W211 1418709-4•BVwG W211 1418709-4
W211 1418709-4Tribunale amministrativo federale15 giu 2016
Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren
W211 1418709-4/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 und 4 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, dem am 18.03.2011 mit Bescheid des Bundesasylamtes der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG zuerkannt wurde.
2. Am 25.11.2014 stellte die beschwerdeführende Partei einen weiteren, den gegenständlichen, Antrag auf internationalen Schutz und gab diesbezüglich bei ihrer Erstbefragung am selben Tag an, dass ihre Frau und ihr Sohn in Österreich mittlerweile anerkannte Flüchtlinge seien, weshalb sie um den gleichen Status ansuchen wolle.
3. Bei der Einvernahme der beschwerdeführende Partei vor der belangten Behörde am 16.12.2015 wurde sie im Detail nach ihrer Hochzeit, ihrem Familienleben mit ihrer Frau in Somalia und ihrem Leben in Österreich befragt. Sie wolle denselben Titel wie ihre Familie haben. Die belangte Behörde merkte bereits bei dieser Einvernahme an, dass die vorgelegte Heiratsurkunde nicht auf ihre Echtheit geprüft werden könne, weil sie nur eine Kopie sei. Es stehe daher nicht fest, dass X.Y. die Frau der beschwerdeführenden Partei sei, weshalb auch kein Familienverfahren geführt werde. Befragt, wovor sich die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr fürchten würde, gab diese an, vor Al Shabaab Angst zu haben und bei ihrer Familie in Österreich bleiben zu wollen.
4. Eine schriftliche Stellungnahme vom 04.10.2016 führte aus, dass in Somalia seit dem Zerfall des Regimes von Siad Barre die Echtheit und Richtigkeit von Personenstandsurkunden nicht mehr mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen werden könne. Die Einvernahmen von X.Y. und der beschwerdeführenden Partein in ihren jeweiligen Verfahren würden es aber erlauben, von einer bereits im Herkunftsstaat geschlossenen Ehe auszugehen.
5. Aus einer Mitteilung der Staatendokumentation vom 08.10.2016 geht hervor, dass die vorgelegte Urkunde Übersetzungsfehler und inhaltliche Auffälligkeiten zeige.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.
In der Beweiswürdigung wurde begründend insbesondere und soweit hier wesentlich angeführt, dass nicht habe festgestellt werden können, dass die beschwerdeführende Partei mit der von ihr angegeben Frau verheiratet sei. Die beschwerdeführende Partei habe lediglich die Kopie einer Heiratsurkunde vorlegen können, bei der jedoch festgestellt worden sei, dass sie gefälscht sei.
7. In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde insbesondere vorgebracht, dass X.Y. und die beschwerdeführende Partei in ihren Einvernahmen bezüglich ihrer Eheschließung durchgehend gleichlautende Angaben gemacht haben.
8. Mit Schreiben vom 27.05.2016 wurden die gegenständliche Beschwerde und der Verwaltungsakt der beschwerdeführenden Partei dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Dieses forderte darüber hinaus außerdem den Verwaltungsakt von X.Y. an, der mit Schreiben vom 08.06.2016 ebenfalls vorgelegt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur beschwerdeführenden Partei:
1.1.1. Die beschwerdeführende Partei ist ein Staatsangehöriger Somalia, die am 25.11.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
1.1.2. Die beschwerdeführende Partei heiratete am XXXX2008 im Rahmen einer traditionellen Zeremonie XXXX (in Folge: X.Y.) aus der Nachbarschaft in Mogadischu. Die Zeremonie fand im Haus der Braut statt, die während der Zeremonie mit ihren Familienangehörigen in einem anderen Zimmer war, während im Wohnzimmer ihr Vater, der Vater der beschwerdeführenden Partei, zwei Zeugen und ein Scheich die Trauung durchführten. Nach ungefähr einem Monat zog X.Y. zur beschwerdeführenden Partei ins Haus der Familie ihres Mannes. Dort lebten das Paar mit den Eltern und drei Geschwistern der beschwerdeführenden Partei bis zu deren Ausreise.
1.1.3. Mittlerweile lebt das Paar in Österreich an einem gemeinsamen Wohnsitz mit einem gemeinsamen Kind, wobei X.Y. im Dezember 2015 schwanger war.
1.1.4. Die beschwerdeführende Partei ist strafrechtlich unbescholten.
1.2. X.Y. und dem gemeinsamen Sohn wurde mit Bescheiden vom 30.10.2014 der Status von Asylberechtigten gemäß § 3 bzw. § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG zuerkannt.
2.1. Zuerst wird darauf hingewiesen, dass die Behörde selbst im Verfahren betreffend X.Y. von einer bereits im Herkunftsland bestanden habenden Ehe zwischen X.Y. und der beschwerdeführenden Partei ausgeht. Dazu wird auf den Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten der X.Y. vom 30.10.2014 verwiesen, in dem unter "Feststellungen" vermerkt wurde, dass X.Y. mit der beschwerdeführenden Partei verheiratet sei (Seite 1 des AV). Unter "Beweiswürdigung" wurde unter anderem gesagt, dass X.Y. eine Verfolgung von Seiten Al Shabaab behaupte, und wäre auch ihr Gatte verfolgt worden (Seite 3 des AV). Die zweite Gattin des Vaters von X.Y. habe zwei Söhne mit in die Ehe gebracht, die ebenfalls Mitglieder von Al Shabaab sein sollen. Diese beiden und der Vater von X.Y. hätten diese trotz bereits aufrechter Ehe mit ihrem Gatten mit einem älteren Mann zwangsverheiraten wollen (ebda.). Die Behörde befand damals, dass die Personenangaben und das Vorbringen von X.Y. glaubwürdig dargebracht worden seien (Seite 2 und 3 des AV).
Die belangte Behörde stellte also damals selbst den Bestand einer Ehe zwischen X.Y. und der beschwerdeführenden Partei in Somalia nicht in Frage.
2.2. Darüber hinaus ergab aber auch die Durchsicht der Einvernahmeprotokolle von X.Y. vom 18.09.2013 und vom 07.10.2014 und von der beschwerdeführenden Partei vom 18.09.2013 und vom 16.12.2015 ein weitgehend gleichförmiges Bild über die Eheschließung und die Lebensumstände des Paares noch in Somalia bis zur Ausreise der beschwerdeführenden Partei. Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher auf Basis der gleichlautenden Beschreibung der Hochzeit und der weiteren Wochen danach eine entsprechende Feststellung treffen (vergleiche AS 230 ff und 240 ff des Verwaltungsaktes von X.Y. und AS 59 ff von TL/6 des Verwaltungsaktes der beschwerdeführenden Partei).
2.3. Was nun die vorgelegte Kopie einer Heiratsurkunde angeht, so vermerkt auch die Staatendokumentation in ihrer Mitteilung vom 08.01.2016 selbst, dass nach Zusammenbruch des Siad Barre-Regimes nach 1991 Scharia-Gerichte die Praxis der Ausstellung einer Heiratsurkunde fortsetzten, jedoch ohne zentrale Aufsicht. Eine Verifizierung der Dokumente sei deshalb nicht möglich, ihr Beweiswert sei gering (AS 87). Das Bundesverwaltungsgericht ist auf Basis dieser Informationen der Meinung, dass, wenn nun auch die vorgelegte Urkunde nicht geeignet ist, eine traditionelle Eheschließung des Paares in Somalia zu beweisen, so auf Basis dieser Urkunde auch nicht darauf geschlossen werden kann, dass es jedenfalls nicht zu dieser Eheschließung gekommen ist.
2.4. In Hinblick also auf die weitgehend gleichlautenden Angaben der beschwerdeführenden Partei und von X.Y. in ihren verschiedenen Einvernahmen und auf die von der Behörde selbst getroffene Einschätzung im Verfahren von X.Y. geht daher das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die traditionelle Eheschließung zwischen X.Y. und der beschwerdeführenden Partei bereits im Herkunftsstaat stattgefunden hat.
2.5. Die Feststellungen zur strafrechtlichen Unbescholtenheit und zum gemeinsamen Wohnsitz gründen sich auf Auszügen aus dem Strafregister und dem Zentralen Melderegister vom 07.06.2016.
3.1. Rechtsgrundlagen zu Spruchteil A:
3.1.1. § 34 Abs. 2 AsylG sieht vor, dass die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen einer Fremden, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen hat, wenn dieser nicht straffällig geworden ist, die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit der Fremden, der der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen die Fremde, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
3.1.2. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jede_r Asylwerber_in erhält einen gesonderten Bescheid. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (§ 34 Abs. 5 AsylG).
3.1.3. Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Ehegatte einer Fremden ist, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
3.2. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:
3.2.1. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Einschätzung der belangten Behörde dahingehend, dass gegenständlich kein Familienverfahren zu führen ist, nicht. Es geht gegenständlich davon aus, dass die beschwerdeführende Partei als Ehegatte einer in Österreich Asylberechtigten anzusehen ist, wobei die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestand.
3.2.2. Die beschwerdeführende Partei ist nach den Feststellungen strafrechtlich unbescholten, und wurde gegen X.Y. bisher kein Aberkennungsverfahren eingeleitet. Das Führen eines gemeinsamen Familienlebens in Somalia ist aufgrund der Titelzuerkennung an die beschwerdeführende Partei, an X.Y. und an den gemeinsamen Sohn nicht möglich. Es gibt darüber hinaus auch keine Hinweise darauf, dass ein gemeinsames Familienleben in einem Drittstaat denkbar wäre.
3.2.3. Da sich im Verfahren auch keine Hinweise auf Ausschlussgründe des § 6 AsylG ergeben haben, ist der beschwerdeführenden Partei nach dem oben Gesagten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 und 4 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist diese Entscheidung mit der Aussage zu verbinden, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt, so insbesondere zur Ehe der beschwerdeführenden Partei und X.Y., ergibt sich aus den vorgelegten und beigezogenen Akteninhalten und weist die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit in Bezug auf den Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes auf (vgl. VwGH, 28.05.2014, Ra 2014/20/0017).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.
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