W198 2118559-1•BVwG W198 2118559-1
W198 2118559-1Tribunale amministrativo federale14 giu 2016
Arbeitslosengeld, Aussetzung, Grenzgänger, Lebensmittelpunkt,<br/>Zuständigkeit
W198 2118559-1/8Z
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER betreffend die Beschwerde und den Vorlageantrag des XXXX , vertreten durch Mag. Franz Eckl, Rechtsanwalt in Zwettl, gegen den Bescheid des AMS Waidhofen/Thaya vom 16.11.2015, Zl. XXXX , beschlossen:
A)
Das Verfahren über die Beschwerde wird gemäß § 34 Absatz 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in den zu den Zahlen Ra 2016/08/0047, Ra 2016/08/0046, Ra 2015/08/0141, Ra 2016/08/0053 sowie Ra 2015/08/0140 anhängigen Verfahren ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Zu A) Aussetzung des Verfahrens:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Waidhofen/Thaya (im Folgenden: Belangte Behörde) vom 27.08.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes mangels Zuständigkeit gemäß § 44 in Verbindung mit § 46 Abs 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF. und gemäß Art. 1 lit f in Verbindung mit Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EG) des europäischen Parlaments und des Rates (GVO) Nr. 883/2004, mangels Zuständigkeit zurückgewiesen. Die belangte Behörde begründete dies damit, dass sich seine Familie in Polen aufhalte, er seinen Wohnsitz und Lebensmittelpunkt in Polen habe und im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen und der dort genannten Definition ein "echter" Grenzgänger sei. Für einen echten Grenzgänger sei für die Leistungsgewährung gemäß Art. 1 lit f in Verbindung mit Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EG) des europäischen Parlaments und des Rates (GVO) Nr. 883/200 der Wohnsitzstaat zuständig.
2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben.
3. Mit Bescheid vom 16.11.2015 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Absatz 1 VwGVG abgewiesen.
4. Mit Schriftsatz vom 25.11.2015 beantragte der Beschwerdeführer, nunmehr rechtsfreundlich vertreten, die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
5. Die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 16.12.2015 vorgelegt.
6. Zu Geschäftszahl W198 2118559-1/3Z erteilte das Bundesverwaltungsgericht dem rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer am 11.01.2016 diverse Aufträge und forderte zur Beantwortung von konkreten Fragen bis längstens 31.01.2016 auf.
7. Am 11.01.2016 erfolgte seitens der belangten Behörde eine Nachreichung zur Beschwerdevorlage.
8. Mit Schriftsatz vom 28.01.2016 erfolgte die mit Geschäftszahl W198 2118559-1/3Z aufgetragene Bekanntgabe durch die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers und erfolgte die Vorlage diverser Beweismittel.
9. Mit Geschäftszahl W198 2118559-1/6Z vom 02.02.2016 verständigte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde vom Ergebnis der Beweisaufnahme und forderte diese auf, gleichfalls eine Stellungnahme abzugeben.
10. Die belangte Behörde übermittelte am 18.02.2016 - in Entsprechung der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts - seine Stellungnahme.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter/in, sofern nicht in Bundes-oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 9 Absatz 1 BVwGG leitet und führt die/der Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Die Entscheidung über die Aussetzung unterliegt somit der Zuständigkeit der Einzelrichterin bzw. des Einzelrichters.
Gemäß § 34 Absatz 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Artikel 130 Absatz 1 Ziffer 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn
1. vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und
2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Absatz 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.
Beim Bundesverwaltungsgericht sind derzeit ca. 170 Verfahren zu Beschwerden gegen Bescheide des AMS, mit denen Anträge auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes mangels Zuständigkeit gemäß § 44 AlVG in Verbindung mit Artikel 65 Absatz 2, 3 und 5 der Verordnung (EG) des europäischen Parlaments und des Rates (GVO) Nr. 883/2004, Abl. (EG) L 166, mangels Zuständigkeit zurückgewiesen wurden, anhängig. Diesen Verfahren liegt nach Prüfung der Frage, ob die Person Grenzgänger im Sinne des Artikel 1 lit f VO 883/2004 ist, die Rechtsfrage zugrunde, ob für Personen, die nicht Grenzgänger im Sinn des Artikel 1 lit. f VO 883/2004 sind und einen Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat als Österreich haben, die Zuständigkeit für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung vom Beschäftigungsstaat oder vom Wohnsitzstaat gegeben ist.
Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich dieser Rechtsfrage liegt bislang nicht vor.
Die Voraussetzungen für die Unterbrechung der Verfahren gemäß § 34 Absatz 3 VwGVG sind daher gegeben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 34 Absatz 3 VwGVG Gebrauch.
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