BVwG W106 2119393-1

W106 2119393-1Tribunale amministrativo federale16 giu 2016

Regest

Altersdiskriminierung, Hacklerregelung, Pensionsantrittsalter,<br/>Richtlinienkonformität, Ruhestandsversetzung

Testo completo

BVwG W106 2119393-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W106.2119393.1.00

Spruch

W106 2119393-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLiK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, gegen den Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom 30.11.2015, GZ P420033/33-SFKüKdo/J1/2015, betreffend Versetzung in den Ruhestand gemäß §§ 15, 236d BDG 1979, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 236d BDG 1979 abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

(16.06.2016)

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

I.1. Der am XXXX1954 geborene Beschwerdeführer (folgend BF) steht als Vizeleutnant in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit Schreiben vom 02.09.2013 beantragte er erstmals die Versetzung in den Ruhestand nach den Bestimmungen der Langzeitenversichertenregelung für die Jahrgänge 1953 und älter mit Wirkung vom 01.10.2014. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.12.2013 wurde dieser Antrag abgewiesen sowie die dagegen erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 20.04.2014, W213 2001797-1/2E, als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss vom 19.09.2014, E 813/2014, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab.

Über die nachträglich an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde wurde seitens des Verwaltungsgerichtshofes infolge einer Fristversäumnis nicht inhaltlich entschieden.

I.2. Mit Schreiben vom 20.05.2015 beantragte der BF die Versetzung in den Ruhestand gemäß § 236b BDG 1979 mit Wirkung vom 01.12.2015.

In der Begründung führte er aus, dass die Langzeitversichertenregelung des § 236d BDG 1979 für nach 1953 Geborene gegen Unionsrecht verstoße und altersdiskriminierend sei, weil diese keine stufenweise Anhebung vorsehe. Aufgrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.03.2015, Ro 2014/112/0045, seien neue rechtliche Tatsachen zu beurteilen. Da er in der Zwischenzeit einen zumutbaren Zeitraum von mehr als einem Jahr erbracht habe (gesamt derzeit 61 Jahre, 3 Monate und 43 Beitragsjahre), beantrage er neuerlich eine abschlagsfreie Pension. Eine Diskriminierung liege ebenso bei den Abschlägen vor.

Folgende weitere Begründungspunkte werden ausgeführt:

1. Der Geburtsjahrgang 1954 falle noch nicht in das neue Pensionssystem (Harmonisierung, Pensionskonto, Parallelrechnung etc.) und habe somit weder die Vorteile der Jahrgänge ab 1955 noch die Vorteile der Jahrgänge 1953 und älter. Er sei daher gegenüber allen benachteiligt.

2. Um abschlagsfrei wie die Geburtsjahrgänge 1953 und älter in Pension gehen zu können, müsse er plötzlich fünf Jahre länger Dienst versehen.

3. Eine Pensionierung mit 61 Jahren würde zusätzliche Abschläge von über 14% bedeuten.

4. Diese Abschläge würden auch bei den Nebengebührenwerten wirksam werden.

5. Jedes zusätzliche Jahr bedeute auch einen noch längeren Durchrechnungszeitraum (über 11 Jahre bei Pensionierung mit 65)

6. Er sei seit 1.12.2012 in MBUO1, große DAZ, eingestuft, eine weitere Vorrückung sei daher bis 2019 nicht möglich und somit kein finanzieller Anreiz länger Dienst zu versehen gegeben.

Er könne diese gravierenden Nachteile in ihrer Gesamtheit nicht akzeptieren und sehe darin so kurz vor seinem 61. Geburtstag eine erhebliche Altersdiskriminierung seitens des Gesetzgebers.

I.3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.11.2015 wurde dem BF zwecks Wahrung des Parteiengehörs eine Stellungnahme des Bundeskanzleramtes zum Erkenntnis des VwGH vom 25.03.2015, Ro 2014/12/0045, vorgehalten und unter Darstellung der für ihn maßgeblichen Rechtslage mitgeteilt, dass er frühestens mit Ablauf des 30.09.2016 seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken könne.

I.4. Mit Schreiben vom 19.11.2015 äußerte sich der BF zur Stellungnahme des BKA wie folgt:

Das genannte Ziel der Beschäftigungspolitik sei durch die Anhebung des Pensionsalters keinesfalls erreichbar, dies beweise die derzeitige Rekordarbeitslosenrate. Er sehe ein, dass man aufgrund der gestiegenen Lebenserwartungen länger arbeiten solle, aber dass man für diese zusätzliche Leistung noch mit hohen Pensionsabschlägen bedacht werde, sei in Zeiten wo andere Berufsgruppen ohne Abschläge vor dem 60. Lebensjahr mit nur 35 Beitragsjahren in Pension gehen können, nicht einsehbar. Wenn das BKA feststelle, dass der BF jetzt um 2 Jahre früher in Pension gehen könne, dann mag das vielleicht historisch richtig sein, aber vergleichen könne er nur mit annähernd Gleichaltrigen mit gleicher Beitragszeit und da müsse er feststellen, dass über 90 % in seinem Alter bereits in Pension seien. Das BKA gehe weiters nicht auf die vom VwGH geforderte schrittweise Anhebung des Pensionsantrittsalters bzw. der Abschläge ein. Österreich sei verpflichtet Unionsrecht einzuhalten. Es sei daher nicht einzusehen, dass in einem Rechtsstaat Unionsrecht und ein Erkenntnis des VwGH ignoriert werden.

I.5. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nun bekämpften Bescheid, dessen Spruch lautet:

"Ihr Antrag vom 20. Mai 2015 auf Versetzung in den Ruhestand gemäß § 15 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 - BDG 1979, mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 2015, wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 15 in Verbindung mit §§ 236b und 236d des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 - BDG 1979, in der geltenden Fassung."

In der Begründung führte die Behörde nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgeschehens aus, dass das BKA auf Anfrage der Behörde zum Erkenntnis des VwGH vom 25.03.2015, 2014/12/0045, folgende Stellungnahme abgegeben habe:

"Zu den vom VwGH aufgeworfenen Fragen wird folgende Stellungnahme abgegeben: Nach Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG stellt eine Ungleichbehandlung wegen des Alters dann keine Diskriminierung dar, wenn sie objektiv und angemessen ist sowie im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich sind. Die Bestimmungen des Budgetbegleitgesetzes 2011, die die Differenzierung zwischen den Geburtsjahrgängen bis 1953 und ab 1954 festlegen, dienen der Erhöhung des Pensionsantrittsalters und damit dem in Art. 6 Abs. 1 der RL ausdrücklich genannten Ziel der Beschäftigungspolitik.

Historisch erfolgte ab dem Jahr 2000 auf Grund der stetig steigenden Lebenserwartung gestaffelt und in mehreren Schritten eine Reform des Pensionsrechts zur längerfristigen Sicherung des Pensionssystems sowohl im allgemeinen als auch im Beamtenpensionssystem.

Durch das Budgetbegleitgesetz 2011 erfolgte dabei eine Neuregelung der "LangzeitbeamtInnenregelung". Bei dieser handelt es sich um eine Ausnahmeregelung vom regulären Pensionsantrittsalter von 65, die Beamtinnen und Beamten bei langen Dienstzeiten, in denen auch Pensionsbeiträge entrichtet wurden, ermöglicht, früher in den Ruhestand treten zu dürfen (ab Vollendung des 60. Lebensjahres bei 40 Jahren anrechenbarer Dienstzeit). Die Regelung wurde zunächst immer nur für bestimmte pensionsnahe Geburtsjahrgänge geschaffen, war also - bis 2011 - immer nur befristetes Übergangsrecht. Der Geburtsjahrgang 1954 konnte auf Grund der mit dem Pensionsharmonisierungsgesetz 2004 geschaffenen Staffelung dabei überhaupt erst ab Vollendung des 64. Lebensjahres mit 40 Jahren anrechenbarer Dienstzeit in den Ruhestand treten.

Zur Erhöhung des tatsächlichen Pensionsantrittsalters entschloss sich der Gesetzgeber 2011 diese Pensionsantrittsart in das Dauerrecht für alle Beamtinnen und Beamten zu übernehmen, allerdings zu strengeren Bedingungen (ab Vollendung des 62. Lebensjahres bei 42 Jahren anrechenbarer Dienstzeit, keine Anrechenbarkeit von Schul- und Studienzeit mehr). Bei den Geburtsjahrgängen bis einschließlich 1953 ließ er die Rechtslage aus Gründen des Vertrauensschutzes unverändert. Die Geburtsjahrgänge ab 1954 (also nicht nur der Geburtsjahrgang 1954) können ihre Ruhestandsversetzung nunmehr nach Vollendung des 62. Lebensjahres und mit 42 Jahren beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit erklären. Mit dieser Änderung können Beamtinnen und Beamte des Geburtsjahrganges 1954 um zwei Jahre früher in den Ruhestand treten als vorher (sofern sie 42 Jahre beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit haben). Das Pensionsantrittsalter wurde für den Jahrgang 1954 also nicht erhöht, sondern abgesenkt. Für die Geburtsjahrgänge ab 1955 wurde damit diese Möglichkeit der vorzeitigen Ruhestandsversetzung überhaupt neu geschaffen.

Ziel dieser Maßnahme war es, das in Österreich im internationalen Vergleich (siehe z.B. das Grünbuch der Europäischen Kommission "Angemessene, nachhaltige und sichere europäische Pensions- und Rentensysteme") weiterhin niedrige effektive Pensionsantrittsalter zu erhöhen und die Beamtinnen und Beamten damit länger in Beschäftigung zu halten, es handelt sich somit um ein nach Art. 6 Abs. 1 der RL legitimes Ziel der Beschäftigungspolitik und des Arbeitsmarktes. Zur Erreichung dieses Zieles mussten die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Frühpensionierungsarten erschwert werden sowie auch andere, wie etwa die Korridorpension oder die "Lehrer-Frühpensionsregelung" verschärft bzw. abgeschafft werden. In einer Bewertung der Europäischen Kommission vom Juni 2011 zum Stabilitätsprogramm Österreichs für den Zeitraum 2011-2016 wurden die Reformen sogar als zu wenig weitreichend bezeichnet und festgehalten, dass es zusätzlicher Anstrengungen bedürfe, um das effektive Pensionsalter anzuheben. Auch der Österreichische Rechnungshof mahnte bereits mehrmals den Bund und die Länder Anreize für ein längeres Verbleiben ihrer Beamtinnen und Beamten im Dienststand zu schaffen. Das Ziel, das tatsächliche Pensionsantrittsalter der Beamtinnen und Beamten an das reguläre von 65 Jahren heranzuführen, rechtfertigt jedenfalls sukzessive Reformen, die gestaffelt sowie in mehreren Schritten erfolgen und somit auch Änderungen abhängig nach Geburtsjahrgängen mit sich bringen.

Die getroffene gesetzliche Maßnahme, die Frühpensionierungen durch die Verschärfung der Antrittsvoraussetzungen zu erschweren, war unbedingt erforderlich, um das angestrebte Ziel der Erhöhung des Pensionsantrittsalters und damit eine längere Beschäftigung der Beamtinnen und Beamten zu erreichen. Bei den getroffenen Regelungen wurde darauf Bedacht genommen, die Nachteile für die Betroffenen so gering wie möglich zu halten (die Jahrgänge ab 1954 können sogar - wenn auch unter erschwerten Bedingungen - bereits ab dem vollendeten

62. Lebensjahr die Pension antreten) und den gebotenen Vertrauensschutz zu gewährleisten (für die Jahrgänge ab

1953 im Hinblick auf die für sie bereits geltenden Bestimmungen).

Die Maßnahme war auch verhältnismäßig und angemessen, da sie für keine Altersgruppe eine Verschlechterung bedeutete: für die Geburtsjahrgänge bis einschließlich 1953 änderte sich nichts, der Geburtsjahrgang 1954 kann als Begleitmaßnahme sogar früher in den Ruhestand treten (das Vertrauen auf eine potentielle Ausdehnung einer gesetzlichen Übergangsbestimmung für bestimmte Geburtsjahrgänge auf den eigenen Geburtsjahrgang kann nicht geschützt werden) und die Geburtsjahrgänge ab 1955 kamen überhaupt erstmals in den Genuss der "LangzeitbeamtInnenregelung". Da das Budgetbegleitgesetz 2011 bereits am

30. Dezember 2010 kundgemacht wurde, ist die Maßnahme in ihren Auswirkungen auch nicht plötzlich.

Die Verfassungsmäßigkeit der Maßnahme hat der österreichische Verfassungsgerichtshof bereits am 27. September 2014, GZ B113/2014 ua, bestätigt. Und dass die Maßnahme auch geeignet war, das Pensionsantrittsalter zu erhöhen, zeigt der inzwischen nachweisbare Anstieg des durchschnittlichen Pensionsantrittsalters bei den Bundesbeamtinnen und -beamten (siehe den Bericht des Bundeskanzleramtes zum Monitoring der BeamtInnen-Pensionen:

http://oeffentlicherdienst.intra.gv.at/moderner_arbeitgeber/pensionsanstritt/Pensionsmon

itoring_Bundesdienst_FINAL_barrierefrei.pdf?4tptjc)."

Folgende Erwägungen wurden von der Behörde angestellt:

"Sie sind am XXXX 1954 geboren, also nicht vor dem 1. Jänner 1954, wie es im § 236b BDG 1979 definiert ist, sodass die Bestimmung des § 236b leg. cit. auf Sie nicht anzuwenden ist.

Auf Sie trifft vielmehr der § 236d BDG 1979 zu, demgemäß die §§ 15 und 15a auch nach ihrem Außerkrafttreten auf nach dem 31. Dezember 1953 geborene Beamtinnen und Beamte weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem die Beamtin oder der Beamte ihr oder sein 62. Lebensjahr vollendet, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweist.

Sie vollenden am XXXX Ihr 62. Lebensjahr, sodass Ihre Versetzung in den Ruhestand nach der Langzeitversichertenregelung (mit langer beitragsgedeckter Gesamtdientzeit) frühestens mit Ablauf des 30. September 2016 durch Erklärung gemäß § 15 in Verbindung mit § 236d BDG 1979 bewirkt werden kann.

Das SKFüKdo sieht keine Möglichkeit, Sie vor Vollendung des 62. Lebensjahres in den Ruhestand zu versetzen, da die Dienstbehörde nur im Rahmen der derzeitigen Gesetze ihre Entscheidungen treffen kann.

Eine nähere Erörterung zu Ihrer eingebrachten Stellungnahme konnte im Hinblick auf oben ausgeführten Erwägungen unterbleiben, zumal sie zu keiner anderen Entscheidung hätte führen können und Ihre geltend gemachten europarechtlichen Bedenken nicht Gegenstand dieses Verwaltungsverfahrens ist."

I.6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass die Behörde das angeführte VwGH-Erkenntnis mit deren unionsrechtlichen Bedenken nicht berücksichtigt habe. Zusätzlich sei zu erwähnen, dass der BF bei Vollendung des 62. Lebensjahres eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 44 Jahren und einen Überhang von zwei Beitragsjahren aufweisen werde. Dieser Überhang würde weder beim Pensionsantritt noch bei den Abschlägen berücksichtigt. Dies bedeute, dass Beamte, die länger einzahlen benachteiligt würden, was nicht im Sinne des Gesetzgebers bzw. der Sache sein könne. Er bitte daher um neuerliche Prüfung in 2. Instanz.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen konnten auf Grund der Aktenlage getroffen werden. Der BF ist den Sachverhaltsfeststellungen nicht entgegen getreten, weshalb der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt als unstrittig der Entscheidung zu Grunde gelegt werden konnte.

Seitens des BF wird kein für die Beurteilung relevanter Sachverhalt vorgebracht, zu dessen Erörterung eine mündliche Verhandlung erforderlich wäre.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom BF auch gar nicht beantragt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Zufolge § 135a Abs. 2 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2012 liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit des § 15 BDG auf Antrag betreffend - keine Senatszuständigkeit, sondern eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A)

Die historische Entwicklung der auch für den Beschwerdefall maßgeblichen österreichischen Rechtslage wurde vom VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.03.2015, Ro 2014/12/0045, unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 23.06.2014, B 1081/2013 ua. im Detail ausgeführt und wird hiezu auf diese Entscheidungen verwiesen.

Die relevanten den Geburtsjahrgang 1954 betreffenden Eckepunkte waren - gekürzt wiedergegeben - folgende:

Mit Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71 bzw. der 2. Dienstrechts-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 130, wurde mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2004 das Mindestalter für die Inanspruchnahme der Regelerklärungspension gemäß § 15 Abs. 1 iVm § 236c BDG 1979 - neuerlich abgestuft nach Geburtsdatum - auf 779 (64,9 Jahre; § 236c BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 71/2003) bzw. 780 Monate (65 Jahre; § 236c BDG 1979 idF BGBl. Nr. 130/2003) angehoben. Für den Geburtsjahrgang 1954 galt fortan ein Mindestalter von 65 Jahren.

Auch die Übergangsregelung des § 236b BDG 1979 ('Hacklerregelung') wurde durch das Budgetbegleitgesetz 2003 geändert: Vor dem 2. Jänner 1947 geborene Beamte konnten bei Vorliegen einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 40 Jahren ihre Ruhestandsversetzung frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres bewirken (§ 236b Abs. 1 Z 1 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 71/2003), vor dem 2. Juli 1949 geborene Beamte bei Vorliegen einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 40 Jahren und Vollendung des 738. Lebensmonats (sohin mit 61,5 Jahren; § 236b Abs. 1 Z 2 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 71/2003).

Durch das Pensionsharmonisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2004, erfuhr die Übergangsbestimmung des § 236b BDG 1979 eine neuerliche Änderung. Das frühestmögliche Antrittsalter wurde nach Geburtsdatum gestaffelt, die Voraussetzung des Vorliegens einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 40 Jahren blieb bestehen. Beamte, die im Zeitraum 1. Jänner 1954 bis 31. Dezember 1954 geboren wurden, konnten der neuen Staffelung zufolge (bei 40 Jahren beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit) ihre Versetzung in den Ruhestand mit Vollendung ihres 64. Lebensjahres bewirken.

Mit Inkrafttreten der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 53, am 1. August 2007 wurde die Abschlagsfreiheit bei Inanspruchnahme der "Hacklerregelung" gemäß § 236b BDG 1979 um drei Jahre verlängert, sodass nunmehr sämtliche Geburtsjahrgänge bis einschließlich des Jahrganges 1950 davon erfasst waren (vgl. AB 193 BlgNR 23. GP. 9). Die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Regelung (Vollendung des 60. Lebensjahres und Vorliegen einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 40 Jahren) mussten gemäß § 5 Abs. 2b BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 53/2007 folglich vor dem 1. Jänner 2011 erfüllt sein.

Das Sozialrechts-Änderungsgesetz 2008, BGBl. I Nr. 129, in Kraft getreten am 21. Oktober 2008, brachte eine neuerliche Verlängerung der Abschlagsfreiheit bei Inanspruchnahme der "Hacklerregelung" mit sich (Einbeziehung sämtlicher Geburtsjahrgänge bis einschließlich des Jahrganges 1953 in die Regelung des § 236b BDG 1979 und Änderung des § 5 Abs. 2b PG 1965 dahingehend, dass die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme nunmehr vor dem 1. Jänner 2014 erfüllt werden mussten).

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, in Kraft getreten am 31. Dezember 2010, wurden die Bestimmungen über die vorzeitige Ruhestandsversetzung bei langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit neu gefasst:

Der Anwendungsbereich der "Hacklerregelung" wurde auf vor dem 1. Jänner 1954 geborene Beamte beschränkt, die Möglichkeit einer Versetzung in den Ruhestand mit Vollendung des 64. Lebensjahres bei Vorliegen einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 40 Jahren für den Geburtsjahrgang 1954 entfiel.

Gleichzeitig wurde mit § 236d BDG 1979 eine zusätzliche Pensionsantrittsvariante eingeführt: Nach 1953 geborene Beamte können seither nach Vollendung des 62. Lebensjahres ihre Versetzung in den Ruhestand bewirken, wenn sie eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweisen (im Folgenden: "Langzeitbeamtenpension"). Die Inanspruchnahme dieser Antrittsvariante ist gemäß § 5 Abs. 2 PG 1965 mit (einfachen) Abschlägen in der Pensionshöhe verbunden.

Die für den Beschwerdefall aktuelle Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

§ 15 idF BGBl. I Nr. 147/2008:

"Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung

§ 15. (1) Der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er seinen 738. Lebensmonat vollendet.

(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.

(3) Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach § 112 oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach § 39 des HDG 2002 kann eine Erklärung nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung oder die (vorläufige) Dienstenthebung geendet hat.

(4) Die Erklärung nach Abs. 1 kann schon ein Jahr vor Vollendung des

738. Lebensmonats abgegeben werden. Der Beamte kann sie bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Diese Frist erhöht sich auf drei Monate, wenn der Beamte eine Funktion oder einen Arbeitsplatz innehat, die nach den §§ 2 bis 4 des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85, auszuschreiben sind. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach § 39 des HDG 2002 kann jedoch der Beamte die Erklärung nach Abs. 1 jederzeit widerrufen."

§ 236c Abs. 1 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 210/2013 lautet:

"§ 236c. (1) Für Beamte, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 15 Abs. 1 und 4 und in § 15a Abs. 1 Z 1 angeführten

738. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

...

Ab 2. Oktober 1952 780.

Das in der Tabelle angeführte Mindestalter ist das gesetzliche Pensionsalter der Beamtinnen und Beamten."

§ 236b Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 35/2012 samt Überschrift lautet:

"Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 86/2001

Versetzung in den Ruhestand von vor 1954 geborenen Beamtinnen

und Beamten mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit

236b. (1) Die §§ 15 und 15a sind - auch nach ihrem Außerkrafttreten - auf vor dem 1. Jänner 1954 geborene Beamtinnen und Beamte weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem die Beamtin oder der Beamte ihr oder sein 60. Lebensjahr vollendet, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist."

§ 236d Abs. 1 samt Überschrift idF BGBl. I Nr. 140/2011:

"Versetzung in den Ruhestand von nach 1953 geborenen Beamtinnen und Beamten mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit

§ 236d. (1) Die §§ 15 und 15a sind - auch nach ihrem Außerkrafttreten - auf nach dem 31. Dezember 1953 geborene Beamtinnen und Beamte weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem die Beamtin oder der Beamte ihr oder sein 62. Lebensjahr vollendet, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweist."

Die als unionsrechtswidrig erachteten Bestimmungen haben zur Folge, dass Beamte des Geburtsjahrganges 1954 nach geltender Rechtslage eine abschlagsfreie Versetzung in den Ruhestand nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Regelerklärungspension gemäß § 15 iVm § 236c BDG 1979) im Jahr 2019 oder eine mit (einfachen) Abschlägen in der Pensionshöhe verbundene Versetzung in den Ruhestand nach Vollendung des 62. Lebensjahres bei Vorliegen einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 42 Jahren ("Langzeitbeamtenpension" gemäß § 15 iVm § 236d BDG 1979) im Jahr 2016 bewirken können (Weitere Möglichkeit betr. den "Pensionskorridor" ist im vorliegenden Fall nicht maßgeblich).

In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (Nr. 981 BlgNR. 24. GP.) wird hiezu ausgeführt:

"Vor dem Hintergrund der globalen Wirtschaftskrise, deren Auswirkungen auf die volkswirtschaftliche Lage und den Staatshaushalt sieht das vorgeschlagene Gesetz sowohl einnahmen- als auch ausgabenseitige Anpassungen der Rechtslage in einem ausgewogenen Maß vor. Ziel dieser Anpassungen ist es, unter Wahrung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts einen nachhaltigen und zukunftsorientierten Staatshaushalt sicherzustellen.

...

Für nach 1953 Geborene ändern sich auch die Anspruchsvoraussetzungen. Die Ruhestandsversetzung wegen langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit kann frühestens nach Vollendung des 62. Lebensjahres und bei Vorliegen von 42 Jahren beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit in Anspruch genommen werden. Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen neben der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit nur mehr Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag oder ein besonderer Pensionsbeitrag geleistet wurden, sowie bis zu 60 Monate Kindererziehungszeit, bis zu 30 Monate Wehr- und Zivildienstzeiten und die Zeiten eines Wochengeldbezugs. Die Möglichkeit des Nachkaufs von Schul- und Studienzeiten oder von "Ausübungsersatzzeiten" entfällt. Für diesen Personenkreis ist ein Hinweis auf die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit bei Ruhestandsversetzungen wegen Dienstunfähigkeit nicht mehr nötig, da für die Berechnung der Vergleichspension nach § 90a PG 1965 die Abschläge nach der Rechtslage 2003 auf das Pensionsalter von 61,5 Jahren zu berechnen sind, was günstiger ist als zum frühestmöglichen Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung bei langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit mit 62."

Der BF erachtet sich durch die Anwendung des § 236d BDG 1979 in seinen Rechten verletzt. Die Behörde habe sich nicht mit den im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.03.2015, Ro 2014/12/0045, dargelegten unionsrechtlichen Bedenken auseinandergesetzt. Der BF weise bei Vollendung des 62. Lebensjahres eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 44 Jahren und damit einen Überhang von 2 Jahren auf, welcher weder beim Pensionsantritt noch bei den Abschlägen berücksichtigt werde.

Wie der VwGH in der Entscheidung vom 25.03.2015, Ro 2014/12/0045, ausgeführte, führen die unter Pkt. III seines Erkenntnisses einzeln dargestellten Novellierungen des BDG 1979 und des PG 1965 angesichts der für eine Ruhestandsversetzung erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere des Mindestalters, sowie im Umfang der Ruhegenussbemessung eine unmittelbar auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 2 Abs. 2 lit. a der RL ein (vgl. dazu VwGH 28.01.2013, 2010/12/0168, und die dort zitierten Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 21. Juli 2011, Fuchs und Köhler, C-159/10 und C-160/10, Rn 33 und 34; vom 18. November 2010, Georgiev, C-250/09 und C-268/09, Rn 32; sowie vom 12. Oktober 2010, Rosenbladt, C- 45/09, Rn 37).

Nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 des Rates vom 27.11.2000 (kurz: RL) stellt eine Ungleichbehandlung wegen des Alters dann keine Diskriminierung dar, wenn sie objektiv und angemessen ist sowie im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich sind (vgl. etwa die Urteile des EuGH vom 6. November 2012, Kommission/Ungarn, C- 286/12, Rn 60; vom 5. Juli 2012, Hörnfeldt, C-141/11, Rn 21; Fuchs und Köhler, Rn 35; und Georgiev, Rn 36).

Im Urteil Unland vom 9. September 2015, C-20/13, Rn 57, hat der EuGH darauf hingewiesen, dass die Mitgliedsstaaten und gegebenenfalls die Sozialpartner auf nationaler Ebene nicht nur bei der Entscheidung, welches konkrete Ziel von mehreren im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik sie verfolgen, sondern auch bei der Festlegung der Maßnahmen zu seiner Erreichung, über einen weiten Ermessensspielraum verfügen.

Die nähere Prüfung, ob derartige Regelungen (nach Untersuchung des mit ihnen verfolgten Zieles) mit der RL zu vereinbaren sind, stellt nach der Rechtsprechung des EuGH eine Aufgabe des nationalen Gerichtes dar (Urteil Georgiev, Rn 43; sowie Urteil vom 5. März 2009, Age Concern England, C-388/07, Rn 47).

Im Vorfeld ihrer Entscheidung holte die belangte Behörde eine Stellungnahme des Bundeskanzleramtes ein und schloss sie sich in ihrer Entscheidung der Argumentation des BKA an.

Demnach war Ziel der mit der Bestimmung des § 236d BDG 1979 normierten Maßnahme, das in Österreich im internationalen Vergleich weiterhin niedrige effektive Pensionsantrittsalter zu erhöhen und die Beamtinnen und Beamten damit länger in Beschäftigung zu halten. Zur Erreichung dieses Zieles haben die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Frühpensionierungsarten erschwert werden müssen. In einer Bewertung der Europäischen Kommission vom Juni 2011 zum Stabilitätsprogramm Österreich für den Zeitraum 2011 bis 2016 seien die Reformen sogar als zu wenig weitreichend bezeichnet und festgehalten worden, dass es zusätzlicher Anstrengungen bedürfe, um das effektive Pensionsalter anzuheben. Hingewiesen wird auch auf Einmahnungen des Österreichischen Rechnungshofes, Anreize für ein längeres Verbleiben der Beamtinnen und Beamten im Dienststand zu schaffen. Das Ziel, das tatsächliche Pensionsantrittsalter der Beamtinnen und Beamten an das reguläre von 65 Jahren heranzuführen, rechtfertige jedenfalls sukzessive Reformen, die gestaffelt sowie in mehreren Schritten erfolgen und somit auch Änderungen abhängig nach Geburtsjahrgängen mit sich bringen.

Die getroffene gesetzliche Maßnahme, Frühpensionierungen durch die Verschärfung der Antrittsvoraussetzungen zu erschweren, sei demnach unbedingt erforderlich gewesen, um das angestrebte Ziel der Erhöhung des Pensionsantrittsalters und eine längere Beschäftigung der Beamtinnen und Beamten zu erreichen. Es sei dabei darauf Bedacht genommen worden, die Nachteile für die Betroffenen so gering wie möglich zu halten (die Jahrgänge ab 1954 können - wenn auch unter erschwerten Bedingungen - bereits ab dem vollendeten 62. Lebensjahr die Pension antreten) und den gebotenen Vertrauensschutz zu gewährleisten.

Die Maßnahme sei auch verhältnismäßig und angemessen, da sie für keine Altersgruppe eine Verschlechterung bedeutete: für die Geburtsjahrgänge bis einschließlich 1953 habe sich nichts geändert, der Geburtsjahrgang 1954 könne als Begleitmaßnahme sogar früher in den Ruhestand treten (das Vertrauen auf eine potentielle Ausdehnung einer gesetzlichen Übergangsbestimmung für bestimmte Geburtsjahrgänge auf den eigenen Geburtsjahrgang könne nicht geschützt werden) und die Geburtsjahrgänge ab 1955 seien überhaupt erstmals in den Genuss der "LangzeitbeamtInnenregelung" gekommen. Durch die Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011 bereits am 30. Dezember 2010 sei die Maßnahme in ihren Auswirkungen auch nicht plötzlich gewesen.

Damit werden nach Auffassung des erkennenden Gerichts nachvollziehbar jene Gründe, nämlich ua. auch solche aus dem Bereich der Beschäftigungspolitik, dargetan, welche die getroffene Anhebung des Pensionsantrittsalters als notwendig und damit nach der Richtlinienbestimmung als gerechtfertigt erscheinen lassen. Wenn mit dem am 21. Oktober 2008 in Kraft getretenen Sozialrechts-Änderungsgesetz 2008 eine neuerliche Verlängerung der Abschlagsfreiheit bei Inanspruchnahme der "Hacklerregelung" normiert wurde, wodurch sämtliche Geburtsjahrgänge bis einschließlich 1953 in die Regelung des § 236b BDG 1979 einbezogen wurden, hat der Gesetzgeber damit nicht den ihm eingeräumten weiten Ermessensspielraum überschritten, zumal mit § 236d BDG 1979 eine zusätzliche Pensionsantrittsvariante für alle nach 1953 geborenen Beamten eingeführt wurde, welche eine Ruhestandsversetzung nach § 15 iVm § 236d BDG 1979 nach Vollendung des 62. Lebensjahres und bei Vorliegen einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 42 Jahren verbunden mit (einfachen) Abschlägen ermöglicht. Dabei liegt es nach Auffassung des erkennenden Gerichts im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, im Übergangszeitraum der stufenweisen Heranführung an das Regelpensionsalter von 65 Jahren nicht bloß mit einer linearen Erhöhung vorzugehen, sondern sich für eine Stichtagsregelung wie die vorgesehene zu entscheiden, wenn diese zur Erreichung des angestrebten Zieles angemessen und erforderlich ist. Die wiederholte Forderung des Rechnungshofes sowie renommierter Pensionsexperten, im Hinblick auf die demografische Entwicklung der Bevölkerung in Österreich zur Sicherung des Pensionssystems für zukünftige Generationen nach weiteren Maßnahmen, welche das faktische Pensionsantrittsalter anheben, unterstreichen die Notwendigkeit der getroffenen Regelungen. Dass durch diese Bestimmungen der Vertrauensschutz verletzt worden wäre, hat der VfGH in seiner Entscheidung vom 23.06.2014, B 1081/2013, dementiert.

Aus den aufgezeigten Überlegungen ist das erkennende Gericht zur Rechtsansicht gelangt, dass die getroffenen Regelungen mit Art. 6 Abs. 1 der RL zu vereinbaren sind, weil sie objektiv und angemessen sind und durch ein legitimes Ziel, ua. aus dem Bereich der Beschäftigungspolitik, nämlich das tatsächliche Pensionsantrittsalter rascher an das reguläre von 65 Jahren heranzuführen, gerechtfertigt und erforderlich sind.

Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage, ob eine richtlinienwidrige Diskriminierung des BF in Erledigung seines Antrags in Anwendung des § 236d iVm § 15 BDG 1979 vorliegt, eine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt: Zum einen gibt es keine Rechtsprechung des VwGH, die diese Frage beantwortet, vielmehr hat der VwGH diesbezüglich in seinem Erkenntnis Ro 2014/12/0045 der dort belangten Behörde lediglich Anweisungen erteilt, die konkret angestrebten Ziele zu prüfen; zum anderen reicht die Lösung dieser Rechtsfrage über den Beschwerdefall hinaus, weil die getroffenen Reglungen für alle Beamtinnen und Beamten des Geburtsjahrganges 1954, die eine Ruhestandsversetzung vor dem Regelpensionsalter von 65 Jahren anstreben, von Bedeutung sind.

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