BVwG G303 2117826-1

G303 2117826-1Tribunale amministrativo federale16 giu 2016

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Testo completo

BVwG G303 2117826-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G303.2117826.1.00

Spruch

G303 2117826-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und die fachkundige Laienrichterin Anita GERHARD als Beisitzer über die Beschwerde des

XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 22.09.2015, OB: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat am 03.06.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmungen der §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes eingebracht. Dem Antrag war ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln angeschlossen.

2. Im seitens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, (im Folgenden: belangte Behörde) durchgeführten Ermittlungsverfahren wurde ein fachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.

2.1. Im eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 10.09.2015 wird von XXXX, Fachärztin für Neurologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 31.08.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden; Begründung der Position bzw. des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Caudasymptomatik bei Zustand nach Berstungsfraktur des 4. Lendenwirbelkörpers und Versteifungsoperation L3 - S1 Oberer Rahmensatz bei Versteifungsoperation und Gangstörung sowie Blasenlähmung.

04.03. 02

70

Gesamtgrad der Behinderung 70 v. H.

3. Mit

Bescheid der belangten Behörde vom 22.09.2015 wurde aufgrund des oben angeführten Antrages des BF festgestellt, dass er ab 03.06.2015 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört Der Grad der Behinderung wurde im Spruch des Bescheides mit 70 von Hundert festgestellt.

Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Nach dem Sachverständigengutachten würde der Grad der Behinderung des BF 70 von Hundert betragen. Das Gutachten von XXXX wurde dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen.

4. Gegen den genannten Bescheid richtet sich die bei der belangten Behörde fristgerecht eingebrachte, als Einspruch bezeichnete und mit 08.10.2015 datierte Beschwerde des BF.

Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde bei der Entscheidung folgende Umstände nicht zur Gänze berücksichtigt habe:

Unrichtig sei, dass der BF kein "Träger von Osteosynthesenmaterial" sei. Weiters sei die Fraktur des 8 BWK bei der Beurteilung nicht berücksichtigt worden.

Auf die Defäkationsstörung sei nicht eingegangen worden und wurde diese nicht als Beurteilungskriterium herangezogen.

Auch sei der BF nicht urologisch begutachtet sowie funktionell chirurgisch nicht abgeklärt worden.

5. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 30.11.2015 von der belangten Behörde vorgelegt.

6. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.

6.1. Im medizinischen Sachverständigengutachten von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 18.04.2016 wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 18.04.2016 und unter Berücksichtigung der seitens des BF vorlegten Befunde, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbeding-ten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden; Begründung der Position bzw. des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Caudasymptomatik bei Zustand nach Berstungsbruch des 4. Lendenwirbels mit Versteifungsoperation L3-S1, Zustand nach Fraktur des 8. Brustwirbelkörpers, konservativ behandelt. Berücksichtigt ist die Blasenentleerungsstörung und ebenfalls die Mastdarmentleerungsstörung, sowie die Gefühlsstörungen an den unteren Extremitäten und dem Genitalbereich. oberer Rahmensatz bei Zustand nach operativer Sanierung des Lendenwirbelbruches, Revisionsoperation kürzlich erfolgt. Verbliebene Blasenentleerungsstörung und Mastdarmentleerungsstörung.

04.03. 02

70

Gesamtgrad der Behinderung 70 v. H.

Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde im Sachverständigengutachten Folgendes ausgeführt:

"Im Rahmen der Position 1 wurden wie im Vorgutachten die posttraumatischen Gesundheitsschädigungen des Klienten zusammengefasst. Da diese Richtsatzposition einer inkompletten Querschnittlähmung gerecht wird sind somit sowohl die neurologischen Komponenten als auch die Schmerzen als auch die Folgeschäden wie die Blasen- und Mastdarmentleerungsstörung unter dieser Richtsatzposition berücksichtigt."

Als Stellungnahme zu den gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Sachverständigengutachten, das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegt, wurde Folgendes ausgeführt:

"Die Fraktur des 8. Brustwirbels wird in der Beurteilung berücksichtigt. Da die Hauptbeschwerden des Klienten von der Lendenwirbelverletzung verursacht werden, kann die konservativ behandelte Brustwirbelfraktur in der Position 1 mitberücksichtigt werden und bedarf keiner gesonderten Einschätzung. Die Defäkationsstörung ist ebenfalls unter der Position 1 berücksichtigt, da sie auch zum Bild der inkompletten Querschnittlähmung gehört und daher auch in dieser Rahmensatzposition subsummiert werden muss.

Da mehrere allgemeinchirurgische Befunde vorliegen, ist keine gesonderte funktionell chirurgische Abklärung für die Erstellung dieses Gutachtens erforderlich.

Auch urologischerseits ist keine gesonderte Begutachtung nötig, da ein urologischer Befund vom XXXX vorliegt. Auch im Schreiben des Rehabzentrums XXXX wird sowohl die Defekationsstörung als auch die Blasenentleerungsstörung ausreichend beschrieben, sodass dieses Gutachten erstellt werden kann, ohne dass das Einholen weiterer Befunde nötig ist."

7. Dem BF und der belangten Behörde wurde das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 11.05.2016 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen.

7.1. Eine Stellungnahme wurde dazu nicht übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.

Er stellte am 03.06.2015 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG.

Der BF befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis.

Der Gesamtgrad der Behinderung des BF beträgt 70 von Hundert.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten basiert ebenfalls auf dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde.

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen bezüglich der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ergeben sich aus einer Behördenanfrage des Zentralen Melderegisters vom 03.03.2016, aus der die österreichische Staatsbürgerschaft des BF ersichtlich ist, den Angaben des BF im Verwaltungsverfahren sowie aus dem eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung.

Das oben angeführte Sachverständigengutachten von XXXX vom 18.04.2016, das auch auf einer persönlichen Untersuchung des BF basiert, ist schlüssig und nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf das Leiden und dessen Ausmaß und auf die vorgebrachten Beschwerdepunkte des BF ausführlich eingegangen.

Der Gesamtgrad der Behinderung ergibt sich daraus. Im Ergebnis wurde daher das seitens der belangten Behörde eingeholte Gutachten von XXXX vom 10.09.2015 bestätigt.

Auch die vorgelegten medizinischen Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme und wurden bei der Beurteilung berücksichtigt.

Der Inhalt des medizinischen Sachverständigengutachtens von XXXX wurde dem BF und der belangten Behörde zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt. Es erfolgte dazu keine Stellungnahme. Das vorliegende Sachverständigengutachten blieb daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vollkommen unbestritten.

Dieses Gutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. I Nr. 22/1970, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 leg.cit. durch den Senat.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter gemäß § 19b Abs. 6 BEinstG mitzuwirken.

Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Abs. 2, 4 und 6 haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) gemäß § 19b Abs. 7 BEinstG aufzuweisen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres gewährten Parteiengehörs vom 11.05.2016 nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde.

Zu Spruchteil A):

Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

Behinderung im Sinne des BEinstG ist gemäß § 3 BEinstG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.

Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.

Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:

Der BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft.

Wie oben unter Punkt II.2 ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das unbestritten gebliebene und vom Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar und widerspruchfrei gewertete Sachverständigengutachten vom 18.04.2016 zugrunde gelegt, das im Ergebnis das Gutachten, welches dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegt, bestätigt.

Die Gesamteinschätzung ist auch unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen (vgl. VwGH 19.11.1997, Zl. 95/09//0232; 04.09.2006, Zl. 2003/09/0062).

Durch die vorgebrachten Beschwerdegründe konnte keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt werden.

Es wurde zwar nunmehr im vorliegenden Gutachten berücksichtigt, dass der BF Träger von Osteosynthesematerial ist; dieser Umstand hat jedoch im gegenständlichen Verfahren nach dem Behinderteneinstellungsgesetz keine rechtliche Relevanz.

Die vorgebrachte Defäkationsstörung und die Fraktur des 8. Brustwirbelkörpers wurden im Rahmen der Gesundheitsstörung 1 mitberücksichtigt und ergeben keine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung.

Eine urologische beziehungsweise chirurgische Begutachtung des BF, wie im Beschwerdeschreiben vorgebracht, ist aus Sicht des erkennenden Senates in der gegenständlichen Rechtssache nicht erforderlich. Dies wurde auch im Rahmen des vorliegenden Gutachtens von XXXX bestätigt. Ein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht auch rechtlich nicht. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an, das gegenständlich jedenfalls vorliegt (vgl. VwGH 24.06.1996, Zl. 96/08/0014).

In der vorliegenden Rechtssache sind daher - wie dies die belangte Behörde auch zu Recht annahm - die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, gegeben. Gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG war die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten mit dem Tag des Einlangens des Antrages, gegenständlich war dies der 03.06.2015, zu treffen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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