W198 2117941-1•BVwG W198 2117941-1
W198 2117941-1Tribunale amministrativo federale16 giu 2016
Anrechnung, Einkommen, Lebensgemeinschaft, Nachweismangel, Notlage,<br/>Notstandshilfe, Unterhaltszahlung
W198 2117941-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Josef HERMANN und Mag. Rudolf NORTH als Beisitzer in der Beschwerdesache von Frau XXXX, XXXX, XXXX, gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des Arbeitsmarktservice Mattersburg vom 05.11.2015, GZ 2015-XXXX, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Frau XXXX GXXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) stellte am 06.07.2015 (Geltendmachung 07.07.2015) beim Arbeitsmarktservice Mattersburg (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Notstandshilfe.
2. Mit Bescheid des AMS vom 13.08.2015 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der Notstandshilfe gemäß § 33 AlVG und § 2 Notstandshilfe-Verordnung (NH-VO) mangels Notlage keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass das anrechenbare Einkommen des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin trotz Berücksichtigung der gesetzlichen Freigrenzen den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe übersteige.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27.08.2015 fristgerecht Beschwerde. Darin listete die Beschwerdeführerin die monatlichen Ausgaben ihres Lebensgefährten (unter anderem Unterhaltszahlungen an seinen Sohn in Höhe von € 420,00) auf und führte die Gesamtausgaben pro Monat mit € 1.619,00 an. Da die monatlichen Ausgaben das Einkommen ihres Lebensgefährten übersteigen würden, ersuche sie um Stattgabe ihrer Beschwerde.
4. Mit Schreiben des AMS vom 15.10.2015 wurde der Beschwerdeführerin die Sach- und Rechtslage im Rahmen des Parteiengehörs erörtert. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben, dazu bis zum 28.10.2015 schriftlich Stellung zu nehmen. Zudem wurde sie aufgefordert, die in der Beschwerde angeführten Alimentationszahlungen ihres Lebensgefährten nachzuweisen sowie eine Kreditbestätigung für die Zahlungen der Monatsraten von € 207,80 (aus dem vorgelegten Tilgungsplan ersichtlich) vorzulegen.
In einem Telefonat mit dem Lebensgefährten der Beschwerdeführerin am 19.10.2015 wurden die nachzureichenden Unterlagen besprochen und deren Übermittlung aufgetragen.
Binnen gesetzter Frist wurden weder die angeforderten Unterlagen nachgereicht noch eine schriftliche Stellungnahme abgegeben.
5. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 09.11.2015 gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG eine mit 05.11.2015 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der der Beschwerde nicht stattgegeben wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass sich bei der Beschwerdeführerin ein fiktiver Anspruch auf Notstandshilfe ohne Familienzuschläge in Höhe von € 18,07 täglich ergebe. In der Folge wurde ausführlich und detailliert der tägliche Anrechnungsbetrag ermittelt. Dieser betrage € 29,57 täglich und übersteige sohin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe. Aus diesem Grund sei das Vorliegen von Notlage zu verneinen gewesen.
6. Mit Schreiben vom 18.11.2015 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Sie wolle anmerken, dass bezüglich des Tilgungsplanes des Darlehens der Wohnbauförderung ab 01.01.2016 nicht mehr von einer monatlichen Rückzahlungsrate von €
38,98 auszugehen sei, sondern von halbjährlich € 818,64, das seien monatlich € 136,44. Mit dem Vorlageantrag wurden die für die Freigrenzengewährung erforderlichen Kreditbetätigungen (Wohnbauförderung der Burgenländischen Landesregierung:
Halbjahresrate € 818,64; monatliche Rate € 136,44, sowie Kredit für den Ankauf einer Wohnung: monatliche Rate: € 207,80) vorgelegt. Weiters wurden die Geburtsurkunde von XXXX TXXXX, der Studentenausweis von XXXX TXXXX gültig bis 30.04.2016 sowie eine handschriftliche Bestätigung von XXXX TXXXX über den Erhalt von Unterhaltszahlungen (€ 420,00 monatlich) von seinem Vater, XXXX KXXXX, vorgelegt.
7. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 01.12.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
8. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 25.02.2016, Zl. W198 2117941-1/5Z, die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass gemäß der Verordnung über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten, BVwG-EVV, BGBl. II Nr. 515/2013 idF BGBl. II Nr. 11/2015, E-Mail keine gültige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen darstelle. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung eines österreichischen Gerichts, aus der sich die Unterhaltsverpflichtung ihres Lebensgefährten für dessen Sohn, der nicht mit der Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt lebt, ergibt, bis längstens 13.03.2016 vorzulegen. Zudem wurde der Beschwerdeführerin, sollte ihr Lebensgefährte über die gesetzliche und gerichtlich rechtskräftig festgestellte Unterhaltspflicht hinaus Unterhalt tatsächlich leisten, binnen gleicher Frist die Vorlage einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen ihrem Lebensgefährten und der Mutter des gemeinsamen Kindes, die den Geldbetrag (Unterhalt) der beiden festsetzt und der ausschließlich der Bedürfnisdeckung des gemeinsamen Kindes dient, aufgetragen.
Dieses Schreiben wurde nachweislich am 02.03.2016 durch den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin übernommen und somit rechtwirksam zugestellt.
Die Beschwerdeführerin hat weder eine Stellungnahme abgegeben noch die aufgetragenen Nachweise vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das AMS hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Die Beschwerdeführerin hat von 09.12.2014 bis 06.07.2015 Arbeitslosengeld bezogen. Am 06.07.2015 (Geltendmachung 07.07.2015) beantragte sie die Zuerkennung der Notstandshilfe und führte dabei aus, eine Lebensgemeinschaft mit Herrn XXXX KXXXX zu führen. Betreuungspflichten machte sie keine geltend.
Das durchschnittliche Nettoeinkommen des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin der Monate April bis Juni 2015 beträgt €
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin für seinen Sohn unterhaltspflichtig ist bzw. tatsächlich Unterhaltszahlungen leistet.
Der fiktive Anspruch der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe beträgt täglich € 18,07.
Die Berechnung der Notstandshilfe ab 07.07.2015 stellt sich wie folgt dar:
Nettoeinkommen Lebensgefährte € 1.572,18
Werbungskostenpauschale - € 11,00
Freigrenze Lebensgefährte - € 634,00
Eh. Freigrenze Kredit Wohnung 50% - € 103,90
Eh. Freigrenze Wohnbauförderung 50% - € 19,49
Monatlicher Anrechnungsbetrag € 803,79
Täglicher Anrechnungsbetrag € 26,43
Es ist daher festzustellen, dass der tägliche Anrechnungsbetrag in Höhe von € 26,43 den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe in Höhe von € 18,07 täglich übersteigt.
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des AMS.
Die getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Berechnung der Notstandshilfe ab 07.07.2015 beruhen auf den im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen.
Die Feststellung betreffend das durchschnittliche Nettoeinkommen des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin stützt sich auf die Lohnbescheinigung der Firma XXXX vom 23.10.2015.
Die Feststellungen hinsichtlich der Freigrenzengewährung Kredit Wohnung 50% und Wohnbauförderung 50% stützen sich auf die von der Beschwerdeführerin gemeinsam mit dem Vorlageantrag übermittelten Kreditbestätigungen (Wohnbauförderung der Burgenländischen
Landesregierung: ab 01.01.2016: Halbjahresrate € 818,64; monatliche Rate € 136,44 sowie Kredit für den Ankauf einer Wohnung: monatliche
Rate: € 207,80). Die nachgewiesenen Zahlungsverpflichtungen (Wohnbauförderung, Kredit Wohnung) konnten in der Höhe von 50% der tatsächlichen monatlichen Raten bei der Berechnung der Notstandshilfe im Rahmen der Freigrenzenerhöhung berücksichtigt werden. Beim Kredit Wohnbauförderung ist allerdings - entgegen den Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorlage - nicht die monatliche Rate von € 136,44 zu berücksichtigen, zumal diese laut Tilgungsplan erst ab 01.01.2016 bestand, sondern eine monatlichen Rate in Höhe von € 38,98, von welcher laut Tilgungsplan zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Notstandshilfe am 06.07.2015 auszugehen war. Für die Berechnung der Notstandshilfe sind ausschließlich jene Umständen relevant, die zum Zeitpunkt der Antragstellung vorlagen und die monatliche Rate Kredit Wohnbauförderung betrug am 06.07.2015 € 38,98 monatlich.
Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin für seinen Sohn unterhaltspflichtig ist bzw. tatsächlich Unterhaltszahlungen leistet, ergibt sich daraus, dass von der Beschwerdeführerin trotz Aufforderung sowohl der belangten Behörde als auch des Bundesverwaltungsgerichts, die Alimentationszahlungen des Lebensgefährten nachzuweisen, keine Bestätigung über das Vorliegen einer Unterhaltsverpflichtung bzw. Unterhaltsleistung vorgelegt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25.02.2016, nachdem sie der diesbezüglichen Aufforderung durch die belangte Behörde nicht nachgekommen ist, nochmals aufgetragen, eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung eines österreichischen Gerichts, aus der sich die Unterhaltsverpflichtung ihres Lebensgefährten für dessen Sohn ergibt, bis längstens 13.03.2016 vorzulegen. Zudem wurde der Beschwerdeführerin, sollte ihr Lebensgefährte über die gesetzliche und gerichtlich rechtskräftig festgestellte Unterhaltspflicht hinaus Unterhalt tatsächlich leisten, binnen gleicher Frist die Vorlage einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen ihrem Lebensgefährten und der Mutter des gemeinsamen Kindes, die den Geldbetrag (Unterhalt) der beiden festsetzt, aufgetragen. Die Beschwerdeführerin ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen und hat weder eine Stellungnahme abgegeben noch die aufgetragenen Nachweise vorgelegt.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass eine handschriftliche Bestätigung des Sohnes des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin über den Erhalt von Unterhaltszahlungen für den Nachweis einer Unterhaltsverpflichtung bzw. Unterhaltsleistung nicht ausreicht.
Zum Vorbingen der Beschwerdeführerin im Vorlagenantrag, wonach ab 01.01.2016 nicht mehr von einer monatlichen Rückzahlungsrate von €
38,98, sondern von halbjährlich € 818,64, das seien monatlich €
136,44, auszugehen sei, ist auszuführen, dass eine solche Änderung für den gegenständlichen Fall nicht relevant ist, zumal es ausschließlich auf den Zeitpunkt der Antragstellung auf Notstandshilfe ankommt.
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Mattersburg.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) und der Notstandshilfeverordnung (NH-VO) lauten:
AlVG:
Notstandshilfe
Voraussetzungen des Anspruchs
§ 33. (1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3) Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
(4) Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10.
Ausmaß
§ 36. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des § 33 Abs. 3 zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:
1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;
2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;
zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß § 20 AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß § 21 Abs. 5 nicht überschritten wird.
(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit für den Fall, daß das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist sicherzustellen, daß die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt. Wird an Stelle einer Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so ist dieses nur anzurechnen, wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen wäre.
(3) Im einzelnen ist bei der Erlassung der Richtlinien folgendes zu beachten:
A. Berücksichtigung des Einkommens des Arbeitslosen:
Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt.
B. Berücksichtigung des Einkommens des (der) Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin:
a) Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
b)- d)...
(4)...
(5) Eine Erhöhung der im Abs. 3 lit. B lit. a angeführten Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. kann im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen. Der Freibetrag für die das anzurechnende Einkommen beziehende Person gemäß Abs. 3 lit. B lit. a ist um 80 € anzuheben, wenn dieser nicht gemäß Abs. 3 lit. B lit. b oder c zu erhöhen ist. Der Anhebungsbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden.
(6) - (8)...
Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
NH-VO:
Beurteilung der Notlage
§ 2. (1) Notlage liegt vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.
(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort uä.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der (die) Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährte bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen.
B. Anrechnung des Einkommens des Ehepartners
(Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin)
§ 6. (1) Bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.
(2) Die Freigrenze beträgt pro Monat 551 Euro [Anm.: Stand 2015, ohne Anhebung gemäß § 36 Abs. 5 AlVG] für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährten bzw. die Lebensgefährtin) und die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt.
(3) Die Freigrenze beträgt das Doppelte des jeweils maßgeblichen Betrages gemäß Abs. 2, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b Arbeitslosenversicherungsgesetz) oder länger erschöpft hat.
(4) Die Freigrenze beträgt das Dreifache des jeweils maßgeblichen Betrages gemäß Abs. 2, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (§ 14 Abs. 4 AlVG) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. Das Gleiche gilt, wenn eine Arbeitslose das 54. Lebensjahr vollendet hat und in den letzten 25 Jahren vor Vollendung des 54. Lebensjahres mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
(5) Die im Abs. 3 und 4 genannten höheren Freigrenzen sind jeweils nur anzuwenden, wenn das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte.
(6) Wenn der Arbeitslose oder sein Ehepartner (Lebensgefährte bzw. Lebensgefährtin) das 50. Lebensjahr vollendet hat und einen Grad der Behinderung von mindestens 50 vH aufweist oder eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bezieht, so ist in jedem Fall eine Erhöhung der Einkommensgrenzen um 50 vH vorzunehmen; der Nachweis der Behinderung hat gemäß § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, zu erfolgen.
(7) Bei der Anrechnung ist § 5 Abs. 1 erster Satz und Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe als Einkommen ist nur die niedrigere Notstandshilfe auf die höhere Notstandshilfe anzurechnen. Bei der Ermittlung des Einkommens aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit - ausgenommen einem Einkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb - ist § 5 Abs. 3 anzuwenden.
(8) Hat der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) ein schwankendes Einkommen, wie zB Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so ist der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die darauffolgenden 52 Wochen zugrunde zu legen. Zwischenzeitliche Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen.
(9) Bei der Anwendung des Abs. 8 ist eine Neubemessung des Anspruches auf Notstandshilfe auf Antrag des Leistungsbeziehers auch dann vorzunehmen, wenn die Methoden der Entgeltfindung geändert werden, zB Übergang von Akkord- zu Prämienentlohnung, oder durch Neubewertung der Entgeltfindung der mittlere Verdienst im Beurteilungszeitraum nach unten absinkt.
3.4. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Eine Voraussetzung für den Bezug von Notstandshilfe ist gemäß § 33 AlVG das Vorliegen einer Notlage. Eine solche ist dann gegeben, wenn das Einkommen des Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen nicht ausreichen. Zur Beurteilung, ob eine Notlage vorliegt, ist nach den Bestimmungen der Notstandshilfeverordnung (NH-VO) auch das Einkommen des Ehepartners (Lebensgefährten) unter Berücksichtigung von Freigrenzen und möglichen Freigrenzenerhöhungen heranzuziehen.
Bei dieser Berechnung werden vom Nettoeinkommen des Partners die pauschalierten Werbungskosten (bei Vorliegen einer unselbständigen Erwerbstätigkeit) sowie sogenannte Freigrenzen abgezogen. Bei der Freigrenze handelt es sich um einen fixen Betrag, der dem Partner zur freien Verfügung bleiben muss; dieser beträgt im Jahr 2015 €
551,00. Weiters ist dieser Betrag im Jahr 2015 um € 83 nach § 36 Abs. 5 zu erhöhen. Der Gesamtfreibetrag für den Partner der Beschwerdeführerin beträgt im Jahr 2015 sohin € 634,00 monatlich.
Laut der vorgelegten Lohnbescheinigung betrug das Nettoeinkommen des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin in den Monaten April bis Juni 2015 € 1.572,18. Davon abzuziehen sind die Werbungskosten in Höhe von € 11, die einfache Freigrenze in Höhe von € 634,00 sowie die Freigrenze Kredit Wohnung 50% in Höhe von € 103,90 und die Freigrenze Wohnbauförderung 50% in Höhe von € 19,49 woraus sich ein monatlicher Anrechnungsbetrag in Höhe von € 803,79 ergibt.
Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Unterhaltszahlungen ihres Lebensgefährten konnten - wie in der Beweiswürdigung näher erörtert - keine Berücksichtigung finden.
Der Anrechnungsbetrag beträgt sohin € 26,43 täglich und übersteigt die der Beschwerdeführerin gebührende Notstandshilfe von täglich €
18,07.
Die Abweisung des Antrags auf Zuerkennung der Notstandshilfe mangels Notlage erfolgte daher zu Recht.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
3.5. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.
3.6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die vorliegende Entscheidung folgt in der hier entscheidungswesentlichen Frage der Ermittlung des anrechenbaren Partnereinkommens der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Auch sonst bestehen keine Hinweise auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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