W176 2112806-1•BVwG W176 2112806-1
W176 2112806-1Tribunale amministrativo federale14 giu 2016
Gebührenpflicht, Gerichtsgebühren, Pauschalgebühren, Widerklage
W176 2112806-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid (Zahlungsauftrag) des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 01.07.2015, Zl. 100 Jv 141/15i - 33 - 4, wegen Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit einem am 02.03.2015 eingebrachten Schriftsatz brachte der nunmehrige Beschwerdeführer, der zuvor von XXXX und XXXX mit einer beim Bezirksgericht XXXX zur Zl. XXXX protokollierten Klage geklagt worden war, Widerklage ein; diese wurde beim Bezirksgericht XXXX zur Zl. XXXX protokolliert. Auf dem Deckblatt der Widerklage wurde der Beschwerdeführer als widerklagende Partei, XXXX und XXXX als widerbeklagte Parteien bezeichnet und als Streitgegenstand "Wegen EUR 7500,00" angeführt. In der Widerklage wird begehrt, die widerbeklagten Parteien zum einen zur Zahlung von EUR 4000,-- für Aufräum- und Sanierungskosten und zum anderen zur Zahlung von EUR 3500,-- für Rechtsberatungskosten zu verpflichten.
In einer am 02.03.2015 im Verfahren zur Zl. XXXX durchgeführten Verhandlung vor dem Bezirksgericht XXXX wurden dem Rechtsvertreter der Widerbeklagten die Gleichschriften der Widerklage ausgehändigt und festgehalten, dass diese dadurch rechtmäßig zugestellt sei. Weiters wurden die Verfahren Zl. XXXX und Zl. XXXX zur gemeinsamen Führung verbunden, wobei festgehalten wurde, dass das Verfahren Zl. XXXX der führende Akt sei.
2. Mit Lastschriftanzeige vom 30.03.2015 schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes Salzburg für dessen Präsidenten dem Beschwerdeführer auf Grundlage der Bemessungsgrundlage von EUR 7500,-- Pauschalgebühren nach TP 1 iVm § 19a GG Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), idHv EUR 777,70 zur Zahlung vor.
3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13.04.2015 Einwendungen.
4. Mit Schreiben vom 14.04.2015 legte die Kostenbeamtin diese Einwendungen (zusammen mit Kopien der Widerklage sowie des Protokolls der Verhandlung vom 02.03.2015) dem Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg zur Entscheidung vor, wobei sie dem Beschwerdeführer auf dessen Ersuchen eine Kopie dieses Schreibens übermittelte.
5. Mit Schreiben vom 23.04.2014 teilte der Revisor des Oberlandesgerichtes Linz beim Landesgericht Salzburg der Kostenbeamtin mit, dass gegen Lastschriftanzeigen kein Rechtsmittel bestehe und nunmehr ein Zahlungsauftrag zu erlassen sei.
6. Daraufhin schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes Salzburg für dessen Präsidenten mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 07.05.2015 dem Beschwerdeführer Pauschalgebühren nach TP 1 iVm § 19a GGG idHv EUR 777,70 zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), von EUR 8,--, insgesamt daher den Betrag von EUR 785,70 zur Zahlung vor.
7. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung, welche am 28.05.2015 beim Bezirksgericht XXXX einlangte und in der im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird: Die Widerklage sei rechtswidrig vom Verfahren Zl. XXXX "abgespaltet" worden. Zwischen den Ansprüchen in der Klage und Widerklage bestehe ein enger tatsächlicher Zusammenhang, dabei beide aus dem gleichen Tatsachenkomplex abgeleitet würden. Bei Geltendmachung mehrerer Ansprüche in derselben Klage seien die Werte der Streitgegenstand zusammenzurechnen, dasselbe gelte für die Dauer der Verbindung mehrerer Rechtstreitigkeiten und die Verbindung von Klage und Widerklage. Auch liege ein Ablehnungsantrag gegen die Richterin vor, die sich daher hinsichtlich der "Abspaltung" des Verfahrens oder der Kostenbestimmung einer Stellungnahme enthalten hätte müssen. Schließlich sei vom Beschwerdeführer keine Zustimmung zur "Abspaltung" des Verfahrens erfolgt.
8. Mit dem angefochtenen Bescheid (Zahlungsauftrag) vom 01.07.2015 schrieb der Präsident des Landesgerichtes für Salzburg dem Beschwerdeführerin (abermals) die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG (einschließlich Streitgenossenzuschlag von 10 Prozent gemäß § 19a GGG) idHv EUR 777,70 sowie die Einhebungsgebühr idHv EUR 8,--, insgesamt daher den Betrag von EUR 785,70,-- zur Zahlung vor, wobei in der Begründung -zusammengefasst - Folgendes ausgeführt wurde:
Der Mandatsbescheid sei gemäß § 57 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), außer Kraft getreten.
Weiters wird - im Wesentlichen unter Hinweis auf §§ 2, 15 und 19a GGG und der Anmerkung 3 zu dessen TP 1, § 96 Abs. 1 Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895 (JN), §233 Abs. 2 Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895 (ZPO) sowie § 385 Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz, BGBl. Nr. 264/1951 (Geo.) im Wesentlichen Folgendes festgehalten: Mit Überreichung der Widerklage sei die Pauschalgebühr nach TP 1 iVm § 19a GGG entstanden. Durch Zustellung der Widerklage an die Widerbeklagten sei auch eine Ermäßigung der Pauschalgebühr nicht mehr möglich. Der Einwand des Beschwerdeführers betreffend der "Rechtswidrigkeit der Abspaltung" sei verfehlt: Bereits aus § 96 JN ergebe sich, dass die Widerklage eine selbstständige Klage sei und daher nicht in die ursprüngliche Klage einzubeziehen sei. Überdies normiere § 385 Abs. 1 Z. 1 und 2 Geo., dass u.a. Klagen in bürgerlichen Rechtssachen und Widerklagen jeweils eigenständig in die Streitregister einzutragen sind. Auch unterlägen gemäß Anmerkung 1 zu TP 1 GGG u.a. alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen der Pauschalgebühr nach TP 1. Dies alles zeige, dass es sich bei der Widerklage um ein selbstständiges Verfahren handle, welches für sich die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG auslöse. Die (spätere) Verbindung von selbstständigen Verfahren zur gemeinsamen Behandlung sei für die hier vorgeschriebene Pauschalgebühr ohne Belang, da diese ja für jedes mittels Klage einzuleitende Verfahren separat anfalle. Da die Widerklage somit eine eigenständige Klage sei, sei der Einwand des Beschwerdeführers, dass die Ansprüche in der Klage und der Widerklage zusammenzurechnen seien, verfehlt. Da gemäß § 15 Abs. 2 GGG nur Ansprüche aus einem zivilgerichtlichen Verfahren zusammenzurechnen seien, seien vielmehr die beiden in der Widerklage geltend gemachten Begehren - Zahlung von EUR 4000,-- für Aufräum- und Sanierungskosten einerseits und EUR 3500,-- für Rechtsberatungskosten andererseits - zusammenzurechnen. Schließlich komme dem Einwand des Beschwerdeführers, die Verhandlungsrichterin hätte sich aufgrund des Ablehnungsantrages von weiteren Verfahrenshandlungen wie der "Abspaltung" des Verfahrens in zwei getrennte Verfahren oder einer Stellungnahme zur Kostenbestimmung enthalten müssen, keine Berechtigung zu: Da die Widerklage eine eigenständige Klage sei, für die die Pauschalgebühr nach TP 1 bereits im Zeitpunkt der Überreichung anfalle, sei es für die Bestimmung der Gerichtsgebühren ohne Belang, ob der Beschwerdeführer mit seinem Ablehnungsantrag durchdringe. Zudem komme dem Streitrichter zur Vollziehung des GGG grundsätzlich keine Zuständigkeit zu; die Bestimmung der Gerichtsgebühren obliege vielmehr ausschließlich die Justizverwaltung.
9. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in der er im Wesentlichen Folgendes ausführte:
Entgegen der Begründung im angefochtenen Bescheid bestehe in der Widerklage ein enger Zusammenhang zum Ausgangsverfahren Zl. XXXX, da beide aus dem gleichen Tatsachenkomplex abgeleitet würden. In beiden Verfahren machten Streitparteien Ansprüche im Zusammenhang bzw. aus demselben Vertragsverhältnis geltend. Darüber hinaus bestehe ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den gegenständlichen Verfahren, was nach der ständigen Rechtsprechung genüge (Hinweis auf Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht, 7. Auflage [2009] Rz 590 sowie Simotta in Fasching, 2. Auflage, § 96 JN Rz 4). Wenn die belangte Behörde ausführe, dass zwischen Klage und Widerklage ein enger tatsächlicher Zusammenhang bestehe, sei dies gegenteilig zur rechtlichen Begründung im Zahlungsauftrag. Zudem sei es unrichtig, dass sich die im Verfahren abgelehnte Richterin nicht an der Bestimmung der Gerichtsgebühren beteiligt habe. Sie habe aktive Schritte gesetzt, um die Zuständigkeit anzunehmen, und habe so das Gebührenverfahren teilweise an sich gezogen. Dabei wird auf das unter Punkt 4.dargestellte Schreiben vom 14.04.2015 verwiesen, das (in Kopie) der Beschwerde als Beilage angefügt ist. Abschließend hält der Beschwerdeführer fest, dass er Verfahrenshilfe beantrage, sollte die Beschwerde der Vertretungspflicht durch einen Rechtsanwalt unterliegen.
10. In der Folge legte der Präsident des Landesgerichtes Salzburg die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der unter Punkt I. festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen.
2.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
2.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
2.1.4. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
2.2.1.1. Gemäß § 2 Z 1 lit. a GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage begründet.
Der Pauschalgebühr nach TP 1 unterliegen alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen.
Mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche sind gemäß § 15 Abs. 2 GGG zusammenzurechnen; die Summe der geltend gemachten Ansprüche bildet (soweit nicht in den folgenden Bestimmungen des GGG etwas anderes bestimmt wird) eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren.
Gemäß § 19a GGG erhöhen sich ua. die in TP 1 angeführten Gebühren, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben oder wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen. Die Erhöhung beträgt 10 vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner vorhanden sind, und 5 vH für jeden weiteren Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner, jedoch nie mehr als insgesamt 50 vH; Erhöhungsbeträge, die nicht auf volle 10 Cent lauten, sind auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden.
Nach Anmerkung 1 zu TP 1 unterliegen der Pauschalgebühr nach dieser Tarifpost alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte, Bestandverfahren, Verfahren über Anträge auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls und Verfahren über Beweissicherungsanträge.
Wird die Klage vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen, so ermäßigen sich die Pauschalgebühren nach Anmerkung 3 zu TP 1 auf ein Viertel.
§ 96 JN lautet:
"(1) Bei dem Gerichte der Klage kann eine Widerklage angebracht werden, wenn der mit letzterer geltend gemachte Anspruch mit dem Anspruche der Klage im Zusammenhange steht oder sich sonst zur Compensation eignen würde, ferner wenn die Widerklage auf Feststellung eines im Laufe des Processes streitig gewordenen Rechtsverhältnisses oder Rechtes gerichtet ist, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung über das Klagebegehren ganz oder zum Theile abhängt.
(2) Der Gerichtsstand der Widerklage tritt nicht ein, wenn die Zuständigkeit des Gerichtes für den mit der Widerklage geltend gemachten Anspruch oder für eine derartige Feststellungsklage auch durch Vereinbarung der Parteien nicht begründet werden könnte, oder wenn zur Zeit der Anbringung der Widerklage die mündliche Verhandlung über die Klage in erster Instanz bereits geschlossen ist."
Gemäß § 233 Abs. 2 ZPO kann der Beklagte nach dem Eintritt der Streitanhängigkeit, wenn die sonstigen gesetzlichen Bedingungen des Gerichtsstandes der Widerklage vorhanden sind, bei dem Gerichte der Klage insolange eine Widerklage anbringen, als nicht die mündliche Verhandlung in erster Instanz geschlossen ist.
§ 385 Geo Abs. 1 und 2 lauten (auszugsweise):
"(1) In die Streitregister (bei den Bezirksgerichten C-Register nach GeoForm. Nr. 83, bei den Gerichtshöfen Cg-Register nach GeoForm Nr. 84) sind einzutragen:
1. alle Klagen in bürgerlichen Rechtsachen, einschließlich der Klagen im Eheverfahren, der Klagen nach dem Amtshaftungsgesetz, der Mandats-, Wechsel- und scheckrechtlichen Rückriffsklagen und der Klagen in Bagatellsachen, doch mit Ausnahme der Mahnklagen (siehe Z 4);
[...]
(2) Widerklagen, die mit dem Exekutionsverfahren zusammenhängenden Klagen (§ 17 EO.), ebenso Anträge auf Aufhebung der Feststellung nach § 9 der 5. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz sind selbständig ins Streitregister einzutragen; dagegen sind die während eines Verfahrens sich ergebenden Zwischenstreite, Anträge auf Wiedereinsetzung oder auf Aufnahme eines unterbrochenen Verfahrens sowie Zwischenanträge auf Feststellung in das Streitregister nicht neu einzutragen, sondern zum laufenden Akt zu nehmen."
2.2.1.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Antrag gemäß § 408 ZPO (Antrag der obsiegenden Partei auf Leistung eines entsprechenden Entschädigungsbetrages bei offenbar mutwilliger Prozessführung durch die unterliegende Partei) zwar einerseits ein dem Klagebegehren gleichgestellter Sachantrag, über dessen Berechtigung im Regelfall mit Urteil entschieden wird und den Eintritt der Streitanhängigkeit bewirkt, andererseits aber - im Gegensatz zur Widerklage - ein abhängiger Sachantrag, für den ua. die Vorschriften des § 237 ZPO (Zurücknahme der Klage) keine Anwendung finden (VwGH 11.02.1988, 87/16/0044).
2.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anzulasten ist:
Wie eingangs festzuhalten ist, geht auch das Bundesverwaltungsgericht - auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer den diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid nicht entgegengetreten ist - davon aus, dass der unter Punkt 6. dargestellte Mandatsbescheid nach der anzuwendenden Rechtslage vor der Gerichtgebühren-Novelle 2015 mangels Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft getreten ist.
Weiters teilt das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung der belangten Behörde, dass sich aus den von ihr zitierten (zuvor unter Punkt 2.2.1.1. dargestellten) Gesetzesbestimmungen ergibt, dass die Widerklage als eigenständige Klage zu sehen ist, die mit ihrer Überreichung einen Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr nach TP 1 bewirkt. Diesen - nach Ansicht des Bundesverwaltungsgericht zutreffenden - Argumenten tritt die Beschwerde nicht substantiiert entgegen, vielmehr verweist sie abermals auf den Umstand, dass die vom Beschwerdeführer eingebrachte Widerklage in einem engen Zusammenhang zu der ursprünglichen, beim Bezirksgericht XXXX zur Zl. XXXX protokollierten Klage stehe. Dies hat zwar - wie die belangte Behörde zu Recht festgehalten hat - zur Folge, dass die Klage des Beschwerdeführers als Widerklage iS der JN und der ZPO zu qualifizieren ist, führt aber - und hier verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage - nicht dazu, dass sie keine (eigenständige) Klage iSd GGG wäre. Dass dies aber der Fall ist, legen auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in dem unter Punkt 2.2.1.2. dargestellten Erkenntnis vom 11.02.1988, Zl. 87/16/0044, nahe.
Sofern der Beschwerdeführer überdies vorbringt, die (vom Beschwerdeführer abgelehnte) Richterin des Grundverfahrens habe das Gebührenverfahren (teilweise) an sich gezogen, kann bereits ein derartiger Sachverhalt dem zum Beweis für die Richtigkeit dieses Vorbringens vorgelegten Schreiben vom 14.04.2015 nicht entnommen werden; denn dabei handelt es sich um ein Schreiben der Kostenbeamtin, mit dem diese die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Lastschriftanzeige (einschließlich von Kopien der Widerklage sowie des Protokolls der Verhandlung vom 02.03.2015) dem Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg zur Entscheidung vorlegte.
2.3. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
2.4. Zum Hinweis des Beschwerdeführers, dass er Verfahrenshilfe beantrage, sollte die Beschwerde der Vertretungspflicht durch einen Rechtsanwalt unterliegen, ist festzuhalten, dass das VwGVG keine Anwaltspflicht vorsieht.
2.5. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf § 39 Abs. 2 Z 6 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), welcher im Wesentlichen § 24 Abs. 4 VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218).
3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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