BVwG W166 1423930-2

W166 1423930-2Tribunale amministrativo federale14 giu 2016

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Entscheidungspflicht, gesamtes<br/>Staatsgebiet, Konversion, Nachfluchtgründe, Religion,<br/>Säumnisbeschwerde, Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit,<br/>wohlbegründete Furcht

Testo completo

BVwG W166 1423930-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W166.1423930.2.00

Spruch

W166-1423930-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX , Rechtsanwalt, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AslyG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste illegal und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Afghanistan, in der Provinz Kunduz, geboren worden sei, im Alter von sechs Jahren mit seinen Eltern und Geschwistern illegal in den Iran ausgewandert sei, und dort in der Stadt Isfahan gelebt habe. Seine Eltern, sowie sein älterer Bruder und seine jüngere Schwester hielten sich nach wie vor dort auf. Zum Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass seine Familie Afghanistan verlassen habe, da sie Angst vor den Feinden seines Vaters gehabt hätten Der Beschwerdeführer befürchte daher, von den iranischen Behörden nach Afghanistan abgeschoben und dort von den Feinden seines Vaters verfolgt zu werden. Deshalb habe der Beschwerdeführer den Iran verlassen und beschlossen nach Europa zu gehen.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am XXXX führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Bruder im Iran den Lebensunterhalt durch den Verkauf von gesammelten Metallstücken bestritten habe, während sein Vater aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht in der Lage gewesen sei zu arbeiten. Der Beschwerdeführer selbst habe zwei bis drei Jahre auf Baustellen gearbeitet, die Schule habe er im Iran nicht besuchen können. Zum Fluchtgrund befragt gab er an, dass er im Iran keinen legalen Aufenthaltstitel gehabt und deshalb befürchtet habe, nach Afghanistan abgeschoben zu werden, da dies bereits einmal geschehen sei. Damals sei der Beschwerdeführer an die Grenze zu Nimroz gebracht worden, sein Vater habe aber das Geld für den Schlepper zurück in den Iran organisiert. An diesem Tag, den er in Afghanistan verbracht habe, sei er von niemandem belangt worden. Die Feinde seines Vaters in Afghanistan kenne er nicht, er habe aber Angst von ihnen getötet zu werden, da es sich herumsprechen würde, dass er wieder im Land sei. Diese Feinde habe sein Vater aufgrund von Streitigkeiten wegen eines Grundstücks in der Stadt Kunduz, das der Vater des Beschwerdeführers von dessen Vater geerbt habe. Der Vater des Beschwerdeführers plane, sich einen Anwalt zu nehmen oder sich an die Weißbärtigen zu wenden, um das Problem zu lösen. In Afghanistan habe er nur noch eine Tante mütterlicherseits, die vermutlich in Kunduz lebe. Dort herrsche jedoch Krieg und überall seien die Taliban. Die Flucht nach Europa habe sein Vater finanziert, der sich das Geld dafür teilweise ausgeborgt habe bzw. stamme es aus Ersparnissen seiner Familie, die der Beschwerdeführer und sein Bruder erarbeitet hätten.

Am Ende der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer Länderinformationen zu Afghanistan übergeben und ihm die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen dazu eine Stellungnahme abzugeben.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II) abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft habe machen können, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt wäre. Weiters habe nicht festgestellt werden können, dass er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkret und gezielt gegen seine Person gerichteten asylrelevanten Verfolgungshandlungen durch Private oder staatliche Einrichtungen ausgesetzt wäre oder er in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, da er ein junger und gesunder Mann sei, und sich alleine in Afghanistan ein neues Leben aufbauen könne. Darüber hinaus stelle die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet keine Verletzung seiner in Art. 8 EMRK genannten Rechte dar.

Gegen den Bescheid des Bundesasylamts erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, und wies auf die bereits bei seinen Befragungen durch die Polizei und vor dem Bundesasylamt dargelegten Fluchtgründe hin. Weiters führte er aus, dass die Situation in Afghanistan prekär sei, und verwies dazu auf die Länderfeststellungen sowie einen Bericht der brandenburgischen Landeszentrale für politische Bildung zur Situation der Bevölkerung in Afghanistan.

Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers statt.

Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde der Bescheid des Bundesasylamts vom XXXX mit Beschluss vom XXXX , Zl. XXXX , behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass ungeachtet der Mitwirkungspflichten des Asylwerbers die Asylbehörde den relevanten Sachverhalt amtswegig zu ermitteln hat. Der Beschwerdeführer habe in seinen Einvernahmen hinreichend konkret vorgebracht, dass er deshalb um sein Leben fürchte, weil sein Vater im Zuge einer Grundstücksstreitigkeit einen Nachbarn mit der Schaufel geschlagen habe und dieser danach verstorben sei. Die Behörde habe jedoch Vor-Ort-Erhebungen durch einen Vertrauensanwalt nicht einmal ansatzweise durchgeführt, obwohl dies gemäß der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs zu den Ermittlungspflichten der Tatsacheninstanz gehöre, sodass der Bescheid des Bundesasylamts aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen gewesen sei.

Am XXXX langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine ergänzende Stellungnahme des mittlerweile anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers ein. In dieser wird nochmals bekräftigt, dass die Verfolgung des Beschwerdeführers ausschließlich auf seiner Angehörigeneigenschaft zu seinem Vater beruhe, und auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs sowie die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen. Zum Nachweis der weiterhin bestehenden Bedrohungen durch die Familie des Nachbarn stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme seines Vaters durch einen Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft. Die private Verfolgung des Beschwerdeführers sei dem Staat zuzurechnen, da dieser nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Die Prozinz Kunduz, aus der der Beschwerdeführer stamme, sei laut dem Länderinformationsblatt hochgradig instabil und im Mai XXXX sei abermals eine Verschlechterung der Sicherheitslage eingetreten. Außerdem sei aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass er in Afghanistan allein lebensfähig wäre, da seine gesamte Familie nicht mehr in Afghanistan aufhältig sei. Dem Beschwerdeführer sei daher zumindest der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, obwohl auch die Voraussetzungen für eine Asylgewährung gegeben seien. Der Beschwerdeführer sei mittlerweile in der österreichischen Gesellschaft verfestigt, und spreche sehr gut Deutsch, wie dem vorliegenden Deutschzertifikat Niveau A2 zu entnehmen sei. Der Beschwerdeführer besuche derzeit einen Vorbereitungskurs für den Hauptschulabschluss, habe vor eine Lehre als Schweißer zu beginnen, engagiere sich in einem Schauspielkurs und nehme an einem Filmprojekt über afghanische Flüchtlinge teil. Insofern würde eine Rückkehrentscheidung eine Verletzung seines Rechts auf Privat- und Familienleben gemäß Art 8 EMRK darstellen.

Am XXXX langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die gegenständliche Säumnisbeschwerde ein.

Mit Schreiben vom XXXX legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und wies darauf hin, dass eine Bescheiderstellung nicht zeitgerecht erfolgen konnte.

Am XXXX langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Ersuchen des Beschwerdeführers, vertreten durch einen Rechtsanwalt, um möglichst rasche Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ein, da sich der Beschwerdeführer in einer durch jahrelange Unsicherheit psychisch labilen Verfassung befinde, die sich nicht nur durch somatische Symptome, sondern vor allem durch stark resignierende Phasen bis hin zu wiederkehrenden Suizidgedanken äußere. Eine Stellungnahme eines Psychotherapeuten bezüglich der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers wurde angefügt.

Mit Schreiben vom XXXX wurde eine Stellungnahme des Beschwerdeführers, vertreten durch einen Rechtsanwalt, übermittelt und vorgebracht, dass er sich bereits am XXXX habe taufen lassen. Der Beschwerdeführer habe sich intensiv mit westlichen Werten und Vorstellungen auseinandergesetzt und habe dabei umfassende Unterstützung der kirchlichen Gemeinschaft der Baptisten erhalten, sodass er sich dazu entschlossen habe, den christlichen Glauben anzunehmen. Damit liege ein weiteres Faktum vor, welches zur Verfolgung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner religiösen und politischen Überzeugung führen würde. In der Stellungnahme wurde weiters ausgeführt, sollten Zweifel an dem Religionswechsel und der bestehenden Glaubensüberzeugung bestehen, stelle der Beschwerdeführer den Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme des Gemeindeältesten der Freikirche der Baptistengemeinde XXXX zum Nachweis dafür, dass der Beschwerdeführer regelmäßige Kontakte zur Freikirche pflege, sich mit religiösen Inhalten intensiv befasse und ein aktives, auch nach außen gerichtetes Leben als Christ führe. Dem Schreiben ist eine Bestätigung des Bundes der Baptistengemeinden in Österreich vom XXXX beigefügt, wonach festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer am XXXX getauft und Mitglied der Baptistengemeinde XXXX sei, sowie die farsisprachigen Gottesdienste und den Glaubens- und Taufkurs regelmäßig besuche.

Mit Schreiben vom XXXX wurde der Beschwerdeführ unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen.

Die Verhandlung fand am XXXX , unter Beisein des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertreterin, eines Zeugen und eines Dolmetschers für die Sprache Dari statt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, hat mit Schreiben vom XXXX bekanntgegeben, auf die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung zu verzichten.

In der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer aus, in Kunduz geboren, afghanischer Staatsbürger zu sein, der Volksgruppe der Araber anzugehören und Christ zu sein. Der Beschwerdeführer habe mit sechs Jahren gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern Afghanistan verlassen, und sie seien in den Iran gereist. Dort hätten sie in Isfahan gelebt, der Beschwerdeführer habe keine Schule besucht und auf Baustellen bzw. als Schweißer gearbeitet. Die Eltern des Beschwerdeführers hätten Afghanistan wegen Grundstücksstreitigkeiten verlassen, darüber wisse der Beschwerdeführer aber nichts Genaues. Der Beschwerdeführer habe seit sechs Monaten keinen Kontakt mehr zu seiner Familie in Afghanistan und habe in Österreich auch keine Verwandten.

Zu seinem Fluchtweg befragt, gab der Beschwerdeführer an, er sei illegal und schlepperunterstützt vom Iran, über die Türkei und Griechenland im Jahr XXXX nach Österreich gekommen.

Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, er könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, da er zum Christentum konvertiert sei und deshalb in Afghanistan mit dem Tod bestraft würde, da er von seinem ursprünglichen Glauben abgefallen sei. Im Falle einer Rückkehr wäre der Beschwerdeführer unter keinen Umständen bereit, seinen Glauben aufzugeben. Der Beschwerdeführer wolle nicht in einem Land leben, in dem er nicht frei über seinen Glauben entscheiden, und diesen auch ausüben könne.

Der Beschwerdeführer ist seit seiner Taufe am XXXX Mitglied der Baptistengemeinde in Wien.

In Berührung mit dem christlichen Glauben sei der Beschwerdeführer bereits kurz nach seiner Einreise in Österreich im Jahr XXXX in Traiskirchen gekommen, da ihn andere Jugendliche zum christlichen Verein "Oasis" mitgenommen hätten. Durch einen Freund, der ebenfalls zum Christentum konvertiert sei, habe er viel über den christlichen Glauben erfahren und begonnen in die Kirche zu gehen. Über diesen Freund sei der Beschwerdeführer dann auch im Jahr XXXX in Kontakt mit der Baptistengemeinde und dem Gemeindeältesten der genannten Gemeinde XXXX gekommen.

Der Beschwerdeführer gehe regelmäßig sonntags zum Glaubenskurs, danach zum gemeinschaftlichen Essen und im Anschluss zum Gottesdienst. Der Beschwerdeführer versuche die Bibel auch auf Deutsch zu lesen, es falle ihm aber schwer vieles zu verstehen. Überdies helfe der Beschwerdeführer mit anderen Jugendlichen in der kirchlichen Gemeinde mit, erledige Reinigungsarbeiten und unterhalte sich mit anderen Gemeindemitgliedern. Auch seine österreichische Freundin begleite ihn in die Baptistengemeinde.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer zu seinem christlichen Glauben, seiner Taufe, zur Lehre der Baptisten und zu seinen Beweggründen zum Übertritt befragt. Der Beschwerdeführer vermochte dies Fragen größtenteils zu beantworten.

Der als Zeuge zur mündlichen Verhandlung geladene Gemeindeälteste der Baptistengemeinde konnte die Angaben des Beschwerdeführers bestätigen und gab überdies an, dass der Beschwerdeführer ein aktives Mitglied der Gemeinde sei, und er selbst bei der Taufe des Beschwerdeführers anwesend gewesen sei.

Der Beschwerdeführer führte in der mündlichen Verhandlung weiters an, dass er in Österreich Freunde und eine "Ersatzfamilie" habe, seit fünf Monaten mit seiner österreichischen Freundin zusammen sei, und mit einem Freund in einer Mietwohnung in Wien lebe. Seine "Ersatzmama", eine Freundin und seine Freundin seien auch mit zur Verhandlung gekommen um ihn zu unterstützen.

Derzeit besuche er keine Deutschkurse, aber er besuche einen Schauspielkurs und sei demnächst bei einem Casting für einen Kinofilm. Außerdem versuche der Beschwerdeführer derzeit einen Hauptschulabschluss nachzuholen, und würde gerne als Schweißer und Schauspieler arbeiten wollen.

Zu den mit der Ladung zur Verhandlung übermittelten Länderfeststellungen verwies der Beschwerdeführer auf seine Rechtsvertreterin, die in der mündlichen Verhandlung dazu angab, dass Konversion laut dem Islam mit dem Tod bestraft werde, und christliche Afghanen keine Möglichkeit der Religionsausübung hätten, da ihnen asylrelevante Verfolgung sowohl von privater, als auch von staatlicher Seite drohe. Da die Verfolgung vom afghanischen Staat ausgehe, sei eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht gegeben.

Zu Beginn der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer eine Unterstützungserklärung sowie Fotos vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:

Zum Beschwerdeführer und den Fluchtgründen wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und wurde in der Provinz Kunduz geboren.

Im Alter von sechs Jahren ist der Beschwerdeführer mit seinen Eltern, seiner Schwester und seinem Bruder in den Iran geflohen, wo der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise in Isfahan gelebt hat. Der Beschwerdeführer hat keine Schule besucht und im Iran ein paar Jahre auf Baustellen gearbeitet.

Der Beschwerdeführer reiste illegal am XXXX in Österreich ein, nachdem er schlepperunterstützt über die Türkei und Griechenland nach Österreich gekommen ist, wo er ebenfalls am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.

Der Beschwerdeführer bekannte sich früher zum islamischen Glauben, und hat kurz nach der Einreise im Jahr XXXX begonnen sich für den christlichen Glauben zu interessieren.

In Österreich ist der Beschwerdeführer zum christlichen Glauben, zur Glaubensgemeinschaft der Baptisten, übergetreten. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX , nachdem er regelmäßig einen Taufvorbereitungskurs besucht hat, in Wien getauft.

Der Beschwerdeführer geht regelmäßig wöchentlich zum Glaubenskurs, zum Gottesdienst und nimmt an den gemeinschaftlichen Treffen teil. Der Beschwerdeführer unterstützt auch andere Gemeindemitglieder, engagiert sich aktiv in der Baptistengemeinde und studiert die Bibel.

Der Beschwerdeführer konnte seinen in Österreich gesetzten Nachfluchtgrund glaubhaft darlegen.

Der Beschwerdeführer ist somit während seines Aufenthaltes in Österreich aus freier persönlicher Überzeugung zum Christentum konvertiert und würde seinen Glauben auch im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat ausüben.

Der Beschwerdeführer befürchtet jedoch, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auf Grund seiner Konversion vom Islam zum Christentum getötet zu werden, da er vom muslimischen Glauben abgefallen ist.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Zur Situation in Afghanistan wird festgestellt:

Religionsfreiheit

80% der Bevölkerung sind Anhänger des sunnitischen und 19% Anhänger des schiitischen Islams; 1% entfällt auf andere Religionen (The CIA World Factbook 20.10.2015). Es lebt offiziell noch ein Jude in Afghanistan, der sich um die verwaiste Synagoge kümmert (AA 16.11.2015).

Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 16.11..2015).

Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern. Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 28.4.2015).

Angaben eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul berichtete, dass entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, Hazara keiner gezoelten Diskriminierung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt sind (Vertrauliche Quelle 29.9.2015).

Die Bedingungen für Religionsfreiheit sind für andersdenkende sunnitische Muslime, aber auch schiitische Muslime, Sikhs, Christen und Bahais weiterhin schlecht. Die afghanische Verfassung verabsäumt es explizit die individuellen Rechte in Bezug auf Religionsfreiheit zu schützen und einfachgesetzliche Bestimmungen werden in einer Weise angewendet, die internationale Menschenrechtsstandards verletzt. Staatliche und nicht-staatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach "unislamische" Aktivitäten setzen (USCIRF 30.4.2015).

Die sunnitische hanafitische Rechtsprechung gilt für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion (AA 6.11.2015; vgl. AA 2.3.2015). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (AA 31.3.2014; vgl. USDOS 14.10.2015; vgl. USDOS 26.5.2015).

Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikh, Hindu und Christen, waren sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt, und in manchen Fällen, sogar Gewalt. Dieses Vorgehen war nicht systematisch (USDOS 14.10.2015). Im Mai 2014 zum Beispiel trat Sham Lal Bathija als erster Hindu den Posten des afghanischen Botschafters in Kanada an (RFERL 15.5.2014). Im März übergab er formell diese Position an seinen Nachfolger Dawood Qayomi (Afghan Embassy 18.3.2015). Sham Lal Bathija war bereits in der Vergangenheit als hochrangiger Wirtschaftsberater von Karzai tätig (The New Indian Express16.5.2012).

Christen und Konversionen zum Christentum

Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert (AA 16.11.2015). Ihre Zahl kann nicht verlässlich angegeben werden, da Konvertiten sich nicht öffentlich bekennen. Sie beträgt aber wohl weniger als ein Prozent der Bevölkerung (AA 2.3.2015; vgl USDOS 14.10.2015 und AA 16.11.2015). Die christliche Gemeinde zählt 2.000 - 3.000 Personen (USDOS 28.7.2014).

Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und Verbrechen gegen den Islam gesehen, das mit dem Tod bestraft werden könnte (AA 2.3.2015; vgl. USDOS 28.7.2014); sofern die Konversion nicht widerrufen wird (USDOS 28.7.2014). Keiner wurde bisher aufgrund von Konversion durch den afghanischen Staat hingerichtet (AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015).

Aus Angst vor Diskriminierung, Verfolgung, Verhaftung und Tod, bekennen sich Christen nicht öffentlich zu ihrem Glauben und versammeln sich nicht offen um zu beten (USDOS 28.7.2014). Gefahr droht Konvertiten oft aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld. Repressionen gegen Konvertiten sind in städtischen Gebieten aufgrund der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften. Jedoch ist die gesellschaftliche Einstellung zu konvertierten Christen weitgehend feindlich geprägt. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel schon deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen (AA 2.3.2015).

Berichten zufolge, gab es keine Informationen über Verhaftungen von Christen, jedoch sind viele von ihnen nach Indien ausgewandert (USCIRF 30.4.2015). Ferner gab es keine Berichte zu Belästigungen von Christ/innen, noch von Konversionen zum Christentum. Die kleine christliche Gemeinde blieb im Untergrund, vermutlich aus Angst vor Diskriminierung und Verfolgung (USDOS 14.10.2015). Die einzige bekannte Kirche im Land operiert auch weiterhin auf dem Gelände der italienischen Botschaft (USCIRF 30.4.2015; vgl. AA 2.3.2015).

Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens, da es in Afghanistan keine Kirchen mehr gibt. Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen Nichtregierungsorganisationen (NROs) abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht oder werden aus Sicherheitsgründen nicht eingeladen.

Christliche Gottesdienste für die internationale Gemeinschaft finden u. a. in verschiedenen Botschaften sowie auf den RS-Geländen statt (AA 16.11.2015). Einem Bericht einer kanadischen christlichen Organisation zufolge, wächst die Zahl der Hauskirchen in Afghanistan. In diesem Bericht wird angedeutet, dass einige Mitglieder des Parlaments selbst das Christentum angenommen und an christlichen Gottesdiensten teilgenommen haben (The Voice of the Martyrs Canada 5.4.2012). Die im Libanon geborenen Rula Ghani, Ehefrau von Staatspräsident Ashraf Ghanis, entstammt einer christlich-maronitischen Familie (NPR 19.2.2015; vgl. BBC 15.10.2014). Berichten zufolge gibt es ein christliches Spital in Kabul (NYP 24.4.2014; vgl. CNN 24.4.2014).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppenzugehörigkeit, zur Herkunft, zur Identität sowie zur familiären Situation des Beschwerdeführers stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in den Einvernahmen und im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX .

Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur nunmehrigen religiösen Ausrichtung des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX , aus den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen sowie aus der Zeugenbefragung.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen (Konversion vom Islam zum Christentum) aus folgenden Gründen als glaubhaft:

In der genannten mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer umfassend dargelegt, dass er bereits kurz nach der Einreise in Österreich im Jahr 2011 begonnen hat, sich für den christlichen Glauben zu interessieren, regelmäßig einen christlichen Verein besucht hat, und mit der Baptistengemeinde in Kontakt gekommen ist. Der Beschwerdeführer hat weiters ausgeführt, dass er regelmäßig wöchentlich am Glaubenskurs, am Gottesdienst und an den gemeinschaftlichen Treffen in seiner Baptistengemeinde teilnimmt. Überdies unterstützt der Beschwerdeführer Gemeindemitglieder, engagiert sich aktiv in der Baptistengemeinde und studiert die Bibel. Dies wurde vom Gemeindeältesten der Baptistengemeinde, der als Zeuge zur mündlichen Verhandlung geladen war, vollinhaltlich bestätigt.

Auch vom genannten christlichen Verein wurde in einem Schreiben vom XXXX bestätigt, dass der Beschwerdeführer dort aktiv war.

Aus der Taufbestätigung des Bundes der Baptistengemeinde in Österreich vom XXXX geht hervor, dass der Beschwerdeführer am XXXX getauft wurde, seitdem offiziell ein Mitglied der Baptistengemeinde ist und die Gottesdienste, Glaubens- bzw. Taufkurse regelmäßig besucht.

In der Verhandlung ergab sich bei der Schilderung des Nachfluchtgrundes der Konversion durch den Beschwerdeführer kein Grund daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer ein aktives Leben als Christ führt, und ein engagiertes Mitglied der Baptistengemeinde ist.

Daher ist aus den dargelegten plausiblen Gründen auch davon auszugehen, dass im gegenständlichen Fall keine Scheinkonversion vorliegt, und dass der Beschwerdeführer auch bei einer Rückkehr nach Afghanistan beabsichtigt, die von ihm gewählte Religion auszuüben. In der mündlichen Verhandlung dazu befragt hat der Beschwerdeführer dies bestätigt und angegeben, er wäre unter keinen Umständen bereit dazu, den christlichen Glauben aufzugeben.

Die Feststellungen zur Religionsfreiheit bzw. zur Konversion zum Christentum in Afghanistan ergeben sich aus den, dem Beschwerdeführer mit der Verhandlungsladung übermittelten und anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX erörterten, Länderberichten, die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt wurden. Die Länderfeststellungen stützen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Der Beschwerdeführer ist den Länderberichten nicht entgegen getreten, und hat die Rechtsvertreterin dazu im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass Konversion laut dem Islam mit dem Tod bestraft werde, und christliche Afghanen keine Möglichkeit der Religionsausübung hätten, da ihnen asylrelevante Verfolgung sowohl von privater, als auch von staatlicher Seite drohe. Da die Verfolgung vom afghanischen Staat ausgehe, sei eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht gegeben.

Der Beschwerdeführer hat somit in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und umfassend dargelegt, dass er während seines Aufenthaltes in Österreich aus freier persönlicher Überzeugung vom Islam zum Christentum konvertiert ist, und war sein Vorbringen betreffend die Furcht vor Verfolgung im Falle der Rückkehr nach Afghanistan auf Grund der dargelegten Konversion, insbesondere unter Zugrundelegung der diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Länderberichten zur allgemeinen Lage von Christen und Konvertiten in Afghanistan, als glaubhaft zu beurteilen.

Zu dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgrund, wonach die Familie des Beschwerdeführers in Grundstücksstreitigkeiten verwickelt gewesen sei, und der Beschwerdeführer daher Verfolgungshandlungen befürchte, kann in Anbetracht der Konversion des Beschwerdeführers von einer weiteren Ermittlungstätigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes Abstand genommen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

§ 8 Abs. 1 VwGVG knüpft bei der Regelung der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde an die im AVG vorgesehene sechsmonatige Entscheidungsfrist an. Die Entscheidungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit Einlangen des Antrages auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu laufen. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 2 und K 4 zu § 8 VwGVG).

Gemäß § 16 Abs VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

Holt die Behörde gemäß Abs. 2 leg.cit. den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 28 zu § 28 VwGVG).

Im konkreten Fall hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 06.02.2015, Zl. W131 1423930-1/26E, in Erledigung der Beschwerde den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen.

Am XXXX erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG. Zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde war daher die sechsmonatige Entscheidungsfrist gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG verstrichen, weshalb sich die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht als zulässig erweist. Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG den Bescheid innerhalb von drei Monaten nicht nachgeholt hat, legte die belangte Behörde am XXXX dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt vor. Somit ist die Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Festzuhalten ist auch, dass aus der Stellungnahme des Bundesamtes vom XXXX keine Umstände hervorgehen, wonach die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen wäre. In diesem Zusammenhang ist weiters anzumerken, dass sich aus dem Akteninhalt auch nicht ergibt, dass die Ermittlungsverzögerung durch ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers oder durch unüberwindliche Hindernisse verursacht war.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280).

Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, Zl. 99/01/0279; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm. 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Art. 1 Abschnitt A Z 2) haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die beststehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - in diesem Fall wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist.

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich der Rasse, Religion, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Der Beschwerdeführer brachte vor, in Österreich als getauftes Mitglied (Taufe am XXXX der Baptistengemeinde vom Islam zum christlichen Glauben konvertiert zu sein und im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Konversion aus religiösen Gründen verfolgt zu werden, und macht der Beschwerdeführer damit einen Nachfluchtgrund im Sinne des § 3 Abs. 2 AsylG geltend.

Wie der VwGH bereits wiederholt ausgeführt hat, können diese neuen - in Österreich eingetretenen - Umstände, mit denen ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (nunmehr) begründet, grundsätzlich zur Asylgewährung führen. Sie sind daher zu überprüfen, wenn sie geeignet sind, die Annahme "wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung" zu rechtfertigen (VwGH 18.09.1997, Zahl 96/20/0923).

Nach der Judikatur des VwGH kommt es für die Frage des Vorliegens des geltend gemachten Nachfluchtgrundes der Konversion des Beschwerdeführers nicht entscheidend darauf an, ob der Fremde schon im Heimatland mit dieser Religion in Berührung gekommen ist, sondern vielmehr auf dessen nunmehr bestehende Glaubensüberzeugung (vgl. VwGH, 17.09.2008, 2008/23/0675).

Nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäische Union (EUGH) vom 05.09.2012 in den verbundenen Rechtssachen C71/11und C99/11, Bundesrepublik Deutschland gegen Y und Z, ist Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 2004/83 dahin auszulegen, dass eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling können die Behörden dem Antragsteller nicht zumuten, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten (siehe diesbezüglich auch VfGH 12.06.2013, U2087/2012-17).

Bei einer erst nach Verlassen des Herkunftsstaates erfolgten Konversion eines Fremden vom Islam zum Christentum ist zu prüfen, ob die Konversion allenfalls bloß zum Schein erfolgt ist. Hat der Fremde nicht behauptet, im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wieder vom christlichen Glauben zum Islam übertreten zu wollen, und ist der Fremde nicht nur zum Schein zum Christentum konvertiert, kommt es nicht auf die Frage an, welche Konsequenzen der Asylwerber wegen einer bloß vorübergehenden, der Asylerlangung dienenden Annahme des christlichen Glaubens zu befürchten hätte. Vielmehr ist maßgeblich, ob er bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion (allenfalls sogar mit der Todesstrafe) belegt zu werden (VwGH24.10.2001; 99/20/0550; VwGH19.12.2001, 2000/20/0369; VwGH17.10.2002; 2000/20/0102; VwGH30.06.2005, 2003/20/0544).

Der VwGH verlangt zur Feststellung, ob ein Antragsteller tatsächlich oder nur zum Schein konvertiert ist, eine schlüssige Gesamtbeurteilung. Elemente für eine solche Gesamtbeurteilung können sein: eine nähere Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten und zu seinem religiösen Grundwissen sowie eine konkrete Auseinandersetzung mit Angaben etwaiger Zeugen. Mangelndes religiöses Grundwissen kann für das Vorliegen einer Scheinkonversion sprechen, ist aber alleine nicht ausreichend (vgl. VwGH 14.11.2007, 2004/20/2015).

Auf Grund der umfassender Befragung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung zu seinen religiösen Aktivitäten und seinem christlichen Glauben sowie der Einvernahme des Gemeindeältesten der Baptistengemeinde als Zeugen, gibt es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Konversion des Beschwerdeführers nur zum Schein erfolgt wäre.

Allein aus der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit kann das Vorliegen von Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht abgeleitet werden (vgl. VwGH 09.11.1995, 94/19/1414). Es sind darüber hinausgehende, konkret gegen den Asylwerber gerichtete, von staatlichen Stellen ausgehende bzw. von diesen geduldete Verfolgungshandlungen gegen seine Person erforderlich, um die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zu erweisen (vgl. VwGH 08.07.2000, 99/20/0203; 21.09.2000, 98/20/0557).

Zusammenfassend ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt nach ausführlicher Befragung des Beschwerdeführers und eines Zeugen in der mündlichen Verhandlung sowie aus den Feststellungen zur Lage von Konvertiten in Afghanistan, dass der Beschwerdeführer als Person mit christlicher Überzeugung, welche er nicht verleugnen sondern ausüben wolle, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen im persönlichen Bereich aufgrund seiner religiösen Überzeugung ausgesetzt sowie einem erheblichen Verfolgungsrisiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater Seite - ohne dass ihm in dieser Hinsicht allerdings staatliches Schutz zukäme - als auch von staatlicher Seite ausgesetzt wäre.

Wie bereits ausgeführt, hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auf Befragen vorgebracht, unter keinen Umständen bereit zu sein, seinen christlichen Glauben bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufzugeben.

Dass die Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum den afghanischen Behörden oder der Familie bzw. den Freunden des Beschwerdeführers verborgen bleiben würde, kann nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden.

Aufgrund des in Afghanistan gültigen islamischen Rechtes nach der Scharia und der in der Praxis angewendeten islamischen Rechtsprechung sowie aufgrund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und der Intoleranz gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere Konvertiten gegenüber, und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan ist davon auszugehen, dass sich die bereits dargestellte Situation für den Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan ergibt, weshalb keine inländische Fluchtalternative besteht.

Daher ist basierend auf den Ermittlungsergebnissen davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen seiner religiösen Überzeugung eines vom Islam zum Christentum Konvertierten, vor asylrelevanter Verfolgung außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es liegt auch kein Asylausschlussgrund im Sinne von § 6 Abs. 1 AsylG vor.

Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben.

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