BVwG W118 2001654-1

W118 2001654-1Tribunale amministrativo federale15 giu 2016

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berufungsvorentscheidung,<br/>Bescheidabänderung, Cross Compliance, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Ermittlungspflicht, Flächenabweichung,<br/>Gesamtbetrachtung, INVEKOS, Kassation, Kontrolle, Kürzung,<br/>mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Nachvollziehbarkeit, Ohrenmarke, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rinderprämie, Rückforderung, Vorlageantrag, Zahlungsansprüche,<br/>Zurückverweisung

Testo completo

BVwG W118 2001654-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W118.2001654.1.00

Spruch

W118 2001654-1/5E

W118 2001657-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerden des XXXX , BNr. XXXX , gegen die Bescheide der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.05.2012, AZ II/7-EBP/07-117188397, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2007, vom 26.07.2012, AZ II/7-ZBB/07-117745613, betreffend Zusätzlichen Beihilfebetrag 2007, vom 26.07.2012, AZ II/7-EBP/08-117754880, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008, und vom 30.01.2013, AZ II/7-EBP/11-118965170, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 beschlossen:

A)

Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, stattgegeben, die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Mit Datum vom 21.03.2007 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2007 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2007 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

Darüber hinaus nutzte der BF im Antragsjahr 2007 anteilig Almfutterflächen.

2. Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2007, AZ II/7-EBP/07-69452723, wurde dem BF für das Antragsjahr 2007 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.541,17 gewährt. Dabei wurden 14,19 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 14,26 ha, ein Minimum Fläche/Zahlungsansprüche von 14,19 sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 14,19 ha zugrunde gelegt.

Im Rahmen eines "Hinweises" wurde ausgeführt, die Direktzahlungen würden im Zuge der Modulation generell um 5 % gekürzt. Ein dieser Kürzung entsprechender Betrag bis zu einer Höhe von maximal EUR 250,00 würde bis spätestens 30. September 2008 auf das Konto des BF überwiesen (= Zusätzlicher Beihilfebetrag).

3. Mit Datum vom 31.03.2008 stellte der BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2008 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2008 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

Darüber hinaus nutzte der BF im Antragsjahr 2008 anteilig Almfutterflächen.

4. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2008, AZ II/7-EBP/08-102299020, wurde dem BF für das Antragsjahr 2008 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.547,94 gewährt. Dabei wurden 14,19 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 14,85 ha, ein Minimum Fläche/Zahlungsansprüche von 14,19 sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 14,19 ha zugrunde gelegt.

5. Mit Datum vom 05.05.2010 stellte der BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Im Zuge der Antragstellung verringerte der BF die beantragte Fläche diverser FS im Verhältnis zu den Vorjahren.

6. Mit Datum vom 06.05.2011 stellte der BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

7. Mit Datum vom 24.05.2011 fand auf dem Betrieb des BF eine Vor-Ort-Kontrolle betreffend Rinderprämien/Rinderkennzeichnung statt, in deren Rahmen festgehalten wurde, dass ab September 2011 eine Nachkontrolle stattfinden sollte, zumal sich die Tiere auf einer Weide befänden. Als Folge der Vor-Ort-Kontrolle wurde eine Betriebssperre verhängt.

8. Mit Schreiben vom 30.06.2011 wurde der BF seitens der AMA darauf hingewiesen, dass im Zuge eines verpflichtend durchzuführenden Abgleichs der Flächen der Jahre 2007 - 2010 eine Reduktion der beantragten Fläche festgestellt worden sei. Ferner wurde darauf hingewiesen, die AMA müsse zum derzeitigen Stand davon ausgehen, dass es sich bei den reduzierten Flachen bereits in der Vergangenheit nicht um landwirtschaftliche Nutzflächen gehandelt habe. In diesem Zusammenhang wurde der BF unter Setzung einer Frist dazu aufgefordert, zu den Flächenreduktionen Stellung zu nehmen und allfällige Nachweise für die Beihilfefähigkeit der Flächen vorzulegen. Sollte keine Stellungnahme ergehen, müsste die AMA vom Vorliegen einer Übererklärung ausgehen.

Konkret wurden für die Antragsjahre 2007 und 2008 bei den FS 4, 5, 6, 7, 9, 10 und 14 zu klärende Differenzflächen im Ausmaß von insgesamt 1,36 ha festgestellt.

9. Mit Schreiben vom 12.07.2011 nahm der BF zum angeführten Schreiben der AMA Stellung.

Aus dem Akt ist ersichtlich, dass die Erklärungen des BF für die Reduktionen hinsichtlich der FS 6 (0,04 ha ab 2008) und 10 (0,10 ha ab 2009) als plausibel erachtet, im Übrigen aber negativ beurteilt wurden.

10. Mit Datum vom 15. und 17.11.2011 fanden auf dem Betrieb des BF Vor-Ort-Kontrollen des Mehrfachantrages-Flächen und der Cross Compliance statt. Mit Datum vom 18.11.2011 fand eine Vor-Ort-Kontrolle der Rinderprämien und der Rinderkennzeichnung (RKZ, ebenfalls Teil der Cross Compliance) statt.

Im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle zum Mehrfachantrag-Flächen wurden diverse Flächenabweichungen auch für die Vorjahre festgestellt. Davon betroffen waren sämtliche FS, die bereits im Rahmen des Flächenabgleichs im Rahmen der Verwaltungskontrolle geprüft worden waren, sowie die FS 3 und 8. Auf den FS 1 und 2 wurden nur kleine Abweichungen festgestellt.

Im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle zur Cross Compliance wurden Auffälligkeiten bei der Anforderung 2 (Indirekte Einleitung bestimmter Stoffe) festgestellt. Konkret hielt der zuständige Prüfer fest, es sei eine Versickerung von mehr als geringfügigen Mengen an Gülle, Jauche bzw. Silagesickersäften über eine Bodenpassage in das Grundwasser ohne wasserrechtliche Bewilligung festgestellt worden. Auf Feldstück (FS) 6 befinde sich das Mistlager des Landwirtes in einer Entfernung von ca. drei Metern zu einem ständig fließenden Gewässer. Der Bach fließe über nicht befestigten Boden, direkt an diesem Bach sei auch der Auslauf der sechs Rinder, die dort ständig ihr Wasser schöpften. Der Boden sei bei trockenem Wetter schon aufgetreten und mit Mist und Jauche vermengt. Hinzu komme, dass das Dach des Wirtschaftsgebäudes keinen Regenabfluss habe und das Regenwasser über den Bach abfließen könne. Eine indirekte Einleitung von Mist und Jauche könne bei trockenem Wetter und bei Regen nicht vermieden werden. Diesbezüglich wurde auf Fotos verwiesen.

Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle Rinderprämien/RKZ wurde bei vier Rindern festgestellt, dass die fehlenden Ohrmarken zwar am Betrieb auflagen, aber noch nicht eingezogen worden waren. Nach den Angaben des Landwirts seien die Tiere sehr wild und ließen sich nur schwer einstallen, um die Ohrmarken einzuziehen. Wenn es kälter würde, würden die Tiere eingestallt und die Ohrmarken eingezogen.

Auswirkungen der Vor-Ort-Kontrolle bzw. des Flächenabgleichs:

Antragsjahr 2007:

1. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/07-115832675, wurde dem BF für das Antragsjahr 2007 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.397,80 gewährt und der Differenzbetrag in Höhe von EUR 143,37 rückgefordert. Dabei wurden 14,19 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 14,89 ha, ein Minimum Fläche/Zahlungsansprüche von 14,19 sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 13,75 ha zugrunde gelegt. Daraus ergab sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,44 ha.

Begründend wird ausgeführt, im Rahmen eines durchgeführten Vergleichs der Flächen der Jahre 2007 - 2010 seien sanktionsrelevante Abweichungen festgestellt worden.

2. Mit Bescheid der AMA vom 30.05.2012, AZ II/7-EBP/07-117188397, wurde dem BF für das Antragsjahr 2007 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 814,57 gewährt und der Differenzbetrag in Höhe von EUR 583,23 rückgefordert. Dabei wurden 14,19 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 14,89 ha, ein Minimum Fläche/Zahlungsansprüche von 14,19 sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 11,96 ha zugrunde gelegt. Daraus ergab sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 2,23 ha.

Begründend wird im Hinblick auf die Differenzfläche auf die angeführte Vor-Ort-Kontrolle verwiesen. Da die festgestellte Abweichung zwischen 3 und 20 % betragen habe, hätte der Beihilfebetrag um das Doppelte der festgestellten Differenz gekürzt werden müssen.

Auf den Flächenabgleich wurde nicht mehr verwiesen.

3. Mit Schreiben vom 14.06.2012 erhob der BF Berufung gegen den angeführten Bescheid und führte dabei im Wesentlichen aus, die Vor-Ort-Kontrolle sei am 17.11.2011 vom Prüfer alleine durchgeführt worden, da es aufgrund einer unangekündigten Prüfung keiner Auskunftsperson des Betriebes möglich gewesen sei, anwesend zu sein. Am 18.11.2011 um 9 Uhr 15 sei der Prüfer zum Betrieb gekommen und habe erklärt, es wäre nur noch zu unterschreiben und der Prüfbericht würde zugesandt. Er habe lediglich zwei Kurzberichte zur Vor-Ort-kontrolle ausgehändigt; daher sei es nicht möglich gewesen, zur Prüfung eine Stellungnahme abzugeben.

Bei der Neuberechnung sei eine Flächenabweichung zwischen 3 und 20 % angenommen worden. Diese Abweichung sei nicht korrekt, da bei der Vor-Ort-Kontrolle das FS 7 (0,41 ha) nicht kontrolliert und weder im elektronischen Prüfbericht MFA 2011 dokumentiert, noch im GIS als kontrolliert (grüner Layer) gekennzeichnet worden sei. Jedoch habe das Prüforgan dieses FS im historischen Flächennutzungsprüfbericht 2011 in den Jahren 2010, 2009, 2008 und 2007 unkorrekter Weise als nicht-landwirtschaftliche Nutzfläche eingetragen. Das FS 7 sei vom BF immer landwirtschaftlich genutzt und zu Recht beantragt worden. Der BF verliere somit 0,41 ha (2007) Fläche, die aber nicht überprüft worden seien. Hiermit ersuche der BF, dass das FS 7 als korrekt beantragte Fläche mit 0,41 ha (2007) bei der Neuberechnung berücksichtigt werde.

Beim FS 8 sei ein Flächenausmaß von 0,62 ha festgestellt worden. Nach Ansicht des BF sei dieses Ausmaß nicht korrekt, wie am Luftbild, welches auch dem Prüfer als Grundlage für die Digitalisierung zur Verfügung gestanden habe, ersichtlich sei. Am FS 8 sei zumindest, wie bei der aktuellen Digitalisierung eingezeichnet, ein Ausmaß von 0,71 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche vorhanden. Im Jahr 2007 und den Jahren davor sei diese Fläche vom BF immer landwirtschaftlich genutzt und auch zu Recht beantragt worden. Hiermit ersuche der BF, das Flächenausmaß bei der Neuberechnung zu berücksichtigen. Dem Schreiben ist ein Screenshot aus dem INVEKOS-GIS angefügt.

4. Mit Bescheid der AMA vom 26.07.2012, AZ II/7-ZBB/07-117745613, wurde dem BF ein Zusätzlicher Beihilfebetrag in Höhe von EUR 74,47 gewährt und der Differenzbetrag in Höhe von EUR 38,24 rückgefordert. Begründend wird auf die Rückforderung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2007, namentlich der Einheitlichen Betriebsprämie, verwiesen.

Gegen den angeführten Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 07.08.2012 Berufung und führte darin im Wesentlichen aus, die Vor-Ort-Kontrolle im November 2011 sei vom Prüfer alleine durchgeführt worden, ohne dass jemand vom Betrieb dabei gewesen sei, sodass keine Stellungnahme möglich gewesen sei. Der Prüfer sei am 18.11.2011 um 9 Uhr 15 am Betrieb erschienen und hätte erklärt, es sei nur noch zu unterschreiben, der Prüfbericht werde zugesandt. In diesem Prüfbericht seien vom Prüfer unrichtige Behauptungen aufgestellt und auch zu große Flächenabzüge vorgenommen worden. Daher sei gegen die Mitteilungen, die aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle ausgestellt worden seien, Einspruch erhoben worden, der noch nicht entschieden sei.

Antragsjahr 2008:

1. Mit Bescheid der AMA vom 28.02.2012, AZ II/7-EBP/08-116525558, wurde dem BF für das Antragsjahr 2008 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 919,60 gewährt und der Differenzbetrag in Höhe von EUR 628,34 rückgefordert. Dabei wurden 14,19 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 14,85 ha, ein Minimum Fläche/Zahlungsansprüche von 14,19 sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 12,27 ha zugrunde gelegt. Daraus ergab sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 1,92 ha.

Begründend wird im Hinblick auf die Differenzfläche auf die angeführte Vor-Ort-Kontrolle verwiesen. Da die festgestellte Abweichung zwischen 3 und 20 % betragen habe, hätte der Beihilfebetrag um das Doppelte der festgestellten Differenz gekürzt werden müssen.

Darüber hinaus seien im Rahmen eines durchgeführten Vergleichs der Flächen der Jahre 2007 - 2010 sanktionsrelevante Abweichungen festgestellt worden.

2. Mit Bescheid der AMA vom 26.07.2012, AZ II/7-EBP/08-117754880, wurde dem BF für das Antragsjahr 2008 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 788,70 gewährt und der Differenzbetrag in Höhe von EUR 130,90 rückgefordert. Dabei wurden 14,19 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 14,85 ha, ein Minimum Fläche/Zahlungsansprüche von 14,19 sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 11,87 ha zugrunde gelegt. Daraus ergab sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 2,32 ha.

Begründend wird im Hinblick auf die Differenzfläche auf die angeführte Vor-Ort-Kontrolle verwiesen. Da die festgestellte Abweichung zwischen 3 und 20 % betragen habe, hätte der Beihilfebetrag um das Doppelte der festgestellten Differenz gekürzt werden müssen.

Auf den Flächenabgleich wurde nicht mehr verwiesen.

3. Gegen den angeführten Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 07.08.2012 Berufung und führte darin im Wesentlichen aus, die Vor-Ort-Kontrolle im November 2011 sei vom Prüfer alleine durchgeführt worden, ohne dass jemand vom Betrieb dabei gewesen sei, sodass keine Stellungnahme möglich gewesen sei. Der Prüfer sei am 18.11.2011 um 9 Uhr 15 am Betrieb erschienen und hätte erklärt, es sei nur noch zu unterschreiben, der Prüfbericht werde zugesandt. In diesem Prüfbericht seien vom Prüfer unrichtige Behauptungen aufgestellt und auch zu große Flächenabzüge vorgenommen worden. Daher sei gegen die Mitteilungen, die aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle ausgestellt worden seien, Einspruch erhoben worden, der noch nicht entschieden sei.

4. Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012 (Berufungsvorentscheidung), AZ II/7-EBP/08-118545007, wurde dem BF für das Antragsjahr 2008 keine Einheitliche Betriebsprämie gewährt und der Differenzbetrag in Höhe von EUR 788,70 rückgefordert. Dabei wurden 14,19 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 14,74 ha, ein Minimum Fläche/Zahlungsansprüche von 14,19 sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 11,76 ha zugrunde gelegt. Daraus ergab sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 2,43 ha.

Begründend wird im Hinblick auf die Differenzfläche neuerlich auf die angeführte Vor-Ort-Kontrolle verwiesen. Da die festgestellte Abweichung mehr als 20 % betragen habe, hätte keine Beihilfe gewährt werden können.

5. Mit Schreiben vom 15.01.2013 erhob der BF Berufung (eigentlich: Vorlageantrag) gegen den angeführten Bescheid und brachte dazu im Wesentlichen vor, die dem Bescheid zu Grunde liegenden Daten seien im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle im November 2011 festgestellt worden. Die Vor-Ort-Kontrolle sei vom Prüfer alleine durchgeführt worden. Dabei seien zu große Flächenabzüge gemacht und auch sonst etliche unrichtige Feststellungen erhoben worden. Aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle seien bereits eine Menge Mitteilungen und Bescheide zugesandt worden, gegen die bereits Einsprüche erhoben worden seien. Der BF ersuche nochmals um Rücknahme der Sanktionen, da diese nicht gerechtfertigt seien. Dem Schreiben ist eine Auflistung der FS mit Größe und Nutzung beigefügt.

Antragsjahr 2011:

1. Mit Bescheid der AMA vom 26.04.2012, AZ II/7-EBP/11-117105923, wurde dem BF für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 786,09 gewährt. Dabei wurden 14,19 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 12,96 ha sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 10,93 ha zugrunde gelegt. Daraus ergab sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 2,03 ha.

Begründend wird im Hinblick auf die Differenzfläche auf die angeführte Vor-Ort-Kontrolle verwiesen. Da die festgestellte Abweichung zwischen 3 und 20 % betragen habe, hätte der Beihilfebetrag um das Doppelte der festgestellten Differenz gekürzt werden müssen.

Darüber hinaus sei aufgrund nicht bloß geringfügiger Verstöße im Rahmen der Cross Compliance eine Kürzung des Beihilfebetrages erfolgt. Diesbezüglich wurde auf den Anhang "Cross Compliance-Berechnung" verwiesen. Aus diesem ergibt sich, dass aufgrund von Abweichungen bei der Anforderungen "Indirekte Einleitung bestimmter Stoffe" im Bereich Umwelt beim Rechtsakt Grundwasser sowie bei der Anforderung Rinderkennzeichnung im Bereich Gesundheit beim Rechtsakt Tierkennzeichnung ein Kürzungsprozentsatz im Ausmaß von 4 % festgelegt worden sei. In diesem Zusammenhang wurde auf die Vor-Ort-Kontrollen vom 24.05., 17.11. und 18.11.2011 verwiesen.

2. Mit Bescheid der AMA vom 11.10.2012, AZ II/7-EBP/11-117902823, wurde dem BF für das Antragsjahr 2011 erneut eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 786,09 gewährt. Dabei wurden wiederum 14,19 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 12,96 ha sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 10,93 ha zugrunde gelegt.

Aufgrund nicht bloß geringfügiger Verstöße im Rahmen der Cross Compliance ist eine Kürzung des Beihilfebetrages erfolgt und wurde diesbezüglich wieder auf den Anhang "Cross Compliance-Berechnung" verwiesen.

Der Bescheid wurde erlassen, da sich eine Änderung bei den Zahlungsansprüchen ergeben hatte.

3. Mit Bescheid der AMA vom 30.01.2013, AZ II/7-EBP/11-118965170, wurde dem BF für das Antragsjahr 2011 neuerlich eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 786,09 gewährt. Dabei wurden wieder 14,19 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 12,96 ha sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 10,93 ha zugrunde gelegt.

Aufgrund nicht bloß geringfügiger Verstöße im Rahmen der Cross Compliance ist eine Kürzung des Beihilfebetrages erfolgt und wurde diesbezüglich wiederum auf den Anhang "Cross Compliance-Berechnung" (Berechnungsdatum 14.12.2012) verwiesen.

Der Bescheid wurde wieder erlassen, da sich eine Änderung bei den Zahlungsansprüchen ergeben hatte.

4. Mit Schreiben vom 07.02.2013 erhob der BF Berufung gegen den angeführten Bescheid und brachte dazu im Wesentlichen vor, die dem Bescheid zu Grunde liegenden Daten seien im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle im November 2011 festgestellt worden. Die Vor-Ort-Kontrolle sei vom Prüfer alleine durchgeführt worden. Dabei seien zu große Flächenabzüge gemacht und auch sonst etliche unrichtige Feststellungen erhoben worden. Aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle seien bereits eine Menge Mitteilungen und Bescheide zugesandt worden, gegen die bereits Einsprüche erhoben worden seien. Der BF ersuche nochmals um Rücknahme der Sanktionen, da diese nicht gerechtfertigt seien. Dem Schreiben sind eine Auflistung der FS mit Größe und Nutzung sowie ein Katasterblatt beigefügt.

Verfahren vor dem BVwG:

1. Mit Datum vom 19.09.2014 wurden dem BVwG die Verfahrensakten vorgelegt. Im Rahmen der Vorlage führte die AMA zu den Antragsjahren 2007 und 2008 im Wesentlichen aus, im Hinblick auf die Rückforderungen seien nur mehr die Beanstandungen im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle relevant gewesen. Betreffend das Antragsjahr 2008 gab die belangte Behörde zu dem Bescheid vom 28.12.2012 (Berufungsvorentscheidung) an, aufgrund eines festgestellten Erfassungsfehlers seien die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle korrigiert und sei die gesamte Einheitliche Betriebsprämie zurückgefordert worden. Hinsichtlich des Antragsjahres 2011 wurde insbesondere ausgeführt, aufgrund des Verstoßes bei der Anforderung "Indirekte Einleitung bestimmter Stoffe" (Grundwasserschutz) sei ein Kürzungsprozentsatz von 1 % im Bereich Umwelt, aufgrund des Verstoßes bei der Anforderung "Tierkennzeichnung" sei ein Kürzungsprozentsatz von 3 % im Bereich Gesundheit festgelegt worden. Die genannten Angaben der AMA betreffend Cross Compliance werden durch interne Bewertungs-Unterlagen, die dem Akt angeschlossen wurden, dokumentiert.

2. Mit Schreiben vom 02.06.2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die AMA auf die mangelnde Nachvollziehbarkeit der in den angefochtenen Bescheiden angegebenen Differenzflächen hin und ersuchte um eine feldstücksbezogene Darstellung der Abweichungen sowie um Vorlage fehlender Aktenbestandteile. In einem weiteren Schreiben vom selben Tag wurde die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass eine Zuordnung der im Akt erliegenden Fotos zu den einzelnen Feldstücken nicht erkennbar sei.

3. Die AMA führte zu den o.a. Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes mit Schreiben vom 15.06.2015 u.a. aus, dass eine Überarbeitung des Falles angeordnet worden sei und eine genauere Aufbereitung übermittelt werde.

4. Mit Datum vom 22.06.2015 übermittelte die belangte Behörde ergänzende Unterlagen zu den gegenständlichen Antragsjahren.

5. Mit Schreiben des BVwG vom 04.04.2016 wurde die AMA aufgefordert, binnen einer Frist von drei Wochen zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen, da die den Bescheiden zugrunde liegenden Differenzflächen weiterhin nicht zur Gänze nachvollziehbar seien. Konkret wurde ausgeführt:

• Dem Akt ist zu entnehmen, dass die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 12.07.2011 zu dem durchgeführten Flächenabgleich hinsichtlich des Feldstücks 6, Grundstück 362/1, positiv beurteilt wurde. Der genannten Stellungnahme des Beschwerdeführers zufolge handelt es sich hierbei um eine Differenzfläche von 0,07 ha ab dem Jahr 2008. Den betreffenden Bescheiden für das Antragsjahr 2008 ist allerdings keine demensprechende Reduktion der beantragten Fläche zu entnehmen - bei der beantragten Heimfläche wird gleichbleibend von 14,21 ha ausgegangen.

• Während betreffend das Antragsjahr 2007 eine Heimfläche nach Vor-Ort-Kontrolle im Ausmaß von 11,28 ha zugrunde gelegt wird, ist dem angefochtenen Bescheid sowie der Aufbereitung betreffend das Antragsjahr 2008 eine Heimfläche nach Vor-Ort-Kontrolle im Ausmaß von 11,23 ha zu entnehmen. In dem historischen Flächennutzungsprüfbericht der Vor-Ort-Kontrolle vom 15. und 17.11.2011 sind jedoch keine Abweichungen zwischen den Antragsjahren 2007 und 2008 erkennbar.

• Im Rahmen der mit Beschwerdevorlage vom 19.09.2014 übermittelten Aufbereitung für das Antragsjahr 2008 wird ausgeführt, mit Bescheid vom 28.12.2012 seien aufgrund eines festgestellten Erfassungsfehlers die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle korrigiert worden. Unter der Überschrift "Stellungnahme zur Korrektur der VOK vom 07.03.2012" wird dazu Folgendes ergänzt:

"Für die Jahre 2009, 2008 und 2007 wurde im Zuge der visuellen Kontrolle ein Erfassungsfehler auf den Feldstücken 9 und 10 korrigiert.

1. Stand: 19.01.2012 (Berechnungsgrundlage für Bescheid vom 26.07.2012)

Fs. 9 war mit 2,99 ha ermittelter Fläche erfasst

Fs. 10 war mit 1,71 ha ermittelter Fläche erfasst

2. Stand: 28.04.2012 (Berechnungsgrundlage für Bescheid vom 28.12.2012)

Fs. 9 wurde auf 2,10 ha ermittelte Fläche korrigiert

Fs. 10 wurde auf 1,35 ha ermittelte Fläche korrigiert

Die Abweichung wurde erst nach der Korrektur relevant da das Feldstück vorher falsch erfasst war (wie beantragt)."

Eine dahingehende Korrektur ist dem Bescheid vom 28.12.2012 (Berufungs-vorentscheidung) jedoch nicht zu entnehmen. Die Abweichung zu dem Bescheid vom 26.07.2012 beträgt vielmehr lediglich 0,11 ha und beruht offenbar auf einer Änderung betreffend die beantragte anteilige Almfutterfläche. - Diesbezüglich enthält der Akt allerdings keinerlei weitere Unterlagen oder Hinweise. - Warum parallel zur Verringerung der beantragten (anteiligen) Almfläche sich auch die Differenzfläche im selben Ausmaß erhöht hat, kann ebenfalls nicht nachvollzogen werden.

• Zu der oa. "Korrektur der VOK vom 07.03.2012" ist weiters darauf hinzuweisen, dass nach Aktenlage betreffend das Antragsjahr 2007 nach dem angefochtenen Bescheid vom 30.05.2012 - der noch vor dem mittels oa. Berufungsvorentscheidung geänderten Bescheid betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008 vom 26.07.2012 erlassen wurde - keine Änderungsbescheide bzw. Berufungsvorentscheidungen ergangen sind (vgl. die oben zitierten Ausführungen zu Erfassungsfehlern betreffend die Jahre 2009, 2008 und 2007).

Eine diesbezügliche Stellungnahme der AMA ist beim Bundesverwaltungsgericht bis dato nicht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF beantragte für die beschwerdegegenständlichen Antragsjahre u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

Im Zuge eines seitens der AMA durchgeführten Abgleichs der Flächen der Jahre 2007 - 2010 wurde eine Reduktion der beantragten Flächen des BF festgestellt (Schreiben der AMA vom 30.06.2011). Mit Schreiben vom 12.07.2011 nahm der BF hiezu Stellung. Aus dem Akt ist ersichtlich, dass die Erklärungen des BF für die Reduktionen hinsichtlich der FS 6 (0,04 ha ab 2008) und 10 (0,10 ha ab 2009) als plausibel erachtet, im Übrigen aber negativ beurteilt wurden.

Mit Datum vom 15. und 17.11.2011 fanden auf dem Betrieb des BF Vor-Ort-Kontrollen statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrollen wurden auch hinsichtlich der Antragsjahre 2007, 2008 und 2011 diverse Flächenabweichungen festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 64a Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, kann die Behörde die Berufung binnen zwei Monaten nach Einlangen bei der Behörde erster Instanz durch Berufungsvorentscheidung erledigen. Sie kann die Berufung nach Vornahme notwendiger Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens als unzulässig oder verspätet zurückweisen, den Bescheid aufheben oder nach jeder Richtung abändern.

Gemäß § 64a Abs. 2 AVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, daß die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Gemäß § 64a Abs. 3 AVG tritt die Berufungsvorentscheidung mit Einlangen des Vorlageantrages außer Kraft.

Zu A)

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für die betroffenen

Antragsjahre maßgeblichen Fassung:

Antragsjahre 2007 und 2008:

Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1782/2003:

"Artikel 36

Zahlungen

(1) Die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung werden auf der Grundlage der Zahlungsansprüche nach Kapitel 3 für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Sinne des Artikels 44 Absatz 2 gezahlt.

[...]."

"Artikel 44

Nutzung der Zahlungsansprüche

(1) Jeder Zahlungsanspruch gibt zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags.

(2) Eine ‚beihilfefähige Fläche' ist jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, ausgenommen die für Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen. (3) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. [...]."

Antragsjahr 2011:

Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung

[...],

erhalten haben.

[...].

Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...].

Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

[...]."

Antragsjahre 2007 und 2008:

Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141, 30.4.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004:

Gemäß Art. 2 Z 22 VO (EG) 796/2004 wird die "ermittelte Fläche" definiert als die Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten.

"Artikel 11

Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.

[...].

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen.

[...].

Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

(a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

(b) die betreffenden Beihilferegelungen;

(c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem nach Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung, aufgeschlüsselt nach Ansprüchen bei Flächenstilllegung und anderen Ansprüchen;

(d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

(e) gegebenenfalls die Olivenanbaufläche in Oliven-GIS-ha gemäß Anhang XXIV Nummern 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004;

(f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.

[...]."

"Artikel 50

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.

(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...].

Artikel 51

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen

(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, über der gemäß Artikel 50 Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

[...].

(2a) Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung.

Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in den Absätzen 1 und 2 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen.

[...]."

"Artikel 68

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

[...]."

"Artikel 73

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...].

(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.

Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

[...]."

Antragsjahr 2011:

Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:

Gemäß Art. 2 Z 23 VO (EG) 1122/2009 bedeutet "ermittelte Fläche" die Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten.

"Artikel 11

Termin für die Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.

[...].

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens 15. Juni festsetzen.

[...].

Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...].

Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

[...]."

"Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

[...]."

"Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...].

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

b) Rechtliche Würdigung:

Zu der Berufungsvorentscheidung vom 28.12.2012:

Der angefochtene Bescheid der AMA betreffend das Antragsjahr 2008 wurde im Rahmen einer Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a Abs. 1 AVG abgeändert. Das Bezug habende Rechtsmittel ist als Vorlageantrag zu deuten.

Mit dem rechtzeitigen Vorlageantrag trat die Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a Abs. 3 AVG außer Kraft. Vor diesem Hintergrund braucht auf den Umstand, dass die Berufungsvorentscheidung nicht innerhalb der vorgesehenen Frist von zwei Monaten erging, nicht näher eingegangen zu werden. Somit war über den durch die Berufungsvorentscheidung abgeänderten Bescheid zu entscheiden.

Zu den gegenständlich angefochtenen Bescheiden:

Im vorliegenden Fall wurden von AMA im Hinblick auf die Antragsjahre 2007 und 2011 Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche im Ausmaß zwischen 3 und 20 % festgestellt. Aus diesem Grund wurde der Auszahlungsbetrag gemäß Art. 51 VO (EG) 796/2004 bzw. Art. 58 VO (EG) 1122/2009 um das Doppelte der festgestellten Differenz gekürzt. Betreffend das Antragsjahr 2008 wurden Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche im Ausmaß von über 20 % festgestellt. Gemäß Art. 51 Abs. 1 UAbs. 2 VO (EG) 796/2004 wurde daher keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Wenngleich die den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegenden Flächendifferenzen aufgrund der im Akt aufliegenden Unterlagen zu den Vor-Ort-Kontrollen im Jahr 2011 überwiegend nachvollziehbar und bei Einsichtnahme ins INVEKOS-GIS mit den entsprechenden Luftbildern in Einklang zu bringen sind, ergeben sich im Detail doch mehrere Widersprüchlichkeiten, die aus dem vorliegenden Ermittlungsergebnis der belangten Behörde nicht zu klären sind.

So ist dem Akt etwa zu entnehmen, dass die AMA eine Stellungnahme des BF zu einem Abgleich der Flächen der Jahre 2007 - 2010 hinsichtlich der Feldstücke 6 (0,04 ha ab 2008) und 10 (0,10 ha ab 2009) als plausibel erachtet hat ("Überschirmung plausibel"). Eine Berücksichtigung dieser offenbar positiv beurteilten Reduktion betreffend FS 6 im Hinblick auf das Antragsjahr 2008 ist weder dem angefochtenen Bescheid noch der außer Kraft getreten Berufungsvorentscheidung zu entnehmen. Ein Grund, warum die genannte Reduktion nicht zu Verringerung der beantragten Fläche führen sollte, ist im Verwaltungsakt ebenfalls nicht ersichtlich.

Während bei der beantragten Heimfläche im Antragsjahr 2008 seitens der AMA - trotz oben genannter, positiv beurteilter Reduktion im Ausmaß von 0,04 ha ab dem Jahr 2008 - gleichbleibend von 14,21 ha ausgegangen wurde, ist dem angefochtenen Bescheid bzw. auch der Berufungsvorentscheidung betreffend das Antragsjahr 2008 eine Heimfläche nach Vor-Ort-Kontrolle im Ausmaß von lediglich 11,23 ha zu entnehmen. Dies entspricht einer Verringerung von 0,05 ha gegenüber dem Vorjahr, wobei jedoch in dem historischen Flächennutzungsprüfbericht der Vor-Ort-Kontrolle vom 15. und 17.11.2011 keine Abweichungen zwischen den Antragsjahren 2007 und 2008 erkennbar sind.

Der Beschwerdevorlage bzw. "Aufbereitung" der AMA betreffend das Antragsjahr 2008 ist - entgegen der Bescheidbegründung - zu entnehmen, dass der Bescheid vom 28.12.2012 (Berufungsvorentscheidung) ergangen sei, da die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle aufgrund eines festgestellten Erfassungsfehlers korrigiert worden seien. Für die Jahre 2009, 2008 und 2007 sei im Zuge der visuellen Kontrolle ein Erfassungsfehler auf den Feldstücken 9 und 10 korrigiert worden. Eine derartige Korrektur ist allerdings weder den angefochtenen Bescheiden noch dem übrigen Akteninhalt zu entnehmen. Vielmehr scheinen die Abweichungen der Flächentabellen des Bescheides vom 26.07.2012 und der Berufungsvorentscheidung vom 28.12.2012 im Ausmaß von 0,11 ha auf eine - aus dem Verwaltungsakt nicht nachvollziehbare - Reduktion der vom BF anteilig beantragten Almfutterfläche zurückzuführen zu sein. Sollte tatsächlich ein Erfassungsfehler betreffend die Antragsjahre 2007 bis 2009 festgestellt worden sein, ist überdies nicht nachvollziehbar, warum eine entsprechende Korrektur des Bescheides betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2007 nicht erfolgt ist.

In der Gesamtbetrachtung erweisen sich die Ausführungen der AMA zum vorliegenden Fall daher teilweise als so widersprüchlich, dass eine abschließende Beurteilung nicht möglich erscheint. Dies gilt umso mehr, als eine Verringerung der beantragten und ermittelten Fläche um lediglich 0,11 ha mit Berufungsvorentscheidung vom 28.12.2012 zu einer gänzlichen Abweisung des Antrages auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2008 geführt hat.

Die AMA wird also im fortgesetzten Verfahren - nach allfälliger Durchführung weiterer Ermittlungen - klarzustellen haben, von welchem konkreten Sachverhalt sie im vorliegenden Fall aus welchen Gründen ausgegangen ist.

Auch wenn der VwGH der Zurückverweisung von Rechtssachen durch die Verwaltungsgerichte auf Basis des VwGVG mit seiner Grundsatz-Entscheidung vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 bereits Grenzen gezogen hat, liegt es im vorliegenden Fall weder im Interesse der Raschheit, noch wäre es mit einer Kostenersparnis verbunden, wenn das BVwG weiter versuchen wollte, den Fall einer Klärung zuzuführen. Selbst im Rahmen mehrerer Rückfragen konnte seitens der AMA die Fall-Beurteilung nicht schlüssig dargestellt werden. Die letzte Aufforderung zur Stellungnahme (mit hg. Schreiben vom 04.04.2016) ist bis dato unbeantwortet geblieben. Da aufgrund der dargelegten Widersprüchlichkeit die Notwendigkeit weiterer Ermittlungsschritte nicht beurteilt werden kann, erscheint auch eine mündliche Verhandlung nicht zu einer Klärung des Falles geeignet.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der o.a. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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