L522 2124048-1•BVwG L522 2124048-1
L522 2124048-1Tribunale amministrativo federale14 giu 2016
Ermittlungspflicht, individuelle Gefährdung, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Religion
L522 2124048-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. G. KRONBERGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. IRAK, vertreten durch Mag. Denise Yantaz, Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH - ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2016, Zl. XXXX, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG,
Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die beschwerdeführende Partei ("bP"), ein männlicher Staatsbürger des Irak, seinen Angaben zufolge Christ und Angehöriger der Volksgruppe der "Seriani" brachte am im Akt ersichtlichen Datum beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als belangte Behörde ("bB") einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie am 06.08.2014 vor den anrückenden Truppen des IS aus dem Heimatort geflohen sei. Der IS habe den Ort bombardiert, viele Häuser seien verbrannt worden. Er selbst sei nach XXXX geflohen, seine Familie nach XXXX. Später sei er zu seiner Familie in XXXX gegangen und dort bis Mai 2015 geblieben. Am 08.06.2015 habe er sein Heimatland verlassen.
Seine Ehefrau und seine beiden Kinder befänden sich (gemäß Aussage in der Einvernahme am 08.03.2016) seit einem Monat in der XXXX.
I.2. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch ersichtlichen Bescheid der bB gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zugesprochen (Spruchpunkt II.). Der bP wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 17.03.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).
Das BFA stellte in diesem Bescheid fest, dass die Identität der bP feststehe.
Sie sei Staatsangehöriger des Irak, spreche Arabisch, besitze ein christliches Glaubensbekenntnis und gehöre der Volksgruppe der Seriani an. Die bP sei in XXXX geboren und aufgewachsen. Sie sei verheiratet und habe einen Sohn und eine Tochter. Die bP habe im Irak als Landwirt gearbeitet und eine eigene Landwirtschaft besessen. Sie sei politisch nie tätig oder Mitglied einer politischen Partei gewesen. Sie habe im Herkunftsland nie Probleme aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit oder des Religionsbekenntnisses gehabt. Sie habe im Heimatland nie persönlich Probleme mit der Polizei, Behörden oder Gerichten gehabt.
Glaubhaft sei, dass die bP den Irak aufgrund der prekären Sicherheitslage verlassen habe. Sie habe im Verfahren keine persönliche Bedrohung oder Verfolgung hervorgebracht.
Eine Rückkehr in den Irak sei der bP gegenwärtig nicht zumutbar. Die bB gehe auch nicht davon aus, dass sich die bP gegenwärtig in einem anderen Teil des Heimatlandes niederlassen könne.
Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die bB aus, dass die bP in ihrem Verfahren keine persönliche Bedrohung oder Verfolgung vorgebracht habe. Sie habe sich lediglich auf die allgemeine Lage in ihrem Heimatort bezogen. Bedingt durch den derzeit ortsweise vorherrschenden innerstaatlichen Konflikt und die daraus resultierende unsichere Lage im Heimatstaat der bP, gehe die bB davon aus, dass sie den Irak ausschließlich aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage verlassen habe.
Betreffend den Feststellungen zur Situation im Fall einer Rückkehr verweise die bP zur
Feststellung, dass ihr gegenwärtig eine Rückkehr nicht zumutbar und möglich sei, auf die Feststellungen der Staatendokumentation zur aktuellen Lage im Irak. Auch dass der bP eine innerstaatliche Alternative nicht offen stehe, ergebe sich aus eben diesen Feststellungen der Staatendokumentation.
Die bB legte im Verfahren eine Reihe von Dokumenten vor, welche weder übersetzt noch einer Überprüfung auf Echtheit und Authentizität unterzogen wurden. Unklar ist daher, ob die Dokumente Aussagen über den früheren Wohnort - im gegenständlichen Fall essentiell - der bP treffen.
Ein Ermittlungsverfahren, welches sich als tauglich darstellt, um das Vorbringen der bP zu verifizieren oder falsifizieren, wurde nicht geführt, (etwa durch die Überprüfung der entsprechenden vorgelegten Dokumente auf Echtheit und Authentizität). Es wurden auch keine Fragen zur Herkunft der Dokumente, dem Verbleib der Originale oder auch zum Ausstellungsdatum (05.12.2014; dagegen:
fluchtbegründendes Ereignis am 06.08.2014) bzw. zu den Ausstellungsumständen gestellt. Die bP erwähnte lediglich einmal in der Einvernahme, dass sich die Ehefrau und die Kinder seit einem Monat in der XXXX befänden. Er berichtete, dass er mit seinem Bruder geflohen sei. Er sei nach XXXX geflohen, seine Familie (Eltern und Geschwister) nach XXXX. Vom Verbleib seiner Kernfamilie (Ehefrau und Kinder) erwähnte er nichts, auch nicht wann und ob sie sich getrennt hätten. Auch insoweit ist der Sachverhalt unklar.
Soweit das BFA ausführte, dass die bP eine persönliche Bedrohung oder Verfolgung nicht vorgebracht hatte, bzw. dass sie im Herkunftsland nie Probleme aufgrund des Religionsbekenntnisses gehabt hätte, so ist diese Darstellung jedenfalls verkürzt, wenn nicht unrichtig. Jedenfalls wäre eine eingehendere Befragung der bP zu den Fluchtgründen und Fluchtumständen sowie eine Auseinandersetzung mit den konkreten Länderberichten notwendig gewesen. Solche Berichte über die konkrete Situation in seiner Heimatregion fehlen im angefochten Bescheid vollständig, die im angefochtenen Bescheid angeführten Berichte sind von zu allgemeiner Natur, um das Vorbringen der bP adäquat beurteilen zu können. Solche wären aber jedenfalls notwendig gewesen, führte doch das BFA selbst im Bescheid aus, dass Christen, Jesiden, Turkmenen und Schabak von massiven Vertreibungen von Seiten des IS betroffen seien (vgl. AS 151; Bescheid Seite 25).
Gegen den angefochtenen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In dieser Beschwerde führte die bP aus, dass sie Christ sei und aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit vom IS aus der Heimatstadt XXXX unter Todesandrohung vertrieben worden sei. Das BFA habe die Angaben der bP grundsätzlich als glaubhaft beurteilt, gehe aber davon aus, dass sie nie ein Problem aufgrund der Religion gehabt habe. Das Ermittlungsverfahren der bB sei aber mangelhaft, weil die bB nicht entsprechend nachgefragt habe. In diesem Fall hätte die bP angeben können, dass der IS damals habe verlautbaren lassen, dass Christen, die nicht zum Islam konvertieren würden, die Gegend verlassen müssten oder getötet würden. Christen würden vom IS vertrieben; die bP sei Christ und daher individuell von dieser Verfolgung betroffen. Zur Verfolgungslage wurde auf konkrete Länderberichte verwiesen.
Hinsichtlich des näheren Inhalts der Beschwerde wird auf die entsprechenden Stellen des gegenständlichen Erkenntnisses verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Verwaltungsbehörde und der eingebrachten Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen, weshalb zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde keine Entscheidungsreife vorlag.
Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhalt wird auf die unter Punkt I getroffenen Ausführungen verwiesen.
Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Das oa. Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG).
Hinsichtlich der Entscheidungsbefugnis bzw. Entscheidungsverpflichtung geht der Gesetzgeber bei den Verwaltungsgerichten vom Primat der Sachentscheidung aus, wenn er festlegt, dass gem. § 28 Abs. 1 VwGVG das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 leg. cit. hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher im Lichte der oa. Ausführungen insbesondere dann in Betracht kommen,
Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes:
Die bB wird sich mit dem Vorbringen der bP eingehender befassen und taugliche Schritte zu dessen Prüfung auf den Wahrheitsgehalt durchführen müssen. Insbesondere werden die notwendigen Übersetzungen und Prüfungen vorzunehmen sein und die bP entsprechend detailliert zu befragen sein. Hier wird auf die bereits getroffenen Ausführungen verwiesen.
In Ergänzung hierzu werden konkrete Länderfeststellungen zu treffen sein, wie sich die Lage der bP in der Heimatregion darstellt. Hier wird auf die bereits getroffenen Ausführungen verwiesen.
Die belangte Behörde wird die entsprechenden einzelfallspezifischen Ermittlungen nachzuholen und darauf aufbauende Feststellungen, sowie Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Irak zu treffen haben, anhand derer sie auch die Glaubhaftigkeit des behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt zu prüfen haben wird.
Im gegenständlichen Fall wird darauf hingewiesen, dass detaillierte Berichte über die konkrete Lage in der Heimatregion der bP verfügbar sind. Exemplarisch darf hier auf die diesbezüglichen Ausführungen/Berichte in der Beschwerde (vgl. Bericht der FAZ v. 07.08.2014 - AS 200; Beschwerde Seite 3) verwiesen werden.
Die von der belangten Behörde -sichtlich zu Gunsten eines raschen Verfahrensabschlusses unter Missachtung grundlegender Verfahrensregeln und sich damit einhergehenden versuchten Entledigung ihrer Verpflichtung zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts- gewählte Vorgangsweise, obwohl dieser Sachverhalt im gegenständlichen Fall durch relativ einfache Verfahrensschritte ermittelbar ist, stellt in der hier vorliegenden Form letztlich eine qualifizierte Rechtsverletzung war, welche das ho. Gericht ermächtigt, von der ihr ausnahmsweise eingeräumten Möglichkeit einer kassatorischen Entscheidung Gebrauch zu machen.
In Bezug auf den Mindestumfang der durchzuführenden Ermittlungen wird auf die Judikatur der Höchstgerichte verwiesen, wonach der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht vertritt, dass beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit eines Fluchtvorbringens sich regelmäßig nicht auf das Vorbringen des Asylwerbers beschränken dürfen. Vielmehr bedarf es idR auch einer Betrachtung der konkreten fallbezogenen Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden, weil seine Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (VwGH 18.4.2002, 2001/01/0002; in diesem Sinne auch VwGH 28.1.2005, 2004/01/0476). Von den Asylbehörden ist eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten. Die Behauptungen des Asylwerbers sind auch am Verhältnis zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen (VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135, in diesem Sinne auch VwGH 31.5.2005, 2005/20/0176). Auch der Verfassungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis 2001/10/02 B 2136/00 davon aus, dass sich die Asylbehörden nicht mit Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat begnügen dürfen, sondern fallbezogen konkrete Ermittlungen (im gegenständlichen Erkenntnis des VfGH geht es um eine Geheimgesellschaft) in Bezug auf das individuelle Vorbringen tätigen müssen, um dieses einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können. Nach Ansicht des zitierten VfGH Erkenntnis besteht diese Verpflichtung selbst dann, "wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint. Dies entbindet die Asylbehörde nicht von ihrer Verpflichtung, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen".
Letztlich erscheint es auch erforderlich, dass sich die zur Entscheidung berufene Organwalterin, welcher einer Spezialbehörde zuzurechnen ist, von der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage ein umfassenderes Bild verschafft, bevor Anträge auf internationalen Schutz von irakischen Staatsbürgern inhaltlich entschieden werden.
Trotz der Einrichtung von Außenstellen des BVwG ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des BVwG und des BFA, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der bP eine Weiterführung des Verfahrens durch das BVwG im Sinne des § 28 Abs. 2 u 3 VwGVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist bzw. zu keiner wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens führt.
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung;
weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. beispielshaft Erk. d. VwGH v. 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482;
Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167, sowie die bereits zitierte Judikatur).
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Darüber hinaus stellen sich im gegenständlichen Fall primär Fragen der Beweiswürdigung.
Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ihre Arbeit aufnahmen und teilweise eine Änderung in der fremden- und asylrechtlichen Diktion eintrat, vermag ebenfalls keinen Sachverhalt gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zu begründen, weil hierdurch im Kernbereich der hier zur Anwendung kommenden Bestimmungen keine substantielle Änderung eintrat.
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