BVwG W214 2123454-2

W214 2123454-2Tribunale amministrativo federale16 giu 2016

Regest

Akteneinsicht, Disziplinarverfahren, Rechtsmittelfrist, verspätete<br/>Beschwerde, Zurückweisung, Zustellung

Testo completo

BVwG W214 2123454-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W214.2123454.2.00

Spruch

W214 2123454-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch die Rechtsanwälte XXXX, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz, Senat 1, vom 17.02.2016, XXXX, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Bescheid vom 17.02.2016 wurde ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Akteneinsicht von der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz zurückgewiesen. Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 22.02.2016 zugestellt.

2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit einem Schreiben, das mit 21.03.2016 datiert ist, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde langte am 21.03.2016 nach den Geschäftsstunden beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 24.03.2016 an die belangte Behörde weitergeleitet und ging laut Eingangsstampiglie am 30.03.2016 bei der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz ein.

3. Die Beschwerde wurde samt dem Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 18.04.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, wobei auf die Verspätung der Beschwerde hingewiesen wurde.

4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Beschwerdeführerin die Verspätung ihrer Beschwerde vor und räumte die Möglichkeit ein, dazu binnen einer bestimmten Frist Stellung zu nehmen. Dazu erging keine Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Gemäß § 12 VwGVG sind bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen. Gemäß § 14 VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 abs. 1 Z 1 B-VG den Behörden frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 33 Abs. 2 AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist.

Ausgehend vom oben genannten Zustellungsdatum (22.02.2016) endete die gegenständliche Einbringungsfrist der Beschwerde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG daher am 21.03.2016, sodass die am 30.03.2016 erfolgte Beschwerdeeinbringung bei der belangten Behörde verspätet war. Die gegenständliche Beschwerde wurde per ERV an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt und langte nach den Amtsstunden (diese sind von 08:00 bis 15:00 Uhr; der Eingangszeitpunkt der Beschwerde war 18:57:16 Uhr) des 21.03.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein; damit wurde sie gemäß § 20 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichtes am 22.03.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Abgesehen davon, dass eine Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters erfolgt, wäre dem Bundesverwaltungsgericht eine fristgerechte Weiterleitung und Einbringung bei der belangten Behörde gar nicht möglich gewesen.

Bei der in § 7 VwGVG vorgesehenen Vier-Wochen-Frist zur Einbringung der Beschwerde handelt es sich um eine vom Gesetz vorgegebene Frist, die nicht erstreckbar ist. Somit war die Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.02.2016 als verspätet zurückzuweisen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG abgesehen werden, da sich der maßgebliche Sachverhalt klar aus dem Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt ergibt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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