W118 2112139-1•BVwG W118 2112139-1
W118 2112139-1Tribunale amministrativo federale15 giu 2016
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,<br/>Bescheidabänderung, Bestandsverzeichnis, Betriebsstandort, Cross<br/>Compliance, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, Frist, Fristenlauf, INVEKOS, Kontrolle, Kürzung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Meldefehler, Meldepflicht,<br/>Meldeverpflichtung, Mitteilung, prämienfähiges Rind,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rinderdatenbank, Rückforderung,<br/>Unregelmäßigkeiten, Verschulden
W118 2112139-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.07.2013, AZ II/7-EBP/11-119726446, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass keine Kürzung im Rahmen der Cross Compliance erfolgt.
II. Gemäß § 19 Abs. 3 Marktordnungsgesetz 2007 wird der AMA aufgetragen, gemäß den Vorgaben in Spruchpunkt I. die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Datum vom 10.05.2011 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Betrieb des BF umfasste neben dem Hauptbetrieb (Bewirtschaftungszentrum) eine weitere Betriebsstätte, in der Rinderhaltung betrieben wurde.
Darüber hinaus trieb der BF Tiere auf die Alm mit der BNr. XXXX auf.
2. Mit Datum vom 22., 24. und 25.11 fand auf dem Betrieb des BF eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle wurde eine Reihe von Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche festgestellt. Darüber hinaus wurden diverse Abweichungen im Rahmen der Rinderkennzeichnung festgestellt.
3. Mit Schreiben vom 23.02.2012 wurde der BF seitens der AMA darauf hingewiesen, dass am 22. und am 24.11.2011 eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden hätte, in deren Rahmen festgestellt worden sei, dass im Hinblick auf in diesem Schreiben vier näher bezeichnete Rinder zum Kontrollzeitpunkt Meldungen an die Rinderdatenbank fehlten, die vorgeschriebene Meldefrist von sieben Tagen jedoch noch nicht abgelaufen gewesen sei.
4. Mit Schreiben des BF vom 23.03.2012 nahm dieser zum übermittelten Prüfbericht zur Rinderkennzeichnung Stellung und führte darin im Wesentlichen aus, laut Kontrollbericht, der ihm am 01.12.2011 übermittelt worden sei, habe es bei einem Rind eine Kontrollfeststellung gegeben. Auf dem Prüfbericht sei außerdem vermerkt worden, dass alle Beanstandungen im Rahmen der Tierkennzeichnung sofort behoben worden seien.
Am 19.11.2011 seien acht näher bezeichnete Rinder vom Teilbetrieb auf den Hauptbetrieb überstellt worden. Die TKZ-Meldungen seien zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle noch nicht durchgeführt worden. Die Prüfer hätten dem BF die Anmeldung beim Online-Bestandsverzeichnis empfohlen. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass alle Meldungen noch im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle von den Prüfern durchgeführt worden seien.
Ende Februar habe der BF einen Mahnbrief der TKZ erhalten, worin er auf fehlerhafte Meldungen hingewiesen worden sei. Die Meldungen der acht angeführten Rinder seien demnach nicht im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt worden. Nach kurzem Telefonat mit der AMA seien die fehlenden Meldungen erfasst worden.
Am 15.03.2012 habe der BF einen abgeänderten Prüfbericht erhalten. In diesem Prüfbericht seien die acht Rinder nunmehr doch als Kontrollfeststellung in der Datenbank angeführt worden. Als Fehlertext sei angegeben worden, dass eine Abgangs- und eine Zugangsmeldung zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle gefehlt habe, allerdings noch innerhalb der siebentägigen Meldefrist.
Als Hinweis sei im neuen Prüfbericht nun darauf zusätzlich aufmerksam gemacht worden, dass fehlende Meldungen, die innerhalb der siebentägigen Meldefrist lägen, einen Cross Compliance- und rinderprämienrelevanten Verstoß darstellten, wenn diese Meldung in weiterer Folge nicht firstgerecht erfolge.
Weiters werde unter Erläuterung/Korrekturen nun der Verstoß gegen die Meldefrist angeführt. Da der BF davon ausgegangen sei, dass die Prüfer alle fehlenden Meldungen durchgeführt hätten, sei der nachträglich angeführte Hinweis, dass Meldungen, welche innerhalb der siebentägigen Frist lägen, selbständig durchzuführen seien, völlig irreführend.
Da es während der Vor-Ort-Kontrolle offensichtlich zu einem Auffassungsunterscheid zwischen den Prüfern und dem BF gekommen und ihm daraus schwerwiegende Nachteile entstanden seien, ersuche dieser darum, die betroffenen Meldungen als fristgerecht zu werten.
6. Mit Bescheid der AMA vom 11.10.2012, AZ II/7-EBP/11-117903565, wurde dem BF für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 10.363,00 gewährt. Dabei wurden 51,56 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 56,58 ha, davon 6,95 ha Almfutterfläche, eine Fläche nach Verwaltungskontrolle ohne Sanktion im Ausmaß von 56,55 ha, ein Minimum Fläche/Zahlungsansprüche von 51,56, eine Fläche nach Vor-Ort-Kontrolle und Verwaltungskontrolle mit Sanktionen im Ausmaß von 55,65 ha und eine ermittelte Fläche von 51,56 ha zugrunde gelegt.
Für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erreichten, könne keine Zahlung gewährt werden.
Darüber hinaus erfolgte wegen eines Verstoßes gegen die anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) ein Abzug in Höhe von 1 % bzw. EUR 104,68.
Aus dem Bezug habenden Beiblatt Cross Compliance ist ersichtlich, dass im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle am 24.11.2011 Verstöße beim Rechtsakt Tierkennzeichnung festgestellt worden seien.
7. Mit Bescheid der AMA vom 30.07.2013, AZ II/7-EBP/11-119726446, wurde dem BF für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 10.153,65 gewährt und der Differenzbetrag in Höhe von EUR 209,35 rückgefordert. Dabei wurden wiederum 51,56 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 56,58 ha, davon 6,95 ha Almfutterfläche, eine Fläche nach Verwaltungskontrolle ohne Sanktion im Ausmaß von 56,55 ha, ein Minimum Fläche/Zahlungsansprüche von 51,56, eine Fläche nach Vor-Ort-Kontrolle und Verwaltungskontrolle mit Sanktionen im Ausmaß von 55,65 ha und eine ermittelte Fläche von 51,56 ha zugrunde gelegt.
Für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erreichten, könne keine Zahlung gewährt werden.
Allerdings erfolgte nunmehr wegen eines Verstoßes gegen die anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) ein Abzug in Höhe von 3 %.
Aus dem Bezug habenden Beiblatt Cross Compliance ist ersichtlich, dass im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle am 24.11.2011 Verstöße beim Rechtsakt Tierkennzeichnung festgestellt worden seien. Aufgrund eines vorgängigen, am 17.02.2010 festgestellten Verstoßes liege eine Wiederholung vor.
8. Mit Fax vom 14.08.2013 erhob der BF Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und führte darin aus wie in seiner Stellungnahme zum Prüfbericht.
9. Mit Datum vom 11.08.2015 wurden dem BVwG die Verfahrensakten vorgelegt.
10. Mit Schreiben des BVwG vom 10.05.2016 ersuchte das BVwG die AMA um Stellungnahme zu den vorgelegten Unterlagen sowie zum Vorbringen des BF.
11. Mit Stellungnahme vom 25.05.2016 führte die AMA im Wesentlichen aus, am Betrieb des BF seien bei einer Vor-Ort-Kontrolle am 22. und 24.11.2011 fehlende Meldungen an die Rinderdatenbank beanstandet worden. Diese seien zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle noch innerhalb der siebentägigen Meldefrist gewesen, jedoch sei es in weiterer Folge vom BF als Tierhalter verabsäumt worden, bei vier dieser Tiere die Meldung innerhalb der siebentägigen Meldefrist durchzuführen.
Für die anderen vier Tiere sei vom BF sehr wohl fristgerecht eine Meldung über eAMA durchgeführt worden.
Der BF habe zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle sowohl auf seinem Hauptbetrieb mit der BNr. XXXX als auch auf seinem Teilbetrieb mit der BNr. XXXX Rinder gehalten und jeweils auch - bis auf die Zu- und Abgangsmeldungen der gegenständlichen acht Rinder - Umsetzungen gemeldet und insofern nicht von der in § 6 Abs. 1 Ziffer 2 RKZ-Verordnung 2008 vorgesehen Möglichkeit Gebrauch gemacht. Es sei daher davon ausgegangen worden, dass Haupt- und Teilbetrieb aus Sicht der Rinderkennzeichnung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. a Rl. 64/432/EWG iVm Art. 2, zweiter Gedankenstrich VO (EG) Nr. 1760/2000 zwei verschiedene Betriebsstätten seien, für die eine Meldeverpflichtung bei der Verbringung von Rindern zu- und aus der jeweiligen Betriebsstätte bestehe. Somit liege durch das Unterlassen der gegenständlichen fehlenden Zu- und Abgangsmeldungen von vier Rindern ein Cross-Compliance-relevanter Verstoß vor, der aufgrund der Beanstandungen, die bei der Vor-Ort-Kontrolle des Vorjahres (vgl. Prüfbericht vom 17.02.2010) getroffen worden seien, als wiederholt zu bewerten gewesen sei.
Die Beschwerde des BF gegen den Rinderprämienbescheid 2011 sei vom BMLFUW abgewiesen worden. Der BMLFUW dürfte irrtümlich davon ausgegangen sein, dass für keines der beanstandeten Tiere eine Meldung innerhalb der Frist erfolgte. Die bei der Vor-Ort-Kontrolle 2011 beanstandete fehlerhafte Eintragung im Bestandsverzeichnis sei (gemeint wohl) vom BMLFUW als geringfügig beurteilt worden.
Die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle festgestellte Flächenabweichung habe ebenso wenig Auswirkungen auf die Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie gehabt wie eine durchgeführte Reduktion der Almfutterfläche.
12. Mit Schreiben des BVwG vom 01.06.2016 wurde die AMA neuerlich um Stellungnahme ersucht. Konkret zur Frage, weshalb aus Warte der AMA eine Meldeverpflichtung für die Umsetzungen bestanden habe, obwohl die Betriebsstätten des BF offensichtlich in einer Gemeinde lagen. Ferner wurde erneut um Stellungnahme zum Vorbringen des BF ersucht.
13. Mit Schreiben vom 10.06.2016 nahm die AMA neuerlich Stellung. Die in den Kontrollberichten festgehaltene Beanstandung zu AT XXXX sei sowohl bei der fehlerhaften Eintragung im Bestandsverzeichnis als auch im Bereich der Meldung an die Rinderdatenbank als offensichtlicher Fehler bewertet worden, da sich bei der ursprünglichen Meldung/Eintragung nur das Monat geändert habe (15.11.2011 statt korrekterweise 15.10.2011). Auch die Geburtsmeldungen für AT XXXX und AT XXXX seien nicht sanktionsrelevant, weil die entsprechende Meldung bereits am 20.11.2011 erfolgt sei.
Bei den Kontrollfeststellungen sei festgehalten worden, dass die Meldungen zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle noch innerhalb der 7-tägigen Meldefrist gewesen seien. Der Vermerk "Die Beanstandungen wurden sofort behoben." sei in diesem Zusammenhang so zu verstehen, dass die fehlerhafte Geburtsmeldung von AT XXXX im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle korrigiert worden sei und dass zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle die Meldungen innerhalb der Meldefrist keine sanktionsrelevante Beanstandung dargestellt hätten. Dieser Vermerk sollte auch ausdrücken, dass es daher nicht erforderlich gewesen sei, eine Tier- bzw. Betriebssperre gemäß § 9 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 auszustellen.
Werden bei einer Vor-Ort-Kontrolle fehlende Meldungen innerhalb der 7-tägigen Meldefrist festgehalten, erfolge AMA-intern eine Verwaltungskontrolle, ob diese Meldungen vom jeweiligen Tierhalter in weiterer Folge innerhalb der 7 Tage auch tatsächlich gemacht würden. Der Einwand des Beschwerdeführers, er sei davon ausgegangen, alle Meldungen seien im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt worden, könne in diesem Zusammenhang nicht nachvollzogen werden. Er habe nämlich selbst am 23.11.2011 über e-ama für AT XXXX und AT XXXX die Meldung der Umsetzung zwischen Haupt- und Teilbetrieb gemeldet. Für AT XXXX , AT XXXX , AT XXXX und AT XXXX habe er dies jedoch unterlassen.
Da der BF jedoch nur für 2 der 6 Rinder die Verbringungsmeldung zwischen Haupt- und Teilbetrieb von selbst fristgerecht nachgeholt habe, sei er von Seiten der AMA mit Schreiben vom 23.02.2012 dazu aufgefordert, das Datum der Umsetzung von AT XXXX , AT XXXX , AT XXXX und AT XXXX mitzuteilen. Da die entsprechende Rückmeldung erst am 27.02.2012 in der AMA eingelangt sei, seien diese verspäteten Meldungen als sanktionsrelevant erfasst und die Versendung eines dahingehend ergänzten Kontrollberichtes an den BF veranlasst worden. Bei den unter "Erläuterungen/Korrekturen" angeführten vier gegenständlichen Tieren (jedes Tier sei für die jeweils verspätete Zu- bzw. Abgangsmeldung doppelt angeführt worden) handle es sich daher nicht um Prüffeststellungen, die von den Kontrollorganen selbst vor Ort am 22. bzw. 24.11.2011 festgestellt worden seien, sondern um jene, die sich in Zusammenhang mit der Verwaltungskontrolle ergeben hätten und dem Betriebsinhaber durch neuerliche Zusendung des ergänzten Prüfberichtes mitgeteilt worden seien.
Dem Vorhalt, dass im Hinblick auf die Umsetzung der Rinder zwischen den angeführten Betriebsstätten keine Meldeverpflichtung bestanden habe, wurde seitens der AMA nicht entgegengetreten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
Mit Datum vom 10.05.2011 stellte der BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Betrieb des BF umfasste neben dem Hauptbetrieb (Bewirtschaftungszentrum) eine weitere Betriebsstätte, in der Rinderhaltung betrieben wurde. Die Anschrift des Hauptbetriebes war XXXX , die Anschrift des Teilbetriebes XXXX
Mit Datum vom 22. und vom 24.11.2011 fand auf dem Betrieb des BF wiederum eine Vor-Ort-Kontrolle der Bestimmungen der Rinderkennzeichnung statt. Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle wurde festgestellt, dass bei sechs Rindern Ab- bzw. Zugangsmeldungen zwischen Haupt- und Teilbetrieb fehlten. Allerdings war die siebentägige Meldefrist noch nicht abgelaufen.
In der Folge wurde bei zwei dieser Rinder die Meldung innerhalb der vorgesehenen Frist nachgeholt, bei vier jedoch nicht.
Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verfahrensakten.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Zu A)
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung
[...],
erhalten haben.
[...].
Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...].
Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
[...]."
Gemäß Art. 4 VO (EG) 73/2009 muss ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen bezieht, die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang II und die Vorschriften zum guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 6 erfüllen (Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen = "Cross Compliance").
Gemäß Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Anhang II in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in den Bereichen Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen, Umwelt und Tierschutz festgelegt.
Anhang II lit. A Z 7 VO (EG) 73/2009 verweist auf Art. 4 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000.
Werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder das Kriterium des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands in einem bestimmten Kalenderjahr zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt, und ist dieser Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung, die unmittelbar dem Betriebsinhaber anzulasten ist, der den Beihilfeantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, so wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen gemäß Art. 23 Abs. 1 (EG) 73/2009 gekürzt oder gestrichen.
Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, ABl. L 204, 11.8.2000, S. 1 - im Folgenden VO (EG) 1760/2000 - schafft jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe dieses Titels ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.
Gemäß Art. 3 VO (EG) 1760/2000 beruht das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern auf folgenden Elementen:
a) Ohrmarken zur Einzelkennzeichnung von Tieren,
b) elektronischen Datenbanken,
c) Tierpässen
d) Einzelregistern in jedem Betrieb.
Gemäß Art. 7 Abs. 1 VO (EG) 1760/2000 müssen Tierhalter folgende Anforderungen erfüllen:
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 201 idF BGBl. II Nr. 66/2010:
"Meldungen durch den Tierhalter
§ 6. (1) Innerhalb von sieben Tagen sind zu melden:
1. Tiergeburten, Todesfälle (Schlachtungen und Verendungen) von kennzeichnungspflichtigen Tieren sowie Umsetzungen von Tieren in den oder aus dem Betrieb unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten,
2. Umsetzungen von Tieren zwischen Betrieben eines Tierhalters in verschiedenen Gemeinden unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten,
3. der Auftrieb auf Almen/Weiden, wenn es zu einer Vermischung von Rindern mehrerer Tierhalter kommt,
Davon ausgenommen ist jedoch der Auftrieb auf Zwischenweiden (zum Beispiel Vorsäß, Maisäß, Nachsäß, Aste) desselben Tierhalters vor oder nach einem meldepflichtigen Auftrieb auf eine Alm oder Weide.
[...]."
Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 65, im Folgenden: VO (EG) 1122/2009:
"Artikel 11
Termin für die Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.
[...].
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens 15. Juni festsetzen.
[...].
Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
Gemäß Art. 13 Abs. 9 VO (EG) 1122/2009 setzen die Mitgliedstaaten die Mindestgröße der landwirtschaftlichen Parzellen fest, für die ein Antrag gestellt werden kann. Diese Mindestgröße darf jedoch nicht über 0,3 ha liegen.
"Artikel 47
Allgemeine Vorschriften über Verstöße
(1) Im Sinne dieses Kapitels ist ein "wiederholter" Verstoß die Nichteinhaltung derselben Anforderung, derselben Norm oder der Verpflichtung gemäß Artikel 4 mehr als einmal innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Kalenderjahren, sofern der Betriebsinhaber auf den vorangegangenen Verstoß hingewiesen wurde und er je nach Fall die Möglichkeit hatte, die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung des vorangegangenen Verstoßes zu treffen.
(2) Das "Ausmaß" eines Verstoßes wird insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache bestimmt, ob der Verstoß weit reichende Auswirkungen hat oder auf den Betrieb selbst begrenzt ist.
(3) Die "Schwere" eines Verstoßes hängt insbesondere davon ab, welche Bedeutung den Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der betreffenden Anforderung oder Norm beizumessen ist.
(4) Ob ein Verstoß von "Dauer" ist, richtet sich insbesondere danach, wie lange die Auswirkungen des Verstoßes andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen."
"Artikel 71
Anwendung von Kürzungen bei Fahrlässigkeit
(1) Ist der festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit des Betriebsinhabers zurückzuführen, so wird unbeschadet des Artikels 77eine Kürzung vorgenommen. Diese Kürzung beläuft sich im Allgemeinen auf 3 % des Gesamtbetrags im Sinne von Artikel 70 Absatz
Die Zahlstelle kann jedoch auf der Grundlage der Bewertung durch die zuständige Kontrollbehörde im bewertenden Teil des Kontrollberichts gemäß Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c beschließen, den genannten Prozentsatz entweder auf 1 % des Gesamtbetrags zu vermindern oder ihn auf 5 % zu erhöhen oder aber in den in Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c genannten Fällen überhauptkeine Kürzung zu verhängen.
[...].
(5) Unbeschadet der Fälle von vorsätzlichen Verstößen gemäß Artikel 72 wird, falls wiederholte Verstöße festgestellt wurden, der gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels für den wiederholten Verstoß festgesetzte Prozentsatz bei der ersten Wiederholung mit dem Faktor drei multipliziert. Zu diesem Zweck bestimmt die Zahlstelle, sofern dieser Prozentsatz nach Artikel 70 Absatz 6 festgesetzt wurde, den Prozentsatz, der bei dem wiederholten Verstoß gegen die betreffende Anforderung oder Norm angewendet worden wäre.
[...]."
Soweit die Vorschriften hinsichtlich der betreffenden Anforderung oder Norm einen Ermessensspielraum lassen, einen festgestellten Verstoß nicht weiter zu verfolgen, ist dies gemäß Art. 54 Abs. 1 lit. c im Bericht zu vermerken.
Gemäß § 4 Abs. 2 INVEKOS-CC-V 2010, BGBl. II Nr. 492/2009, muss die Mindestgröße der beihilfefähigen Fläche, die eine Kulturgruppe im Sinne des Art. 56 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 umfasst und für die Direktzahlungen beantragt werden, 0,1 ha betragen.
b) Rechtliche Würdigung:
Im vorliegenden Fall wurde seitens der AMA eine Kürzung der Einheitlichen Betriebsprämie aufgrund eines Verstoßes gegen die anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) vorgenommen. Konkret wurden Abweichungen im Rahmen der Rinderkennzeichnung festgestellt, die einen Teil der Cross Compliance bilden; vgl. Art. 4 VO iVm Anhang II lit. A Z 7 VO (EG) 73/2009. Im Detail wurde dem BF vorgeworfen, er habe die Umsetzung mehrerer Rinder zwischen seinem Haupt- und seinem Teilbetrieb nicht rechtzeitig gemeldet.
§ 6 Abs. 1 Z 2 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 sieht jedoch bei Umsetzungen von Tieren zwischen zwei Betrieben eines Tierhalters eine Meldeverpflichtung nur dann vor, wenn sich die Betriebe in verschiedenen Gemeinden befinden. (Auf diesen Umstand wurden die Antragsteller im Übrigen auch in den Merkblättern der AMA zur Cross Compliance hingewiesen.)
Das Ermittlungsverfahren vor dem BVwG hat jedoch ergeben, dass dies bei den Betriebsstätten des BF nicht der Fall war.
Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Bestimmungen der Cross Compliance vom BF schuldhaft verletzt wurden.
Die übrigen festgestellten Abweichungen wurden bereits seitens der AMA als nicht sanktionsrelevant eingestuft.
Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Von der Durchführung einer Verhandlung konnte Abstand genommen werden, da der Sachverhalt als geklärt betrachtet werden konnte und seitens der AMA der Rechtsansicht des BVwG nicht entgegengetreten wurde.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage erscheint so klar, dass von einer Rechtfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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