BVwG W197 2109398-1

W197 2109398-1Tribunale amministrativo federale16 giu 2016

Regest

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

Testo completo

BVwG W197 2109398-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W197.2109398.1.00

Spruch

W197 2109398-1/13E

W197 2109401-1/12E

W197 2109400-1/11E

W197 2109402-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX geb. XXXX, 2.) XXXX geb. XXXX, 3.) mj. XXXX geb. XXXX und 4.) mj. XXXX geb. XXXX, alle StA. Afghanistan, vertreten durch Dr. XXXX gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom XXXX ad 1), XXXX ad 2), XXXX ad 3) und XXXX ad 4) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 i. d. g. F. der Status der Asylberechtigten zuerkannt sowie XXXX, XXXX und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 i. V. m. § 34 Abs. 2 AsylG i. d. g. F. der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX, XXXX, XXXX und XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist hinsichtlich des Spruchpunktes A gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden BF2) ist Ehefrau des Erstbeschwerdeführers (im Folgenden BF1). BF3 und BF4 sind eheliche minderjährige Kinder von BF1 und BF2, wobei BF4 nach der Einreise nach Österreich geboren wurde. Sie leben im gemeinsamen Familienverband und haben einen gemeinsamen Wohnsitz. Die Beschwerdeführer BF1-BF3 reisten am XXXX illegal ins Bundesgebiet ein, stellten am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz und begründeten diesen damit, im Herkunftsstaat aus politischen und religiösen Gründen asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein.

1.2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dem die beschwerdeführenden Parteien niederschriftlich einvernommen wurden, erließ die Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid und sprach aus, dass den beschwerdeführenden Parteien weder Asyl, noch subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Zugleich wurden die beschwerdeführenden Parteien in ihren Herkunftsstaat ausgewiesen.

1.3. Dagegen erhoben die beschwerdeführenden Parteien innerhalb offener Frist Beschwerde und begründeten diese im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführer angesichts eines Familienstreits bezüglich der Eheschließung des BF1 und der BF2 sowie der besonders intensiven Aktivität der Taliban in der Heimatprovinz der BF der Verfolgung ausgesetzt seien. Darüber hinaus sei die Lage für Frauen in Afghanistan katastrophal, zumal die BF bezüglich der Rolle der Frauen in der Gesellschaft westlich orientiert seien. Weil die Beschwerdeführer kein adäquates soziales Auffangnetz hätten, würden sie im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat in eine ausweglose Lage geraten, wodurch die BF in Ihren durch Art 2 f EMRK gewährleisteten Rechte verletzt würden.

1.4. Anlässlich einer vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts sowie durch Einvernahme der beschwerdeführenden Parteien. Der BF1 brachte im Wesentlichen glaubwürdig vor, dass er afghanischer Staatsangehöriger sei, der tadschkischen Volksgruppe angehöre und muslimisch/sunnitischen Religionsbekenntnisses sei sowie zuletzt in der Stadt XXXX in der Provinz XXXX gelebt habe. Er habe in Afghanistan eine der österreichischen Reifeprüfung entsprechende Schulausbildung absolviert, habe 2002 zwei Semester an der Universität in XXXX studiert und von 2004 bis 2011 Allgemeinmedizin in XXXX studiert. Am XXXX sei er nach Afghanistan zurückgekehrt und habe vom XXXX bis zum XXXX im mittlerweile zerstörten XXXX in XXXX gearbeitet.

Afghanistan habe der BF1 verlassen müssen, weil der Cousin seiner Frau (die BF2) die BF2 habe heiraten wollen. Der Cousin nehme an Kämpfen teil, er sei wohl Mitglied der Taliban. Der BF1 sei von der Familie des Cousins der BF2 mehrfach bedroht worden, die staatlichen Stellen hätten ihm nicht helfen können, weshalb er sich dazu entschlossen habe, das Land zu verlassen. Er und seine Frau hätten sich in XXXX gut eingelebt und seien sehr beliebt.

Die BF2 brachte im Wesentlichen vor, afghanische Staatsangehörige zu sein, der paschtunischen Volksgruppe anzugehören und sunnitischen Bekenntnisses zu sein. Sie sei am XXXX gemeinsam mit ihrem Mann und ihrem Kind illegal nach Österreich eingereist und habe am selben Tag einen Asylantrag gestellt. In Afghanistan hätten sie zwar nicht mit dem Staat selbst ein Problem gehabt, doch hätten ihr Onkel väterlicherseits und dessen Sohn ihr übel nachgeredet.

Sie habe Kontakt mit Österreichern, mit ihrem Lehrer und einer Nachbarin. Sie koche für ihre Familie, ihr Sohn esse am liebsten Schnitzel. Ihr gefalle es in Österreich so gut, weil sie sich frei bewegen, alleine einkaufen gehen und Sport betreiben könne. Sie wolle sich nunmehr darauf konzentrieren, ihre Kinder großzuziehen und ihre Ausbildung fortzusetzen.

Festgehalten wird, dass die BF2 bei ihrer Einvernahme überzeugend westlich gekleidet war, sie selbstbewusst aufgetreten ist, ihr Bildung wichtig ist und sie sich augenscheinlich in ihrer Rolle wohlfühlte. Gemeinsam mit ihrem westlich sozialisierten Akademikergatten führt sie im Bundesgebiet ein gut integriertes Leben nach österreichischen Maßstäben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zu den Personen

Die beschwerdeführenden Parteien sind afghanische Staatsangehörige, der BF1 gehört der Volksgruppe der Tadschiken an, die BF2 der Volksgruppe der Paschtunen, sie führen sohin eine Mischehe; ihre Kinder sind der BF3 und die BF4, wobei letztere erst nach der Einreise, und zwar am XXXX, geboren wurde. Die BF sind islamischen Bekenntnisses, BF1-BF3 reisten am XXXX illegal ins Bundesgebiet ein und stellten am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.

Die BF sind westlich orientiert, was sich dadurch manifestiert, dass die BF2 unverschleiert in der Öffentlichkeit auftritt, ihre Bildung fortsetzen will - was durch den BF1 goutiert und unterstützt wird -, die BF1 und BF2 ihren Kindern - und insbesondere auch ihrer Tochter (der BF4) - eine Ausbildung ermöglichen wollen und die BF1 und BF2 mittlerweile über Deutschkenntnisse verfügen, die unzweifelhaft auf einen hohen Integrationsgrad und eine westliche Orientierung schließen lassen.

1.2. Entscheidungsrelevante Länderfeststellungen:

Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Sicherheitslage:

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus.

Zwischen 01.01.2014 und 30.06.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und 3.289 Verletzte) - dies deutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet.

Konflikt-bedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2014 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. Die UNAMA verzeichnete 1.071 minderjährige Opfer (295 Kinder starben und 776 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 34% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2013. Es gab 440 weibliche Zivilopfer, davon wurden 148 Frauen getötet und 292 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 24% gegenüber 2013 (UNAMA 7.2014).

Frauen:

Während sich die Situation der Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft erheblich verbessert hat, bleibt die vollumfängliche Realisierung ihrer Rechte innerhalb der konservativ-islamischen afghanischen Gesellschaft schwierig. Die konkrete Situation von Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden (AA 06.11.2015).

Gewalt und Diskriminierung gegen Frauen waren auch weiterhin gegeben, teils aufgrund des Wiederauflebens der Tailban und teils aufgrund des großen Einflusses religiöser Traditionalisten. Frauen, die danach streben sich ins öffentliche Leben einzubringen, werden oftmals als "sittenwidrig" verurteilt und gezielt eingeschüchtert, belästigt und es wird ihnen Gewalt angedroht.

Obwohl Frauen in einer patriarchalen Gesellschaft wesentliche Fortschritte gemacht haben, sind sie noch immer Strömungen des islamischen Konservativismus und einer Missbilligung durch das Herausfordern traditioneller Geschlechterrollen ausgesetzt (BFA Staatendokumentation 3.2014). In Afghanistan ist die Mobilität von Frauen ohne männliche Erlaubnis oder Begleitung durch soziale Traditionen eingeschränkt. Unbegleitete Frauen sind gemeinhin nicht gesellschaftlich akzeptiert (USDOS 25.06.2015; vgl. AA 16.11.2015; BFA Staatendokumentation 02.07.2014).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu den Identitäten und der Herkunft der Beschwerdeführer stützen sich auf die Angaben im Asylverfahren sowie auf vorgelegte Urkunden.

2.2. Die Feststellungen zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt ergeben sich aus dem glaubwürdigen und widerspruchsfreien Vorbringen der BF1 und BF2. Die Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien konnte insbesondere in Verbindung mit den Länderfeststellungen verifiziert werden. Die Feststellungen hinsichtlich der westlichen Orientierung der Beschwerdeführer fußen auf dem persönlichen Eindruck, den das Gericht in öffentlicher mündlicher Verhandlung gewinnen konnte.

2.3. Die entscheidungsrelevanten Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Länderfeststellungen. Da die aktuellen Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen beruhen und ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild geben, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der schlüssigen Situationsdarstellungen im Herkunftsstaat zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind.

Unter Zugrundelegung des asylrelevanten Vorbringens und der der Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen ist davon auszugehen, dass die BF2 Gefahr läuft, vom Onkel und vom Cousin der BF2 und fanatisierten Stadtbewohnern verfolgt, verletzt oder getötet zu werden.

2.4. Die Aufnahme weiterer Beweise konnte wegen Entscheidungsreife auf sich beruhen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl I 1955/55, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl I 1974/78, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 i. d. F. BGBl I 2016/24 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z. 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht (Z. 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m. w. N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m. w. N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) - kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m. w. N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

Die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten hängt davon ab, mit welchen Konsequenzen die Asylwerberin aufgrund ihrer Haltung im Herkunftsstaat zu rechnen hat und ob diese als Verfolgung i. S. d. Genfer Flüchtlingskonvention anzusehen sind. Nach einer Stellungnahme des UNHCR von Juli 2003 sollten afghanische Frauen, von denen angenommen wird, dass sie soziale Normen verletzen oder dies tatsächlich tun, bei der Rückkehr nach Afghanistan als gefährdet angesehen werden. Diese Kategorie könnte Frauen einschließen, die wes liches Verhalten oder westliche Lebensführung angenommen haben, was als Verletzung der sozialen Normen angesehen werde und ein solch wesentlicher Bestandteil der Identität dieser Frauen geworden sei, dass es für diese eine Verfolgung bedeuten würde, dieses Verhalten unterdrücken zu müssen (zur Indizwirkung dieser konkreten Empfehlung VwGH 16.1.2008, 2006/19/0182 m. w. N.). Daraus leitet der VwGH ab, dass einer afghanischen Frau Asyl zu gewähren ist, wenn der von ihr vorgebrachte "westliche Lebensstil" in Afghanistan einer zu den herrschenden politischen und/oder religiösen Normen eingenommene oppositionelle Einstellung gleichgesetzt wird und ihr deshalb Verfolgung droht. Es komme aus asyl den gesellschaftlichen Normen ihres Heimatstaates anzupassen hat oder nicht (VwGH 6.7.2011, 2008/19/0994; 16.1.2008, 2006/19/0182).

Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich die Verpflichtung des BVwG, bei der Prüfung der Berechtigung des Asylantrages zu untersuchen, ob der von der Beschwerdeführerin gepflegte Lebensstil die herrschenden sozialen Normen in Afghanistan in einem Ausmaß verletzt, dass ihr bei einer Rückkehr (unter Beibehaltung des Lebensstils) Verfolgung i. S. d. Genfer Flüchtlingskonvention drohen würde. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl liegen vor, wenn dieser Lebensstil ein wesentlicher Teil der Identität der Beschwerdeführerin geworden ist, sodass es für diese eine Verfolgung bedeuten würde, dieses Verhalten unterdrücken zu müssen (VfGH 12.06.2015, E573/2015).

3.2. Unter Zugrundelegung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes besteht für die BF2 eine objektiv nachvollziehbare Verfolgungsgefahr im Sinne der oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen als Frau wegen ihrer westlichen Gesinnung im Herkunftsland verfolgt zu werden.

3.3. Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 ist aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist

und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.

Familienangehöriger ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Dies gilt weiters für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie für den gesetzlichen Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat.

Der BF1 ist der Ehemann, BF3 und BF4 sind minderjähriger Kinder der BF2 und sohin Familienangehörige i. S. d. § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005. Im gegenständlichen Beschwerdefall liegt daher ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG vor.

Im gegenständlichen Verfahren war der BF2 gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen; gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war festzustellen, dass dieser kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

BF1, BF3 und BF4 war daher nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen.

3.4. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

III. Zur Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern ausschließlich das Resultat einer eingehenden Glaubwürdigkeitsauseinandersetzung, basierend auf den konkret im Verfahren präsentierten Angaben der beschwerdeführenden Parteien darstellt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor.

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