BVwG L508 1433159-1

L508 1433159-1Tribunale amministrativo federale15 giu 2016

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet,<br/>Haftbefehl, politische Aktivität, strafrechtliche Verfolgung,<br/>wohlbegründete Furcht

Testo completo

BVwG L508 1433159-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L508.1433159.1.00

Spruch

L508 1433159-1/35E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX5, StA. Bangladesch, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Beatrix PUSCH, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2013, Zl. 13.02.029-BAT, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gem. § 3 Abs. 1

Asylgesetz 2005 i.d.g.F. der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gem. § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Bangladesch, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der verschiedenen Befragungen gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass er aufgrund seiner politischen Tätigkeit verfolgt werde.

Er sei seit 6 oder 7 Jahren bei der Bangladesh Nationalist Partei (BNP), habe an Kundgebungen teilgenommen und sei von 2011 bis 2012 stellvertretender Generalsekretär für den Gemeindeverband XXXX gewesen. Er habe bereits seit 2008 Probleme mit der Awamie League, der jetzigen Regierungspartei gehabt. Am 18.10.2012 sei er von Mitgliedern der Awami League in XXXX niedergeschlagen und anschließend zwei Tage im Krankenhaus behandelt worden. Als die Mitglieder der Awami League auch dort auftauchten, sei er zu seiner Großmutter nach XXXX geflohen. Die Mitglieder der Awami League seien während seiner Abwesenheit in seinem Elternhaus gewesen, hätten nach ihm gesucht und die Einrichtung zerstört. Auch die Polizei sei im Dezember 2012 in seinem Elternhaus gewesen und hätte ihn gesucht, weil eine Anzeige gegen ihn erstattet worden sei. Ihm werde vorgeworfen, er habe am 13.12.2012 in XXXX an einer Demonstration teilgenommen und dort unter Verwendung eines Molotowcocktails randaliert, weshalb er mit Gefängnis bedroht werde. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich aber bereits bei seiner Großmutter in XXXX befunden. Die Schlägertypen hätten auch seine Familie bedroht und eingeschüchtert, weshalb ihm seine Familie geraten habe, das Land zu verlassen, was er am 20.01.2013 auch getan habe. Obwohl er sein Heimatland verlassen habe, könnten sich seine Familienangehörigen - vor allem sein Vater und sein jüngerer Bruder - nicht zu Hause aufhalten. Nachdem die Schläger der Awami League ihn nicht finden konnten, hätten sie am 23.02.2013 einen Bericht über die fingierte Anzeige in der Tageszeitung "Diner Sesh" veröffentlicht und ihn per Steckbrief mit einem Lichtbild suchen lassen. Falls die Schläger der Awami League ihn finden sollten, würden sie ihn töten. Er habe daher aus Angst um sein Leben und Angst vor der Polizei die Flucht ergriffen.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.02.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Bangladesch gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Im wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit.

4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

5. In der Folge brachte der Beschwerdeführer zahlreiche Beweismittel zur Untermauerung seines Fluchtvorbringens in Vorlage. Insbesondere wurden folgende Beweismittel in Vorlage gebracht: Geburtsurkunde, Personalausweis, Bestätigungen der Primär und High School-Bestätigung über die politische Aktivität und Mitgliedschaft bei der BNP, Bestätigungsschreiben der Partei über den Beschwerdeführer und seine Probleme, Fotos von der Parteiaktivität, ein Konvolut an Unterlagen der falschen Anschuldigungen gegen den BF, Krankenhausbericht über die ihm zugefügten Verletzungen und die dortige Behandlung, Fotos welche den Beschwerdeführer mit dem Oppositionsführer der BNP zeigen, Zeitungsartikel über den Beschwerdeführer, Plakate welche den Beschwerdeführer mit einer Schlinge um den Hals zeigen.

6. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 12.03.2015 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W154 abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung L508 neu zugewiesen.

7. Die vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Beweismittel wurden seitens des BVwG am 01.04.2015 einem Dolmetscher zur Übersetzung übermittelt und langten die Übersetzungen nach mehrmaliger Intervention am 24.11.2015 beim BVwG ein.

8. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurden mit Zustimmungen des Beschwerdeführers Erhebungen bezüglich des Vorbringens des Antragstellers über einen Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft New Delhi geführt und wurden die Angaben des Beschwerdeführers durch diese Ermittlungen im wesentlichen bestätigt.

So konnte eruiert werden, dass es sich beim Beschwerdeführer tatsächlich um ein Mitglied der BNP handelt und er als stellvertretender Generalsekretär der BNP Jugendgruppe tätig war. Ferner konnte eruiert werden, dass der BF im Bangladesch in einigen Auseinandersetzungen mit der Partei Awami League involviert war und es tatsächlich mit Mitgliedern der Partei Awami League Probleme gab. Es konnte bestätigt werden, dass der BF aufgrund seiner Mitwirkung bei der BNP auch das Ziel von Angriffen seitens Mitglieder der Oppositionspartei war. Ferner konnte erhoben werden, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben entsprechen im Allgemeinen Krankenhaus Munshiganji aufgrund eines tätlichen Angriffs aufgenommen und behandelt wurde. Auch konnten Plakate gefunden werden, welche zeigen, dass nach dem Beschwerdeführer gefahndet wird und dass er im Ort gehängt werden sollte. Es konnte überdies erhoben werden, dass gegen den Beschwerdeführer ein laufendes Strafverfahren anhängig ist. Lediglich die Existenz eines Haftbefehls konnte nicht bestätigt werden.

9. Das Ergebnisse der amtswegigen Erhebungen im Wege des Vertrauensanwaltes der ÖB Islamabad sowie die aktuellen Länderfeststellungen der Staatendokumentation zu Bangladesch vom 04.03.2016 wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts mit Schreiben vom 18.05.2016 gemäß § 45 (3) AVG zum Beweis erhoben, dh. den Parteien des Verfahrens das Ergebnis der Beweisaufnahme zugestellt und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.

10. Während von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl keine Stellungnahme zur obigen Mitteilung erfolgte, erstattete der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Rechtsvertreterin, beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme, welche ho. am 06.06.2015 einlangte. Hinsichtlich des Inhaltes der Stellungnahme wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

11. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

1.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen

Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2. Zur Entscheidungsbegründung:

Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes sowie insbesondere dem Ermittlungsergebnis der ÖB New Delhi vom 25.03.2016.

2.1. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen:

2.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und dessen Fluchtgründen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger aus Bangladesch und islamischen Glaubens. Er stammt aus dem Dorf Ramsingh, Distrikt

XXXX.

Der Beschwerdeführer war aktives Mitglied der Bangladesh Nationalist Party (BNP). Er war stellvertretender Generalsekretär für den Gemeindeverband XXXX sowie aktives Parteimitglied.

Aufgrund seiner politischen Zugehörigkeit wurden sowohl er als auch seine Familie Schikanen seitens der Regierung ausgesetzt. Es handelt sich bei ihm um ein Opfer von Gewalttaten seitens Anhängern der gegenwärtigen Regierung und wurden gegen ihn Anklagen zu Unrecht erhoben.

Aufgrund seines politischen Engagements für die BNP ist der Beschwerdeführer ins Blickfeld der regierende Partei Awami League geraten und wurden über den Beschwerdeführer auch zu Unrecht Strafanklagen erhoben.

Am 18.10.2012 wurde der Beschwerdeführer von Mitgliedern der regierenden Partei Awami League angegriffen und verletzt und wurde er daraufhin zwei Tage im Allgemeinen Krankenhaus XXXX aufgenommen und behandelt. Auch konnten Plakate gefunden werden, welche zeigen, dass nach dem Beschwerdeführer gefahndet wird und dass er im Ort gehängt werden sollte. Es konnte überdies erhoben werden, dass gegen den Beschwerdeführer ein laufendes Strafverfahren anhängig ist. Lediglich die Existenz eines Haftbefehls konnte nicht bestätigt werden.

Da dem Beschwerdeführer ein unbehelligtes Leben in Bangladesch nicht mehr möglich war, entschloss er sich im Jänner 2013 zum Verlassen seines Heimatlandes.

Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer als ein aktives und führendes Mitglied der BNP tätig war, geriet er ins Blickfeld der in Bangladesch regierenden und machthabenden Partei Awami League und wurde gegen ihn Falschanzeige erstattet.

Laut Ermittlungsergebnis der österreichischen Botschaft New Delhi wurden die Angaben des Beschwerdeführers, insbesondere seine politische Tätigkeit, die von ihm berichteten Vorfälle und Ereignisse und die die Falschanzeige gegen seien Person bestätigt.

Der Beschwerdeführer ist aus politischen Gründen angezeigt worden und wird nach ihm aus politischen Gründen gefahndet. Er ist durch seine in der Vergangenheit gesetzten Aktivitäten schon seit Jahren in einen Konflikt mit dem Staat Bangladesch geraten. Dieser Konflikt macht ihm eine Rückkehr nach Bangladesch zum jetzigen Zeitpunkt jedenfalls unmöglich.

2.1.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Bangladesch war festzustellen:

Auszugsweise werden entscheidungsrelevante Feststellungen aus dem aktuellem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Bangladesch vom 04.03.2016 wiedergegeben:

Die Awami League Regierung unter Premierministerin Sheikh Hasina hat ihre Macht konsolidiert. Die Opposition ist geschwächt. Bangladesch befindet sich auf dem Weg zum de facto Ein-Parteien-Staat. Parlament und Justiz sind gleichgeschaltet. Der Spielraum der Presse und der Zivilgesellschaft wird immer mehr eingeschränkt. Klientelismus und Korruption sowie mafiöse Strukturen sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studenten-organisationen, Polizei und Verwaltung sind parteipolitisch durchdrungen.

Die landesweit wichtigste Oppositionspartei BNP ist durch Massenverhaftungen sowie hausgemachte Probleme stark geschwächt; seit dem Boykott der Parlamentswahlen 2014 ist sie nicht mehr im Abgeordnetenhaus vertreten.

Die Mitgliedschaft in oder die Unterstützung einer Oppositionspartei führen nicht per se zu einer Verfolgung durch die Regierung. Allerdings hat die Regierung seit dem Wahlboykott Anfang 2014 viele Oppositionspolitiker verhaften lassen, so sollen allein im Januar 2015 7.000 Aktivisten verhaftet worden sein. Dabei wurde auch vor hochrangigen Politikern nicht Halt gemacht: Der BNP-Generalsekretär und mehrere BNP-Vorstandsmitglieder wurden verhaftet. Verhaftungen und strafrechtliche Verfahren werden traditionell mit Vorwürfen wegen Korruption, Steuerhinterziehung oder Erpressung begründet, hinzukommen nun auch Vorwürfe wegen Anstiftung zu bzw. Durchführung von Brandanschlägen. Zahlreiche Oppositionspolitiker befinden sich in Haft oder im Exil.

Demonstrationen finden regelmäßig statt. Die Regierung respektiert die Versammlungsfreiheit aber nicht in jedem Fall. Es sind Fälle bekannt geworden, in denen politischen Gruppen unter dem Vorwand der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gemäß § 144 Strafprozessgesetz die Versammlungsfreiheit aufgehoben wurde, nachdem die Regierungspartei selbst eine Versammlung für denselben Tag angesetzt hatte. Die Regierung beendete in verschiedenen Fällen solche verbotenen Versammlungen gewaltsam.

Rechtsstaatliche Grundsätze werden von Regierung und Behörden nicht hinreichend eingehalten. Die Gewaltenteilung ist nicht verwirklicht. Die Unabhängigkeit der Judika-tive ist nicht hinreichend gewährleistet.

Die Menschenrechtslage bleibt fragil. Menschenrechtsverletzungen (insbes. Extralegale Tötungen, Verschwindenlassen, Folter, Angriffe auf Journalisten) werden sowohl durch die Regierung als auch mit ihrer Duldung durch Dritte begangen. Die Strafverfolgungs-behörden gehen den Vorwürfen selten nach. Menschenrechtsorganisationen können grundsätzlich frei arbeiten, jedoch berichten auch einzelne Menschenrechtsverteidiger über Übergriffe und Einschränkungen.

2.2. Das BVwG stützt sich im Hinblick auf diese Feststellungen auf folgende Erwägungen:

2.2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2.2. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes, des Inhaltes der gegen den Bescheid des BAA erhobenen Beschwerde, der zahlreichen vom Beschwerdeführer im Verfahren im Vorlage gebrachten Beweismitteln (Geburtsurkunde, Personalausweis, Bestätigungen der Primär und High School-Bestätigung über die politische Aktivität und Mitgliedschaft bei der BNP, Bestätigungsschreiben der Partei über den Beschwerdeführer und seine Probleme, Fotos von der Parteiaktivität, ein Konvolut an Unterlagen der falschen Anschuldigungen gegen den BF, Krankenhausbericht über die ihm zugefügten Verletzungen und die dortige Behandlung, Fotos welche den Beschwerdeführer mit dem Oppositionsführer der BNP zeigen, Zeitungsartikel über den Beschwerdeführer, Plakate welche den Beschwerdeführer mit einer Schlinge um den Hals zeigen) sowie des seitens des BVwG beauftragten Erhebungsersuchen und des daraus resultierenden Ermittlungsergebnisses der Österreichischen Botschaft New Delhi.

2.2.3. Die belangte Behörde hat die Annahme der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers mit der Unglaubwürdigkeit seiner BNP-Mitgliedschaft und der daraus resultierenden Gefährdung gestützt. Die Angaben des Beschwerdeführers wurden jedoch im Rahmen des vom BVwG beauftragten Erhebungsersuchen und des daraus resultierenden Ermittlungsergebnisses der Österreichischen Botschaft New Delhi bestätigt, weswegen sich nähere Ausführungen zur Beweiswürdigung des BAA zur mangelnden Glaubwürdigkeit erübrigen.

Im Ermittlungsergebnis der Staatendokumentation werden die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Mitgliedschaft bei der BNP, seiner Tätigkeit als stellvertretender Generalsekretär, sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer Opfer von Gewalttaten seitens Mitglieder der AL geworden ist, bestätigt. Auch wurde laut Ermittlungsergebnis verifiziert, dass aufgrund der politischen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers sowohl er als auch sein Familien seitens der derzeitigen Regierung Schikanen ausgesetzt waren und dass auf den BF mehrere tätliche Angriffe verübt wurden und er von Mitgliedern der gegnerischen Partei bedroht wurde. Auch wurde der Krankenhausaufenthalt im Oktober 2012 für wahr erachtet und damit auch der tätliche Angriff auf den Beschwerdeführer; dies aufgrund seiner politischen Funktion. Letztlich wird im Ermittlungsergebnis auch bestätigt, dass nach dem Beschwerdeführer gefahndet wird und konnten Plakate gefunden werden, nach denen der BF im Falle seines Aufgreifens gehängt werden soll.

In einer Gesamtschau der vom Beschwerdeführer vorgelegten und überprüften Beweismittel und seinen detaillierten Angaben in den verschiedenen Einvernahmen sieht die erkennende Richterin daher keinen Anlass an der Richtigkeit der Kernaussage des Beschwerdeführers über die ihm in Bangladesch drohende Gefahr zu zweifeln, zumal die dagegen stehenden Argumente der Erstbehörde nicht haltbar sind.

Der Beschwerdeführer konnte die gegen ihn gerichtete Gefährdung glaubhaft darlegen und ist es jedenfalls glaubhaft, dass ein gravierendes Interesse der Partei Awami League an der Person des Beschwerdeführers wegen seines politischen Engagements besteht und dass aufgrund seiner politischen Tätigkeit eine Falschanzeige gegen seine Person erstattet wurde, Anklage gegen ihn erhoben wurde und nach ihm gefahndet wird.

Ferner ergibt sich aus den getroffenen Länderfeststellungen, dass die an der Macht befindliche Awami League Partei Mitglieder sowohl in der Exekutive als auch in der Justiz auf allen Ebenen hat und die Tätigkeit von Polizei, Staatsanwaltschaft und Richter politisch beeinflusst ist und faire Verfahren durch die weit verbreitete Korruption verhindert werden. Auch ergibt sich aus den getroffenen Länderfeststellungen, dass die Regierung seit dem Wahlboykott Anfang 2014 viele Oppositionspolitiker verhaften ließ und dass Verhaftungen und strafrechtliche Verfahren traditionell mit Vorwürfen wegen Korruption, Steuerhinterziehung oder Erpressung begründet werden; hinzukommen nun auch Vorwürfe wegen Anstiftung zu bzw. Durchführung von Brandanschlägen. Zahlreiche Oppositionspolitiker befinden sich in Haft oder im Exil.

So ist jedenfalls entgegen der Ansicht der Erstinstanz zu befinden, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Ereignissen gegeben ist und diese in einer Gesamtschau eindeutig eine politische Verfolgung ergeben.

Das Bundesverwaltungsgericht stütz sich bei seiner Beurteilung auf ein widerspruchsfreies und konsistentes Vorbringen des Beschwerdeführers, auf zahlreiche in Vorlage gebrachte Beweismitteln in welchen die politische Tätigkeit, die von ihm geschilderten Vorfälle sowie die gegen ihn gerichteten Verfolgungsmaßnahmen bestätigt werden und ferner auch auf die zuvor wiedergegebenen Länderinformationen.

In einer Gesamtschau der detaillierten Angaben des Beschwerdeführers, der zahlreichen in Vorlage gebrachten Beweismittel Geburtsurkunde, Personalausweis, Bestätigungen der Primär und High School-Bestätigung über die politische Aktivität und Mitgliedschaft bei der BNP, Bestätigungsschreiben der Partei über den Beschwerdeführer und seine Probleme, Fotos von der Parteiaktivität, ein Konvolut an Unterlagen der falschen Anschuldigungen gegen den BF, Krankenhausbericht über die ihm zugefügten Verletzungen und die dortige Behandlung, Fotos welche den Beschwerdeführer mit dem Oppositionsführer der BNP zeigen, Zeitungsartikel über den Beschwerdeführer, Plakate welche den Beschwerdeführer mit einer Schlinge um den Hals zeigen) und insbesondere dem Ermittlungsergebnisses der ÖB New Delhi, sieht das Bundesverwaltungsgericht daher keinen Anlass an der Richtigkeit der Kernaussage des Beschwerdeführers über die ihm in Bangladesch drohende Gefahr zu zweifeln.

2.2.5. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage in Bangladesch beruhen auszugsweise aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Bangladesch vom 04.03.2016. Es ist allgemein zu den Feststellungen auszuführen, dass es sich bei den herangezogenen Quellen zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für den Asylgerichtshof kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Was die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative betrifft, so ist festzuhalten, dass die erkennende Richterin eine solche grundsätzlich bejaht. Im gegenständlichen Fall ist jedoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner einstigen politischen Tätigkeit eine staatliche Verfolgung zu befürchten hat, weshalb eine IFA jedenfalls ausscheidet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) (Spruchpunkt I)

3.1. Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).

Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr nicht maßgeblich, ob der Asylwerber wegen einer von ihm tatsächlich vertretenen politischen Gesinnung verfolgt wird. Für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung reicht es aus, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist, oder dass die Strafe für ein im Zusammenhang mit einem ethnischen oder politischen Konflikt stehendes Delikt so unverhältnismäßig hoch festgelegt wird, dass die Strafe nicht mehr als Maßnahme einzustufen wäre, die dem Schutz legitimer Interessen des Staates dient (vgl. VwGH vom 06.05.2004, Zahl: 2002/20/0156-9; 17.09.2003, Zahl: 2001/20/0303; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0417, jeweils mwN).

3.1.2. Im vorliegenden Fall ergibt sich, bei Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers, entgegen der Ansicht der belangten Behörde, das Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr aufgrund politischer Elemente; dies unter Berücksichtigung aller zu 2. getroffenen Ausführungen.

Im hier vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Bangladesch mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen hat. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers geht eine substantiierte Verfolgungsbefürchtung in der Gegenwart hervor. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur Person und der derzeitigen Situation in der Heimatregion des Beschwerdeführers, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner politischen Tätigkeit, zu Unrecht angezeigt wurde und aus politischen Gründen ein Haftbefehl gegen seine Person erlassen wurde. Die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren ist im Lichte der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Entkräftung der Unterstellung seiner staatsfeindlichen politischen Gesinnung aufgrund des jahrelangen schwerwiegenden Konfliktes nicht zu erwarten.

Im konkreten Fall kann auch nicht angenommen werden, dass sich der Beschwerdeführer der dargestellten Bedrohung durch Ausweichen in einen anderen Teil seines Herkunftsstaates entziehen kann; die Gebiets- und Hoheitsgewalt der Justiz in Bangladesch erstreckt sich auf das gesamte Staatsgebiet von Bangladesch und werden die vom Staat ausgehenden Verfolgungsmaßnahmen landesweit unterschiedslos praktizier. Es wäre dem Beschwerdeführer daher nicht möglich, sich dauerhaft verborgen zu halten und sich der Suche zu entziehen.

Aus den genannten Gründen droht dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in seinem Heimatland asylrelevante Verfolgung und war daher in einer Gesamtschau Asyl zu gewähren.

Somit befindet sich der Beschwerdeführer zusammengefasst aus wohlbegründeter Furcht, asylrelevant verfolgt zu werden, außerhalb Bangladesch und ist im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, in dieses Land zurückzukehren. Da auch keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vorliegt, war Asyl zu gewähren.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass den Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass sich auch keine Anhaltspunkte für die Anwendbarkeit des § 6 AsylG 2005 ergeben haben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 2. bis 3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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