W208 2124246-1•BVwG W208 2124246-1
W208 2124246-1Tribunale amministrativo federale16 giu 2016
besondere Härte, Eintragungsgebühr, Gebührennachlass, Irrtum,<br/>Nachlassantrag, Rechtsvertreter
W208 2124246-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. XXXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes WIEN vom 22.02.2016, Zl. XXXX, betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet
abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Im Grundverfahren XXXX wurden der nunmehrigen Beschwerdeführerin Gerichtsgebühren in einer Gesamthöhe von € 45.392,- vorgeschrieben, weil zu deren Gunsten die Einverleibung eines Pfandrechts (€ 3.782.000,-) im Grundbuch durchgeführt worden ist, welche durch die XXXX (Eigentümerin der belasteten Liegenschaft) und die Beschwerdeführerin am 08.06.2015 beantragt wurde.
2. Mit Schreiben vom 22.09.2015 brachte der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin ein Nachsichtsansuchen gem. § 9 Abs. 2 GEG ein, welches vom Gericht des Grundverfahrens an die belangte Behörde - den Präsidenten des Oberlandesgerichtes WIEN (OLG) - zur Entscheidung weitergeleitet wurde. Begründet wurde das Nachlassgesuch zusammengefasst damit, dass durch ein Versehen des Rechtsvertreters bei einem Teilverkauf das gesamte Vorgängerpfandrecht über € 7.950.000,- im Grundbuch gelöscht worden sei und es notwendig geworden sei, dieses für die noch nicht verkauften Miteigentumsanteile in der nunmehr verringerten Höhe von € 3.782.000,- neuerlich eintragen zu lassen.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22.02.2016 (zugestellt am 04.03.2016) wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Nachlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren nicht stattgegeben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Nachlassverfahren nicht den Zweck habe Fehler des Gebührenpflichtigen zu berichtigen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liege keine besondere Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG vor.
4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter am 30.03.2016 fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass
a) auch eine Neueintragung die aufgrund einer versehentlichen Löschung erforderlich gewesen sei, eine besondere Härte darstelle, insbesondere da
b) der Fehler nicht auf ein Verschulden der Beschwerdeführerin zurückzuführen sei, sondern auf ein Versehen des Rechtsvertreters und dieser Flüchtigkeitsfehler dem Grundbuchsgericht hätte auffallen können.
5. Mit Schriftsatz vom 01.04.2016 (eingelangt am 06.04.2016) legte die belangte Justizverwaltungsbehörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Fest steht, dass die Eintragung des gegenständlichen Pfandrechts zu Gunsten der Beschwerdeführerin mit Beschluss des Grundbuchsgerichtes am 09.06.2015 bewilligt, vollzogen und dieser die Eintragungsgebühren in Höhe von € 45.392,- gem. TP 9 lit b. Z 4 gem. Lastschriftanzeige vom 10.06.2015 vorgeschrieben wurden.
Als Antragsteller trat der Rechtsanwalt der Eigentümerin der durch das Pfandrecht belasteten Liegenschaft auch im Namen der Beschwerdeführerin auf. Dieser hatte zuvor irrtümlich das Pfandrecht zur Gänze löschen lassen.
Dass die irrtümliche Löschung dem Rechtspfleger des Grundbuchgerichtes hätte auffallen können, steht nicht fest.
Der diesbezügliche Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 16.07.2015 ist mangels rechtzeitiger Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gem. § 57 Abs. 3 AVG ex lege außer Kraft getreten. Der diesen bestätigende Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom 21.03.2016, W208 2120857-1/5E behoben, gleichzeitig aber festgestellt, dass dieser nicht daran gehindert ist neuerlich zu entscheiden und die aushaftenden Gebühr vorzuschreiben.
Die Feststellungen gründen sich auf die von beiden Parteien unbestritten Angaben und auf den Inhalt der vorgelegten Akten die diese untermauern.
Dass die Löschung des gesamten Pfandrechts irrtümlich erfolgte, wird von der belangten Behörde nicht bestritten.
Dass der Irrtum (Flüchtigkeitsfehler) bei der Löschung hätte auffallen können, ist eine unbelegte Behauptung der Beschwerdeführerin auf deren Relevanz in der rechtlichen Würdigung eingegangen wird.
3.1. Zulässigkeit des Verfahrens
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst zulässig.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).
Gem. § 28 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Abs. 1). Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Abs. 2).
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht - ungeachtet eines Parteienantrags, der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und die Rechtsfrage nicht derart komplex ist, dass es deren Erörterung in einer Verhandlung bedürfte.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Zunächst ist festzuhalten, dass offensichtlich dzt. kein rechtskräftiger Zahlungsauftrag besteht. Dies hindert die belangte Behörde aber nicht daran über den bereits eingebrachten Nachlassantrag abzusprechen, da die Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin gem. § 2 Z 4 GGG in Verbindung mit TP 9 lit. b Z 4 GGG mit Vornahme der Eintragung des Pfandrechts zu ihren Gunsten entstanden ist und mit der Ausstellung der Lastschriftanzeige am 10.06.2015 auch die Person der Zahlungspflichtigen festgestellt wurde.
Die Beschwerdeführerin stützt ihre Beschwerde im Wesentlichen auf zwei Argumente:
a) Auch eine Neueintragung, die aufgrund einer versehentlichen Löschung erforderlich gewesen sei, sei eine besondere Härte.
b) Der Fehler sei nicht auf ein Verschulden der Beschwerdeführerin zurückzuführen, sondern auf ein Versehen des Rechtsvertreters zumal dieser Flüchtigkeitsfehler dem Grundbuchsgericht hätte auch auffallen können.
Damit verkennt sie die Rechtslage.
Gebühren und Kosten können gemäß § 9 Abs. 2 GEG nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.
Bei der Bestimmung des § 9 Abs. 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).
Eine Unbilligkeit kann nicht nur persönlich, sondern auch sachlich bedingt sein. Eine persönliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage der Nachsichtswerberin gefährdet. Das kann bei einer Gerichtsgebühr in der vorliegenden Höhe (€ 45.392,-) und der Tatsache, dass die Nachsichtswerberin eine Bank ist, ausgeschlossen werden und wurde auch nicht behauptet.
Eine sachliche Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall ist dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft (Hinweis E 10. April 1986, 85/17/0147, 0148; VwGH 05.11.2003, 2003/17/0253).
Es wurden im Beschwerdefall keine derart außergewöhnlichen Umstände dargelegt, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit der Beschwerdeführerin von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen - sachlich begründeten - Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG auszugehen wäre, vielmehr liegen Umstände vor, die jede in gleicher Situation befindliche Person, die einen Antrag zur Eintragung eines Pfandrechtes im Grundbuch einbringt bzw. zu deren Gunsten diese erfolgt, treffen, nämlich die Vorschreibung der gesetzlich vorgesehenen Pauschalgebühr nach dem GGG.
Der belangten Behörde ist zuzustimmen, wenn sie anführt, dass das Nachlassverfahren nicht dazu geeignet ist Fehler des Gebührenpflichtigen oder des betrauten Rechtanwaltes zu berichtigen. Warum diesem ein Fehler unterlaufen ist (Ausfüllen der WebRV-Maske statt wie früher Diktat des Antrages) ist unbeachtlich und besteht im Nachlassverfahren kein Raum für eine Überprüfung des Verschuldens anderer Personen. Im Übrigen hat der zuständige Rechtspfleger des Grundbuchgerichtes uneingeschränkt den von den Parteien des Grundverfahrens vorgelegten Anträgen entsprochen und kann in diesem Sachverhalt keine besondere Härte erblickt werden (vgl. die in Wais/Dokalik, 11. Auflage, unter E 59 zu § 9 GEG wiedergegeben Rsp).
Der VwGH hat dazu ua. festgestellt:
"Eine die Behörde zum Nachlass berechtigende besondere Härte kann nicht allein aus Umständen abgeleitet werden, die die Entstehung der Gebührenschuld möglicherweise als unbillig erscheinen lassen. Liegen Fehlleistungen vor, die der Gebührenschuldner selbst zu vertreten hat, besteht kein Raum für einen Nachlass (Hinweis E 24.11.1972, 1970, 2090/71). Das Nachsichtsverfahren hat nicht den Zweck, Fehler des Gebührenpflichtigen zu berichtigen (Hinweis E 12.11.1981, 81/15/0088; E 3.12.1986, 86/16/0024). Die "besondere Härte", von der § 9 Abs 2 GEG spricht, muss vielmehr in der Einbringung des Gebührenbetrages beim Zahlungspflichtigen liegen, also in seinen persönlichen Verhältnissen begründet sein. (VwGH 25.09.1997, 97/16/0367).
Nach der stRsp des VwGH muss sich die Partei einen Fehler des von ihr betrauten Anwaltes wie einen eigenen Fehler zurechnen lassen (Hinweis E 26.4.1976, 2073, 2074/75, VwSlg 9040A/1976; VwGH 22.11.1999, 96/17/0415).
Von der Partei selbst zu vertretende Fehlleistungen stellen keinen Nachlassgrund dar (VwGH 24.04.2002, 2002/16/006).
Im Nachsichtsverfahren besteht kein Raum dafür, die Behauptung des Abgabepflichtigen, seine Gebührenpflicht wäre durch das Verschulden bestimmter anderer Personen herbeigeführt worden, zu überprüfen (VwGH 31.10.1991, 90/16/0227, 29.01.1996, 95/16/0306)."
Soweit sich die Beschwerde gegen die Höhe der vorgeschriebenen Gebühr richtet und anführt, dass diese in keinem Verhältnis zum Aufwand der diesbezüglichen Verbücherung stünde sowie verfassungsrechtlich bedenklich sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass nach ständiger Rsp des VwGH Einwendungen gegen die Richtigkeit der Festsetzung und Einhebung der Gebühren sowie gegen die Richtigkeit der ergangenen gerichtlichen Entscheidungen im Verfahren nach § 9 GEG außer Betracht zu bleiben haben (vgl. die in Wais/Dokalik, 11. Auflage, unter E 56 zu § 9 GEG wiedergegeben Rsp und jüngst VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132).
An der Einhebung von Abgaben besteht an sich ein öffentliches Interesse, weil ohne sie dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden; dies gilt insb. auch für die Einhebung von Gerichtsgebühren. Das im § 9 Abs. 2 GEG erwähnte öffentliche Interesse muss - um einen Nachlass zu rechtfertigen - im Einzelfall so gewichtig sein, dass es jenes allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwiegt (VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Dass ein solches Interesse bestünde hat der BF nicht behauptet und kann auch nicht erkannt werden.
Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aus den vom Beschwerdeführer angeführten Gründen anzulasten ist, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Auf die oben dargestellten grundlegenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.
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