BVwG W218 2119229-1

W218 2119229-1Tribunale amministrativo federale14 giu 2016

Regest

Dienstantritt, Einstellung, Meldepflicht, Notstandshilfe

Testo completo

BVwG W218 2119229-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W218.2119229.1.00

Spruch

W218 2119229-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl MOLZER und Johann SCHOTZKO als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Wr. Neustadt, XXXX, vom 15.12.2015 , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wr. Neustadt (= belangte Behörde) vom 16.11.2015 wurde der Beschwerdeführerin der Bezug der Notstandshilfe ab dem 01.10.2015 eingestellt.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 10.07.2015 mittels eAMS Konto eine Einstellungszusage mit Arbeitsbeginn 01.10.2015 elektronisch übermittelt habe. Eine Nachzahlung könne nicht erfolgen, da der Umstand, dass sich der Arbeitsbeginn auf den 30.10.2015 verschoben habe, nicht rechtzeitig gemeldet worden sei.

2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass am Tag der Einstellzusage nicht abzusehen gewesen wäre, dass die Temperaturen im Spätsommer und Herbst dieses Jahres noch derart hoch sein würden, dass an einen Betrieb im Oktober noch nicht zu denken sein werde. Tatsächlich hätte der Betreiber sie Anfang Oktober darauf hingewiesen hat, dass mit einer Eröffnung praktisch mit jedem Tag zu rechnen sei. Sie hätte also täglich bei der zuständigen Geschäftsstelle zu melden gehabt, dass eine Eröffnung noch nicht erfolgt sei. Das könne weder ihr noch den zuständigen Mitarbeitern zugemutet werden und entspreche auch bei sinnvoller Auslegung des Gesetzes diesem nicht.

3. Die belangte Behörde leitete daraufhin das Beschwerdevorverfahren ein und stellte folgenden relevanten Sachverhalt fest: Aufgrund der übermittelten Einstellungszusage wurde der Leistungsbezug von der zuständigen Regionalen Geschäftsstelle Wr. Neustadt gemäß der gesetzlichen Bestimmung des § 46 Abs 6 AlVG per 01.10.2015 eingestellt. Eine Kontaktaufnahme mit der Regionalen Geschäftsstelle Wr. Neustadt betreffend Verschiebung der Arbeitsaufnahme habe nicht stattgefunden. Aus den Verfahrensunterlagen gehe hervor, dass erst am 11.11.2015 die Regionale Geschäftsstelle Wr. Neustadt per eAMS kontaktiert worden sei und die Beschwerdeführerin nachgefragt habe, wann die Leistung für Oktober 2015 überwiesen werde, da sie erst seit 30.10.2015 wieder berufstätig sei.

4. Die belangte Behörde erließ am 15.12.2015 eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde und in Abänderung des angefochtenen Bescheides wie folgt entschieden wurde:

"1. Gemäß § 17 iVm § 38 und gemäß den §§ 44 und 46 AlVG gilt als Tag der Geltendmachung des Notstandshilfeanspruches der 11.11.2015.

2. Ab 11.11.2015 besteht gemäß § 7 Abs 1 Z 1 und Abs 2 iVm § 12 und § 38 AlVG mangels Arbeitslosigkeit kein Anspruch auf Notstandshilfe."

5. Die Beschwerdeführerin stellte mit Schreiben vom 23.12.2015, eingelangt am 28.12.2015, einen Vorlageantrag.

6. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens, am 28.12.2015 einlangend, vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Die Beschwerdeführerin steht seit 12.08.2015 im Bezug von Notstandshilfe. Am 10.07.2015 legte sie eine Einstellungszusage vor, in der der Dienstbeginn am 01.10.2015 um 08:00 Uhr festgehalten wurde. Der tatsächliche Dienstantritt erfolgte am 30.10.2015.

Die Beschwerdeführerin hat erstmals am 11.11.2015 mit der belangten Behörde Kontakt aufgenommen und sich nach ihrem Leistungsbezug im Oktober erkundigt. An diesem Tag hat sie erstmals bekannt gegeben, dass der Dienstantritt erst am 30.102015 und nicht - wie vorab bekanntgegeben - am 01.10.2015 erfolgte.

Die Beschwerdeführerin hat nicht innerhalb einer Woche das Nichteintreten des Unterbrechungstatbestandes bekannt gegeben.

Festgestellt wird, dass die Einstellung der Notstandshilfe am 01.10.2015 zu Recht erfolgte. Die Wiedermeldung erfolgte am 11.11.2015, ab diesem Zeitpunkt gebührte mangels Arbeitslosigkeit keine Notstandshilfe.

2. Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Arbeitsmarktservices und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ausführt, wieso sich der Dienstantritt verschoben hat, allerdings nicht ausführt, weshalb sie dies nicht gemeldet hat. Sie gibt lediglich an, dass sie dann täglich sich bei der belangten Behörde hätte melden müssen, da sie ja nicht wusste, wann sie zu arbeiten anfangen wird. Dass sie sich erstmals am 11.11.2015 wieder gemeldet hat, wird nicht bestritten.

Die am 10.07.2015 übermittelte Einstellungszusage hält eindeutig und unzweifelhaft einen Dienstbeginn am 01.10.2015 fest. In der Einstellungszusage wird nicht auf einen eventuell späteren Zeitpunkt auf Grund der Wetterlage eingegangen.

Die Beschwerdeführerin hätte jederzeit der belangten Behörde mitteilen können, dass sich der Dienstantritt verschieben wird. Ein einfaches Telefonat oder Email wäre ausreichend gewesen. Ihren Ausführungen in der Beschwerde kann nicht gefolgt werden, da es dem Senat nicht ersichtlich ist, wieso eine einfache Meldung nicht möglich gewesen ist. Die Beschwerdeführerin hätte lediglich bekanntgeben müssen, dass sich der Dienstantritt verschieben wird und dann im Falle des Dienstantrittes diesen melden müssen. Es kann daher keinesfalls von einer täglichen Meldepflicht oder unzumutbaren Meldepflicht ausgegangen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

3. 5 Die relevanten Gesetzesbestimmungen lauten:

  • Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes

§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

§ 46 (6) Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.

Gemäß § 38 AlVG sind diese Bestimmungen sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.

3.6. Die Obliegenheiten des Arbeitslosen hinsichtlich des Anspruches auf das Arbeitslosengeld bzw auf den Fortbezug desselben im Falle einer Unterbrechung oder eines Ruhens des Anspruches (§ 16 AlVG) sind in § 46 Abs 5 bis 7 AlVG normiert (VwGH 26. 5. 2004, 2001/08/0212).

Mit BGBl. I Nr. 77/2004 wurde § 46 Abs. 6 AlVG eingefügt. Mit dieser Bestimmung sollte - ausweislich der Erläuterungen (RV 464 BlgNR 22. GP, 7) - klar gestellt werden, dass das Arbeitslosengeld bei verspäteter Wiedermeldung nach einer Unterbrechung des Leistungsbezuges, auch ab einem angekündigten Antritt eines Dienstverhältnisses, oder einem Ruhen des Leistungsanspruches nicht rückwirkend zu gewähren sei, da solche Personen nicht zur Vermittlung auf einen Arbeitsplatz zur Verfügung stünden. Damit führt aber nicht nur das tatsächliche Vorliegen eines Ruhens- oder Unterbrechungsgrundes zur Unterbrechung des Bezuges von Arbeitslosengeld, sondern schon die Mitteilung über das Vorliegen eines Unterbrechungs- oder Ruhensgrundes ab einem bestimmten Tag, dies auch dann, wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand tatsächlich - entgegen der Mitteilung - in der Folge nicht eintritt. Von der Behörde ist freilich die Mitteilung dahin zu prüfen, ob der vom Arbeitslosen mitgeteilte Sachverhalt einem Ruhens- (oder Unterbrechungs-)tatbestand zu subsumieren ist. VwGH 07.09.2011, 2008/08/0229

An Erklärungen über den Eintritt eines (Unterbrechungs-) Ruhenstatbestandes ist hinsichtlich der Deutlichkeit der Erklärung ein strenger Maßstab anzulegen. Eine derartige Erklärung muss eindeutig sein, da es sich um eine rechtsgestaltende Erklärung handelt. Bestehen Zweifel über den Inhalt der Erklärung, sind diese durch Rückfrage bei der Partei zu klären (VwGH 7. 9. 2011, 2008/08/0229).

Im vorliegenden Fall lässt die Meldung über den Dienstbeginn keinen Zweifel offen.

Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird gem Abs 6 leg cit der Bezug der Leistung ab diesem Tag unterbrochen. Es besteht natürlich das Recht, über diese Unterbrechung einen Bescheid zu verlangen. Tritt dieser Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, genügt für die Geltendmachung die persönliche Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle, die, soweit keine persönliche Wiedermeldung vorgeschrieben wird, sowohl telefonisch als auch in elektronischer Form erfolgen kann. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insb. vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.

Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin zweifellos die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag - nämlich ab 01.10.2015 gemeldet und sich erst nach 42 Tagen wiedergemeldet und bekanntgegeben, dass das Dienstverhältnis erst mit 31.10.2015 begonnen hat. Der Leistungsbezug wurde daher zu Recht unterbrochen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, wurde in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Das Schreiben, in dem der Zeitpunkt des Dienstantrittes festgehalten ist, ist eindeutig. Im Übrigen wurde keine mündliche Verhandlung beantragt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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