BVwG W134 2126955-1

W134 2126955-1Tribunale amministrativo federale14 giu 2016

Regest

Antragszurückziehung, Auswahlentscheidung, Einstellung, einstweilige<br/>Verfügung, Klaglosstellung, Pauschalgebührenersatz,<br/>Provisorialverfahren, Verfahrenseinstellung, Vergabeverfahren,<br/>Zurückziehung, Zurückziehung Antrag

Testo completo

BVwG W134 2126955-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W134.2126955.1.00

Spruch

W134 2126840-1/2E

W134 2126840-2/15E

W134 2126952-1/2E

W134 2126952-2/12E

W134 2126955-1/2E

W134 2126955-2/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas Gruber in den Verfahren zur Erlassung von einstweiligen Verfügungen und in den Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren "Wartung von Liftanlagen; BBG-interne GZ-Nr. 2706.02668" der Auftraggeberinnen Republik Österreich (Bund), Bundesbeschaffung GmbH als zentrale Beschaffungsstelle gemäß § 2 Z 48 BVergG 2006 sowie alle weiteren Auftraggeber gemäß der den Ausschreibungsunterlagen beiliegenden Drittkundenliste, alle vertreten durch die Bundesbeschaffung GmbH, 1020 Wien, diese vertreten durch die XXXX , aufgrund der Anträge

der Erstantragstellerin XXXX , vertreten durch XXXX , vom 26.05.2016, (GZ: W134 2126840)

der Zweitantragstellerin XXXX , vertreten durch XXXX , vom 30.05.2016 (GZ: W134 2126952) und

der Drittantragstellerin XXXX , vertreten durch XXXX , vom 30.05.2016 (GZ: W134 2126955) in den zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Rechtssachen wie folgt beschlossen:

A)

I. Das Bundesverwaltungsgericht stellt die drei Verfahren zur Erlassung von einstweiligen Verfügungen und die drei Nachprüfungsverfahren gemäß § 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG iVm § 292 BVergG 2006 ein.

II. Dem Antrag der Erstantragstellerin gerichtet auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren in der Höhe von € 18.468,-- durch die Auftraggeberinnen wird gemäß § 319 BVergG 2006 teilweise stattgegeben. Die Auftraggeberinnen sind verpflichtet, der Erstantragstellerin binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses € 13.851,-- zu bezahlen.

III. Dem Antrag der Zweitantragstellerin gerichtet auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren in der Höhe von € 18.468,-- durch die Auftraggeberinnen wird gemäß § 319 BVergG 2006 teilweise stattgegeben. Die Auftraggeberinnen sind verpflichtet, der Zweitantragstellerin binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses € 13.851,-- zu Handen ihres Rechtsvertreters zu bezahlen.

IV. Dem Antrag der Drittantragstellerin gerichtet auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren in der Höhe von € 18.468,-- durch die Auftraggeberinnen wird gemäß § 319 BVergG 2006 teilweise stattgegeben. Die Auftraggeberinnen sind verpflichtet, der Drittantragstellerin binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses € 13.851,-- zu Handen ihres Rechtsvertreters zu bezahlen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Mit Schreiben der Erstantragstellerin vom 26.05.2016 begehrte diese die Nichtigerklärung der Auswahlentscheidung vom 20.05.2016, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Akteneinsicht, die Erlassung einer einstweiligen Verfügung und den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren durch die Auftraggeberinnen.

Mit Schreiben der Zweitantragstellerin vom 30.05.2016 begehrte diese die Nichtigerklärung der Auswahlentscheidung vom 20.05.2016, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Akteneinsicht, die Erlassung einer einstweiligen Verfügung und den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren durch die Auftraggeberinnen.

Mit Schreiben der Drittantragstellerin vom 30.05.2016 begehrte diese die Nichtigerklärung der Auswahlentscheidung vom 20.05.2016, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Akteneinsicht, die Erlassung einer einstweiligen Verfügung und den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren durch die Auftraggeberinnen.

Mit Schreiben der Auftraggeberinnen vom 02.06.2016 wurde die bekämpfte Auswahlentscheidung für alle Lose zurückgezogen.

Mit Schreiben der Erstantragstellerin vom 09.06.2016, der Zweitantragstellerin vom 10.06.2016 und der Drittantragstellerin vom 03.06.2016 wurden jeweils sämtliche Anträge mit Ausnahme der Anträge auf Ersatz der Pauschalgebühren zurückgezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen

Alle 3 Antragstellerinnen entrichteten jeweils € 18.468 an Pauschalgebühren (€ 6.156 für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und € 12.312 für den Nachprüfungsantrag). (Akt des BVwG)

Die Auftraggeberinnen haben die bekämpfte Auswahlentscheidung vom 20.05.2016 für alle Lose zurückgezogen. (Akt des BVwG)

Alle 3 Antragstellerinnen haben daraufhin sämtliche Anträge mit Ausnahme der Anträge auf Ersatz der Pauschalgebühren zurückgezogen. (Akt des BVwG)

2. Beweiswürdigung

Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den in Klammer genannten Quellen, deren Echtheit und Richtigkeit außer Zweifel steht.

3. Rechtliche Beurteilung

3. a) Einstellung des Verfahrens (Spruchpunkt A) I.):

§ 292 Abs. 1 BVergG 2006 lautet:

"(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des § 291, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz gemäß § 319 Abs. 3 oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungsantrages handelt, in Senaten."

Alle 3 Antragstellerinnen haben sämtliche Anträge mit Ausnahme der Anträge auf Ersatz der Pauschalgebühren zurückgezogen. Die Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung und die Nachprüfungsverfahren sind daher einzustellen.

3. b) Gebührenersatz (Spruchpunkte A) II. bis IV.):

§ 318 Abs. 1 Z 7 BVergG 2006 lautet:

"(1) Für Anträge gemäß den §§ 320 Abs. 1, 328 Abs. 1 und § 331 Abs. 1 und 2 hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten:

7. Wird ein Antrag vor Durchführung der mündlichen Verhandlung oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses zurückgezogen, so ist lediglich eine Gebühr in der Höhe von 75 vH der für den jeweiligen Antrag festgesetzten oder gemäß Z 5 reduzierten Gebühr zu entrichten. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuerstatten."

§ 319 Abs. 1 BVergG 2006 lautet:

"§ 319. (1) Der vor dem Bundesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird."

Alle 3 Antragstellerinnen entrichteten jeweils € 18.468 an Pauschalgebühren (€ 6.156 für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und € 12.312 für den Nachprüfungsantrag). Alle 3 Antragstellerinnen haben vor Durchführung der mündlichen Verhandlung bzw. vor Erlassung des Beschlusses über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ihre Anträge zurückgezogen. Gemäß § 318 Abs. 1 Z 7 BVergG 2006 sind von den Antragstellerinnen daher lediglich Pauschalgebühren in der Höhe von 75 % der festgesetzten Pauschalgebühren, somit von jeder Antragstellerin €

13. 851,--, zu entrichten. Die entrichteten Mehrbeträge (jeweils € 4.617,--) werden den Antragstellerinnen vom Bundesverwaltungsgericht gem. § 318 Abs. 1 Z 7 BVergG 2006 zurückerstattet.

Durch die Zurückziehung der bekämpften Auswahlentscheidung für alle Lose durch die Auftraggeberinnen wurden alle 3 Antragstellerinnen gem § 319 Abs 1 BVergG 2006 klaglos gestellt. Sie haben daher gem. § 319 Abs 1 BVergG 2006 einen Anspruch auf Ersatz ihrer gemäß § 318 BVergG 2006 entrichteten Gebühren in der Höhe von jeweils €

13. 851,-- durch die Auftraggeberinnen.

4. Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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