BVwG W119 2101878-1

W119 2101878-1Tribunale amministrativo federale15 giu 2016

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, persönliche Gefährdung,<br/>Schutzunfähigkeit, unterstellte politische Gesinnung, wohlbegründete<br/>Furcht

Testo completo

BVwG W119 2101878-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W119.2101878.1.00

Spruch

W119 2101878-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.02.2015, Zl 831 690 509-1754607, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.12.2015 und am 12.04.2016 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXXdamit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der damals noch minderjährige Beschwerdeführer stellte am 17.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung beim Polizeianhaltezentrum Eisenstadt gab der Beschwerdeführer eingangs an, der Volksgruppe der Usbeken anzugehören und aus der Provinz Faryab zu stammen. Weiters gab er an, in Afghanistan Probleme gehabt zu haben, über die er jedoch nicht sprechen wolle.

Wegen Zweifel an seiner Altersangabe wurde Dr. med. et. phil E. Rudolph, allgemein beeideter gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für medizinische Begutachtung im Asylverfahren, beauftragt, eine medizinische Altersdiagnose zu erstellen. Das diesbezügliche medizinische Sachverständigengutachten führte zusammenfassend aus, dass sich beim Beschwerdeführer - basierend auf einer Untersuchung am 17.12.2013 - ein Mindestalter von 17,5 Jahren bzw als spätmögliches "fiktives" Geburtsdatum der XXXX ergeben habe. Somit könne beim Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt eine Minderjährigkeit mit dem erforderlichen Beweismaß nicht ausgeschlossen werden.

Der Beschwerdeführer wurde am 26.03.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) einvernommen. Vorerst wurde dem Beschwerdeführer das gerichtsmedizinische Gutachten zur Kenntnis gebracht, welches von ihm bestritten wurde, indem er nunmehr seine Tazkira vorlegte, die ihm sein Vater per Post aus Afghanistan geschickt habe. Zu seinen Familienverhältnissen in Afghanistan befragt, gab er an, mit seinen Eltern gelebt zu haben. Er habe keine Geschwister. Sein Vater habe als Hilfsarbeiter und Tagelöhner gearbeitet. Zu ihm habe er auch noch Kontakt. Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass er drei Jahre als Motorradmechaniker gearbeitet habe. Zwei Jahre habe er bei seinem Meister gelernt. Das letzte Jahr habe er selbst eine Werkstätte gemietet. Eines Tages sei er von Mujaheddin angerufen worden. Sie hätten zu ihm gesagt, dass sie alles über ihn wissen und seine Hilfe benötigen würden. Wenn er mit ihnen zusammenarbeite, würde er viel Geld verdienen. Er solle ihre Motorräder reparieren. Er habe ihnen erklärt, sich mit der Reparatur noch nicht so gut auszukennen. Sie hätten entgegnet, dass er täglich zehn bis fünfzehn Motorräder reparieren würde. Er habe ihnen gesagt, dass er seinen Vater fragen müsse. Ein paar Tage später hätten sie wieder angerufen. Sein Vater habe ihnen gesagt, dass er (der Beschwerdeführer) zu jung sei und diese Arbeit nicht ausführen könne. Ein paar Tage später habe er einen Brief der Mujaheddin erhalten, in dem er als Kafir bezeichnet worden sei und wegen seiner Weigerung mit einer Bestrafung rechnen müsse. Fünf Tage später habe er Afghanistan verlassen. Er wisse nicht, welche Mujaheddin-Gruppe den Brief verfasst habe. Es sei lediglich "Mujaheddin" als Absender gestanden. Seine Werkstatt habe sich in der Stadt XXXX befunden. Der Beschwerdeführer legte den Drohbrief vor. Auf Vorhalt, dass sich in diesem die Taliban und nicht wie behauptet die Mujaheddin als Adressaten finden würden, gab er an, dass es sich dabei um dieselben Gruppierungen handeln würde.

Mit Schreiben vom 16.06.2014 stellte das Bundesamt eine Anfrage an die Staatendokumentation durch und ersuchte um Beantwortung folgender Fragen:

"Lebt die Familie des Beschwerdeführers tatsächlich in XXXX in der Provinz Faryab?

Wenn ja, warum und wann reiste der Beschwerdeführer aus?

Welcher Beschäftigung ist dieser nachgegangen?

Hat der Beschwerdeführer Geschwister?

Wurde tatsächlich der Drohbrief der Familie übergeben?

Entspricht die Bedrohung der Wahrheit oder handelt es sich dabei um ein Gefälligkeitsschreiben?

Welche Bedeutung hat das Jahr 1391 auf dem Stempel des Briefes?

Wie stellt sich die Sicherheitslage in der Heimatregion des Beschwerdeführers dar?"

Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 04.08.2014 ergab zusammenfassend Folgendes:

Die Familie des Beschwerdeführers sei noch in XXXX Faryab aufhältig.

Seine Familie habe die Frage zur Ausreise und zum Alter des Beschwerdeführers ignoriert. Der Beschwerdeführer habe in Andkhoy eine Motorradwerkstatt besessen. Er habe keine Geschwister. Es habe nicht überprüft werden können, wer das Drohschreiben übergeben habe. Bei dem Brief handle es sich um ein Gefälligkeitsschreiben. Der Stempel auf dem Schreiben zeige das laufende Jahr und nicht das Herstellungsdatum des Stempels.

Der Beschwerdeführer wurde am 02.10.2014 beim Bundesamt neuerlich niederschriftlich einvernommen und es wurden ihm die Ermittlungsergebnisse der Staatendokumentation zur Kenntnis gebracht. Ergänzend gab er an, den Drohbrief vom Dorfältesten erhalten zu haben.

In einer schriftlichen Stellungnahme vom 14.10.2014 wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Weigerung, mit den Taliban zusammenzuarbeiten, eine politische und religiöse Gesinnung zum Ausdruck gebracht und ist somit als politischer Gegner der Taliban anzusehen. Überdies sei das Risiko des Beschwerdeführers, wegen seines nicht kooperativen Verhaltens besonders gefährdet, einer Zwangsrekrutierung bzw einer Bestrafung durch die Taliban ausgesetzt zu sein.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.02.2015, Zl 831 690 509-1754607, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde zu Spruchpunkt I ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Behauptung, wegen seiner beruflichen Tätigkeit einer Verfolgung ausgesetzt worden zu sein, nur allgemein in den Raum gestellt habe, ohne dies glaubhaft zu machen. Daran würden auch die von ihm vorgelegten Bestätigungen nichts ändern. Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation gehe nämlich hervor, dass es sich bei dem vorgelegten Brief des Mullahs um ein Gefälligkeitsschreiben handle. Aus der Anfragebeantwortung gehe auch hervor, dass die Familie des Beschwerdeführers über seine Ausreise befragt worden sei, darüber jedoch keine konkreten Angaben gemacht habe bzw. vielmehr dieser Frage ausgewichen sei, sodass dies für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers spreche. Ein weiteres Indiz dafür sei der Umstand, dass der Beschwerdeführer am 26.03.2014 nur allgemein behauptet habe, von den Mujaheddin bedroht worden zu sein, ohne eine konkrete Gruppierung angegeben zu haben.

Aufgrund der angeführten Ungereimtheiten bzw. Widersprüchlichkeiten sei das Bundesamt der Ansicht, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht der Wahrheit entspreche.

Zu Spruchpunkt II wurde ausgeführt, dass aufgrund der prekären allgemeinen Lage in der Provinz Faryab bzw. fehlender familiärer Unterstützung derzeit eine Rückkehr nach Afghanistan nicht möglich sei, sodass nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr - zumindest - einer unmenschlichen Behandlung - im Sinne von Art 3 EMRK - ausgesetzt sein würde/könne, weshalb ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei.

Mit Verfahrensanordnung vom 10.02.2015 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE Rechtsberatung amtswegig als Rechtsberaterin zur Seite gestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 24.02.2015 Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass die Mujaheddin den Beschwerdeführer für eine Zusammenarbeit anwerben hätten wollen. Er habe diese Zusammenarbeit jedoch abgelehnt, sodass er damit eine politische und religiöse Gesinnung zum Ausdruck gebracht habe.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.12.2015 und am 12.04.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt nicht teilnahm. Anlässlich der ergänzenden Befragung am 22.12.2015 gab der Beschwerdeführer an, aus XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Faryab zu stammen. Er habe die Grundschule besucht und danach als Motorradmechaniker gearbeitet. Er habe zwei Jahre bei einem Meister gearbeitet und danach ein eigenes Geschäft eröffnet. Er sei von einem Mujahed angerufen worden und um seine Unterstützung ersucht worden. Es sei zu keiner persönlichen Begegnung gekommen. Bei diesem Telefonat sei ihm für eine Zusammenarbeit viel Geld zugesagt worden. Er habe jedoch abgelehnt. Er habe befürchtet, zunächst Motorräder reparieren und in weiterer Folge eine Waffe in die Hand nehmen zu müssen.

Der Beschwerdeführer sowie der anwesende Rechtsberater äußerten keine Bedenken gegen die vom Bundesverwaltungsgericht angestrebte Bestellung des Herrn Dr. Sarajuddin Rasuly zum länderkundigen Sachverständigen.

Der länderkundige Sachverständige wurde beauftragt zum Vorbringen des Beschwerdeführers Ermittlungen anzustellen.

Mit Schriftsatz vom 19.02.2016 erstattete der Sachverständige ein Gutachten, das in den Länderfeststellungen seinen Niederschlag findet.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft, zu seinen familiären und beruflichen Angaben den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen haben. Der Vater des Beschwerdeführers habe jedoch nicht bestätigen können, dass der Beschwerdeführer zu einer Zusammenarbeit mit den Mujaheddin gezwungen worden wäre.

Dem Beschwerdeführer wurden die Länderfeststellungen zur Situation in Afghanistan übergeben und ihm sowohl für diese als auch das vom Sachverständigen erstellte Gutachten eine zweiwöchige Frist gewährt.

In einer dazu vom Rechtsberater des Beschwerdeführers eingebrachten Stellungnahme vom 26.04.2016 wurde ausgeführt, dass eine Zwangsrekrutierung von Personen, insbesondere wenn sie über bestimmte benötigte Fähigkeiten verfügen, in den von den Taliban kontrollierten Gebieten, wahrscheinlich sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der usbekischen Volksgruppe und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Er stammt aus XXXXim Distrikt XXXX in der Provinz Faryab. Er besuchte die Grundschule und arbeitete danach als Motorradmechaniker bei einem Meister. Nach zwei Jahren führte er eigenständig Motorradreparaturen durch. In dieser Zeit erhielt er einen Anruf eines Mujahed/Talib, der ihn gegen Bezahlung zur Zusammenarbeit ersuchte, um die von dieser Gruppe benutzen Motorräder zu reparieren. Als der Beschwerdeführer sich nach Rücksprache mit seinem Vater weigerte, verließ der Beschwerdeführer aus Furcht vor Repressalien Afghanistan und stellte am 06.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Eltern des Beschwerdeführers leben weiterhin in der Provinz Faryab. Der Beschwerdeführer verfügt in Afghanistan über kein familiäres und soziales Netzwerk.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer den von ihm vorgelegten Drohbrief erhalten hat.

Situation in Afghanistan

Allgemeines:

Seit Jahrzehnten ist Afghanistan Schauplatz kriegerischer Auseinandersetzungen, die zu 2 Millionen Toten und 700.000 verwitweten oder verwaisten Personen geführt haben (Congressional Research Service vom 11.7.2014). Afghanistan befindet sich 13 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).

Mehr als drei Monate nach seiner Amtseinführung hat Afghanistans Präsident Ashraf Ghani seine Regierungsmannschaft zusammengestellt. Ghanis Stabschef Abdul Salam Rahimi verlas die Namen der 25 Minister am Montag, den 12. Jänner 2015 im Präsidentenpalast in Kabul. Die Liste der Kabinettsmitglieder, darunter auch drei Frauen, soll nun dem Parlament zur Zustimmung vorgelegt werden.

Ghani ist bereits seit Ende September im Amt. Nach einem monatelangen, erbitterten Streit über den Ausgang der Präsidentschaftswahl hatten sich der ehemalige Finanzminister und sein Rivale Abdullah Abdullah auf eine Regierung der nationalen Einheit geeinigt, in der Ex-Außenminister Abdullah als eine Art Ministerpräsident fungiert. Über die Verteilung der Ministerposten hatte es dann jedoch erneut Streit gegeben. Dieser wurde erst jetzt beigelegt.

(APA, Afghanistan hat nach mehr als drei Monaten eine neue Regierung, vom 12.01.2015)

Der afghanische Präsident Ashraf Ghani hat das Ende des 13-jährigen NATO-Kampfeinsatzes im Land als historisch bezeichnet. "Ich gratuliere den Afghanen zu diesem historischen Tag", sagte er am Donnerstag, den 1. Jänner 2015 in Kabul.

Gleichzeitig warnte er: "Wir werden nicht zulassen, dass von unserem Grund und Boden aus gegen unsere Nachbarn vorgegangen wird, und wir erwarten dasselbe von unseren Nachbarn." In der Vergangenheit hatten die Taliban afghanische und internationale Truppen immer wieder vom Nachbarland Pakistan aus angegriffen.

Mit dem Jahreswechsel haben die Afghanen die volle Verantwortung für die Sicherheit im Land übernommen. Die anschließende NATO-Mission "Resolute Support" dient der Ausbildung und Beratung der afghanischen Streitkräfte. Dazu sollen 12.000 ausländische Soldaten im Land bleiben. Die Sicherheitslage in Afghanistan hat sich in letzter Zeit verschlechtert.

(APA, NATO-Abzug ist historischer Tag für Afghanistan, vom 01.01.2015)

Sicherheitslage:

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Im Jahr 2013 stieg die Zahl der Verluste unter den Zivilisten um 14% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die steigende Zahl der Toten und Verletzten revidiert den Rückgang im Jahr 2012 und steht im Einklang mit den hohen Rekordzahlen von Zivilopfern im Jahr 2011 (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014). Der Rückgang der Zahl der Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Jahr 2012 war als taktische Reaktion der Aufständischen auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert worden (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012). Schon im Frühjahr 2013 waren die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Vergleich zum Vorjahr um 47% angestiegen. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Das Jahr 2013 wurde mittlerweile als das gewaltreichste seit 2001 bezeichnet; zuletzt stieg die Besorgnis über den drastischen Anstieg getöteter und verletzter Zivilisten, die im Kreuzfeuer bei Gefechten zwischen aufständischen und afghanischen Truppen oder aufgrund von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen, die regierungsfeindliche Gruppen gezielt platzierten, ums Leben kamen oder verletzt wurden. Der Anstieg der Gewalt wird unter anderem auch im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen gesehen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 22.7.2014).

Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). In Kandahar und Ghazni erreichte die Zahl der Vorfälle Rekordhöhen (INSO-Report vom Jänner 2014).

Rebellengruppen

Rebellengruppen, internationale Terroristen und damit verbundene Netzwerke nutzten die die Wahlkrise aus, um landesweit große Angriffe durchzuführen. Speziell in der Provinz Helmand im Süden, den Provinzen Faryab und Ghor im Westen, der Provinz Logar im Zentralraum, den Provinzen Nangarhar und Nuristan im Osten und der Provinz Kunduz im Nordosten. Es gab Versuche ein Gebiet nicht nur einzunehmen, sondern auch zu halten, indem durch mehrere hundert sogenannter "Schwarmangriffe" administrative Bezirkszentren und Sicherheitscheckpoints überrannt wurden. Dies resultierte in einer beträchtlichen Opferzahl unter Zivilisten, Sicherheitspersonal und Rebellen. Das Ziel scheint zu sein, den Einfluss der Rebellen größer erscheinen zu lassen, als dies der Fall ist. Die afghanischen Sicherheitskräfte demonstrierten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit in der Bekämpfung des Großteils der Rebellenoffensiven und der Rückeroberung von Distriktzentren und Sicherheitsanlagen, selbst wenn ihnen die Ressourcen fehlen, um die Rebellenpräsenz einzudämmen und ihre Bewegungsfreiheit, speziell in abgelegenen ländlichen Distrikten, eingeschränkt ist. Diese Entwicklungen gingen unter großer öffentlicher und medialer Aufmerksamkeit von statten, speziell in Bezug auf die negativen Auswirkungen der Wahlkrise auf die afghanische Sicherheit, das bevorstehende Ende der ISAF-Mission und die militärische Operation Pakistans in Nordwaziristans (UN GASC (18.6.2014): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security,

http://www.securitycouncilreport.org/atf/cf/%7B65BFCF9B-6D27-4E9C-8CD3-CF6E4FF96FF9%7D/s_2014_420.pdf, Zugriff 24.10.2014)

Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, gruppenstarken oder stärkeren Angriffe von Aufständischen auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb dieser "Fighting Season" kommen alle Aufständischen, die weiterkämpfen wollen in die Städte, da hier die Gründe für die Unterbrechung nicht vorliegen (ungünstige Witterung) (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA (14.11.2014):

Sicherheitslage, per Mail)

Taliban und Frühlingsoffensive

Die Talibanbewegung ist nach vor der Kern der Rebellenaktivitäten in Afghanistan. Berichten zufolge operieren sie noch immer von Pakistan aus, wahrscheinlich aus Gegenden in der Nähe der Grenze oder der Stadt Quetta. In den letzten Jahren verloren die Taliban hochrangigen Vertraute und Kommandanten aufgrund von Kämpfen oder Verhaftungen. Der

Führungskreis Mullah Muhammad Umar (Talibanführer zwischen 1996 - 2001) ist weiterhin intakt, jedoch scheint es, dass er zunehmend bereitwillig gegenüber einer politischen Einigung ist CRS - Congressional Research Service (9.10.2014): Afghanistan:

Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, http://fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 27.10.2014)

Talibankämpfer sind eine erhebliche Kraft - deren Zahl der auf etwa 30.000 geschätzt wird. Es wird aber berichtet, dass die Unterstützung für die Taliban auch in Gegenden in welchen sie auf die Hilfe von Dorfbewohnern zählen konnten, schwindet und dass ihnen die Mittel fehlen um größere Städte zu erobern oder sich in frontale Kämpfe verwickeln zu lassen (Reuters 7.4.2014). Zum Beispiel war den Rebellen in Distrikten wie Marjah, Nawa, Garmser und Nad Ali - alle in der Provinz Helmand -ein Wiedererstarken nicht möglich. NATO und afghanische Kräfte hatten diese in intensiven Kämpfen 2010 und 2011 erobert und sie werden nun meist von den ANSF kontrolliert. Ein spezielleres Beispiel ist eine Gegend in Ghazni, in welcher einst der Aufstand begann. Anders als früher, ist es dort seit 2009 immer schwieriger neue Rekruten für den Aufstand zu finden AAN - Afghan Analyst Network (25.3.2014): Can the Taleban outwrestle the government? An assessment of the insurgency's military capability, https://www.afghanistan-analysts.org/can-the-taleban-outwrestle-the-government-an-assessment-of-the-insurgencys-military-capability/, Zugriff 27.10.2014).

Die von den Taliban ausgehende Gewalt in Afghanistan hält an. Auf den Druck afghanischer Sicherheitskräfte in unruhigen Provinzen antworteten die Taliban mit Bomben und bewaffneten Angriffen (Xinhua (21.9.2014): Afghanistan says 51 militants killed in fresh operations,

http://news.xinhuanet.com/english/world/2014-09/21/c_133660018.htm, Zugriff 27.10.2014).

Die Taliban sind zwar nicht besiegt, aber die afghanischen Kräfte übernehmen nun die volle Verantwortung (BBC (2.9.2014): Afghan militant fighters 'may join Islamic State', http://www.bbc.com/news/world-asia-29009125, Zugriff 27.10.2014

BBC (26.10.2014): UK ends Afghan combat operations, http://www.bbc.com/news/uk-29776544, Zugriff 27.10.2014)

Am 8. Mai verkündeten die Taliban in einem Statement, dass ihre Frühlingsoffensive "Khaibar", hochrangige Regierungsvertreter, Parlamentsmitglieder, Sicherheitsoffiziere, Anwälte und Richter aber auch ausländische Kräfte, sowie deren diplomatische Zentren und Konvoys, zum Ziel hatte (UN GASC 18.6.2014). Am angekündigten Startdatum, dem 12.5.2014, wurde ein komplexer Angriff auf ein Justizgebäude in Jalalabad verübt, bei dem acht Menschen getötet wurden (UN GASC 9.9.2014; vgl. NYT 12.5.2014). Am 20.5. nahmen etwa 300 Rebellen das administrative Bezirkszentrum Yamgan der nordöstlichen Provinz Badakhshan ein. Der Regierung gelang es die Kontrolle am 23.5 wieder zurück zu erlangen (UN GASC (7.3.2014): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security,

http://unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/SG%20Reports/SG-report-Afghanistan-March2014.pdf, Zugriff 10.10.2014)

Ethnische Minderheiten

Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004).

In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2015 mehr als 32.5 Millionen Menschen (CIA 20.10.2015). Davon sind 42%-45% Pashtunen, 25% Tadschiken, rund 10% Hazara, 10% Usbeken. Es existieren noch mehrere andere religiöse und ethnische Minderheiten (CRS 12.1.2015). wie z.B. Aimaken 4%, Turkmenen 3%, Balutschen 2% und andere kleinere ethnische Gruppen (CIA 24.6.2014).

Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 16.11.2015). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 25.6.2015).

Ethnische Pashtunen sind die größte Ethnie in Afghanistan. Sie sprechen Paschtu/Pashto, aber die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 12.1.2015). Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50% der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindern. Nichtsdestotrotz beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 25.6.2015). Unter den vielen Volksgruppen bilden die Paschtunen zwar die Mehrheit im Staat, dominieren aber nur im Süden, im Norden hingegen eher die persisch-sprachigen Tadschiken (DW 26.4.2014; vgl. GIZ 10.2015). Die Pashtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.7.2015).

Quellen:

Usbeken

Die usbekische Minderheit macht etwa 10% der afghanischen Bevölkerung aus. Die Usbeken gehören dem sunnitischen Islam an und sprechen eine Sprache, die dem Türkischen ähnlich ist. Die meisten von ihnen sprechen aber auch Dari. Der wohl berühmteste Führer der Usbeken ist Abdul Rashid Dostam (CRS 12.1.2015). Er ist der Anführer der usbekischen Milizen, der Junbush-Melli auch "National Islamic Movement of Afghanistan" genannt. Er kämpfte Anfang der 90er Jahre zuerst gegen die Regierung und schloss sich später der Nordallianz im Kampf gegen die Taliban an (CRS 15.10.2015). Er ist mittlerweile der erste Vizepräsident Afghanistans (NYT 18.3.2016).

Die usbekische Minderheit ist im nationalen Durchschnitt mit etwa 8% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 31.7.2015).

Quellen:

Rückkehrfragen

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Gemäss UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

Schriftliches Gutachten des länderkundigen Sachverständigen vom 19. 2. 2016, das in den wesentlichen Passagen wiedergegeben wird:

Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Familien- und Herkunftsidentität stimmen weitgehend mit den Tatsachen in XXXX überein. Meine Mitarbeiter konnten eine Person namens XXXX in der Stadt XXXX finden, dessen Sohn sich mit dem Namen XXXXin Österreich befindet, wie Herr XXXX, der Vater von XXXX, angegeben hat. Nach Angaben von Herrn XXXX hat er keinen weiteren Sohn. Der Beschwerdeführer hat drei Onkeln väterlicherseits mit den Namen:

XXXX, XXXX und XXXX. Ob er Schwestern hat, haben meine Mitarbeiter Herrn XXXX nicht weiter befragt. Die Frage nach weiblichen Mitglieder einer Familie in Afghanistan kann zu Verstimmung zwischen den befragten Personen und meiner Mitarbeiter führen, wenn die befragten Personen sehr traditionell eingestellt und Analphabeten sind.

XXXXist ein Distrikt in der Provinz Faryab, in der hauptsächlich Uzbeken wohnen. Dieser Distrikt war bis zum Jahre 2012 ein sicherer Distrikt, soweit dies die Taliban-Angriffe auf verschiedene Regionen Afghanistans betrifft. Ab 2013 sind verschiedene Angriffe der Taliban auf diesen Distrikt zu verzeichnen. Die Sicherheitssituation auf Provinzebene hat sich ab 2012 verschlechtert. Aus diesem Grund haben viele junge Menschen begonnen, den Distrikt XXXX zu verlassen, vor allem seit 2013. Nach Angaben des Vaters des Beschwerdeführers hat auch der Beschwerdeführer wegen seiner Furcht vor den Taliban, dass sie den Distrikt einnehmen und u.a. junge Menschen verfolgen könnten, XXXX verlassen und ist in die Türkei ausgewandert.

Er ist zwei Jahre in der Türkei gewesen, bevor er nach Österreich gekommen ist. Diese Erfahrung haben die Menschen von XXXX 1998 bis 2001 gemacht, als die Taliban diesen Distrikt unter ihre Kontrolle gebracht hatten.

Die Angaben des Beschwerdeführers, dass er in einer Werkstatt, deren Meister XXXX geheißen hatte, gearbeitet und sich später selbständig gemacht hat, stimmen mit den Informationen meiner Mitarbeiter, die sie in XXXX gesammelt haben, überein. XXXX hat eine Werkstatt im XXXX, Bus und Taxistation, von wo man nach XXXX, Hauptstadt von Faryab, fährt. Diese Information meiner Mitarbeiter, die sie in der Stadt von verschiedenen Motorrad-Werkstätten gesammelt haben, wurde auch vom Vater des Beschwerdeführers bestätigt. Der Vater des Beschwerdeführers hat von den Problemen des Beschwerdeführers mit den Mujaheddin oder Taliban nichts gewusst und er hat auch nicht bestätigen können, dass die Taliban seinen Sohn per Brief bedroht hätten. Der Vater des Beschwerdeführers ist, nach den Informationen meiner Mitarbeiter, Analphabet und ein Tagelöhner. Somit stammt der Beschwerdeführer aus einer armen Familie, deren Versorgung auch vom Beschwerdeführer als jungen Mensch mitgetragen wurde.

Sicherheits- und Versorgungslage in der Provinz Faryab:

Die Sicherheitslage in der Provinz Faryab ist sehr prekär. Die meisten Distrikte dieser Provinz stehen unter dem Angriff der Taliban und sie sind bereits unter der Kontrolle der Taliban. Der Stellvertretende Präsident Afghanistans, General Dostum, ist seit einer Woche, nach Mitte Februar 2016 zum zweiten Mal in Faryab und Sheberghan und versucht, die Taliban aus diesen Provinzen zu vertreiben. Ob es General Dostum gelingt, diese Provinzen Taliban-frei zu machen, ist fraglich. General Dostum war im Jahre 2015 schon einmal in Faryab und Sheberghan und konnte einige Distrikte von den Taliban befreien. Aber als er nach Kabul zurückkehrte, haben die Taliban diese Distrikte wieder eingenommen und die Bevölkerung wegen ihren Jubel für General Dostum schwer bestraft und mehrere Kommandanten geköpft.

Die Sicherheitslage im Distrikt XXXX ist auch deshalb prekär, weil aufgrund des Fehlens effektiver staatlicher Schutzmaßnahmen fast jede Nacht von Überfällen auf Familien berichtet wird, die vermögend sind oder Feinde haben.

2. Beweiswürdigung:

Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen sowie aus dem schriftlichen Gutachten des länderkundigen Sachverständigen vom 19.02.2016. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.

Der Sachverständige ist in Afghanistan geboren und aufgewachsen, er hat in Kabul das Gymnasium absolviert, in Wien Politikwissenschaft studiert und war in den neunziger Jahren an mehreren Aktivitäten der Vereinten Nationen zur Befriedung Afghanistans beteiligt. Er hat Werke über die politische Lage in Afghanistan verfasst und verfügt dort über zahlreiche Kontakte, ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und recherchiert dort selbst - auch für den unabhängigen Bundesasylsenat, den Asylgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht - immer wieder (zuletzt im April 2016). Auf Grund seiner Sachkenntnis wurde er bereits in vielen Verfahren als Gutachter herangezogen; er hat im Auftrag vieler Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes zahlreiche nachvollziehbare und schlüssige Gutachten zur aktuellen Lage in Afghanistan erstattet.

Festzuhalten ist, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers unter Zugrundelegung des Gutachtens des länderkundigen Sachverständigen zu seiner Familie, zu seinem beruflichen Werdegang sowie zu seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit als Motorradmechaniker als glaubhaft erwiesen haben.

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Probleme mit den Mujaheddin/Taliban stehen ebenso im Einklang mit dem Gutachten des länderkundigen Sachverständigen, wonach seit dem Jahr 2013 verschiedene Angriffe der Taliban auf den Distrikt XXXX zu verzeichnen sind. Dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit für die Taliban von Interesse gewesen sei, ist keinesfalls auszuschließen, zumal die Taliban versuchen die Distrikte der Provinz Faryab einzunehmen, sodass bereits zahlreiche junge Personen im Heimatdistrikt des Beschwerdeführers aus Furcht vor den Taliban verlassen haben. Wenn der Vater des Beschwerdeführers auch Probleme seines Sohnes mit den Mujaheddin/Taliban anlässlich seiner Befragung verneinte, erwähnte er jedoch, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Furcht vor der Einnahme des Distriktes durch die Taliban diesen verlassen hat. Damit ist jedoch - unter Zugrundelegung der glaubwürdigen Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Bedrohungssituation - keineswegs auszuschließen, dass der Beschwerdeführer durch seine berufliche Tätigkeit bereits in das Blickfeld der Taliban geraten ist.

Unter Zugrundelegung obiger Ausführungen kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer tatsächlich den ins Treffen geführten Drohbrief erhalten hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Die Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007, Rz 72).

Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan aufgrund seiner Tätigkeit als Motorradmechaniker und seiner Weigerung für die Taliban zu arbeiten unter Zugrundelegung obiger Ausführungen "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" i.S.d. GFK in seinem Herkunftsstaat Afghanistan zu gewärtigen hätte. Aus diesen Umständen ergeben sich - wie den beweiswürdigenden Ausführungen zu entnehmen ist - gewichtige und konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer aktuellen, ausreichend wahrscheinlichen Bedrohung des Beschwerdeführers von Seiten der Taliban. Im Lichte der aktuellen Situation in Afghanistan ist daher objektiv nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer von den Taliban als politischer Gegner angesehen und deshalb von ihnen verfolgt wird. Dem Beschwerdeführer droht daher im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus politischen Gründen weiterhin Verfolgung durch die Taliban.

Es ist nach Lage des Falles weiters davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor dieser Bedrohung durch die Taliban in Afghanistan nicht ausreichend geschützt werden kann. Die Inanspruchnahme des Schutzes durch den afghanischen Staat vor dieser Bedrohung durch die Taliban ist angesichts der ineffizienten Schutzmechanismen des afghanischen Staates (kein funktionierender Polizei- oder Justizapparat; im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber bestehen keine effektiven Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung) sowie der instabilen Sicherheitslage und der hohen Talibanpräsenz in der Provinz Faryab eher theoretischer Natur. Fallbezogen ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.

Ausgehend von den dem Beschwerdeführer drohenden Konsequenzen und der fehlenden Schutzgewährung durch die staatlichen Behörden kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer ein Ausweichen in einen anderen Landesteil Afghanistans möglich wäre, dies auch mangels sozialer und familiärer Anknüpfungspunkte in Kabul (vgl. unter anderen VfGH vom 13.03.2013, U2185/12).

Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.

Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B)

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund.

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