BVwG W107 2110255-1

W107 2110255-1Tribunale amministrativo federale14 giu 2016

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung,<br/>Gutgläubigkeit, INVEKOS, konkrete Darlegung, Konkretisierung,<br/>Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, Verjährung, Verjährungsfrist,<br/>Zahlungsansprüche

Testo completo

BVwG W107 2110255-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W107.2110255.1.00

Spruch

W107 2110255-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.04.2014, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Datum vom 01.04.2008 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2008 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierte Flächen.

Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr Auftreiber auf die Alm "XXXX", Betriebsstätten-Nr. XXXX (im Folgenden: Alpe "XXXX"), für die vom Beschwerdeführer als Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2008 gestellt wurde.

Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr darüber hinaus Auftreiber auf die Alm "XXXX", Betriebsstätten-Nr. XXXX (im Folgenden: Alpe "XXXX"), für die vom zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2008 gestellt wurde.

2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA, im Folgenden: belangte Behörde) vom 30.12.2008, XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 eine EBP in Höhe von EUR 1.925,47 gewährt. Dem Bescheid wurde bei einer beantragten Fläche im Ausmaß von 27,02 ha (davon 18,02 ha anteilige Almfläche) auf Basis von 25,37 ha zugewiesenen Zahlungsansprüchen eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 25,37 ha zu Grunde gelegt.

3. Vom 20.06.2011 bis 21.06.2011 wurde auf dem Heimbetrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde durchgeführt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2008 Flächenabweichungen festgestellt wurden.

4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 02.07.2012 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass im Rahmen eines EDV-mäßigen Flächenabgleichs der Jahre 2008 - 2011 festgestellt worden sei, dass die Almfutterfläche der Alpe "XXXX" in diesem Vergleichszeitraum in verringertem Ausmaß beantragt worden sei. Die AMA gehe nach derzeitigem Kenntnisstand von einer Übererklärung in einzelnen Jahren aus und werde dies noch genauer prüfen.

5. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.11.2012 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Differenzflächen zwischenzeitlich dahingehend untersucht worden seien, ob es sich im fraglichen Zeitraum tatsächlich um landwirtschaftliche Nutzflächen gehandelt habe. Die AMA müsse nach derzeitigem Stand davon ausgehen, dass die Differenzflächen in den Jahren vor der Verringerung/Nicht-Beantragung zu groß angegeben und somit unrechtmäßige Zahlungen geleistet worden seien. Plausible Begründungen würden es der AMA jedoch erlauben, von einer Neuberechnung der Einheitlichen Betriebsprämie Abstand zu nehmen, sofern der Antragsteller mit entsprechenden Nachweisen belegen könnte, dass die gegenständlichen Flächen bis zur Verringerung zu Recht als landwirtschaftlich genutzte Flächen beantragt worden seien. Das Schreiben enthält eine Auflistung der betroffenen Almbetriebsnummern und der jeweiligen Fehlfläche.

6. Mit Sachverhaltsdarstellung vom 25.11.2012 begründete der Beschwerdeführer das beantragte Flächenausmaß im Wesentlichen damit, dass er die Alpe "XXXX" zwölf Jahre bewirtschaftet und diese jährlich von der "XXXX-Lawine" befreit habe. Ein Nachweis darüber wurde dem Formular nicht beigelegt.

7. Mit Datum vom 07.10.2013 wurde auf der Alpe "XXXX" eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde durchgeführt, im Zuge derer Flächenabweichungen festgestellt wurden.

8. Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid der belangten Behörde vom 29.04.2014, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR 1.445,05 gewährt und ein Betrag in Höhe von EUR 480,42 rückgefordert. Dabei wurde dem Bescheid bei einer beantragten Fläche im Ausmaß von 27,02 ha (davon 18,02 ha anteilige Almfläche) auf Basis von 25,37 ha zugewiesenen Zahlungsansprüchen eine ermittelte Fläche im Ausmaß von nunmehr 19,04 ha zu Grunde gelegt. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, da weniger Fläche nach VOK und VWK mit Sanktion als das Minimum aus Fläche/ZA (siehe Flächentabelle) zur Verfügung stehe, ergebe sich eine Differenz von 6,33 ha. Da anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle bzw. im Rahmen von AMA internen Überprüfungen eine gesamtbetriebliche Flächenabweichung (bei Einheitlicher Betriebsprämie, Hopfen-, Schalenfrüchte-, Hartweizen-, Energiepflanzen- und Eiweißpflanzenflächen) von mehr als 30 % festgestellt worden sei, könne im betreffenden Kalenderjahr keine Prämie gewährt werden. Da die Verjährungsfrist für Sanktionen von vier Jahren bereits verstrichen sei, werde trotz höherer Differenzfläche aber keine (zusätzliche) Sanktion verhängt.

9. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde (vormals: Berufung) des Beschwerdeführers, eingelangt bei der belangten Behörde am 15.05.2014. Begründend führt der Beschwerdeführer aus, er habe die Alpe "XXXX" zwölf Jahre lang gepachtet und von März bis Anfang August auf der "XXXX-Seite" immer wieder mit Eimer und Rechen geräumt. Die Steine hätten beseitigt und die vier Wege auf dieser Seite freigehalten werden müssen. Der Zaun sei direkt am Felsen entlang verlaufen. Da der Beschwerdeführer weder Heu noch Kraftfutter auf die Alpe hinaufgenommen habe, sei die beantragte Fläche für seine Tiere notwendig gewesen. In den Jahren 2009 bis 2011 seien neue Pächter für jeweils ein Jahr auf der Alpe gewesen. Die nachfolgenden Pächter hätten die Alpe nicht mehr so geräumt wie er. Bei Liegenlassen von Steinen auch nur ein Jahr, gehe jedenfalls Fläche verloren.

10. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit 09.07.2015 das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2008 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EP).

Der Beschwerdeführer verfügte im Antragsjahr 2008 - nach VOK - über eine beihilfefähige Heimfläche im Ausmaß von 8,70 ha.

Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr Auftreiber auf die Alpe "XXXX" für die vom Beschwerdeführer als Pächter und Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2008 gestellt und eine Almfutterfläche im Ausmaß von 36,58 ha beantragt wurde.

Konkret beantragte der Beschwerdeführer folgende Feldstücke: FS 1 mit 0,13 ha, FS 2 mit 0,24 ha, FS 3 mit 0,74 ha, FS 4 mit 1,44 ha und FS 5 mit 34,03 ha. Im Zuge der Flächenermittlung der Alpe "XXXX" zog der Beschwerdeführer keine Sachverständigen oder sonstige Beauftragte heran.

Die Alpe "XXXX" verfügte im Antragsjahr 2008 über folgende Flächen:

FS 1: 0,00 ha, FS 2: 0,27 ha, FS 3: 0,96 ha, FS 4: 1,54 ha und FS 5:

15,83 ha. Das FS 1 wurde von der belangten Behörde zu FS 5 dazugerechnet und das FS 5 in weiterer Folge in FS 5 mit 9,22 ha und in FS 5/9 mit 6,61 ha unterteilt. Auf dem FS 5 fand sich sowohl im Antragsjahr 2008 als auch unverändert in den Jahren davor und danach ein großflächiges Gesteinsvorkommen. Die Alpe "XXXX" verfügte im Antragsjahr 2008 somit über eine beihilfefähige Almfutterfläche im Ausmaß von 18,60 ha. Der Beschwerdeführer verfügte demnach - unter Berücksichtigung der Anzahl an von ihm aufgetriebenen RGVE (7,35) - im Antragsjahr 2008 über eine anteilige Almfutterfläche an der Alpe "XXXX" im Ausmaß von 7,82 ha.

Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr zudem Auftreiber auf die Alpe "XXXX" für die vom zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2008 gestellt und eine Almfutterfläche im Ausmaß von 41,97 ha beantragt wurde. Unter Berücksichtigung der Anzahl an vom Beschwerdeführer aufgetriebenen RGVE (1,2) beantragte und verfügte dieser über eine anteilige Almfutterfläche an der Alpe "XXXX" im Ausmaß 2,52 ha.

Der Beschwerdeführer beantragte im Antragsjahr 2008 eine beihilfefähige Gesamtfläche (Fläche des Heimbetriebs und anteilige Flächen der oben genannten Almen) im Ausmaß von 27,02 ha und verfügte im Antragsjahr 2008 somit über eine beihilfefähige Gesamtfläche (Fläche des Heimbetriebs und anteilige Flächen der oben genannten Almen) im Ausmaß von 19,04 ha sowie über 25,37 flächenbezogene Zahlungsansprüche.

Die Überweisung der Einheitlichen Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.925,47 an den Beschwerdeführer erfolgte am 17.12.2008.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, hierbei insbesondere aus den Kontrollberichten zu den Vor-Ort-Kontrollen, sowie aus der Einsichtnahme in das INVEKOS-GIS.

Dass der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2008 eine Fläche im Ausmaß von 27,02 ha (Heimfläche und anteilige Almfutterflächen) beantragte und über 25,37 flächenbezogene Zahlungsansprüche verfügte, ist den im Verwaltungsakt einliegenden Mehrfachanträgen -Flächen 2008 bzw. dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen.

Die Feststellungen betreffend das Flächenausmaß des Heimbetriebs des Beschwerdeführers im Jahr 2008 ergeben sich aus dem Prüfbericht zur Vor-Ort-Kontrolle vom 21.06.2011 und blieben unbestritten.

Dass der Beschwerdeführer im Antragsjahr Auftreiber auf die Alpe "XXXX" war und über eine anteiligen Almfutterfläche von 2.52 ha verfügte, ergibt sich aus der dem Verwaltungsakt beiliegenden Auftriebsliste 2008 vom 01.07.2008 und blieb ebenfalls unbestritten.

Dass der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2008 Almbewirtschafter der Alpe "XXXX" war und das Ausmaß der Almfutterfläche selbst beantragt hat, ist dem Verwaltungsakt zu entnehmen (vgl. Mehrfachantrag-Flächen 2008 zur in Rede stehenden Alm). Dass er im Zuge der Flächenermittlung auf der Alpe "XXXX" Sachverständige oder sonstige Beauftragte herangezogen hat, ist weder den Beschwerdeausführungen noch dem Verwaltungsakt zu entnehmen.

Das Ausmaß an beihilfefähiger Fläche der Alpe "XXXX" ergibt sich aus der am 07.10.2013 durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle. Die Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrolle für das Antragsjahr 2008, insbesondere die seitens der belangten Behörde vorgenommene Einteilung der Almfläche in Feldstücke auf Basis des darauf befindlichen Bestandes sowie der für die einzelnen Feldstücke herangezogene Überschirmungsgrad bzw. NLN-Faktor, stellen sich für das Bundesverwaltungsgericht nach Einsicht das INVEKOS-GIS zum einen als nachvollziehbar dar. Zum anderen wurden die Ergebnisse der in Rede stehenden Vor-Ort-Kontrolle seitens des Beschwerdeführers weder substantiell bestritten noch ist den Ergebnissen der fachlich kompetenten Überprüfung des Prüfers vor Ort auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden. So führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, welche sich erkennbar gegen das von der belangten Behörde festgestellte geringere Flächenausmaß richtet, lediglich aus, stets alle Steine von der Alpe beseitigt und die beantragte Fläche für die Tiere benötigt zu haben. Konkrete Ausführungen, denen nachvollziehbar entnommen werden kann, aus welchen Gründen das von der belangten Behörde für das Antragsjahr 2008 festgestellte Flächenausmaß nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen hätte, sind den Beschwerdeausführungen jedoch nicht zu entnehmen.

Die von der belangten Behörde hinsichtlich der FS 2, 3 und 4 ermittelten Mehrflächen lassen sich anhand der im INVEKOS-GIS enthaltenen Luftbilder zweifelsfrei nachvollziehen und wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die seitens der belangten Behörde erfolgte Hinzurechnung des FS 1 zum FS 5 scheint aufgrund dessen Lage und Beschaffenheit evident und wurde vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht beanstandet. Insbesondere hinsichtlich des vom Beschwerdeführer zu 100 % als Futterfläche beantragten oberen Bereichs des FS 5 ergab die Einsichtnahme in das INVEKOS-GIS, dass dieser Bereich überwiegend aus Gesteinsflächen und unwegsamem Gelände bestand und im Antragsjahr 2008 keiner landwirtschaftlichen Nutzung zugänglich sein konnte. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die Steine - im Gegensatz zu den Almbewirtschaftern der Folgejahre - stets mit Rechen und Eimer entfernt, konnte im Hinblick auf die große Menge an Geröll nicht überzeugen und somit den Feststellungen nicht zu Grunde gelegt werden.

In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer selbst vor, dass Fläche verloren gehe, werde die Alm auch nur ein Jahr nicht von Steinen befreit. Ein im Rahmen des gegenständlichen Ermittlungsverfahrens durchgeführter Vergleich der im INVEKOS-GIS enthaltenen Luftbilder aus dem Jahr 2008 mit jenen aus den Folgejahren zeigt jedoch keine sichtbaren Veränderungen hinsichtlich der Beschaffenheit der Alpe "XXXX" und insbesondere nicht hinsichtlich der mit Steinen bedeckten Flächen auf dem FS 5. Die Situation im Antragsjahr 2008 stellt sich im Vergleich zu den Luftbildern der Folgejahre hinsichtlich der Gesteinsflächen des FS 5 somit überwiegend identisch dar. Auch die Begründung des Beschwerdeführers, die Steine deshalb entfernt zu haben, da dies notwendige Futterfläche für das Vieh gewesen sei, war den getroffenen Feststellungen mangels Stichhaltigkeit in Zusammenschau mit den übrigen Erwägungen nicht zu Grunde zu legen, zumal die festgestellte anteilige Almfutterfläche im Ausmaß von 7,82 ha - gemessen an der Anzahl der vom Beschwerdeführer aufgetriebenen RGVE von 7,35 - prima facie jedenfalls ausreichend erscheint. Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermochte das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle somit nicht in Zweifel zu ziehen.

Der Feststellung des Flächenausmaßes der Alpe "XXXX" war somit einerseits das schlüssige Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle und andererseits - betreffend die FS 2, 3 und 4 - das vom Beschwerdeführer beantragte Flächenausmaß zu Grunde zu legen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Insbesondere ist der vorliegende Sachverhalt ausreichend geklärt und unstrittig.

3.2. Anwendbare Rechtsgrundlagen:

Art. 36 und 44 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1, (im Folgenden VO (EG) 1782/2003) lauten auszugsweise:

"Artikel 36

Zahlungen

(1) Die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung werden auf der Grundlage der Zahlungsansprüche nach Kapitel 3 für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Sinne des Artikels 44 Absatz 2 gezahlt.

[...]."

"Artikel 44

Nutzung der Zahlungsansprüche

(1) Jeder Zahlungsanspruch gibt zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags.

(2) Eine ‚beihilfefähige Fläche' ist jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, ausgenommen die für Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen.

(3) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen.

[...]."

Art. 2, 11, 12, 50, 51, 68, und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141, 30.4.2004, S. 18, (im Folgenden VO (EG) 796/2004) lauten auszugsweise:

"Artikel 2

Definitionen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[...]

(22) "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;

[...]."

"Artikel 11

Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.

[...].

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen.

[...]."

"Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

(a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

(b) die betreffenden Beihilferegelungen;

(c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem nach Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung, aufgeschlüsselt nach Ansprüchen bei Flächenstilllegung und anderen Ansprüchen;

(d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

(e) gegebenenfalls die Olivenanbaufläche in Oliven-GIS-ha gemäß Anhang XXIV Nummern 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004;

(f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.

[...]."

"Artikel 50

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.

(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...]."

"Artikel 51

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen

(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, über der gemäß Artikel 50 Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

[...].

(2a) Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung.

Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in den Absätzen 1 und 2 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen.

[...]."

"Artikel 68

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

[...]."

"Artikel 73

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...].

(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.

Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

[...]."

3.3. Zu Spruchpunkt A):

Entsprechend den Feststellungen unter II.1. war im Falle des Beschwerdeführers der Prämienberechnung zur Einheitlichen Betriebsprämie 2008 eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 19,04 ha zu Grunde zu legen.

Wie unter II.2. ausgeführt, gründet die ermittelte Fläche zum einen auf den Feststellungen der Vor-Ort-Kontrolle und zum anderen auf den Angaben des Beschwerdeführers in dessen Mehrfachantrag-Flächen 2008, da der Prämienberechnung bei einer ermittelten Mehrfläche die beantragte Almfläche zu Grunde zu legen ist.

Da der Beschwerdeführer eine Fläche im Ausmaß von 27,02 ha beantragt hat, lag zwischen beantragter und ermittelter Fläche eine Differenz von 6,33 ha.

Gemäß Art. 51 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 wäre für das Antragsjahr 2008 keine flächenbezogene Beihilfe zu gewähren gewesen, da es sich gegenständlich (gemessen an der ermittelten Fläche) um eine gesamtbetriebliche Flächenabweichung von 33,25 % (somit über 20 % ) gehandelt hat.

Die Überweisung der Einheitlichen Betriebsprämie 2008 erfolgte gemäß Bescheid vom 30.12.2008, AZ II/7-EBP/08-102209601, am 17.12.2008. Die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Vor-Ort-Kontrolle datiert mit 07.10.2013. Gemäß Art. 73 Abs. 6 VO (EG) Nr. 796/2004 sind Kürzungen und Ausschlüsse nach der vierjährigen Frist bereits verjährt, sodass von der belangten Behörde Kürzungen oder Ausschlüsse zu Recht nicht verhängt wurden.

Hinsichtlich der Richtigstellung des beantragten Flächenausmaßes auf die ermittelte Fläche normiert Art. 73 Abs. 5 VO (EG) Nr. 796/2004 eine Verjährungsfrist von zehn Jahren, gerechnet ab dem Tag der Zahlung der Beihilfe bis zu dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde. Die Verjährungsfrist verkürzt sich auf vier Jahre, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

Da der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2008 für das Feldstück 5 der Alpe "XXXX" - ungeachtet der aufgrund des Gesteinsvorkommens offensichtlich verringerten Almfutterfläche - eine Fläche im Ausmaß von 34,03 ha beantragte, diese jedoch tatsächlich nur in einem Ausmaß von 15,83 ha beihilfefähig war (vgl. Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle) kann aufgrund der Evidenz der Flächenabweichung nicht davon ausgegangen werden, dass die Beantragung der Einheitlichen Betriebsprämie 2008 in gutem Glauben erfolgte. Den diesbezüglichen Einwendungen des Beschwerdeführers sind die Ausführungen unter II.2. entgegen zu halten, wonach sich die Schilderung des Beschwerdeführers weder als plausibel noch als lebensnah darstellt.

Abgesehen davon ist im Hinblick auf die Beschwerdeausführungen, die sich gegen das durch die belangte Behörde (im Rahmen der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle) festgestellte Flächenausmaß der verfahrensgegenständlichen Alm richten, auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen. Gemäß dieser hat ein Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Beanstandungen betreffend durchgeführte Vor-Ort-Kontrollen nämlich konkrete Angaben zu machen und konkret dazulegen, aus welchen Gründen seines Erachtens die Ergebnisse einer stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle nicht korrekt sind. Kommt der Beschwerdeführer dieser Vorgehensweise nicht entsprechend nach, ist die Behörde nicht gehalten, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Da gegenständlich keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dargelegt wurden, aus welchen Gründen genau die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle als unzutreffend anzusehen seien, ist das Bundesverwaltungsgericht - wenn sich die getroffenen Flächenermittlungen der belangten Behörde nicht schon von vornherein als nachvollziehbar darstellen - somit auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht gehalten, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen (vgl. VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541, 15.09.2011, 2011/17/0123).

Aufgrund der festgestellten Differenz zwischen beantragter und ermittelter gesamtbetrieblicher beihilfefähiger Fläche des Beschwerdeführers im Ausmaß von 6,33 ha und der bereits eingetretenen Verjährung der Kürzungen und Ausschlüsse war seitens der belangten Behörde gemäß Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 somit eine Rückforderung in Höhe von EUR 480,42 vorzunehmen.

Die Entscheidung der AMA erfolgte daher zu Recht.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da über die Beschwerde ausschließlich auf Grund der Aktenlage entschieden werden konnte. Das Gericht konnte aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146).

3.4. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

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