BVwG W171 2101084-1

W171 2101084-1Tribunale amministrativo federale14 giu 2016

Regest

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, individuelle<br/>Verhältnisse, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Testo completo

BVwG W171 2101084-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W171.2101084.1.00

Spruch

W171 2101084-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. VR China, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, Dr. Lennart BINDER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2015 Zl. XXXX, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid

behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Volksrepublik China, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 04.04.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am gleichen Tag fand die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, zudem wurde die Beschwerdeführerin am 10.04.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihr der Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat VR China nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Der Beschwerdeführerin wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die VR China gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

1.2. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 17.04.2014 gem. § 24 ZustG durch unmittelbare Ausfolgung zugestellt und erwuchs am 02.05.2014 in Rechtskraft.

2.1. Die Beschwerdeführerin wurde am 24.07.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum Gegenstand der Aufforderung zur Ausreise und Erlangung eines Reisedokuments niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie im Wesentlichen an, sie sei sich ihres illegalen Aufenthalts in Österreich seit 18.05.2014 bewusst. Sie wolle Österreich nicht verlassen. Sie habe keine familiären Bindungen in Österreich, in China würden ihre Eltern und ihre Tochter leben. Derzeit sei sie nicht in Besitz von Barmitteln. Sie finanziere ihren Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten als Reinigungskraft und Kindermädchen, könne aber nicht sagen, wo. Daraufhin revidierte die Beschwerdeführerin ihre Aussage und gab an, sie bekomme für diese Tätigkeiten kein Geld, sondern nur Sachleistungen. Sie habe keinen festen Wohnsitz.

In weiterer Folge wurde an die Botschaft der Volksrepublik China das Ersuchen um Ausstellung eines Heimreisezertifikats für die Beschwerdeführerin gerichtet. Aus der Verbalnote der Botschaft vom 18.08.2014 geht hervor, dass die Identität der Beschwerdeführerin nach Überprüfung der zuständigen Polizeibehörden in China nicht festgestellt werden habe können.

Die Beschwerdeführerin wurde am 11.09.2014 erneut vor dem Bundesamt einvernommen und zur Angabe von wahrheitsgetreuen Personaldaten aufgefordert. Die von ihr daraufhin angegeben Daten unterschieden sich nicht wesentlich von jenen bei der vorherigen Einvernahme angegebenen. Die Beschwerdeführerin verneinte die Frage, ob sich ihre persönlichen Verhältnisse seit der letzten Einvernahme geändert hätten. Daraufhin wurde die Beschwerdeführerin u.a. darauf hingewiesen, dass sie als mittellos anzusehen sei und die Gefahr bestehe, dass ihr weiterer Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könne, weshalb der Erlass eines Einreiseverbots beabsichtigt sei. Hiezu wurde eine 14-tägige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

Auf dieser Grundlage erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX Zl. XXXX gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG, BGBl. Nr. 100/2005, gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot.

Begründend führte das Bundesamt aus, im gegenständlichen Fall sei der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG erfüllt, da die Beschwerdeführerin "als mittellos anzusehen" sei und "zu Österreich keine bekannten oder legalen beruflichen Bindungen" bestehen würden. Sie beziehe keine Grundversorgung und verfüge über keinen Versicherungsschutz. Es bestehe die Gefahr, dass ihr weiterer Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könne. Unter Zitierung höchstgerichtlicher Judikatur (insb. zur Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose aufgrund konkreter Feststellungen und zur Einbeziehung der Intensität privater Bindungen zu Österreich bei Beurteilung der Notwendigkeit sowie bei Bemessung des Einreiseverbots) bezog sich das Bundesamt darauf, aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens der Beschwerdeführerin sei unter Bedachtnahme auf ihr Gesamtverhalten, also der Gestaltung ihres Lebens in Österreich insgesamt, davon auszugehen, dass die Annahme, sie stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, gerechtfertigt sei. Im weiteren verwies das Bundesamt darauf, dass bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt worden sei, dass die familiären und privaten Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführerin in Österreich keinen Verbleib hier rechtfertigen würden. Die Gesamtbeurteilung ihres Verhaltens, ihrer Lebensumstände sowie ihrer privaten und familiären Anknüpfungspunkte habe aufgrund der vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass der Erlass eines Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um die von der Beschwerdeführerin ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.

2.2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, sie sei unbescholten und stelle daher keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar, zudem sei die Länge des Einreiseverbotes nicht nachvollziehbar argumentiert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die belangte Behörde ist der Verpflichtung zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts nicht hinreichend nachgekommen. Basierend auf den der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Ermittlungsergebnissen können keine abschließenden Aussagen zur Notwendigkeit der Verhängung und zur Bemessung der Dauer eines Einreiseverbotes getroffen werden. Das vom Bundesamt erlassene Einreiseverbot wurde nicht gemeinsam mit einer Rückkehrentscheidung erlassen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen hinsichtlich der mangelhaften Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts und des Erlasses eines Einreiseverbots ohne gleichzeitigen Erlass einer Rückkehrentscheidung ergeben sich insbesondere aus den Verfahrensakten und aus dem angefochtenen Bescheid.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

2.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

2.2. Zu Spruchpunkt I.

2.2.1. §28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

In der Regierungsvorlage wurde zu § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG erläuternd angemerkt (RV 2009 BlgNR, 24. GP S. 7): "Der vorgeschlagene § 28 Abs. 2 und 3 regelt, in welchen Fällen das Verwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden hat. Gemäß Art. 130 Abs. 4 erster Satz B-VG hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Bescheidbeschwerden in Verwaltungsstrafsachen in der Sache selbst zu entscheiden; siehe dazu den vorgeschlagenen § 50. Gemäß § 28 Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist; dies entspricht Art. 130 Abs. 4 B-VG. Liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 bzw. des Art. 130 Abs. 4 B-VG nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die belangte Behörde dem nicht bei Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht; dies wiederum entspricht § 67h Abs. 1 AVG."

§ 17 VwGVG nimmt u.a. die Anwendung der Bestimmungen des IV. Teiles des AVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG aus, sodass § 66 Abs. 2 AVG nicht zur Anwendung kommt.

2.2.2. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergeht in Beschlussform (Fister/Fuchs/Sachs; das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar, Seite 153 f. Anmerkung 11 f.), und hat zudem eine Bindung der Behörde an die rechtliche Beurteilung zufolge.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063): "Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)."

In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4 hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in Hinblick auf die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit ausgesprochen, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte bestehe und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden könne. Diesbezüglich führte er aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Im gegenständlichen Fall liegt hinsichtlich der bekämpften Entscheidung des Bundesamtes zum Erlass eines Einreiseverbotes für die Dauer von fünf Jahren eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor.

2.2.3. § 53 FPG lautet auszugsweise:

"Einreiseverbot

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

[...]

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

[...]

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

[...]"

2.2.4. Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt hat, um abschließend klären zu können, ob der Erlass eines Einreiseverbots für die Dauer von fünf Jahren gerechtfertigt ist:

Die Beschwerdeführerin gab in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 24.07.2014 an, dass sie ihren Lebensunterhalt in Österreich durch Gelegenheitsarbeit als Reinigungskraft und Kindermädchen verdiene, und relativierte diese Aussage dahingehend, dass sie für diese Tätigkeiten kein Geld, sondern Sachleistungen bekomme. Im angefochtenen Bescheid wird - gleichlautend sowohl als Feststellung sowie im Rahmen der Beweiswürdigung - festgehalten, dass "zu Österreich auch keine legalen beruflichen Bindungen bestehen" und sie "angegeben habe, für Gelegenheitsarbeiten Sachleistungen zu beziehen". Innerhalb der rechtlichen Beurteilung ging die Behörde davon aus, dass die Beschwerdeführerin "als mittellos anzusehen" sei, bekannte oder legale berufliche Bindungen würden nicht bestehen. Die belangte Behörde unterließ es gänzlich, Ermittlungen zu der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Arbeitstätigkeit (etwa: Höhe des Entgelts bzw. Wert der Sachleistungen, Umfang der Erwerbstätigkeit) anzustellen. Eine über die nur ansatzweise Befragung der Beschwerdeführerin hinausgehende Sachverhaltsermittlung ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen. Es ist aufgrund der Aktenlage insbesondere nicht ersichtlich, aufgrund welcher Ermittlungsergebnisse und Feststellungen die Behörde trotz Annahme eines (wertmäßig nicht bestimmten) Sachleistungsbezugs zu dem Schluss gelangte, die Beschwerdeführerin sei mittellos. Folglich ist bereits der Sachverhalt betreffend jenes Beurteilungskriteriums für das Verhalten von Drittstaatsangehörigen, auf den die Behörde im konkreten Fall den Erlass eines Einreiseverbots stützte (§ 53 Abs. 2 Z 6 PG), nicht hinreichend geklärt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 24.05.2016, Zl Ra 2015/21/0187 und diesbezügliches Vorerkenntnis VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002 mwN) ist bei der Entscheidung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbots - abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Fremden - darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (Hinweis E 15. Dezember 2011, 2011/21/0237). Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen, wobei im Allgemeinen auch der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt (Hinweis E 16. Oktober 2014, Ra 2014/21/0039). Darüber hinaus ist bei der Entscheidung über die Dauer des Einreiseverbots auch auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen. Bei der Beurteilung der Notwendigkeit sowie bei der Bemessung des Einreiseverbotes kann sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich miteinzubeziehen (VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057).

In Ansehung dieser Judikatur ist weiters festzuhalten, dass die belangte Behörde auch die notwendige Ermittlung jener Parameter unterlassen hat, die innerhalb der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes einer Beurteilung zuzuführen sind (wenngleich eine solche [Einzelfall-]Beurteilung im angefochtenen Bescheid überhaupt unterbleiben ist). Aus dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren, wie auch aus dem angefochtenen Bescheid sind keine Ermittlungsergebnisse zu gewinnen, die die Bewertung des bisherigen Verhaltens der Beschwerdeführerin und eine Prognose, wie lange die von ihr ausgehende "Gefährdung öffentlicher Interessen" anzunehmen ist, ermöglichen würden. Insoweit die Behörde auf die "Schwere des Fehlverhaltens" der Beschwerdeführerin und ihr "Gesamtverhalten" abstellt, mangelt es an Ermittlungsergebnissen, die diese Bewertung stützen würden. Das Bundesamt lässt demgegenüber in seiner Bescheidbegründung eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose (und dieser zugrunde liegende Ermittlungsergebnisse bzw. Feststellungen), welche ein Einreiseverbot in der nach § 53 Abs. 2 FPG möglichen Höchstdauer von fünf Jahren rechtfertigen würde, vermissen. Dabei bleibt mangels entsprechender Sachverhaltsermittlungen auch offen, aus welchen Gründen der Wegfall einer - vom Bundesamt angenommenen Gefährdung öffentlicher Interessen - erst nach fünf Jahren erwartet werden kann.

Hinsichtlich der notwendigen Miteinbeziehung privater Bindungen zu Österreich stützte sich das Bundesamt zudem auf jene Beurteilung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, welche zuletzt im Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, vorgenommen wurde. Da zwischen der damaligen Prüfung und dem nunmehr angefochtenen Bescheid ein Zeitraum von etwa neun Monaten liegt, mangelt es diesen Ausführungen zudem an der notwendigen Aktualität.

Im gegenständlichen Fall erweist sich der angefochtene Bescheid des Bundesamtes und das diesen zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen und die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme unvermeidlich erscheinen. Der maßgebliche Sachverhalt stellt sich mangels entsprechender Ermittlungen - auch in Verbindung mit der Beschwerde - als ungeklärt dar. Das Verfahren vor der belangten Behörde ist mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Verwaltungsgericht zu tätigen. Das Unterlassen von Ermittlungen trotz hinreichend konkreter Hinweise der Beschwerdeführerin (etwa hinsichtlich des Bezugs von Sachleistungen aufgrund ihrer Arbeitstätigkeit) macht eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nötig.

Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides in den betroffenen Spruchpunkten sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. So können keine Anhaltspunkte dafür erkannt werden, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache im Interesse der Raschheit gelegen wäre. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal es auch nicht als asyl- und fremdenrechtliches Spezialgericht anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Weiters ergeben sich aus der Aktenlage auch keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

2.2.5. Hinzuweisen ist zudem darauf, dass ein Einreiseverbot dem Gesetzeswortlaut zufolge nur gemeinsam mit einer Rückkehrentscheidung erlassen werden kann. Der Ausspruch einer Rückkehrentscheidung ist somit notwendige Voraussetzung für die rechtmäßige Erlassung eines Einreiseverbots. Notwendigerweise hat die Erlassung eines Einreiseverbots unter einem mit dem Ausspruch der Rückkehrentscheidung (innerhalb desselben Bescheides) zu erfolgen, eine nachträgliche Ergänzung einer bestehenden Rückkehrentscheidung um ein Einreiseverbot erscheint aufgrund des Gesetzeswortlautes (arg "Mit einer Rückkehrentscheidung...") nicht zulässig. Daran ändert auch nicht, dass der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot von getrennten Spruchpunkten ausgeht; diese Judikatur war vielmehr hinsichtlich einer Klarstellung dahingehend maßgeblich, dass eine Rückkehrentscheidung auch ohne Einreiseverbot erlassen werden kann und dass eine, von der Rückkehrentscheidung unabhängige, gesonderte Anfechtung des Einreiseverbotes möglich ist (siehe Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Kommentar Asyl- und Fremdenrecht, § 53 FPG K4.). Ein Verweis auf die im rechtskräftigen Bescheid vom XXXX, Zl. XXXXenthaltenen Rückkehrentscheidung erscheint aufgrund obenstehender Erwägungen nicht ausreichend. In diesem Sinne sei das Bundesamt darauf aufmerksam gemacht, dass bei Erlass eines Einreiseverbotes unter einem gleichzeitig (neuerlich) eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist.

2.2.6. Der Vollständigkeit halber ist ferner darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3, 3. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird (vgl. BVwG 28.01.2014, W108 1433990-1/4E).

2.2.7. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wiedergegeben (zur Zurückverweisungsmöglichkeit nach § 28 Abs. 3 VwGVG vgl. insbesondere VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063 und 26.06.2014, Ro 2014/03/0063-4 und zur Gefährdungsprognose bzw. Länge des Einreiseverbotes VwGH 24.05.2016, Zl Ra 2015/21/0187 sowie VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002).

Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

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