W151 2117626-1•BVwG W151 2117626-1
W151 2117626-1Tribunale amministrativo federale17 giu 2016
Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, Religion,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit
W151 2117626-1/6E
Schriftliche Ausfertigung des am 24.03.2016 verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.11.2015, Zl. XXXX, wegen § 3 AsylG 2005, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.03.2016 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.05.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 24.05.2015 fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF im Beisein eines Dolmetschers, welcher in die Sprache Dari übersetzte, statt. Dort gab der BF an, sein Name sei XXXX, geboren am XXXX in XXXX, XXXX, Provinz Balkh, afghanischer Staatsangehöriger, Angehörige der Volksgruppe der Hazare und schiitischer Moslem. Er sei ledig und spreche Dari. Er habe keine Ausbildung und habe zuletzt als Teppichknüpfer gearbeitet. Er habe sich bis zu seiner Ausreise in Pakistan und im Iran aufgehalten.
Zum Fluchtgrund gab der BF an, dass er seine Heimat schon als Kind mit seinen Eltern Richtung Pakistan verlassen habe, weil der Vater in Afghanistan Probleme mit Talibankämpfern gehabt habe. In Pakistan hätten die sunnitischen Gruppen namens XXXX die Schiiten umgebracht. Auch die finanzielle Lage der Familie sei schlecht gewesen. Darum habe ihn der Vater in den Iran zu seinem Bruder geschickt. Dieser habe ihn dann weiter nach Europa geschickt, da die iranischen Behörden immer wieder die Leute nach Afghanistan abschieben würden. Er habe keine Familie mehr in Afghanistan.
3. Der BF wurde am 22.10.2015 vor dem BFA, RD Niederösterreich, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari einvernommen. Dabei brachte der BF vor, dass er mit XXXX seit 10.02.2014 verheiratet sei. In Pakistan besitze er Schriftstücke, die dies belegen könnten. Weiters gab er an, nur in Afghanistan geboren, aber in Pakistan aufgewachsen zu sein. Dort habe er in XXXX gelebt. An seine Kindheit in Afghanistan könne er sich nicht mehr erinnern. Die Familie sei nach Pakistan gegangen als der BF ca. 5 oder 6 Jahre gewesen war. In der Zwischenzeit sei der BF zweimal in Afghanistan gewesen, sei aber immer sofort nach Pakistan zurückgekehrt als er gemerkt habe, dass Krieg herrsche. Obwohl der BF nach Balkh reisen habe wollen, sei er nur bis Kandahar gekommen. Beim ersten Mal sei er nach Afghanistan abgeschoben worden und beim zweiten Mal habe er seine Verwandten in Afghanistan besuchen wollen. Nun lebe dort nur noch ein Onkel väterlicherseits, die Großeltern seien in den Iran geflüchtet, da jetzt auch in Balkh Krieg herrsche. In Pakistan würden weiterhin sein Vater, seine Stiefmutter (die leibliche Mutter sei verstorben) und seine Geschwister leben. Er habe keine Angehörigen mehr in Afghanistan. Dokumente habe er keine. Er könne aber eine Teilnahmebestätigung eines Deutschkurses und eines Unterstützungsschreibens vorlegen. Er habe noch nie einen Reisepass besessen. Weiters brachte der BF vor, dass er Analphabet sei und erst hier ein bisschen lesen und schreiben lerne. Er habe noch Kontakt zu seiner Familie in Pakistan. Als Fluchtgrund brachte der BF vor, dass er aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazare und als Schiit in Afghanistan und in Pakistan verfolgt würde. Er habe mit seinen Eltern damals Afghanistan verlassen, da Krieg herrschte. Er sei in Afghanistan nicht persönlich bedroht oder verfolgt worden. Er habe eine Verletzung am Kopf erlitten, wisse aber nicht mehr woher diese stamme. Pakistan habe er verlassen weil es 2013 eine große Explosion in Quetta gegeben habe. Dieser Anschlag sei gegen die Hazare und Schiiten gerichtet gewesen. Die Großeltern des BF seien erst vor wenigen Tagen aus Afghanistan geflüchtet. Die Lage sei nun auch in XXXX zu schlecht. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Dem BF wurden die aktuellen Länderfeststellungen ausgehändigt und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme zu diesen eingeräumt.
4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 02.11.2015, Zahl: XXXX, den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ab, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zu (Spruchpunkt II.) und erteilte dem BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 06.11.2016 (Spruchpunkt III).
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Der BF hätte Afghanistan bereits im Kindesalter verlassen. Dies wurde von der Behörde als glaubhaft nachvollziehbar eingestuft, genauso wie die persönlichen Gründe des BF für das Verlassen des Herkunftsstaates Pakistan. Allerdings liege keine Asylrelevanz vor. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF in Afghanistan konkreten, ihn betreffenden Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen war oder solche für die Zukunft zu befürchten seien. Im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan besitze der BF, bis auf einen Onkel väterlicherseits, keine sozialen Anknüpfungspunkte. Er würde voraussichtlich in eine existenzielle Notlage geraten.
Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse glaubwürdig wäre. Mangels Vorlage eines unbedenklichen Identitätsdokumentes wäre die Identitätsfeststellung nicht möglich gewesen. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubhaft, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Rechtlich beurteilend wurde ausgeführt, dass der BF keine Verfolgung seiner Person oder eine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung in keinster Weise glaubhaft machen habe können, weshalb der Antrag auf internationalen Schutz aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen gewesen sei.
Subsidiärer Schutz wurde ihm zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan bestehe. Aufgrund der allgemeinen instabilen Sicherheitslage in Afghanistan insbesondere die unzureichende Sicherheit bei Reisebewegungen innerhalb des Landes ging die belangte Behörde von einer solchen realen Gefahr einer Bedrohung aus. Der BF verfüge in Afghanistan über keinerlei soziale oder familiäre Netzwerke und sei auch nicht ortskundig, weil er in Pakistan aufgewachsen sei.
5. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF am 02.11.2015 mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG die ARGE - Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
6. Mit dem am 19.11.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebrachten Schriftsatz vom 17.11.2015, erhob der BF Beschwerde gegen Spruchpunkt I des oben genannten Bescheides. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, und den angefochtenen Bescheid im Spruchpunkt I. dahingehend abzuändern, dass dem BF Asyl gewährt werde.
Das BFA habe bei seinen rechtlichen Erwägungen nicht berücksichtigt, dass der Vater des BF vor seiner Flucht aus Afghanistan Probleme mit den Taliban gehabt habe. Weiters habe die Familie Probleme aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit zu den Hazare sowie durch die schiitische Religionszugehörigkeit. Würde der BF nach Afghanistan zurückkehren so würden ihm dieselben Probleme drohen. Ebenso habe das BFA bei den rechtlichen Erwägungen nicht ausreichend berücksichtigt, dass der BF beinahe sein gesamtes Leben in Pakistan verbracht habe. Besonders heimkehrende Afghanen würden oft als Verräter wahrgenommen werden. Dies führe oft zur Verfolgung durch die Taliban. Die Schutzfähigkeit afghanischer Behörden sei ebenso mangelhaft. Sohin hätte das BFA feststellen müssen, dass dem BF aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der westlich sozialisierten Rückkehrenden in Afghanistan Verfolgung drohe und ihm von staatlicher Seite keine ausreichende Hilfe zukommen werde. Daher sei dem BF Asyl zu gewähren gewesen.
7. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 24.11.2015 vom BFA vorgelegt.
8. Vor dem BVwG wurde durch die erkennende Richterin in der gegenständlichen Rechtssache am 24.03.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari durchgeführt, zu der der BF persönlich erschien. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.
Dem BF wurde der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.
Dabei gab der BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift):
"R: Es gab eine Niederschrift vor der Polizei am 24.05.2015 und einmal vor dem BFA am 22.10.2015. Können Sie sich daran erinnern?
BF: Ja.
R: Wurden Ihnen die Niederschriften, die die Polizei im Rahmen der Erstbefragung und das BFA mit Ihnen aufgenommen haben, rückübersetzt?
BF: Ja.
R: Haben Sie diese Protokolle gut inhaltlich verstanden?
BF: Ja.
R: Gab es Probleme mit den Protokollierungen oder dem Dolmetscher?
BF: Nein.
R: Haben Sie vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung und vor dem BFA die Wahrheit gesagt?
BF: Ja.
R: Sie haben angegeben, dass Sie als Kind schon Afghanistan mit Ihrer Familie verlassen haben und im Prinzip Ihr ganzes Leben in Pakistan verbracht haben, das wurde auch von der Behörde als glaubhaft erachtet. Ihre Identität konnte aber nicht festgestellt werden, da Sie keine Dokumente vorlegen konnten. Haben Sie heute Identitätsdokumente, die Sie vorlegen können?
BF: Nein, ich kann nicht vorlegen.
R: Ich weise darauf hin, dass eine wissentliche Falschaussage vor dem Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der eigenen Identität oder Herkunft, um sich die Duldung der Anwesenheit im Bundesgebiet oder einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen, eine strafrechtliche Folge darstellen kann als auch eine Verwaltungsübertretung. Diese ist mit einer Geldstrafe zwischen € 1.000 und € 5.000 bedroht und wird gegebenenfalls von Amts wegen zur Anzeige gebracht. Nach dieser Belehrung frage ich Sie, ob der auf dem heute vorgelegten Ausweis nach dem AsylG angeführte Namen und das dort angeführte Geburtsdatum richtig sind, ob Sie diesen Namen seit Ihrer Geburt führen und ob Sie im Herkunftsland auch unter anderen Namen - wie Spitz- oder Kampfnamen - bekannt sind.
BF: Ja, der Name wie er auf der heute vorgelegten Karte steht, ist richtig. Kampf- oder Spitznamen habe ich keine geführt.
R: Nennen Sie mir Ihre Staatsangehörigkeit.
BF: Ich bin afghanischer Staatsangehöriger von der Provinz Balkh stammend.
R: In welchem Alter waren Sie, wie Ihre Familie Afghanistan verlassen hat?
BF: Ich kann mich nicht daran erinnern. Ich weiß nur, dass ich in Afghanistan geboren und im Pakistan aufgewachsen bin.
R: Hat Ihnen Ihre Familie erzählt, wie alt Sie damals waren, als Sie Afghanistan verlassen haben?
BF: Nein.
R: Waren Sie klein oder ein Schulkind? Sprechen wir von einem Alter von 5 oder 10 Jahren?
BF: Nein, ich war sehr jung, maximal 5 Jahre alt.
R: Sind Sie verheiratet?
BF: Ja.
R: Wie heißt Ihre Frau?
BF: XXXX.
R: Ist Ihre Frau auch aus Afghanistan oder aus Pakistan?
BF: Sie ist Afghanin, lebt aber in Pakistan.
R: Haben Sie sie in Pakistan kennengelernt oder wo?
BF: In Pakistan.
R: Wo lebt Ihre Frau jetzt?
BF: In Pakistan.
R: Haben Sie traditionell geheiratet?
BF: Wir haben traditionell geheiratet. Wir haben auch eine Eheurkunde darüber.
R: Haben Sie oder Ihr Vater sich jemals bei den pakistanischen Behörden erkundigt, ob Sie die pakistanische Staatsbürgerschaft bekommen haben oder bekommen würden, weil Sie überwiegend dort gelebt haben?
BF: Nein, mein Vater ist alle 15 Tage nach Hause gekommen, weil er auf einem Berg gearbeitet hat.
R: Sprechen wir von Afghanistan oder Pakistan?
BF: Von Pakistan.
R: Sie haben angegeben, Sie haben zwei Mal Afghanistan besucht. Einmal als Sie erwachsen waren, um Ihre Verwandten zu besuchen. Wie alt waren Sie da?
BF: Meinen Sie beim ersten oder beim zweiten Mal.
R: Beim ersten und beim zweiten Mal, wie alt waren Sie jeweils?
BF: Beim ersten Mal war ich ca. 15 und beim zweiten Mal ca. 16.
R: Waren Sie da alleine oder ist jemand mit Ihnen mitgefahren?
BF: Allein.
R: Erzählen Sie wie sind Sie gefahren. Sie wollten ja Ihre Verwandten treffen. Wie sind diese beiden Reisen abgelaufen?
BF: Ich bin nur bis Kandahar gekommen. Dort gibt es einen Platz namens Jaghuri Auchan, wo sich die ganzen Reisenden befinden. Ich habe dann gesehen, dass die Taliban die Leute umbringen und auf dem Weg aufhalten, weshalb ich nicht weitergereist bin.
R: Sprechen wir jetzt von der ersten oder der zweiten Reise?
BF: Das war beim ersten Mal.
R: Wie war die Reise beim zweiten Mal?
BF: Beim zweiten Mal wurde ich von den iranischen Behörden zur afghanischen Grenze abgeschoben.
R: Können Sie mir erklären, warum Sie von den iranischen Behörden abgeschoben wurden?
BF: Im Iran ist es nicht so wie in Europa. Die Afghanen werden dort belästigt und ermittelt. Sie werden als Schmutz bezeichnet. Wenn man keinen Reisepass hat, dann wird man abgeschoben. Eine Woche muss man in so einem Abschiebezentrum warten und dann wird man abgeschoben.
R: Wie lange haben Sie im Iran gelebt?
BF: Ca. ein Jahr.
R: Was haben Sie dort gemacht?
BF: Ich war Hilfsarbeiter bei Baustellen.
R: Wo war das im Iran?
BF: In Teheran.
R: Bei Ihrer Ersteinvernahme haben Sie angegeben, dass Sie mit Ihren Eltern als Kind nach Pakistan gereist sind und dort geblieben sind bis ca. 3 Monate vor der Einreise nach Österreich. Warum haben Sie nicht angegeben, dass Sie auch im Iran gelebt haben?
BF: Mir ging es bei dieser Einvernahme sehr schlecht. Ich war müde vom Reisen. Ich war ca. einen Monat unterwegs. Da hat mein Kopf nicht richtig gearbeitet.
R: Wo lebt Ihre Kernfamilie, Vater, Mutter und Ihre vier Brüder?
BF: Sie leben alle in Pakistan.
R: Haben Sie noch Kontakt mit ihnen?
BF: Ja.
R: Wie geht es der Familie?
BF: Es geht ihnen gut.
R: Was arbeitet Ihr Vater in Pakistan und was hat er gearbeitet, sofern sich daran etwas geändert hat.
BF: Er arbeitet nach wie vor auf dem Berg.
R: Welche Tätigkeit übt er dort aus?
BF: Er ist Hilfsarbeiter am Bau.
R: Das hat er schon, soweit Sie sich erinnern können, das ganze Leben lang gemacht hat, solange Sie in Pakistan gewesen sind?
BF: Ja.
R: Wissen Sie, was Ihr Vater in Afghanistan gemacht hat? Hat er dort auch als Hilfsarbeiter gearbeitet?
BF: In Afghanistan gab es damals sehr viele Parteien und er war als Soldat für die Regierung tätig und hat gegen die Taliban gekämpft.
R: Haben Sie irgendwelche Urkunden dazu, die Sie vorlegen können?
BF: Nein.
R: Können Sie irgendwelche Urkunden von Ihrem Vater besorgen, nachdem Sie regelmäßig mit ihm in Kontakt stehen?
BF: Es war so, dass, als die Taliban die Macht ergriffen haben, mein Vater flüchten musste und er deswegen nicht im Besitz von irgendwelchen Dokumenten ist.
R: Warum haben Sie im Verfahren vor dem BFA noch nichts vorgebracht, dass Ihr Vater damals als Soldat tätig war. Sie haben lediglich vorgebracht, dass der Krieg sehr stark war und die Hazaras nicht mehr dort leben konnten. Von den vorgebrachten persönlichen Problemen Ihres Vaters als Soldat der Regierung höre ich heute das erste Mal?
BF: Ich wurde bei dieser Befragung nicht konkret danach gefragt, so wie Sie mich heute danach gefragt haben.
R: Sie wurden aber mehrfach aufgefordert, anzugeben, ob alle Fluchtgründe dargelegt wurden, was Sie damals bejaht haben. Das hätten Sie ja von sich aus erzählen können.
BF: Mir wurde vom Einvernehmenden gesagt, dass ich auf die Fragen antworten soll. Deswegen habe ich es nicht von mir aus gesagt.
R: Sie wurden (AS 55) konkret befragt, ob Sie ausreichend Gelegenheit hatten, alles zum Verfahren vorzubringen oder ob Sie noch etwas hinzufügen möchten. Das ist eine offene Frage. Die haben Sie mit "nein" beantwortet.
BF: Das war ja Ende der Einvernahme, deswegen habe ich nein gesagt.
R: Sie haben angeführt, Ihre Großeltern haben im selben Dorf gelebt, wo früher Sie mit Ihrer Familie gelebt haben. Ist das richtig?
BF: Ja.
R: Sind das die Großeltern väterlicher- oder mütterlicherseits?
BF: Mütterlicherseits, väterlicherseits sind diese schon verstorben.
R: Haben diese damals mit ihnen im gemeinsamen Haushalt gelebt?
BF: Das weiß ich nicht.
R: Sie haben angegeben, dass Ihre Großeltern erst vor ca. 2 bis 3 Tagen (bezogen auf den 22.10.2015) Afghanistan verlassen hätten, weil in der Zwischenzeit die Lage dort ruhig war (AS 53). Bestätigen Sie diese Aussage heute noch einmal?
BF: Ja, und sie leben im Moment im Iran.
R: Hat Ihnen Ihr Vater erzählt oder wissen Sie von jemand anderem, ob Ihr Vater zu der Zeit, als er noch in Afghanistan gelebt hat, persönlich angegriffen oder bedroht wurde?
BF: Er hat darüber nichts erzählt, vielleicht ist ihm so etwas passiert, vielleicht auch nicht.
R: Sind Sie jemals persönlich in Afghanistan angegriffen oder bedroht worden?
BF: Ich wurde nicht angegriffen, aber ich habe an meinem Kopf drei Verletzungen. Die Narben sind auch heute ersichtlich. Deswegen habe ich hier oben Haare und der Rest meiner Haare ist abrasiert.
R: Woher kommen diese Verletzungen?
BF: Das weiß ich nicht. Das ist von meiner Kindheit noch.
R: Wie war die wirtschaftliche Situation Ihrer Familie in Afghanistan, soweit Sie das wissen und auch in Pakistan.
BF: Was meinen Sie mit wirtschaftliche Lage?
R: Die finanzielle Situation.
BF: Beides schlecht.
R: Wissen Sie, welche Position Ihr Vater als Soldat hatte, wie er noch in Afghanistan gelebt hat?
BF: Das weiß ich nicht. Er hat nur erzählt, dass er Soldat war.
R: Sie wissen nicht, ob er nur einfacher Soldat oder ein höherrangiger Offizier war?
BF: Nein.
R: Nennen Sie die Volksgruppe und Konfession, der Sie angehören.
BF: Ich bin Hazara und Schiit.
R: Hatten Sie in Afghanistan Probleme wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder wegen Ihrer religiösen Überzeugung?
BF: Ja, wir haben sowohl in Afghanistan als auch in Pakistan immer noch Probleme, weil Hazara und Schiiten werden getötet.
R: Ich frage, ob Sie persönlich, ich weiß, Sie waren damals noch ein Kind, in Afghanistan bedroht wurden.
BF: Vielleicht, ich kann es nicht sagen. Vielleicht stammen die Verletzungen ja von so einem Angriff.
R: Haben Sie in Afghanistan in einem Haus oder in einer Wohnung gelebt?
BF: Dort, wo wir gelebt haben, gibt es keine Wohnungen. Es gibt nur Lehmhäuser.
R: Können Sie sich erinnern, ob Sie in so einem Lehmhaus gewohnt haben?
BF: Nein.
R: Wissen Sie, ob Ihre Familie in Afghanistan Grundstücke hatte, oder eine Landwirtschaft, wo sie Dinge angebaut haben?
BF: Ich weiß nichts darüber, ich habe mich nicht darüber informiert.
R: Sagen Sie mir noch einmal, wo Sie ursprünglich mit Ihrer Familie ein Afghanistan gewohnt haben?
BF: Wir haben in der Provinz Balkh, im Distrikt XXXX, das Dorf weiß ich nicht, mein Vater sagte mir aber immer, dass wir in der Nähe von XXXX gelebt haben.
R: Das Dorf wissen Sie nicht?
BF: Nein.
R: Sie haben eine Angabe gemacht, das haben Sie auch heute bestätigt, dass Ihre Großeltern in Darai Suf (AS 53) gelebt haben. Haben Sie damit den Distrikt gemeint?
BF: Ja.
R: Erzählen Sie bitte genau Ihre Fluchtgründe und warum Sie einen Asylantrag gestellt haben?
BF: Ich war gezwungen zu flüchten. Mein Leben war in Gefahr. Ich war bei den Anschlägen im Jahr 2013 noch in Pakistan. Wäre ich 10 Minuten zuvor dort gewesen, dann hätte mich so ein Anschlag getroffen und ich wäre nicht am Leben. Das war in XXXX/Pakistan.
R: Sind Sie in Pakistan persönlich bedroht oder angegriffen worden?
BF: Nein.
R: Wann war diese Explosion im Jahr 2013, in welchem Monat ca.?
BF: Es war so, dass in XXXX am 48. Tag des Monats Moharram es einen Anschlag gegeben hat, wo sehr viele Menschen getötet wurden. 40 Tage später war eine Trauerfeier für diese Leute in XXXX geplant, wo dann dieser zweite Anschlag passiert ist.
R: Wo liegt XXXX? Liegt das in XXXX oder ist das eine andere Stadt.
BF: Es liegt in XXXX.
R: Ist das ein Stadtteil von XXXX?
BF: Wenn ich ein Beispiel nennen darf? Zum Beispiel Westbahnhof und Wien Meidling, in dieser Entfernung liegt XXXX und XXXX entfernt.
R: Ich wollte wissen, ob XXXX ein Stadtteil von XXXX ist.
BF: Ja, das ist ein Stadtteil von XXXX.
R: Waren Sie bei diesen Anschlägen an diesen beiden Tagen vor Ort?
BF: Ja.
R an D: Welcher Monat ist der 48. Tag des Monats Moharram?
D:. Moharram ist kein Monat, sondern der Name der Trauerfeier.
R: Können Sie mir sagen, wann beide Anschläge datumsmäßig stattgefunden haben?
BF: Das weiß ich nicht, daran kann ich mich erinnern.
R: Können Sie mir die Jahreszeit, nennen, wo die Anschläge stattgefunden haben?
BF: Es war gegen Ende des Winters, es war noch kalt.
R: Sie würden sagen, es war das Jahresende 2013?
BF: Nein, es war Anfang 2013.
R: Sie haben jetzt gesagt, das war das fluchtauslösende Ereignis für Sie. Sie haben sich bedroht gefühlt und haben Pakistan deswegen verlassen? Habe ich Sie richtig verstanden?
BF: Ja.
R: Warum haben Sie sich angesichts dieser vermeintlichen Bedrohung erst zwei Jahre später, nämlich Februar 2015 Pakistan verlassen?
BF: Weil ich kein Geld hatte, ich musste erst Geld beigeschafft und ich habe mir Geld ausgeborgt.
R: Von wem haben Sie sich Geld ausgeborgt?
BF: Von meinen Brüdern und meine Brüder haben sich vermutlich von wem anderen Geld ausgeborgt.
R: Gehen wir noch einmal auf die Situation zurück, warum Ihre Familie Afghanistan verlassen hat. Schildern Sie mir noch einmal, soweit Sie sich erinnern, warum Ihre Familie, als Sie noch ein Kind waren, Afghanistan verlassen haben?
BF: Die Taliban waren an der Macht zu dieser Zeit und haben gezielt Hazara getötet. Deswegen ich meine Familie geflüchtet.
R: Wollen Sie noch irgendetwas zu Ihren Fluchtgründen ausführen?
BF: Nein.
R: Wollen Sie irgendwelche Urkunden vorlegen? Ich glaube, Sie haben heute etwas mit.
BF: Das ist von hier, von Österreich. Ich habe etwas vom Heim und ich habe ein Schreiben vom AMS, dass im vierten Monat in diesem Jahr für mich ein Deutschkurs beginnt.
R: Ich brauche diese Unterlagen nicht, weil diese nur im Hinblick auf den Ihnen schon zugesprochenen subsidiären Schutz relevant sind.
R: Wollen Sie irgendwelche Anträge stellen?
BF: Nein.
R: Ich möchte Sie noch einmal abschließend fragen. Sie gehen davon aus, dass Ihr Vater keine Unterlagen mehr zu seiner Tätigkeit als Soldat hat und Sie sich keine Unterlagen nachschicken lassen können.
BF: Mein Vater hat keine Unterlagen mehr. Ich möchte noch etwas ausführen. Wie Sie schon wissen, kann man in Afghanistan Dokumente kaufen. Ich hätte mir etwas Falsches erstellen lassen können, aber das möchte ich nicht. Ich habe von Anfang an die Wahrheit gesagt und ich bleibe dabei. Ich habe keine Dokumente.
R hält fest, dass im Strafregisterauszug vom 15.03.2016 keine Verurteilung aufscheint und erklärt diese Urkunde zum Aktenbestandteil.
R: Sie haben die erste Einvernahme am 24.05.2015 gehabt. Ist das Ihr Einreisetag oder seit wann sind Sie in Österreich?
BF: Ich bin am selben Tag nach Österreich eingereist.
R: Sind Sie legal oder illegal nach Österreich eingereist?
BF: Illegal.
R: Das Gericht hat Ihnen mit der Ladung die aktuellen Länderberichte zur Stellungnahme zugeschickt, Sie haben sich dazu nicht schriftlich geäußert, wollen Sie sich nun mündlich äußern dazu?
BF: Nein.
R: Werden Reisekosten/Übernachtungskosten beantragt?
BF: Das brauche ich nicht, danke ich habe eine Monatskarte."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF ist afghanischer Staatsbürger, ursprünglich aus XXXX, XXXX, Provinz Balkh stammend, der seit frühester Kindheit mit seiner Familie in Pakistan gelebt hat. Der BF ist am XXXX geboren. Der BF ist verheiratet, seine Eltern befinden sich weiterhin in Pakistan. Die Großeltern des BF leben nun im Iran. Der BF verfügt somit über keine Verwandten mehr in Afghanistan. Der BF ist Hazare, schiitischen Glaubens und spricht Dari. Der BF ist Analphabet und hat keine Berufsausbildung. Zuletzt hat er als Teppichknüpfer gearbeitet. Der BF hat weiterhin Kontakt mit seiner Familie. Dokumente konnte er keine vorlegen.
Der BF befindet sich seit spätestens 22.05.2015 in Österreich. Er ist illegal in das Bundesgebiet eingereist. Der BF ist unbescholten.
Soweit im Übrigen in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen, denen in den gegenständlichen Beschwerden und auch später nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Personen der Beschwerdeführer im Asylverfahren.
1. 2 Zum vorgebrachten Asylgrund:
Es konnte keine asylrelevante Verfolgungssituation des BF festgestellt worden. Der BF verließ mit seiner Familie im Alter von ca. 6 Jahren Afghanistan, aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage. Die Familie verließ Afghanistan aufgrund des wachsenden Einflusses der Taliban in der Heimatregion des BF, eine individuelle Bedrohung des Vaters oder des BF lag jedoch zu keiner Zeit vor. Das Vorbringen zu Tätigkeit des Vaters als Soldat konnte vom BF nicht belegt werden. Somit ist diese Tätigkeit nicht feststellbar.
Als fluchtauslösendes Ereignis aus Pakistan gab der BF einen Anschlag auf Hazare und Schiiten im Allgemeinen an. Dies begründet allerdings keinen asylrelevanten Verfolgungsgrund.
Ein konkreter asylrelevanter Anlass für das Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden zugrunde gelegt:
a) nachstehende Länderberichte über die Lage/Sicherheitslage in Afghanistan,
b) die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchsuchender des hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 6. August 2013.
Ad a) Nachstehende Länderberichte wurden herangezogen:
• Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation , Afghanistan, Wien am 19.11.2014, (letzte Kurzinformation eingefügt am 29.09.2015)
Auszüge zur hier relevanten Situation in Afghanistan :
Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht.
(Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)
Der Präsident wird direkt gewählt. Die letzten Präsidentschafts- und Provinzratswahlen fan-den im August 2009 statt. Präsident Karzai ging abermals als Sieger aus den Wahlen hervor. Laut afghanischer Verfassung ist es Präsident Karzai nicht erlaubt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren. Die nächsten Präsidentschaftswahlen finden am 5. April 2014 statt, die endgültige Kandidatenliste wurde im November 2013 veröffentlicht. An die Wahlen wird sich eine Phase der Regierungsbildung anschließen, die angesichts der noch ungefestigten Verfahren längere Zeit in Anspruch nehmen kann.
Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 18. September 2010 statt. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt Monate an.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S. 7; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom 19. April 2013, S. 1, Deutsches Auswär-tiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013; derstandard.at, "Afghanische Wahlkommission bestätigt Liste für Präsidentschaftswahl", vom 20. November 2013; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan vom Januar 2014, S.
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde. In der afghanischen Verfassung ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verankert und das Gesetz der Sharia wird nicht in dieser erwähnt. Jedoch wird Afghanistan als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist. Demzufolge darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt gerät.
(IDEA [The International Institute for Democracy and Electoral Assistance]: Afghanistan: "An Electoral Management Body Evolves"; NDI [National Democratic Institute]: "Political Parties in Afghanistan - A Review of the State of Political Parties after the 2009 and 2010 Elections", vom Juni 2011; AREU [Afghanistan Research and Evaluation Unit]: "Women's Economic Empowerment in Afghanistan 2002-2012" vom Juli 2013)
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013, S. 4)
Am Nato-Gipfeltreffen in Chicago im Mai 2012 wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012, S. 2)
Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 12)
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 1)
Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012)
Sicherheitslage allgemein:
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.
Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.
(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.
Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.
(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)
Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.
(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)
Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.
(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.
Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)
Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.
(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)
Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.
Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operati-onskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)
Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.
(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.
Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Gemäss ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.
Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)
Sicherheitslage Kabul:
Die Provinz Kabul ist die Hauptstadt von Afghanistan und deren Provinzhauptstadt ist Kabul Stadt. Sie grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die Ringstraße verbunden. Auch ist die Stadt mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z).
Die afghanischen Streitkräfte haben zwar in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen. Aber im Sommer rückten die Kämpfe gefährlich nahe an Kabul heran (Die Welt 5.10.2014).
Zurzeit ist die Lage nach wie vor relativ ruhig für hiesige Verhältnisse. Selbst innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel die unterschiedliche Sicherheitslagen haben (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Die Hauptziele der Angriffe sind meist Regierungsgebäude, hochrangige Ziele und internationale Sicherheitskräfte (vgl. Die Zeit 16.9.2014; Al-Arabiya 2.10.2014; NYT 1.10.2014; Reuters 22.3.2014; Tolo 16.7.2014; UNAMA 7.2014).
Der Bereich um den Flugplatz des Kabul International Airport war in der Vergangenheit gelegentlich Ziel von Angriffen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. Stars and Stripes 17.7.2014). Auch sind Ministerien bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen. Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen alledings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Kabul bleibt auch weiterhin eine Festung, die, abgesehen von einem totalen Kollaps der ANSF, sehr wahrscheinlich den Taliban standhält, denen es an finanziellen Mitteln fehlt, um die Hauptstadt einzunehmen (WP 20.10.2014). Die Angriffe werden unter anderem durch Raketenangriffe (Tolo 16.7.2014; vgl. Khaama Press 24.10.2014), Selbstmordattentate (Reuters 2.10.2014), Autobomben, VBIED (Khaama Press 9.10.2014) und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen - IED durchgeführt (Khaama 20.9.2014; vgl. UNAMA 7.2014).
Laut dem Bericht der dänischen COI-Einheit, haben die afghanische Nationalarmee (ANA) und die afghanische Nationalpolizei (ANP) eine relativ gute Kontrolle über Kabul. Kabul hat sich verändert, speziell im letzten Jahr hat es einen ziemlich umfangreichen Sicherheitsapparat aufgebaut. Der Sicherheitsapparat kontrolliert einen Radius von 20 km um die Stadt herum. Kabul wird dominiert von einer Präsenz nationaler und internationaler Sicherheitskräfte (Landinfo 9.1.2014). Es gibt keine offiziellen Zahlen ziviler Opfer in der Stadt Kabul. Die einzigen Zahlen werden von UN OCHA generiert. Diese geben für den Zeitraum 9.2013 - 8.2014 an, dass in der Provinz Kabul 108 Zivilisten getötet und 275 verletzt wurden (UN OCHA 10.2014). Im Jahresvergleich 2011 und 2013 stieg die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 12%. 2013 wurden 130 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).
Herkömmliche Kriminalität ist noch immer relativ niedrig für eine Stadt dieser Größe und mit diesen wirtschaftlichen und sozialen Problemen, jedoch ist auch diese gestiegen (AAN 21.1.2014). So sind Entführungen für Lösegeld und Verschleppungen durch die Taliban in Afghanistan relativ üblich (The Guardian 15.4.2014; vgl. auch AAN 21.1.2014). Auch kriminelle Gangs zielen in der Hauptstadt auf reiche Afghanen ab, um Lösegeld zu fordern. Es ist unmöglich zu wissen, wie häufig diese Entführungen vorkommen, da die meisten nicht an die Polizei gemeldet werden (The Guardian 15.4.2014).
Quellen:
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 48 von 167
Sicherheitslage in der Heimatprovinz des BF:
Die Provinz Balkh liegt im Norden Afghanistans. Sie ist geostrategisch gesehen eine wichtige Provinz und bekannt als Zentrum für wirtschaftliche und politische Aktivitäten. Die Hauptstadt Mazar-e Sharif, liegt an der Autobahn zwischen Maimana [Anm.:
Provinzhauptstadt Faryab] und Pul-e-Khumri [Anm.: Provinzhauptstadt Baghlan]. Sie hat 14 administrative Einheiten: Hairatan Port, Nahra-i-Shahi, Dihdadi, Balkh, Daulatabad, Chamtal, Sholgar, Chaharbolak, Kashanda, Zari, Charkont, Shortipa, Kaldar, Marmal, und Khalm. Die Provinz grenzt im Norden an Tadschikistan und Usbekistan. Die Provinz Samangan liegt sowohl östlich als auch südlich. Die Provinz Kunduz lieg im Osten, Jawzjan im Westen und Sar-e Pul im Süden (Pajhwok o.D.y).
Die Provinz Balkh zählt zu den relativ friedlichen Provinzen im Norden Afghanistans. Jedoch erhöhten regierungsfeindliche bewaffnete Gruppen in einer Anzahl von Bezirken ihre Aktivitäten gegen afghanische Sicherheitskräfte und Beamte (Khaama Press 5.9.2014; vgl. Khaama Press 13.7.2014).
Die Stadt Mazar-e Sharif wird als eher ruhig bezeichnet. Ein weiterer Indikator dafür ist die Funktion der Stadt als eine Art "Vorzeigeprojekt" für wichtige ausländische Gäste (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Zahl regierungsfeindlicher Angriffe um 41% gesunken. 2013 wurden 85 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).
Religionsfreiheit
80% der Bevölkerung sind Anhänger des sunnitischen und 19% Anhänger des schiitischen Islams; 1% entfällt auf andere Religionen (CIA 24.4.2014).
Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 31.3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).
Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern. Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die der ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt. Moscheen werden immer wieder Ziel von Angriffen Militanter. Im September 2013 töteten Beamte des afghanischen National Directorate of Security (NDS) zwei Schützen, die mindestens drei Gläubige vor einer schiitischen Moschee in Kabul verletzt haben (FH 19.5.2014).
Die Bedingungen für Religionsfreiheit sind für andersdenkende sunnitische Muslime, aber auch schiitische Muslime, Sikhs, Christen und Bahais weiterhin schlecht. Die afghanische Verfassung verabsäumt es explizit die individuellen Rechte in Bezug auf Religionsfreiheit zu schützen und einfachgesetzliche Bestimmungen werden in einer Weise angewendet, die internationale Menschenrechtsstandards verletzt. Staatliche und nicht-staatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach "unislamische" Aktivitäten setzen. Zusätzlich war die afghanische Regierung nicht in der Lage, die Bürger vor Gewalt und Einschüchterung durch die Taliban und andere bewaffnete Gruppen zu schützen (USCIRF 30.4.2014).
Die sunnitische hanafitische Rechtsprechung gilt für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig ihrer Religion. Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (AA 31.3.2014).
Quellen:
Schiiten
Etwa 19% der Bevölkerung sind schiitische Muslime und damit die größte religiöse Minderheit des Landes. Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an (USCIRF 30.4.2014).
Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert (USCIRF 30.4.2014). Trotzdem ist die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert (USDOS 28.7.2014). Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt (BBC 5.9.2013; vgl. USCIRF 30.4.2014). Zwar gab es im Juli 2014 einen Angriff auf einen Konvoi schiitischer Muslime, jedoch war dies einer der wenigen Fälle konfessioneller Tötungen gegen Schiiten in Afghanistan (LAT 25.7.2014). Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf (AA 31.3.2014).
Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind (USDOS 28.7.2014; vgl. AA 31.1.2014). Im Jahr 2009 wurde ein Gesetz durchgesetzt, das viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erbschafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt (FH 1.2013; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014 und USDOS 27.2.2014).
Die Ismailiten, die sich selbst zum schiitischen Islam rechnen, machen etwa 5% der Bevölkerung aus (USDOS 28.7.2014). Es gibt wenige Berichte in Bezug auf gezielte Diskriminierung gegen Ismailiten (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Ethnische Minderheiten
Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 31.3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).
In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2014 mehr als 31,8 Millionen Menschen. Davon sind 42% Pashtunen, 27% Tadschiken, 9% Hazara, 9% Usbeken, 4% Aimaken, 3% Turkmenen, 2% Balutschen und 4% gehören zu kleineren ethnischen Gruppen (CIA 24.6.2014).
Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 31.3.2014). Ethnische Identität war auch weiterhin ein sensibles Thema in Afghanistan (MRG 3.7.2014). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 27.2.2014).
In der neuen Verfassung Afghanistans von 2004 werden Pashtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Pahsai, Nuristanis, Aimaken, Araber, Kirgisen, Qilbash, Gujuren, Brahuin und andere ethnische Gruppen erwähnt, die ein Recht auf die afghanische Staatsbürgerschaft haben. Aber auch die Sprache der ethnischen Gruppen wurde in die neue Verfassung aufgenommen (MRGI 7.2012).
Ethnische Pashtunen sind die größte Ethnie in Afghanistan. Sie sprechen Paschtu/Pashto, aber die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 28.7.2014). Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50% der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindern. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 27.2.2014). Unter den vielen Volksgruppen bilden die Paschtunen zwar die Mehrheit im Staat, dominieren aber nur im Süden, im Norden hingegen eher die persisch-sprachigen Tadschiken (DW 26.4.2014). Die Pashtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.7.2014).
Interethnische Ehen, im Speziellen zwischen Paschtunen und anderen Gruppen, haben die ethnischen Unterschiede zwischen den Gemeinschaften verwischt. Es gibt auch interethnische Beziehungen zwischen Tadschiken und mongolischen und turkmenischen MigrantInnen und zwischen Hazara und Usbeken (MRGI 7.2012).
Quellen:
Hazara
Die Hazara machen etwa 9% der Bevölkerung aus (CIA 24.6.2014). Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 28.7.2014).
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 31.3.2014). Gesellschaftliche Diskriminierung gegen die schiitischen Hazara mit Bezug auf Klasse, Ethnie und Religion hält weiter an - in Form von Erpressung, durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung und Zwangsarbeit, physische Misshandlung und Verhaftung. Zusammenstöße zwischen den ethnischen Hazara und den nomadischen Stämmen der Kutschis halten ebenso an, wobei die Hazara behaupteten, die Kutschi versuchten auf illegale Weise sich Land anzueignen (USDOS 27.2.2014).
Mitglieder der Hazarastämme, meist schiitische Muslime, sind in den Provinzen Bamiyan, Daikundi und Ghazni in Zentralafghanistan vertreten. Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai war Karim Khalil. Er entstammt der Minderheit der Hazara (CSR 11.7.2014).
Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 31.7.2014).
Quellen:
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 130 von 167
Behandlung nach Rückkehr
Während des Untersuchungsjahres, kehrten mehr als 30.000 afghanische Flüchtlinge freiwillig, mit Hilfe von UNHCR, nach Afghanistan zurück. Die durchschnittliche Zahl der Rückkehrer pro Tag deutet einen Rückgang von 40% im Vergleich zum Jahr 2012 an. Die Kapazitäten der afghanischen Regierung Rückkehrer aufzunehmen hielt sich in Grenzen. Obwohl UNHCR berichtet, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten und eine schlechte Sicherheitslage in Pakistan und Iran zu einem Anstieg bei Rückkehrern nach Afghanistan im Jahr 2012 führten, sank die Zahl der Rückkehrer im Untersuchungsjahr aufgrund von Ungewissheit in Bezug auf die Sicherheit und der Transitionsperiode. Zusätzlich gaben Rückkehrer an, dass lokale Verbesserungen der Sicherheitslage in manchen Teilen Afghanistan der primäre Grund für die Rückkehr waren (USDOS 27.2.2014).
Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sogenannte Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Abkommen mit Großbritannien und Finnland werden derzeit verhandelt. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten und bei Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche (AA 31.3.2014).
Quellen:
Ad b) Zu den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchsuchender des hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 6. August 2013:
• Abrufbar unter: http://www.refworld.org
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, dem bekämpften Bescheid, der Beschwerde sowie den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben, insbesondere durch die dort getätigten Aussagen des BF.
Aus den Länderberichten folgt, dass die Schiiten zwar Diskriminierungen durch die Mehrheitsgesellschaft, die Sunniten, ausgesetzt sind, aber auch, dass sich die Situation grundsätzlich gebessert hat.
Diese Feststellungen stützen sich auf die oben angeführten Quellen. Das Bundesverwaltungsgericht bediente sich hierbei einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprunges, um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers machen zu können. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität dieser Aussagen, der die belangte Behörde weder mündlich noch schriftlich substantiiert entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Zuverlässigkeit und Richtigkeit dieser Quellen zu zweifeln.
Die getroffenen Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem diesbezüglichen Vorbringen des BF. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft und zu den Lebensumständen des BF im Herkunftsstaat und Pakistan stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor dem Bundesasylamt, in der Beschwerde, sowie in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari.
Die Identität des BF steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.
2.3. Zum Vorbringen des BF zum Fluchtgrund:
Die Feststellungen zu den Gründen des BF für das Verlassen seines Heimatstaates stützen sich auf die vom BF vor dem BFA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG getroffenen Aussagen.
Als fluchtauslösendes Ereignis der Familie brachte der BF vor, dass er und seine Familie aufgrund der schlechten Sicherheitslage für Hazare und Schiiten aus Afghanistan geflüchtet seien. Da es aber zu keinen direkten, den BF persönlich betreffenden Diskriminierungen kam, ist zwar davon auszugehen, dass sein Vorbringen der Wahrheit entspricht, dies aber keinen asylrelevanten Wert hat. Vielmehr sieht das Bundesverwaltungsgericht dieses Verhalten der paschtunisch/sunnitischen Bevölkerung gegenüber der schiitischen Bevölkerung als Diskriminierungen, dies folgt auch aus den festgestellten Länderberichten.
Zum gesteigerten Vorbringen in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Hinblick darauf, dass der Vater des BF als Soldat für die Regierung tätig und dies der Grund für die Ausreise der Familie gewesen sein soll als die Taliban an die Macht gekommen sind, konnte der BF trotz Kontakt des BF zu seiner Familie keine Unterlagen und Dokumente vorlegen. Sohin ergaben sich keine Anhaltspunkte, dass eine konkrete und aktuelle Bedrohung des BF bestanden haben sollte.
Als für die Flucht nach Europa auslösendes Ereignis brachte der BF im Verfahren weiters vor, dass er Pakistan aufgrund von Anschlägen auf Hazare verlassen habe. Das Gericht geht aufgrund der lebensnahen Schilderung von der Glaubhaftigkeit des BF aus, bei diesen Anschlägen an den jeweiligen Schauplätzen anwesend gewesen zu sein.
Festzuhalten ist, dass diese Verfolgungsgründe weder bewiesen noch belegt worden sind. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des BF und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.
Das BFA hat dieses Vorbringen des BF als nicht glaubhaft erachtet und ihm die Asylrelevanz (Verfolgung aus Gründen, die Tatbestände in der Genfer Flüchtlingskonvention darstellen würden) versagt. Dem schließt sich das erkennende Gericht an, da der BF sein Vorbringen auch in keiner Weise belegen konnte.
Zwar konnte der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG dartun, dass in einer Gesamtschau seiner Angaben und seines Verhaltens im Verfahren die von ihm angegebene Lebenssituation in weiten Bereichen nicht unglaubhaft erscheint; dies wurde auch vom BFA bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz vorliegen, berücksichtigt.
Da weitere Fluchtgründe weder behauptet wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind, weiters davon auszugehen war, dass die konkret vorgebrachte Fluchtgeschichte nicht asylrelevant ist, konnte eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden.
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Zu Spruchteil A)
Die gegenständlich zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde am 19.11.2015 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 24.11.2015 beim BVwG eingegangen.
Das BVwG stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in den wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde.
Dem BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die Einvernahme - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.
Die belangte Behörde befragte den BF in den Einvernahmen insbesondere zu der von ihm behaupteten Gefahrensituation in Afghanistan und legte ihrer Entscheidung umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in Afghanistan zu Grunde. Der BF hat keine konkreten Hinweise gegeben, die weitergehende Ermittlungen notwendig gemacht hätten.
Zu § 3 AsylG:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass keine Verfolgung des BF in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen gegeben ist:
Wie aus der Beweiswürdigung folgt, konnte eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen vom BF nicht glaubhaft gemacht und somit auch nicht festgestellt werden. Der BF hat seinen Herkunftsstaat vielmehr aus Gründen verlassen, die auf die allgemeine schlechte Sicherheitslage in Afghanistan und die - nicht asylrelevanten - Diskriminierungen der Schiiten durch die Paschtunen/Taliban zurückzuführen sind.
Der BF wurde während der Zeit, als er in Afghanistan lebte aufgrund seiner schiitischen Religionszugehörigkeit nicht verfolgt, er war dort keiner individuellen Bedrohung ausgesetzt. Es kann somit von keiner maßgeblichen Verfolgungswahrscheinlichkeit von erheblicher Intensität gesprochen werden.
Ausschlaggebend für den BF für sein Verlassen von Afghanistan war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes die schlechte Sicherheitslage in der Heimatprovinz des BF, was jedoch keine Asylrelevanz begründet, da Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, keine Verfolgung im Sinne der GFK darstellen.
Im Verfahren haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen.
Hinsichtlich der Volksgruppenzugehörigkeit des BF ist festzuhalten, dass es zwar nach den diesbezüglichen Feststellungen in Afghanistan zu Diskriminierungen der schiitischen Bevölkerung kommen kann, dies jedoch nicht ein Ausmaß erreicht, dass davon ausgegangen werden könnte, dass bereits jeder der dort lebenden Schiiten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu fürchten hätte. Schwierige Lebensbedingungen, wie sie der BF erlebte, vermögen aber keine konkrete Verfolgungsgefahr betreffend die Religionsgruppe der Schiiten in Afghanistan aufzuzeigen.
Zur behaupteten Verfolgung in Pakistan:
Zum Vorbringen des BF hinsichtlich der Gründe für das Verlassen seines Aufenthaltsstaates Pakistan ist auszuführen, dass die Beurteilung der Glaubhaftigkeit insoweit unterbleiben kann, als sich diese vorgebrachten Ereignisse im bisherigen Aufenthaltsstaat Pakistan zugetragen haben sollen und damit nicht im Herkunftsstaat des BF, der afghanischer Staatsangehöriger ist, lagen. Das Vorliegen einer möglichen Verfolgung aus den in der GFK abschließend genannten asylrelevanten Gründen ist jedoch ausschließlich im Hinblick auf den Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat zu prüfen.
Da der BF mit seinem Vorbringen asylrelevante Fluchtgründe nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, nicht vor.
Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass dem BF gerade auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Situation bereits der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist. Dafür, dass der BF aus einem asylrelevanten Grund von der allgemeinen Lage besonders betroffen wäre, lässt sich kein Anhaltspunkt erkennen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
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