W101 2123561-1•BVwG W101 2123561-1
W101 2123561-1Tribunale amministrativo federale15 giu 2016
Bindungswirkung gerichtliche Einbringung, Einhebungsgebühr,<br/>Gerichtsbarkeit, Gewaltentrennung, Zwangsstrafe
W101 2123561-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX und der XXXX, beide vertreten durch WEH Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch vom 10.02.2016, Zl. Jv 414-33/14s (929 Rev 403/14y), betreffend ein Verfahren nach dem GEG zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 1, 6 Abs. 1, 6a, 6b GEG iVm § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der erste Beschwerdeführer XXXX ist Geschäftsführer der XXXX (zweite Beschwerdeführerin).
Das Landesgericht Feldkirch verhängte gegen den ersten Beschwerdeführer mit insgesamt dreizehn Zwangsstrafverfügungen vom 28.06.2013, zu den Zl. 47 Fr 1996 bis 2008/12, Zwangsstrafen wegen Verstoßes gegen die Offenlegungspflicht nach dem UGB (Bundesgesetz über besondere zivilrechtliche Vorschriften für Unternehmen [Unternehmensgesetzbuch - UGB]) iHv insgesamt € 16.100,00. Mit weiteren je dreiundzwanzig Zwangsstrafverfügungen vom 17.09.2013 verhängte das Landesgericht Feldkirch zu den Zl. 47 Fr 3115 bis 3138/13 über den ersten Beschwerdeführer und über die zweite Beschwerdeführerin weitere Zwangsstrafen nach dem UGB in der Gesamthöhe von jeweils 30.800,00. Mangels Erhebung eines Rechtsmittels erwuchsen all diese Zwangsstrafverfügungen in Rechtskraft.
Im Verfahren zur Einbringung der genannten Zwangsstrafen erließ das Landesgericht Feldkirch am 08.01.2014 zunächst drei Zahlungsaufträge (Zl. 47 Fr 3138/13h, Zl. 47 Fr 2008/13x und Zl. 47 Fr 3138/13h) mit Mandatsbescheid. Gegen die genannten Mandatsbescheide brachten die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter binnen offener Frist eine Vorstellung mit Unterbrechungsantrag ein, welche am 24.01.2014 bei Gericht einlangte. Mit Bescheid vom 05.03.2014 oder 06.03.2014 gab das Landesgericht Feldkirch dem Unterbrechungsantrag der Beschwerdeführer statt und setzte die Entscheidung über die Vorstellung gemäß § 7 Abs. 5 GEG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in den bei ihm anhängigen Verfahren zu Zl. 2013/01/0129 und 0130 aus. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2014, Zl. 2013/01/0129, war der Unterbrechungsgrund weggefallen und konnte in der Sache selbst entschieden werden. Mit Bescheid vom 15.09.2014, Zl. Jv 414-33/14s, wies das Landesgericht Feldkirch die Vorstellung gegen die Mandatsbescheide vom 08.01.2014 "als unzulässig" zurück (= Spruchteil I.) und verhängte über den zweiten Beschwerdeführer gemäß § 35 AVG eine Mutwillensstrafe in der Höhe von 500,00 EUR (= Spruchteil II.). Der dagegen erhobenen Beschwerde war mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.06.2015, W101 2017221-1/4E, Folge gegeben und infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde bei Erlassung des Vorstellungsbescheides aufgehoben worden, da die Mandatsbescheide mangels rechtzeitiger Einleitung des Ermittlungsverfahrens im Sinne des § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft getreten waren.
In Folge gab das Landesgericht Feldkirch dem gemeinsamen Rechtsvertreter der beiden Beschwerdeführer bekannt, dass die Vorstellung vom 24.01.2014 rechtzeitig eingelangt sei und beabsichtigt werde die Beschwerdeführer als zahlungspflichtige Parteien bescheidmäßig zur Zahlung der rechtskräftig ausgesprochenen Zwangsstrafen zu verpflichten. Gleichzeitig war den Beschwerdeführern die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt worden, wovon diese jedoch keinen Gebrauch machten.
Mit dem angefochtenen - im ordentlichen AVG-Verfahren ergangenen - Bescheid vom 10.02.2016, Zl. Jv 414-33/14s (929 Rev 403/14y), forderte der Präsident des Landesgerichtes Feldkirch (im Folgenden: belangte Behörde) unter Spruchpunkt a) den ersten Beschwerdeführer auf, die mit 13 Zwangsstrafverfügungen des Landesgerichtes Feldkirch vom 28.06.2013, zu den Zl. 47 Fr 1996 bis 2008/13, über ihn verhängten 13 Zwangsstrafen von insgesamt € 16.100,00 samt einer Einhebungsgebühr nach dem GEG in der Höhe von € 8,00, sohin einen Betrag von insgesamt € 16.108,00 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen, und unter Spruchpunkt b) und c) beide Beschwerdeführer auf, die mit "23" Zwangsstrafverfügungen des Landesgerichtes Feldkirch vom 17.09.2013, zu den Zl. 47 Fr 3115 bis 3138/13, über sie verhängten Zwangsstrafen von jeweils insgesamt €
30. 800,00 samt einer Einhebungsgebühr nach dem GEG in der Höhe von €
8,00, sohin einen Betrag von jeweils insgesamt € 30.808,00 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Nach Darlegung des Sachverhaltes führte die belangte Behörde in der rechtlichen Beurteilung insbesondere aus, dass die Zahlungspflicht der Beschwerdeführer durch eine rechtskräftige bindende Entscheidung des Gerichtes festgestellt worden sei. Gemäß § 6b Abs. 4 GEG könnten im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. Diese Bestimmung sei Ausdruck des Grundsatzes der Gewaltentrennung.
Dieser Bescheid war den Beschwerdeführern am 18.02.2016 rechtswirksam zugestellt worden.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer am 15.03.2016 fristgerecht Beschwerde und führten begründend im Wesentlichen aus, dass die Vorschreibung derartiger Zwangsstrafen rechtswidrig sei. Sie beantragten der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.
Am 17.03.2016 war die Beschwerde samt dem dazugehörenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zu Entscheidung vorgelegt worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der erste Beschwerdeführer ist einerseits aufgrund von 13 Zwangsstrafverfügungen vom 28.06.2013 zur Zahlung von insgesamt €
16. 108,00 (inkl. Einhebungsgebühr) und andererseits aufgrund von 24 Zwangsstrafverfügungen vom 17.09.2013 zur Zahlung von insgesamt €
30. 808,00 (inkl. Einhebungsgebühr) aufgefordert worden.
Die zweite Beschwerdeführerin ist aufgrund von 24 Zwangsstrafverfügungen vom 17.09.2013 zur Zahlung von insgesamt €
30. 808,00 (inkl. Einhebungsgebühr) aufgefordert worden.
Es steht somit fest, dass die Beschwerdeführer aufgrund von rechtskräftigen Zwangsstrafverfügen des Gerichtes zur Bezahlung der im Einbringungsverfahren vorgeschriebenen Zwangsstrafen verpflichtet sind.
Mit einem gemäß § 56 ff AVG im ordentlichen AVG-Verfahren ergangenen o. a. Bescheid der belangten Behörde vom 10.02.2016 wurden die Beschwerdeführer zur Zahlung der über sie verhängten Zwangsstrafen verpflichtet.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem - unstrittigen - Akteninhalt. Das Vorliegen einer dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegenden rechtskräftigen bindenden gerichtlichen Entscheidung über die Zahlungspflicht der Beschwerdeführer (hier: 13 Zwangsstrafverfügungen vom 28.06.2013 zu den Zl. 47 Fr 1996 bis 2008/12 und 24 Zwangsstrafverfügungen vom 17.09.2013 zu den Zl. 47 Fr 3115 bis 3138/13) steht anhand des Inhaltes des Verwaltungsaktes unzweifelhaft fest. Da in den Spruchpunkten b) und c) von der belangten Behörde ausgesprochen wurde, dass jeweils 23 Zwangsstrafverfügungen die Grundlagen zur Verhängung von Zwangsstrafen von insgesamt € 30.800,00 gewesen sind, hat dies von der zuständigen Einzelrichterin auf 24 Zwangsstrafverfügungen - wie oben festgestellt - berichtigt werden müssen. Eine genaue Sichtung der im Verwaltungsakt aufliegenden Zwangsstrafverfügen hat ergeben, dass jeweils 24 Zwangsstrafverfügen vom 17.09.2013 vorliegen. Wahrscheinlich hat sich die belangte Behörde lediglich aufgrund der hohen Zahl an Zwangsstrafverfügen verzählt. Da sich allerdings am vorgeschriebenen Betrag von insgesamt € 30.800,00 durch die Berichtigung von 23 auf richtig 24 Zwangsstrafverfügungen nichts ändert, hat der Spruch des angefochtenen Bescheides nicht abgeändert werden müssen. Der festgestellte Sachverhalt ist von den Beschwerdeführern (auch in der Beschwerde) nicht in Abrede gestellt worden. Dass die gerichtlichen Zwangsstrafverfügungen nicht rechtswirksam zugestellt worden bzw. nicht in Rechtskraft erwachsen wären, ist von den Beschwerdeführern nicht behauptet und auch sonst nicht ersichtlich geworden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 1 GEG hat das Gericht u.a. Geldstrafen und Geldbußen aller Art, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von Amts wegen einzubringen.
Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach § 6 Abs. 1 Z 1 GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.
Gemäß § 6 Abs. 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 idgF (GEG), können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde erlassen. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1 leg.cit.) zulässig.
Gemäß § 6b Abs. 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.
Da die Zahlungsaufträge (Mandatsbescheide) vom 08.01.2014 mangels Einleitung eines rechtzeitigen Ermittlungsverfahrens gemäß § 57 Abs. 3 AVG bereits von Gesetzes wegen außer Kraft getreten waren, war über die Zahlungspflicht der Beschwerdeführer richtigerweise von der belangten Behörde mit einem im ordentlichen AVG-Verfahren ergangenen Bescheid im Sinne des § 56 AVG abzusprechen.
Nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung des § 6b Abs. 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. Diese Bestimmung entspricht dem (bereits vor Inkrafttreten der Bestimmung mit 01.01.2014) geltenden Grundsatz, dass die Vorschreibungsbehörde als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidungen der Gerichte gebunden ist und gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht.
Die Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht im Sinne des § 6b Abs. 4 GEG rechtskräftig festgestellt wurde, ist im Falle der Einbringung von Geld- bzw. Zwangsstrafen die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geld- bzw. Zwangsstrafen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 13.10.2004, 2000/10/0033, betreffend die Einbringung einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe; sowie VwGH vom 22.12.2010, 2010/06/0173, betreffend Zwangsstrafen nach dem UGB).
Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Zahlungspflicht der Beschwerdeführer (hier: 13 Zwangsstrafverfügungen vom 28.06.2013 zu den Zl. 47 Fr 1996 bis 2008/12 und jeweils 24 Zwangsstrafverfügungen vom 17.09.2013 zu den Zl. 47 Fr 3155 bis 3138/13) besteht und weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfungsbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidung zukommt und diese nicht im Wege der Justizverwaltung hinterfragt oder gar abgeändert/revidiert werden kann. In Ansehung von Beträgen, die - wie im vorliegenden Fall - in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag der Justizverwaltungsbehörde aufgenommen wurden, könnten vielmehr nur mehr Einwendungen hinsichtlich einer unrichtigen Bestimmung der Zahlungsfrist im Zahlungsauftrag oder hinsichtlich einer Nichtentsprechung des Zahlungsauftrages mit der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes erfolgreich sein (vgl. VwGH vom 27.01.2009, 2008/06/0227). Solche Gründe (Einwendungen), insbesondere dahingehend, dass der angefochtene Bescheid bzw. die Zahlungsaufträge nicht der zu Grunde liegenden rechtskräftigen Gerichtsentscheidung entsprechen, wurden allerdings weder von den Beschwerdeführern vorgebracht noch sind sie sonst ersichtlich geworden. Der Kern des Vorbringens der Beschwerdeführer lässt sich vielmehr dahin zusammenfassen, dass die Vorschreibung derartiger Zwangsstrafen rechtswidrig sei. Derartige Einwendungen gegen den Grund der Zahlungspflicht richten sich gegen die Entscheidung des Gerichtes, die nicht im Verwaltungsverfahren (Einbringungsverfahren), sondern vor den ordentlichen Gerichten (im Rechtsmittelweg) geltend zu machen sind. Es wurde von den Beschwerdeführern auch nicht behauptet, dass die vorgeschriebenen Beträge bereits entrichtet worden wären, sodass die belangte Behörde aufgrund einer bindenden richterlichen Entscheidung gemäß § 1 iVm § 6a Abs. 1 GEG verpflichtet war, die sich daraus ergebenden Beträge mit Bescheiden (Zahlungsaufträgen) zu bestimmen und gleichzeitig je eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben.
Die Beschwerde zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf und eine solche ist auch sonst nicht ersichtlich.
Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.