Schwellung, Entzündung, Atrophie

o Extension/Flexion: frei beweglich

o Fingergelenke: FS suffizient bds.; Nagelrand/quere Hohlhandfalte:

0cm bds.

o Kraft beim Händedruck: ohne Einschränkung

Untere Extremitäten:

Hüftgelenke:

o Extension/Flexion: frei bds

o IR/AR (90° gebeugt): frei bds

Kniegelenke:

o Inspektion: rechts in der Kontur deutlich verplumpt, Gelenkserguss gegenüber links etwas überwärmt,

o Extension/Flexion: maximale Flexion rechts von 80 Grad unter starker Schmerzangabe mit Streckdefizit von ca. 10 Grad, links endlagig schmerzhaft eingeschränkt.

Fuß:

o Inspektion: unauffällig

o OSPG: Heben/Senken: bds frei beweglich

o USPG: Pro.-Supination: bds frei beweglich

o Zehengelnke: frei beweglich

Gesamtmobilität - Gangbild:

Aufstehen aus sitzender und liegender Position selbständig möglich

Gangbild: Der Barfußgang im Zimmer ist unsicher mit Knieschonhinken rechts die Bodenfreiheit in der Schwungphase bds. Ausreichend, der initale Bodenkontakt erfolgt bds im Fersenbereich, die Abrollbewegung rechts eingeschränkt, Zehenballengang wie auch Fersengang nicht mgl.

Stauts Psychicus:

Psycho(patho)logischer Status:

o Orientierung: zeitlich, örtlich, persönlich und situativ orientiert

o Kurzzeitgedächtnis: unauffällig

o Konzentrationsstörungen: keine

o Auffassungsstörung: keine

o Antrieb: keine Antriebssteigerung- oder verminderung feststellbar

o Affektivität keine Störung der Stimmung, Emotionalität und Befindlichkeit feststellbar

o Denkstörung: keine formale oder inhaltliche

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung

Lfd. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Pos.Nr. GdB %

Nr. Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als

sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

1 Schwere degenerative Kniegelenksveränderung rechts 02.05.20 30%

Gegenüber Vorgutachten Aktenblatt-11 - wurden die Leiden ein-

zeln beurteilt, das rechte Kniegelenk zeigt im MR ausgeprägte

Binnenschäden inkl. Schwere Knorpelschäden mit bestehender

mittelgradiger funktioneller Einschränkung, Reizzustand, glaub-

hafte belastungsabhängige Beschwerden, eine operative Sanie-

rung wurde angedacht.

2 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen 02.01.02 30%

Mit Bandscheibenschäden im HWS und LWS Bereich, gering.-

mittelgradige Beschwegungseinschränkung, keine sensomotori-

schen Ausfälle

3 Schultergelenksbeschwerden bds 02.06.02 20%

Bei degenerativen Veränderungen und funktioneller

Einschränkung rechts

4 Abnützungs.- Aufbrauchserscheinungen in beiden Ellbogen- 02.06.12 30%

gelenken ohne höhergradige funktionelle Einschränkung, jedoch

glaubhafte belastungsabhängige Beschwerden

5 Arthrose re Vorfuß

Ohne funktionelle Einschränkung, Beschwerden sind Belastungs-

abhängig

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die Kniegelenksbeschwerden unter Lfnr 1 sind führend. Die WS Beschwerden unter Lfnr 2 wirken sich gemeinsam mit den Ellbogenbeschwerden unter Lfnr 4 zusätzlich mittelgradig erschwerend auf das Alltagsleben aus und steigern um je eine Stufe auf 50%. Die im Übrigen angeführten Leiden steigern nicht.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Die Kniegelenksbeschwerden haben sich rechts verstärkt

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Die einzelnen Gelenke wurden gesondert beurteilt. Insbesondere aufgrund der zunehmen-den Kniegelenksbeschwerden rechts.

? Dauerzustand

? Nachuntersuchung 2 Jahren, Begründung: Besserung des rechten Kniegelenkes nach operativer Sanierung (bspw KTEP) ist mgl.

Die Antragstellerin/ Der Antragsteller kann trotz ihrer/seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen.

? ja ? nein"

Festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Vornahme von Zusatzeintragungen nicht vorliegen würden.

11. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.01.2016 wurden die Beschwerde sowie der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 15.01.2016 zur Entscheidung vorgelegt und der zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt. Im Zuge der Beschwerdevorlage wurde darauf verwiesen, dass bei der Beschwerde neue Befunde vorgelegt worden seien und erwogen worden sei, eine Beschwerdevorentscheidung zu erstellen. Da jedoch das beauftragte Gutachten eines Sachverständigen für Allgemeinmedizin erst am 18.12.2015 dem Sozialministeriumservice übermittelt worden sei, habe in Hinblick auf den Ablauf der gesetzlichen Frist des § 14 Abs. 1 VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung nicht mehr erlassen werden können.

12. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.05.2016 wurde dem Beschwerdeführer das Sachverständigengutachten vom 14.12.2015 zu Kenntnis gebracht und ihm die Gelegenheit gegeben dazu im Zuge des Parteiengehörs gem. § 45 Abs. 3 AVG innerhalb einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen.

Es langte bis dato keinerlei Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor. Der Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt ab 21.10.2015 - dem Tag der Untersuchung - Fünfzig (50) von Hundert (v.H.).

1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:

Allgemeinzustand:

Gut

Ernährungszustand:

Übergewichtig

Größe: 175 cm Gewicht: 96 kg Blutdruck 140/80

Interner Status:

Kopf/Hals:

o Sehfähigkeit: nicht relevant vermindert

o Gehör: normale Umgangssprache wird verstanden

Haut:

o Grob unauffällig

Thorax:

o Symmetrisch Atemgeräusche: VA

Herz:

o Herztöne: rein Geräusche: fehlen Rhythmus: regelmäßig

Abdomen:

o Im Th.-Niveau, weich

Orthopädischer Status:

Wirbelsäule

Inspektion:

o Frontalebene dorsal: WS im Lot. Deutlicher Schulterhochstand links. Ausgeprägte paravertebrale Verspannung, muskulärer Hartspann im Cervical- und oberen BWS-Bereich.

o Sagittalebene: abgeflachte BWS-Kyphose.

Palpitation:

o Kein Klopf oder Längsstauchungsschmerz

HWS:

o Bewegungsumfang i.d. Rotation bds 40 Grad.

BWS/LWS:

o Drehen im Sitzen: nach rechts 30 Grad, nach links 60 Grad.

o FBA: beim Vorneüberneigen ca. 35cm.

Obere Extremitäten:

Schultergelenke:

o Funktionstest:

Nacken.-Schürzengriff: vollständig

Abduktion/Adduktion: links max. Abduktion 100°, rechts frei mit endlagigene Beschwerden

Ante.-Retroversion: nicht eingeschränkt

Rotation: nicht eingeschränkt

Ellbogengelenk:

o Extension/Flexion: frei beweglich

Handgelenk:

o Inspektion: unauffällig bzgl. Schwellung, Entzündung, Atrophie

o Extension/Flexion: frei beweglich

o Fingergelenke: FS suffizient bds.; Nagelrand/quere Hohlhandfalte:

0cm bds.

o Kraft beim Händedruck: ohne Einschränkung

Untere Extremitäten:

Hüftgelenke:

o Extension/Flexion: frei bds

o IR/AR (90° gebeugt): frei bds

Kniegelenke:

o Inspektion: rechts in der Kontur deutlich verplumpt, Gelenkserguss gegenüber links etwas überwärmt,

o Extension/Flexion: maximale Flexion rechts von 80 Grad unter starker Schmerzangabe mit Streckdefizit von ca. 10 Grad, links endlagig schmerzhaft eingeschränkt.

Fuß:

o Inspektion: unauffällig

o OSPG: Heben/Senken: bds frei beweglich

o USPG: Pro.-Supination: bds frei beweglich

o Zehengelnke: frei beweglich

Gesamtmobilität - Gangbild:

Aufstehen aus sitzender und liegender Position selbständig möglich

Gangbild: Der Barfußgang im Zimmer ist unsicher mit Knieschonhinken rechts die Bodenfreiheit in der Schwungphase bds. Ausreichend, der initale Bodenkontakt erfolgt bds im Fersenbereich, die Abrollbewegung rechts eingeschränkt, Zehenballengang wie auch Fersengang nicht mgl.

Status Psychicus:

Psycho(patho)logischer Status:

o Orientierung: zeitlich, örtlich, persönlich und situativ orientiert

o Kurzzeitgedächtnis: unauffällig

o Konzentrationsstörungen: keine

o Auffassungsstörung: keine

o Antrieb: keine Antriebssteigerung- oder verminderung feststellbar

o Affektivität keine Störung der Stimmung, Emotionalität und Befindlichkeit feststellbar

o Denkstörung: keine formale oder inhaltliche

1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:

1 Schwere degenerative Kniegelenksveränderung rechts 02.05.20 30%

Gegenüber Vorgutachten Aktenblatt-11 - wurden die Leiden ein-

zeln beurteilt, das rechte Kniegelenk zeigt im MR ausgeprägte

Binnenschäden inkl. Schwere Knorpelschäden mit bestehender

mittelgradiger funktioneller Einschränkung, Reizzustand, glaub-

hafte belastungsabhängige Beschwerden, eine operative Sanie-

rung wurde angedacht.

2 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen 02.01.02 30%

Mit Bandscheibenschäden im HWS und LWS Bereich, gering.-

mittelgradige Beschwegungseinschränkung, keine sensomotori-

schen Ausfälle

3 Schultergelenksbeschwerden bds 02.06.02 20%

Bei degenerativen Veränderungen und funktioneller

Einschränkung rechts

4 Abnützungs-, Aufbrauchserscheinungen in beiden Ellbogen- 02.06.12 30%

gelenken ohne höhergradige funktionelle Einschränkung, jedoch

glaubhafte belastungsabhängige Beschwerden

5 Arthrose re Vorfuß

Ohne funktionelle Einschränkung, Beschwerden sind Belastungs-

abhängig

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die Kniegelenksbeschwerden unter Lfnr 1 sind führend. Die WS Beschwerden unter Lfnr 2 wirken sich gemeinsam mit den Ellbogenbeschwerden unter Lfnr 4 zusätzlich mittelgradig erschwerend auf das Alltagsleben aus und steigern um je eine Stufe auf 50%. Die im Übrigen angeführten leiden steigern nicht.

1.3. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 25.11.2014 bei der belangten Behörde eingelangt.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis sowie dem mit Stichtag 16.06.2016 eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung.

Zu 1.2) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:

Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin wurde aufgrund persönlicher Begutachtung vom 21.10.2015 am 14.12.2015 erstellt und ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keinerlei Widersprüche auf. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde demnach am Tag der Untersuchung objektiviert und ist ab diesem Tag anzunehmen.

Dessen Inhalt wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs unbeansprucht zu Kenntnis genommen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen. Der befasste Sachverständige hat sich eingehend damit auseinandergesetzt.

Überzeugend, weil fachärztlich untermauert und befunddokumentiert, wurde nunmehr festgestellt, dass sich im Vergleich zum Vorgutachten vom 21.05.2015 die Kniegelenksbeschwerden des Beschwerdeführers rechts verstärkt haben. Die Kniegelenksbeschwerden unter Positionsnummer 1 sind demnach führend. Die Wirbelsäulenbeschwerden unter Positionsnummer 2 wirken sich gemeinsam mit den Ellbogenbeschwerden unter Positionsnummer 4 zusätzlich mittelgradig erschwerend auf das Alltagsleben des Beschwerdeführers aus und steigern demnach um je eine Stufe auf einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 von 100.

Die Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung, wonach die einzelnen Gelenke nunmehr gesondert beurteilt wurden, insbesondere aufgrund der zunehmenden Kniegelenksbeschwerden rechts, stellt sich für den erkennenden Senat plausibel und nachvollziehbar dar. In diesem Zusammenhang ist beweiswürdigend auszuführen, dass der Sachverständige glaubhaft dargestellt hat, dass eine Nachuntersuchung nach zwei Jahren erforderlich ist, da eine Besserung des Kniegelenks nach operativer Sanierung möglich sei. Der Sachverständige hat die Funktionseinschränkungen im Einklang mit der Einschätzungsverordnung und den vorgelegten Befunden neu beurteilt, und nachvollziehbar ausgeführt, dass einerseits eine Verschlechterung der Beschwerden objektiviert werden konnte und andererseits, dass aufgrund der zunehmenden Kniegelenksbeschwerden rechts nunmehr die einzelnen Gelenke gesondert zu beurteilen waren. Daher ist die Bewertung des Gesamtgrades der Behinderung nunmehr in Höhe von 50 v.H. gerechtfertigt.

Das Sachverständigengutachten vom 14.12.2015 wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.

Zu 1.3) Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum 25.11.2014 auf.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)

Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)

Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. (§ 2 Abs.3 BEinstG)

Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)

Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§ 14 Abs. 2 BEinstG)

Da der gegenständliche Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten am 25.11.2014 gestellt worden ist, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.

Da mit dem Sachverständigengutachten aufgrund der Untersuchung am 21.10.2015 ein Grad der Behinderung von fünfzig (50) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Im Vergleich zum Sachverständigengutachten, welches dem rechtkräftigen Bescheid vom 07.07.2015 zugrunde gelegt wurde, hat sich basierend auf der aktuellen Untersuchung eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung auf 50 vH ergeben.

Das der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegte Ausmaß des Gesamtgrades der Behinderung konnte im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 21.10.2015 objektiviert werden, weshalb die Neufestsetzung des Grades der Behinderung ab diesem Datum erfolgt.

Demnach ist der Grad der Behinderung nunmehr mit fünfzig von Hundert (50 vH) anzunehmen, so dass spruchgemäß zu entscheiden war.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(§ 24 Abs. 2 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.

Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt und wurde das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Parteiengehörs nicht bestritten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.

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