BVwG W136 2121910-1

W136 2121910-1Tribunale amministrativo federale17 giu 2016

Regest

Bindungswirkung, Dienstpflichtverletzung, Disziplinarverfahren,<br/>Einleitungsbeschluss, Freispruch, Kommandantenverfahren,<br/>Strafverfahren, Verfahrenseinstellung

Testo completo

BVwG W136 2121910-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W136.2121910.1.00

Spruch

W136 2121910-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Bgdr Dr. Norbert HUBER und Olt Mag. Christoph PROKSCH als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Franz HAYDN, Bruck-Hainburger-Straße 7, 2320 Schwechat, gegen den Beschluss der DISZIPLINARKOMMISSION FÜR SOLDATEN vom 10.10.2015, GZ 830-04-DKS/15, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 25.01.2016, GZ 830-15-DKS/15 betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben, der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos behoben und das Disziplinarverfahren gemäß § 72 Abs. 2 Z 2 HDG 2014 eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Unteroffizier beim österreichischen Bundesheer und führt des Dienstgrad Vizeleutnant.

2. Am 28.08.2015 erstattete der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport als zuständiger Disziplinarvorgesetzter gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 HDG 2014 Disziplinaranzeige gegen den BF bei der Disziplinarkommission für Soldaten (DKS), wegen des Verdachtes der BF habe am 11. und 14.10.2013 gemeinschaftlich und unbefugt mit zwei anderen Soldaten ohne dienstliche Notwendigkeit Datenabfragen von Datensätzen des Kommandanten XXXX aus dem EDV-System zur Erfassung und Abrechnung von Überstunden (PAAN) vorgenommen. Die Staatsanwaltschaft XXXX habe am 06.05.2015 gegen den BF wegen der dargestellten Verdachtslage Anklage wegen Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 StGB erhoben. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 5 Abs. 4 HDG 2014 unterbliebe eine weitere Ermittlung wegen Gerichtsanhängigkeit.

3. Mit dem bekämpften Bescheid wurde gegen den BF gemäß § 72 Abs. 2 Z 1 HDG 2014 ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Der Spruch dieses Beschlusses lautet auszugsweise wie folgt (Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht):

"Gegen Vzlt [BF] wird wegen des Verdachtes, er habe am 11. und 14 Oktober OStv X veranlasst in die elektronische Überstundenabrechnung des Obst Y Einblick zu nehmen, mit ihm einen mündlichen Datenvergleich durchzuführen und 84 Datensätze auszudrucken, die Einleitung des Kommissionsverfahrens verfügt und die Durchführung

einer mündlichen Verhandlung angeordnet. ......"

Begründend wurde zum Sachverhalt die Anklageschrift der StA XXXX wörtlich zitiert und sodann näherer ausgeführt, dass das dem BF strafrechtlich zur Last gelegte Verhalten auch den Verdacht einer Pflichtverletzung im Sinne des § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 begründe.

4. Gegen den vorgenannten Bescheid erhob der BF am 19.11.2015 (Postaufgabedatum) rechtzeitig Beschwerde und führte aus, dass die zuständige Behörde Einheitskommandant von der vermeintlichen Dienstpflichtverletzung bereits am 21.11.2013 Kenntnis erlangt habe und daher zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens Verfolgungsverjährung gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 HDG2014 eingetreten sei. Die Behörde sei bei der Einleitung des Verfahrens einerseits von einem falschen Sachverhalt ausgegangen und sei die DKS überdies eine für den BF unzuständige Behörde, da zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung der Kommandant des BF sachlich zuständige Behörde gewesen wäre. Ein Übergang der Zuständigkeit gemäß § 14 Abs. 3 HDG 2014 läge nicht vor.

5. Nach Hauptverhandlung am 01.12.2015 wurde der BF vom Landesgericht für Strafsachen XXXX von der wider ihn mit Anklageschrift vom 6.5.2015 erhobenen Anklage, er habe in XXXX wissentlich andere dazu bestimmt bzw. zu bestimmen versucht als Beamter des österreichischen Bundesheeres mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, nämlich Oberst Y im Grundrecht auf Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten, sohin im Grundrecht auf Datenschutz (§ 1 DSG), ihre Befugnis, im Namen des Bundes in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch zumindest bedingt vorsätzlich zu missbrauchen, dass sie sich durch Abfrage von ihrem Dienst-PC Zugang zu den Überstundenabrechnung des Oberst Y verschaffen und diese an den [BF] weiterleiten sollten, und zwar am 10.10.2013 den R, indem er ihn aufforderte die Abfragen durchzuführen, wobei es jedoch beim Versuch blieb, da R nach Rücksprache mit Oberst Y dieser Aufforderung nicht nachkam, am 11.10.2013 OStv X, indem er ihm zuvor gesetzliche Bestimmungen vor las, wonach er berechtigt wäre die Informationen einzuholen und am 14.10.2013 OStv X indem er ihn ersuchte ihm die für seine Erhebungen fehlenden Monate aus dem PAAN auszudrucken, gemäß § 259 Z 3 StPO mangels Schuldbeweis freigesprochen.

Die Begründung dieser gekürzten Urteilausfertigung lautet wörtlich auszugsweise (Anonymisierung und Hervorhebung durch das Bundesverwaltungsgericht):

"Zu Faktum IJ ist anzuführen, dass nach den Angaben des Zeugen Vzlt. R der Angeklagte ihn lediglich gefragt habe, ob er Zugriff auf die MDL-Daten des Oberst Y habe. Der Zeuge Vzlt. R führte hier selbst aus, dass er gar nicht wisse, ob der Angeklagte damit tatsächlich eine Aufforderung, in die MDL-Daten Einsicht zu nehmen, äußerste, oder sich lediglich erkundigte, ob Vzlt. R grundsätzlich Einsicht genommen nehmen könne. Der Angeklagte gab wiederum an, er habe sich lediglich erkundigt, ob Vzlt. R die gegen Oberst Y erhobenen Vorwürfe glaube und bestritt, ihn zur Einsicht aufgefordert zu haben. Insofern kann schon keine Bestimmungshandlung festgestellt werden.

Auch zu Faktum IIJ sagte der angeblich bestimmte Zeuge OStv. X aus, dass er ohne Aufforderung durch den Angeklagten Einsicht in das PAAN-System genommen habe. Vielmehr habe "wortlos ein Grundkonsens" zwischen den Anwesenden bestanden, dass die MDL-Stunden überprüft würden. Auch der Zeuge Hptm. Mag. J und der Angeklagte selbst schlossen eine Aufforderung durch den Angeklagten zur Einsichtnahme aus. Auch hier liegt demnach schon keine Bestimmungshandlung vor.

.........."

6. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 25.01.2016, dem BF am 01.02.2016 zugestellt, wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend wurde nach ausführlicher Darstellung der Sach- und Rechtslage ausgeführt, dass entgegen dem Beschwerdevorbringen keine Verjährung eingetreten sei, da entgegen der Ansicht des BF, wonach die Verjährungsfrist am 21.11.2013 zu laufen begonnen habe, diese tatsächlich erst am 28.04.2014 ausgelöst worden sei, als die DKS der nunmehr zuständigen Disziplinarbehörde Bundesminister für Landesverteidigung und Sport mitgeteilt habe, dass OStv X der DKS in seiner Beschwerde gegen seine Dienstenthebung mitgeteilt habe, dass er tatsächlich auf die MDL-Daten des Obst Y zugegriffen habe, weil der BF eine anonyme Anzeige erhalten habe, wonach Obst Y zu Unrecht Überstunden legen würde, was der BF überprüfen wollte. Im Übrigen sei der Fristenlauf auch gemäß § 3 Abs. 4 Z 4 HDG 2014 bis zum 18.08.2015 sowie durch das anhängige strafgerichtliche Verfahren gehemmt gewesen. Trotz des zwischenzeitlich ergangenen strafgerichtlichen Freispruches werde das Verfahren jedoch nicht unter Bedachtnahme auf § 5 Abs. 2 HDG 2014 eingestellt, da, auch wenn auf den ersten Blick Idealkonkurrenz vorzuliegen scheine, die belangte Behörde das Vorliegen eines disziplinären Überhanges prüfen werde, weil der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nicht ausgeräumt sei.

7. Mit fristgerechtem Vorlageantrag (Postaufgabedatum 15.02.2016) beantragte der BF die Vorlage an das Bundesverwaltungsreicht. Begründend wurde ausgeführt, dass die Disziplinarbehörde an die Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteils gebunden sei. Auch wenn das Strafgericht einen anderen Begriff als die DKS, nämlich "Bestimmung" verwende, handle es sich um idente Sachverhalte. Da das Gericht festgestellt habe, dass der BF keine Anordnung, Weisung, Bestimmung oder Veranlassung zur Einsichtnahme getroffen habe, fehle es an jedem Substrat und wäre das Verfahren einzustellen. Neuerlich wurde Verjährung eingewendet, da der Kommandant sogar am 18.12.2013 Strafanzeige erstattet habe, jedoch nicht das Disziplinarverfahren eingeleitet habe, wozu er verpflichtet gewesen wäre.

8. Mit Schriftsatz vom 18.22.2016 (eingelangt beim BVwG am 22.02.2016) legte die DKS dem BVwG die gegenständliche Beschwerde und den Vorlageantrag samt dem Verfahrensakt zur Entscheidung vor.

9. Das BVwG übermittelte den verfahrensgegenständlichen Vorlageantrag am 03.05.2016 dem Disziplinaranwalt beim BMLVS gemäß § 10 VwGVG zur Kenntnisnahme und allfälliger Stellungnahme. Der Disziplinaranwalt beim BMLVS hat dazu keine Stellungnahme abgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der unter I. dargestellte Sachverhalt ergibt sich - insbesondere was die Feststellungen des Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX (siehe Punkt I.5 ) betrifft - unmittelbar aus der unbedenklichen und unbestrittenen Aktenlage und kann somit der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zuständigkeit des BVwG

Art. 131 B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG ebenso wie das Heeresdisziplinarrecht (als militärische Angelegenheit gem. Art 102 Abs. 2 B-VG) unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Aufgrund der gesetzlicher Anordnung in § 75 Abs. 1 HDG, wonach über Beschwerden gegen einen Beschluss der Disziplinarkommission nach § 72 Abs. 2 BDG das BVwG durch einen Senat zu entscheiden hat, liegt bei Beschwerden gegen einen Einleitungsbeschluss oder gegen eine Einstellung nach § 62 Abs. 3 HDG in diesem Verfahrensstadium Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28. (1) VwGVG normiert, dass sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gem. Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Einleitungsbeschlusses notwendige Sachverhalt war den Akten zu entnehmen und steht fest. Eine mündliche Verhandlung wurde vom BF beantragt, wird jedoch vom BVwG aus den o.a. Gründen nicht für notwendig erachtet Ein Fall des Art. 6 EMRK liegt in diesem Verfahrensstadium noch nicht vor (vgl. im Übrigen auch VfSlg 16716/2002 mwH, wonach ein Einleitungsbeschluss keine Entscheidung über eine "strafrechtliche Anklage" i.S.d Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK], BGBl. Nr. 210/1958 darstellt - für einen Verhandlungsbeschluss gilt sinngemäß das Gleiche u. VfGH 30.11.2004, B 94/04). Ein unionsrechtlicher Anknüpfungspunkt, der die Anwendung des Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, indizieren würde, liegt nicht vor.

Zu A)

1. Die im vorliegenden Fall anzuwendende Bestimmung des Heeresdisziplinargesetzes 2014 (HDG 2014), StF BGBl. I Nr. 2/2014 (WV) lautet:

"Zusammentreffen strafbarer Handlungen mit Pflichtverletzungen

§ 5. (1) Stellt eine gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlung zugleich eine Pflichtverletzung dar, so ist von der disziplinären Verfolgung abzusehen, wenn

1. dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und

2. der Pflichtverletzung ausschließlich der für einen gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Tatbestand maßgebende Sachverhalt zugrunde liegt.

(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteiles zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung gebunden. Diese Behörde darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht im Urteil als nicht

erwiesen angenommen hat. ......."

Dem Beschwerdevorbringen, wonach die belangte Behörde bei Beachtung der vorangeführten Bestimmung das Disziplinarverfahren einzustellen gehabt hätte, kommt Berechtigung zu.

2. Zum Heeresdisziplinargesetz hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass ein Einleitungsbeschluss, welcher im Kommissionsverfahren als Einleitung des Verfahrens zu erlassen ist, zwar nicht die einzelnen Fakten in allen für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten umschreiben muss, aber es muss gegen den Beamten ein aus den konkreten Tatsachen abgeleiteter bestimmter Verdacht ausgesprochen werden. Der Spruch eines solchen Bescheides ist nicht für sich allein, sondern in Verbindung mit der Begründung zu beurteilen (Hinweis E vom 9. September 1997, Zl. 95/09/0243). Erst der Spruch des Disziplinarerkenntnisses stellt die letzte im Disziplinarverfahren erfolgende Konkretisierung der gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe dar. Was für einen Einleitungsbeschluss gilt, kann als Richtlinie auch für die formlos zu erfolgende Einleitung eines Kommandantenverfahrens herangezogen werden (VwGH 16.10.2008, 2008/09/0050).

3. Da die Bestimmungen des HDG 1994 über den Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss - soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefalles von Bedeutung ist - den vergleichbaren Bestimmungen des BDG 1979 im Wesentlichen entsprechen, bestehen keine Bedenken, die in dieser Hinsicht zum BDG 1979 ergangenen Grundsätze der Rechtsprechung auf das HDG 1994 zu übertragen, insbesondere auch hinsichtlich der Vorgangsweise, dass bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Einleitungsbeschluss und Verhandlungsbeschluss gleichzeitig gefasst werden (Hinweis E 15.9.1994, 92/09/0382; VwGH 17.05.2000, 97/09/0373).

4. Im Sinne dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof lassen sich unter Bedachtnahme auf die Gleichartigkeit der diesbezüglichen Bestimmungen im BDG 1979 und im HDG 2014 die vom ihm entwickelten Grundsätze seiner Rechtsprechung zum Einleitungsbeschluss im Disziplinarverfahren nach dem BDG 1979 auch auf im Kommissionsverfahren nach dem HDG 2014 ergangene Einleitungsbeschlüsse übertragen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof zur vergleichbaren Rechtslage des BDG 1979 und des LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (Hinweis E 9.9.1997, 95/09/0243, sowie E 16.9.1998, 96/09/0320), ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verfahren auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH vom 18.12.2012, Zl. 2011/09/0124).

5. Hinsichtlich des bekämpften Einleitungsbeschlusses kann kein Zweifel daran bestehen, dass die belangte Behörde ein Disziplinarverfahren gegen den BF wegen desselben Sachverhaltes, der Gegenstand des mittlerweile rechtskräftig abgeschlossenen strafgerichtlichen Verfahrens gegen den BF war, eingeleitet hat. Dies ergibt sich aus der spruchgemäßen Anlastung im Zusammenhalt mit der Begründung des bekämpften Bescheides, in der der Sachverhalt unter wörtlicher Zitierung der strafrechtlichen Anklageschrift näher dargestellt wird. Nach dem beschwerdegegenständlichen Einleitungsbeschluss, bestünde nämlich der Verdacht, der BF habe den OStv X veranlasst, in die Überstundenabrechnung des Obst Y Einsicht zu nehmen. Ein Bestimmungstäter im Sinne des § 12 zweiter Fall ist, wer einen anderen zur Ausführung einer strafbaren Tat veranlasst (Fabrizy in WK² StGB § 12 RZ 42).

Zwar ist der Disziplinarbehörde keineswegs verwehrt, ein dem Beamten angelastetes Verhalten auch nach einem gerichtlichen Freispruch disziplinär zu würdigen, haben doch die strafrechtliche und die disziplinäre Verantwortlichkeit eine in weiten Bereichen verschiedene Zielrichtung (vgl. VwGH vom 22.02.1990, Zl. 89/09/0095), hierbei hat sie allerdings die Bindungswirkung der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen zu beachten und darf sie gemäß der oben zitierten Bestimmung auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht im Urteil als nicht erwiesen angenommen.

Im Hinblick darauf, dass dem BF mit dem bekämpften Bescheid, der zeitlich vor dem gerichtlichen Freispruch erging, ausschließlich das Verhalten, das auch Gegenstand des Strafverfahrens war, im Verdachtsbereich angelastet wurde, ergibt sich aus der für das weitere Verfahren erfließenden Umgrenzungsfunktion des Einleitungsbeschlusses, dass der BF für seine "Veranlassung" disziplinär nicht zur Verantwortung gezogen werden kann, da das Strafgericht in seinem freisprechenden Urteil ausdrücklich festgestellt hat, dass keine Bestimmungshandlung des BF vorliegt und die belangte Behörde an diese Feststellung gebunden ist.

Der Einleitungsbeschluss war daher ersatzlos zu beheben und das Disziplinarverfahren einzustellen. Aus verfahrensökonomischen Gründen konnten daher Erwägungen hinsichtlich der vom BF vorgebrachten Verjährungseinrede entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bindungswirkung gemäß § 5 Abs. 2 HDG 2014 bzw. des gleichlautenden § 95 Abs. BDG 1979 auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Rechtsprechung wird verwiesen.

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