G305 2122409-1•BVwG G305 2122409-1
G305 2122409-1Tribunale amministrativo federale14 giu 2016
Geschäftsführer, Gleichbehandlung, Haftung, Sozialversicherung,<br/>Verzugszinsen
G305 2122409-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse, vom XXXX, Zl. XXXX, erhobene, zum XXXX datierte Beschwerde bzw. über den Vorlageantrag gegen den im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ergangenen Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom XXXX, Zl. XXXX, der XXXX, XXXX, vertreten durch XXXX, Rechtsanwalt, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
1. Gemäß § 13 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. wird der im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ergangene Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, ersatzlos aufgehoben.
2. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm. §§ 67 Abs. 10, 58 Abs. 5 und 410 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 idgF. insoweit Folge gegeben, als festgestellt wird, dass die Vorschreibung von Verzugszinsen unzulässig ist; im Übrigen wird sie als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, sprach die XXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) aus, dass XXXX, geb. XXXX, (in der Folge Beschwerdeführerin oder kurz: BF) als unbeschränkt haftende Geschäftsführerin der Firma XXXX GMBH, XXXX (in der Folge so oder kurz: GmbH) gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm. § 58 Abs. 5 ASVG und § 83 ASVG verpflichtet sei, für auf dem Beitragskonto mit der Nummer XXXX der angeführten Firma aushaftende Sozialversicherungsbeiträge den Betrag von EUR XXXX zuzüglich Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG von 7,88 % p.a. ab 03.09.2014 aus EUR XXXX zu zahlen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die GmbH in ihrer Eigenschaft als Dienstgeberin von zur Sozialversicherung angemeldeten Dienstnehmern die in der dem Bescheid zu Grunde gelegten, einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildenden Rückstandsaufstellung für den Zeitraum September 2011 bis Jänner 2012 ausgewiesenen Beiträge in Höhe von insgesamt EUR XXXX einschließlich Verzugszinsen im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß von 7,88 % p.a. schulde. Diese Beitragsschuld habe gegen die Gesellschaft als Primärschuldnerin trotz gerichtlicher Betreibung nicht eingebracht werden können. Am 16.05.2012 sei das über das Vermögen der GmbH zur Zl. XXXX vor dem Landesgericht XXXX eröffnete Insolvenzverfahren mangels Kostendeckung abgewiesen worden. Die aushaftende Forderung der belangten Behörde sei damit als uneinbringlich anzusehen. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.04.2014 sei die BF ersucht worden, sich am Verfahren zu beteiligen und unter dem ausdrücklichen Hinweis auf die Haftungsbestimmung des § 67 Abs. 10 ASVHG aufgefordert worden, Bescheinigungsmittel für die Gleichbehandlung der belangten Behörde vorzulegen, oder Einwendungen zu erheben. In ihrem Schreiben vom 23.05.2014 führte die BF aus, dass ihr die notwendigen Unterlagen nicht mehr zur Verfügung stünden und dass sie ihre Geschäftsführungstätigkeit zurückgelegt habe. Unterlagen seien keine vorgelegt worden. Auf das letzte Schreiben der belangten Behörde vom 27.08.2014 sei keine weitere Stellungnahme der BF erfolgt, insbesondere nicht der Nachweis der Gleichbehandlung der Forderung der belangten Behörde mit den Forderungen anderer Gläubiger. Auch der Betrag sei nicht beglichen worden.
In der rechtlichen Beurteilung heißt es im Kern, dass gegenständlich die Voraussetzungen für die Annahme einer Geschäftsführerhaftung vorlägen. Aus dem Firmenbuchauszug des Landesgerichtes XXXX zur FN XXXX ergebe sich, dass die BF vom 07.07.2010 bis 25.02.2012 als Geschäftsführerin der Firma XXXX GMBH tätig gewesen sei. Die rechtzeitige Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum September 2011 bis Jänner 2012 sei ein Bestandteil jener Pflichten gewesen, die der BF als Geschäftsführerin der BF auferlegt gewesen seien und die sie offenkundig nicht erfüllt habe. Der Verwaltungsgerichtshof gehe zur Frage, wie die Mittel, die ein Vertreter einer juristischen Person zu verwalten habe, davon aus, dass der Vertreter dann von der Schuld befreit sei, wenn er nachweist, dass er im haftungsrelevanten Zeitraum entweder über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet hat, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit den anderen Gläubigern die Zahlungen entweder gar nicht oder nur zum Teil und nicht in geringerem Ausmaß als die Forderungen anderer Gläubiger beglichen habe. Die BF habe weder Unterlagen vorgelegt, noch den Beitrag beglichen. Nach der Lehre und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs habe derjenige, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt, die Gründe darzutun, aus denen ihm die Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden dürfe, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen sei. Als Form des Verschuldens genüge leichte Fahrlässigkeit.
2. Gegen diesen, der BF im Wege ihrer Rechtsvertretung am 04.09.2014 zugestellten Bescheid richtete sich deren (rechtzeitige) Beschwerde vom XXXX, mit der sie einerseits die Anträge verband, 1.) den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben, 2.) eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und 3.) der belangten Behörde den Ersatz der Kosten dieses Verfahrens binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution aufzutragen, und die sie auf die Beschwerdegründe "Rechtswidrigkeit des Inhalts" und "mangelnde Beweiswürdigkeit" stützte.
Begründend führte die BF im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass es im Frühjahr 2011 im Unternehmen der GmbH zu massiven Schwierigkeiten gekommen sei. Im September 2011 sei die BF mit der Unternehmensberatungsfirma XXXX (in der Folge so oder kurz: Co OG) in Kontakt getreten, um die Schieflage des Unternehmens in den Griff zu bekommen. Ab September 2011 sei der Co OG die faktische Geschäftsführung der GmbH übergeben worden.
Sozialversicherungsbeiträge seien erst ab September 2011 nicht mehr abgeführt worden, da dem Unternehmen einerseits die Zahlungsunfähigkeit drohte bzw. das Unternehmen über keine liquiden Mittel mehr verfügte.
Bis August 2011 sei die BF Geschäftsführerin der GmbH gewesen und seien bis zu diesem Zeitpunkt sämtliche Beiträge ordnungsgemäß abgeführt worden. Ab September 2011 habe die gesamte Verantwortung und die Geschäftstätigkeit in der Hand der faktischen Geschäftsführung gelegen. Nach der herrschenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (OGH vom 15.09.2010, Zl. 2 Ob 238/09 b) würden Vertreter wie z.B. Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte nicht nach § 67 abs. 10 ASVG, sehr wohl faktische Geschäftsführer haften. Die faktische Geschäftsführung der Co OG gehe auch insbesondere daraus zum Vorschein, dass die BF als eingetragene Geschäftsführerin in allen wesentlichen und geschäftlichen Belangen keine eigenständigen Entscheidungen mehr treffen durfte. Die Co OG habe der BF die Weisung erteilt, die Geschäftsführung nicht mehr auszuüben. Ab diesem Zeitpunkt seien sämtliche Korrespondenzen, wie Telefonate, E-Mails und Postzustellungen, wie auch der Sitz der GmbH nach Klagenfurt (an den Sitz der Co OG) verlegt worden. Zahlungen bzw. Nichtzahlungen seien ohne Einverständnis der BF erfolgt bzw. nicht erfolgt. Die Co OG sei gegenüber sämtlichen Geschäftspartnern der GmbH als Geschäftsführerin nach außen aufgetreten. Dass die eigentliche firmenbuchmäßige Geschäftsführerin (die BF) in keine Vertragsverhandlungen mit den Gläubigern oder andere Verhandlungen eingebunden war, wurde der belangten Behörde mit Schreiben vom 15.05.2014, 18.07.2014 und 22.08.2014 mitgeteilt und sei zum Beweis dessen die "schriftliche Vollmachtsbestellung" der Co OG übermittelt worden. Die belangte Behörde habe das Auftreten des faktischen Geschäftsführers, der Co OG, stets geduldet, sodass die BF auf dessen Vertretung vertrauen durfte. Bei der Vollmachtsbestellung handle es sich um eine Generalvollmacht. Dennoch vertrete die belangte Behörde die "irrige Auffassung", dass die Co OG mangels förmlicher bzw. nicht ausreichender Bestellung zum Geschäftsführer nicht zur Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG herangezogen werden könne. Bei ordnungsgemäßer Feststellung des Sachverhalts hätte die belangte Behörde zum Ergebnis kommen müssen, dass die Co OG die faktische Geschäftsführung innegehabt habe. Unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 539a ASVG können auch tatsächliche (faktische) Geschäftsführer nach § 67 Abs. 10 ASVG zur Haftung herangezogen werden. Auch ergebe sich aus dem Verwaltungsakt, dass der BF kein Verschulden anzulasten sei, da die Co OG der BF die Weisung erteilt habe, die vorliegende Vollmacht zu unterfertigen, den Sitz der GmbH nach Klagenfurt zu verlegen und sich selbst sämtlicher Geschäftsführungs- und Vertretungshandlungen für die Beitragsschuldnerin zu enthalten. Auch treffe die BF kein die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG auslösendes Verschulden. Bereits mit Schreiben vom 15.05.2014, aus dem hervorgehe, dass für die Entrichtung dieser Beiträge keine bzw. nicht ausreichende Geldmittel hervorgingen, habe sie ausführlich dargetan, dass sie an der Nichtentrichtung der Beiträge kein Verschulden treffe.
Auch gehe aus diesem Schreiben hervor, dass die Gläubiger nicht benachteiligt worden seien. Immerhin sei die Konkurseröffnung mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden. Die belangte Behörde habe es unterlassen, Erkundigungen über die von der BF mit Schreiben vom 15.05.2014, 18.07.2014 und 22.08.2014 vorgebrachten Tatsachen einzuholen. So sei weder beim Steuerberater, noch bei der damaligen Geschäftsführung um die Übermittlung der Unterlagen angefragt worden.
Der belangten Behörde sei anzulasten, dass sie es unterlassen habe, das Schreiben der BF vom 15.05.2014 in ihre Beweiswürdigung einzubeziehen. In der Begründung des angefochtenen Bescheides sei lediglich die Rede von "Feststellungen" die die Behörde auf Grund ihrer falschen Interpretation des Schreibens vom 15.05.2014 und der Vollmacht vom 24.10.2011 getroffen habe. Durch das völlige Fehlen einer Beweiswürdigung habe die belangte Behörde dem angeführten Schreiben unrechtmäßigerweise keine Bedeutung geschenkt und die Maßstäbe für die Beurteilung verkannt. Bei einer ordnungsgemäßen Beweiswürdigung unter Einbeziehung des Schreibens vom 15.05.2014 wäre sie zum Ergebnis gelangt, dass dieses in Verbindung mit den vorgelegten Beweisen glaubwürdiger sei, als jene Informationsquellen, die sie ihren Sachverhaltsfeststellungen zu Grunde gelegt habe. Aus diesem Grund sei der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Hinsichtlich der Aufforderung der belangten Behörde, dass neben Sozialversicherungsbeiträgen auch Verzugszinsen und Nebengebühren zu zahlen seien, führte die BF, gestützt auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 23.02.2005, Zl. 2001/08/0126, aus, dass es hinsichtlich der Nebengebühren an einer spezifischen sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtung des Geschäftsführers mangle.
Mit ihrer Beschwerdeschrift brachte die BF einen Urkundenkonvolut (darunter eine zum 24.10.2011 datierte Vollmachtsurkunde, ein Schreiben der BF an die belangte Behörde vom 15.05.2014, ein Schreiben der BF an die belangte Behörde vom 18.07.2014, ein
SV-Gutachten vom 14.06.2012 über einen Brandschaden im Objekt XXXX, eine Niederschrift der belangten Behörde vom 31.08.2012 zu einer den Prüfungszeitraum 01.01.2007 bis 30.04.2012 betreffenden GPLA) zur Vorlage.
3. Mit Schreiben vom 15.06.2015 konfrontierte die belangte Behörde die Co OG mit dem Vorbringen der BF und der sich daraus ergebenden Frage, ob ersterer durch die von der BF erteilten Vollmacht die faktische Geschäftsführung der GmbH übergeben worden sei.
4. Mit ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 06.07.2015 teilte die Co OG der belangten Behörde mit, dass sie im Oktober 2011 von Prokurist XXXX von der XXXX gebeten worden sei, sich der BF anzunehmen, da zu diesem Zeitpunkt ein ungeregeltes Kreditobligo bestanden habe. Es habe bereits Rückstände bei den Lieferanten, der Gebietskrankenkasse, dem Finanzamt und Leasingpartnern gegeben. Die Co OG sollte in weiterer Folge eine Umfinanzierung in Verbindung mit einem außergerichtlichen Vergleich der Gläubiger bewerkstelligen. Die BF sei darüber informiert worden, dass auf Grund der Gesetzeslage ein außergerichtlicher Vergleich mit der belangten Behörde nicht möglich sei und dass, sollte der außergerichtliche Vergleich scheitern, Insolvenz angemeldet werden müsse. Die BF sei auch davon in Kenntnis gesetzt worden, dass die belangte Behörde und die Abgabenbehörde im Insolvenzfall eine eventuelle Gläubigerbevorzugung prüfen würde, wofür der Geschäftsführer die Haftung zu tragen hätte. Die Umfinanzierung und der gerichtliche Vergleich mit den Gläubigern seien gescheitert. Die Sitzverlegung nach Kärnten sei auf Wunsch der BF erfolgt und habe die Co OG lediglich leerstehende Büroflächen angeboten. Die Vollmacht vom 24.10.2011 habe ausschließlich dazu gedient, um Gespräche und Verhandlungen mit den Gläubigern führen zu können. Die Co OG habe keine wie immer gearteten Transaktionen, Zahlungen usw. vorgenommen und auch keine wie immer geartete Geschäftsführertätigkeit (de facto) wahrgenommen und ausgeübt.
5. Mit dem im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ergangenen Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom 03.09.2014 gerichtete Beschwerde der BF gemäß § 14 VwGVG ab.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass im Rahmen des "Beschwerdeprüfungsverfahrens" eine zum 06.07.2015 datierte Stellungnahme der Co OG eingeholt worden sei, aus der eindeutig hervorgehe, dass keine Geschäftsführertätigkeit ausgeübt worden sei.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde unter anderen aus, dass sich die Feststellungen zur Geschäftsführertätigkeit der BF bei der GmbH auf den Firmenbuchauszug des Landesgerichtes Klagenfurt zur FN XXXX stützen würden.
In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde im Kern aus, dass sämtliche Voraussetzungen für eine Geschäftsführerhaftung vorlägen, da es zu keiner faktischen Geschäftsführung durch die Co OG gekommen sei. Aus dem Firmenbuchauszug ergebe sich, dass die BF ab dem 07.07.2010 als Geschäftsführerin der GmbH tätig gewesen sei. Die rechtzeitige Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum September 2011 bis Jänner 2012 sei ein Bestandteil der der BF als Geschäftsführerin auferlegten Pflichten gewesen, die sie offenkundig nicht erfüllt habe. Die Rechtsauffassung der BF, dass auch faktische Geschäftsführer zur Haftung nach § 67 abs. 10 ASVG heranzuziehen seien, werde geteilt. Sie komme nur nicht zum Tragen, da es nie zu einer faktischen Geschäftsführung der Co OG gekommen sei. Der Hinweis, dass es zu einer Abweisung mangels kostendeckenden Vermögens gekommen sei, beziehe sich nur auf den Zeitpunkt der Prüfung der Insolvenzeröffnung. Die Gleichbehandlungsprüfung gemäß § 67 abs. 10 ASVG basiere jedoch darauf, die Zahlungen und Verbindlichkeiten an bzw. gegenüber anderen Gläubigern mit den Zahlungen an bzw. gegenüber der belangten Behörde im haftungsrelevanten Zeitraum zu vergleichen und eine Über- oder Unterdeckung zu errechnen. Über den Einsatz der Mittel, die der Vertreter einer juristischen Person zu verwalten habe, halte sich der Verwaltungsgerichtshof an die Zahlungstheorie. Ein Nachweis sei mit der Begründung, dass der Steuerberater die Unterlagen nicht freigebe und ein Hausbrand die zur Verfügung stehenden Unterlagen vernichtet habe, nicht erbracht worden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs habe derjenige, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfülle, die Gründe dafür darzutun, aus denen ihm die Erfüllung nicht möglich war, widrigenfalls angenommen werden dürfe, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen sei. Nach der Rechtsprechung zu §§ 9 und 80 BAO laste die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote auf dem Geschäftsführer und nicht auf der belangten Behörde. Aus diesem Grund könne der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, dass sie die Unterlagen nicht direkt vom Steuerberater angefordert habe. Überdies bestehe zusätzlich zu der, der BF auferlegten erhöhten Mitwirkungspflicht eine besondere Sicherungspflicht, auf Grund der es der BF zumutbar sei, jene Informationen zu sichern, die es ihr ermöglichen, im Fall einer Inanspruchnahme als Haftungspflichtige die Erfüllung ihrer Darlegungspflichten zu erfüllen. Die Haftung für Nebengebühren und Zinsen ergebe sich aus § 83 ASVG.
Da es der BF nicht gelungen sei, in der Beschwerde die faktische Geschäftsführung der Co OG nachzuweisen und sie keine neuen Beweise vorgelegt habe, sei die Beschwerde abzuweisen gewesen.
Der im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ergangene Bescheid der belangten Behörde vom 19.10.2015 wurde der BF am 21.10.2015 zu Handen ihrer Rechtsvertretung zugestellt.
6. Mit ihrem nicht näher begründeten Vorlageantrag vom 04.11.2015 begehrte die BF die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
7. Am 01.03.2016 legte die belangte Behörde die gegen den oben näher bezeichneten Bescheid vom 03.09.2014 gerichtete Beschwerde der BF vom 29.09.2014 und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Erledigung vor.
Im dazu ergangenen, zum 29.02.2016 datierten Vorlagebericht ging die belangte Behörde nach einer Darstellung des Gangs des Verwaltungsverfahrens auf das Beschwerdevorbringen ein und brachte dazu im Wesentlichen kurz zusammengefasst vor, dass aus dem Text der Vollmacht eindeutig hervorgehe, dass es sich gegenständlich nicht um eine Generalvollmacht handle, sondern dass die von der BF erteilte Vollmacht lediglich die Bevollmächtigte dazu berechtige, die GmbH gegenüber den angeführten Behörden zu vertreten und Verhandlungen zu führen, Akteneinsicht zu verlangen und Auskünfte zu erhalten. Der Zweck dieser Vollmacht sei vielmehr gewesen, eine Umfinanzierung in Verbindung mit einem außergerichtlichen Vergleich mit den Gläubigern zu bewerkstelligen. Die Übertragung der faktischen Geschäftsführertätigkeit sei nie Bestandteil dieser Vollmacht gewesen. Die BF habe damit nicht auf die Geschäftsführungstätigkeit der Co OG vertrauen können. Auch sei die Adressänderung auf die Adresse in Klagenfurt kein Indiz für eine faktische Geschäftsführung. Auch könnten nur natürliche Personen zu Geschäftsführern bestellt werden und könne eine OG niemals die Tätigkeit eines Geschäftsführers ausüben. Sodann ging die belangte Behörde auf den Zweck und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Gleichbehandlungsprüfung ein. Im Telefonat vom 12.08.2014 sei mit der BF die Sach- und Rechtslage ausführlich erörtert und dieser mitgeteilt worden, dass ohne Unterlagen keine mögliche entlastende Berechnung erfolgen könne. Die Haftung für Nebengebühren und Zinsen ergebe sich aus § 83 ASVG.
8. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 14.03.2016 wurde der BF der Vorlagebericht der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und ihr im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Weiters wurde sie binnen gleichzeitig festgesetzter Frist dazu aufgefordert, jene Urkunden vorzulegen und Beweismittel zu bezeichnen, aus denen sich ergibt, dass sie ihren Verpflichtungen als Geschäftsführerin der GmbH nachgekommen sei und dass sie alles unternommen habe, dass es zu keiner Verkürzung der Ansprüche der belangten Behörde kommen konnte.
Hier wurde die beschwerdegegenständliche Angelegenheit der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugewiesen.
9. In ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 25.03.2016 führte die BF im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass es mit Sicherheit zu keiner Ungleichbehandlung der belangten Behörde im Sinne des § 67 Abs. 10 ASVG gekommen sei. Mit Schreiben vom 15.05.2014 habe sie der belangten Behörde mitgeteilt, sämtliche ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen XXXX, einem Mitarbeiter der belangten Behörde, bei der Schlussbesprechung den Zeitraum 01.01.2007 bis 30.04.2012 übergeben zu haben und dass diese Unterlagen bei einem Hausbrand im Jahr 2012 vernichtet worden seien. Nachdem sie der belangten Behörde mitgeteilt hatte, dass diese sich bezüglich der Unterlagen direkt an den Steuerberater der GmbH, XXXX, wenden könne, sei ihr geantwortet worden, dass das nicht zu den Aufgaben der belangten Behörde gehöre. Als sie sich mit Schreiben vom 18.07.2014 mit dem Ersuchen an die belangte Behörde gewendet habe, ihr die Gelegenheit zu einem persönlichen Gespräch zu geben, sei dies von der belangten Behörde abgelehnt worden. Zur Untermauerung dessen, dass sie kein schuldhaftes Verhalten im Sinne des § 67 Abs. 10 ASVG treffe, legte die BF weiters Kontoauszüge des Geschäftskontos der GmbH bei der XXXX vor. Daraus sei ersichtlich, dass es wegen der finanziellen Schieflage der GmbH keine weiteren Zahlungen gegeben habe. Auch sei es ihr gelungen, von einem weiteren Gläubiger einen weiteren Kontoauszug beizuschaffen; daraus sei ersichtlich, dass der Saldo mit Stichtag 10.03.2011 EUR XXXX betragen und sich mit Stichtag 29.07.2011 auf EUR 2.200,-- belaufen habe und dass auch dieser Gläubiger nicht mehr habe bedient werden können.
10. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 30.03.2016 wurden der belangten Behörde die Äußerung der BF und die vorgelegten Urkunden zur Kenntnis gebracht und ihr im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Äußerung binnen gleichzeitig festgesetzter Frist gegeben.
11. In ihrer zum 13.04.2016 datierten Stellungnahme brachte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass dem vorgelegten Kontoauszug der XXXX entnommen werden könne, dass über den gesamten Zeitraum sowohl Ein- als auch Ausgänge auf dem Geschäftskonto verbucht worden seien. Aus den Auszügen könne herausgelesen werden, dass Zahlungen getätigt wurden. Es sei jedoch nicht möglich, den Stand der Verbindlichkeiten für die jeweiligen Monate festzustellen. Auch könnten den Kontoauszügen der XXXX nur die Daten dieses einen Gläubigers entnommen werden. Durch die Vorlage dieser neuen Unterlagen habe die behauptete Gleichbehandlung auch nicht nachgewiesen werden können. Im Jahr 2012 habe eine GPLA stattgefunden, in deren Zuge ausschließlich jene Unterlagen eingefordert und zur Prüfung herangefordert werden konnten, die dem Gegenstand der Prüfung "Sozialversicherung" entsprechen. Die GPLA umfasse jedoch nicht die Überprüfung des Zahlungsverhaltens der Schuldnerin gegenüber der Behörde oder gegenüber den anderen Gläubigern. Weiters führte die belangte Behörde aus, dass ihr das Faktum, dass alle Unterlagen, die sich bei der BF befunden hätten, beim Hausbrand im Jahr 2012 vernichtet worden seien, im Haftungsprüfungsverfahren bekannt gegeben worden sei. Der Vorhalt, die belangte Behörde hätte die Unterlagen vom Steuerberater einfordern sollen, könne nicht akzeptiert werden, da es Sache der Vertreterin sei, den Nachweis der Gleichbehandlung zu erbringen. Die Darlegungspflicht der BF könne nicht auf die belangte Behörde übertragen werden. Ihr Einwand, dass sie die Unterlagen nicht vorlegen könne, da sie der Steuerberater nicht freigebe, befreie sie nicht von der Verpflichtung des Nachweises der Gleichbehandlung.
12. Am 02.05.2016 wurde vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich der die BF als Partei einvernommen wurde.
13. Mit einem weiteren, zum 23.05.2016 datierten Schriftsatz brachte die BF ein zum 09.01.2012 datiertes Schreiben der Firma XXXX GmbH, je ein zum 21.12.2011 und ein zum 16.11.2011 datiertes Schreiben der Firma XXXX, sowie Kontoauszüge der Firma XXXX, ein zum 14.02.2012 datiertes Schreiben der vormaligen steuerlichen Vertretung der GmbH und ein Schreiben einer Gläubigerin der GmbH vom 02.03.2012 zur Vorlage.
Im bezogenen Schriftsatz brachte die BF ergänzend vor, dass die Dienstnehmerbeiträge auf Anordnung der Co OG stets eingezahlt worden seien. Der belangten Behörde sei vorzuwerfen, das sie sich nicht damit auseinandergesetzt habe, ob und in welchem Umfang die Geschäftsführer der GmbH konkret aus Gesellschaftsmitteln Löhne und Gehälter ausbezahlt und damit Dienstnehmeranteile einbehalten habe bzw. ob die Uneinbringlichkeit von Beitragsschuldigkeiten auf Meldepflichtverletzungen zurückzuführen war. Die belangte Behörde habe lediglich allgemein darauf hingewiesen, dass es sich um eine Haftung der BF wegen nicht entrichteter Beiträge auf dem Beitragskonto der GmbH handle und sohin eine Verletzung der Geschäftsführerpflichten nach § 58 Abs. 5 ASVG vorliege. Sie habe jedoch keine Feststellungen dazu getroffen, welche Sozialversicherungsbeiträge die BF bei der Lohn- oder Gehaltsauszahlung einbehalten und dem berechtigten Versicherungsträger vorenthalten habe bzw. um welche vom Dienstgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge die Löhne und Gehälter bei der Auszahlung von Nettolöhnen gekürzt worden seien. Seit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 12.12.2000 sei klargestellt, dass eine Haftung für Beitragszuschläge und Zinsen nicht in Betracht komme. Schon deshalb sei der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben. Haben mehrere Geschäftsführer die Vertreterfunktion inne, richte sich die haftungsrechtliche Verantwortung nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs danach, wer mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist. Der mit den finanziellen Angelegenheiten der Gesellschaft befasste Vertreter sei für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen verantwortlich. Das bisherige Beweisverfahren habe ergeben, dass die Co OG mit den finanziellen Angelegenheiten der Gesellschaft betraut gewesen sei. Jede von der BF durchgeführte Zahlung sei von der Co OG angeordnet worden. Die Schreiben der Co OG vom 21.12.2011 und vom 16.11.201 würden beweisen, dass diese nach außen als Geschäftsführer aufgetreten sei und sämtliche Gläubiger und Behörden "mit der Vertretung der XXXX GmbH in Kenntnis gesetzt" habe.
Ein Gläubigerschreiben vom 02.03.2012 untermauere, dass keine weiteren Zahlungen an Gläubiger getätigt worden seien und lediglich die belangte Behörde hinsichtlich der Arbeitnehmeranteile befriedigt worden sei. Aus den von der BF für den Zeitraum Oktober 2011 bis Dezember 2011 vorgelegten Kontoauszügen gehe hervor, dass es sogar zu einer "Bevorteilung der belangten Behörde gekommen" sei. Überdies sei bei der BF eine Sozialversicherungsprüfung für den Zeitraum 01.01.2007 bis 30.04.2012 durchgeführt worden, mit dem Ergebnis "keine Differenzen festgestellt". Damals seien alle zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Unterlagen an den Mitarbeiter der belangten Behörde, XXXX, übermittelt worden. Auch habe die belangte Behörde die mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, eingefügte Bestimmung des § 539a ASVG nicht berücksichtigt, derzufolge auch tatsächliche (faktische) Geschäftsführer nach § 67 Abs. 10 ASVG zur Haftung herangezogen werden könnten (VwGH 2000/08/0097). Unter Berücksichtigung dieser Bestimmung hätte die belangte Behörde zum Ergebnis gelangen müssen, dass nicht die BF, sondern vielmehr die Co OG als tatsächliche faktische Geschäftsführerin zur Haftung heranzuziehen gewesen wäre. Auch sei der BF ein Verschulden an der Nichtausfolgung der wesentlichen Unterlagen an die belangte Behörde nicht anzulasten.
14. Anlässlich der am 01.06.2016 fortgesetzten mündlichen Verhandlung wurden die Gesellschafterin der Co OG, XXXX, und der Gesellschafter der Co OG, DI XXXX, als Zeugen einvernommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Firma XXXX GMBH wurde am 01.02.1997 unter der Firma XXXX GMBH im Firmenbuch des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX zur FN XXXX eingetragen.
Am 19.08.2010 wurde die Umbenennung der Firma XXXX GMBH in die Firma XXXX GMBH im Firmenbuch eingetragen.
Am 12.04.2011 wurde die Umbenennung der Firma XXXX GMBH in die Firma XXXX GMBH (in der Folge kurz: GmbH) im Firmenbuch eingetragen.
Der Sitz der Gesellschaft befand sich zunächst in XXXX. Am 25.02.2012 (sohin erst nach Beendigung des beschwerdegegenständlichen Zeitraums 01.09.2011 bis 31.01.2012) erfolgte eine Sitzverlegung nach XXXX.
Am 16.05.2012 wies das Landesgericht XXXX den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH zur GZ. XXXX mangels kostendeckenden Vermögens ab.
Am 11.07.2014 wurde die Firma der XXXX GMBH, FN XXXX, im Firmenbuch gelöscht.
Der Geschäftszweig der GmbH bestand im Betrieb eines Transportunternehmens.
1.2. Bis 07.07.2010 fungierte XXXX, geb. am XXXX als alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer der Rechtsvorgängerin der Firma XXXX GMBH. Am 07.07.2010 übernahm die BF die vormalige Firma XXXX GMBH, die fortan als Firma XXXX GMBH weitergeführt wurde und fungierte sie ab diesem Zeitpunkt als (alleinige) handelsrechtliche Geschäftsführerin. Also solche vertrat die BF die GmbH selbständig bis einschließlich 25.02.2012.
Schon bald nach der Übernahme der Gesellschaft, stellte sich jedoch heraus, dass XXXX Schulden bei Werkstätten, Sozialversicherungsträgern und dessen Rechtsvertretung angehäuft hatte. Die BF nahm die nunmehr an die GmbH herangetragenen Forderungen zum Anlass für eine Kontaktaufnahme mit ihrem damaligen Rechtsberater, der ihr zum Abschluss von Ratenzahlungsvereinbarungen und zur Kontaktaufnahme mit einem Kreditinstitut riet.
Teilweise gelang es der BF, mit den Gläubigern der Firma XXXX GmbH eine Ratenzahlungsvereinbarung abzuschließen; die Folge war eine monatliche Belastung für die GmbH in Höhe von EUR XXXX bis EUR XXXX. Das Kreditinstitut gewährte ihr einen Kontokorrentrahmen in Höhe von
EUR XXXX.
Als die BF das Kreditinstitut in der Folge um eine Ausdehnung des Kontokorrentrahmens bzw. um die Gewährung eines Abstattungskredits ersuchte, wurde ihr eine Kontaktaufnahme mit der in Kärnten ansässigen Firma XXXX (in der Folge kurz: Co OG) empfohlen, damit dieses Unternehmen die GmbH ansehen und entsprechende Schritte empfehlen könne.
Mit der Unterzeichnung einer Vollmachtsurkunde am 24.10.2011 durch die BF nahm die Co OG ihre Beratungstätigkeit für die GmbH auf. In diesem Zeitpunkt standen den Aktiven der GmbH in Höhe von EUR XXXX Passiva EUR XXXX gegenüber. Hievon entfielen Verbindlichkeiten an Lieferanten in Höhe von ca. EUR XXXX, Steuerschulden an das Finanzamt in Höhe von ca. EUR XXXX, Beitragsverbindlichkeiten an die belangte Behörde in Höhe von ca. EUR XXXX, Abgabenverbindlichkeiten an die Gemeinde XXXX in Höhe von ca. EUR XXXX und Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von ca. EUR XXXX gegenüber der BF.
In diesem Zusammenhang unterfertigten die Vertragsparteien eine Vollmachtsurkunde folgenden Wortlauts:
"Vollmacht
wodurch ich/wir, XXXX
die
Firma XXXX, in XXXX
Bevollmächtige und ermächtige in meinem Namen mich in allen wirtschaftlichen Angelegenheiten gegenüber Banken, Steuerberatern, Finanzämtern, Gerichten, Masseverwaltern und Krankenkassen zu vertreten, das heißt für mich und in meinem Namen Verhandlungen zu führen, Akteneinsicht zu verlangen und Auskünfte zu erhalten.
Der Vollmachtgeber erklärt hiermit ausdrücklich, die Behörden und die Banken von der Verschwiegenheitspflicht zu entbinden.
Der Bevollmächtigte ist berechtigt, in oben angeführten Zusammenhängen alle Anträge zu stellen, Zustellungen zu übernehmen, wie überhaupt alles zu unternehmen, was ihm in diesem Zusammenhang notwendig und nützlich erscheint.
XXXX, 24.10.2011 Unterschrift
Ort und Datum XXXX, Geschäftsführerin"
Mit der Unterfertigung der angeführten Vollmachtsurkunde ermächtigte die BF bzw. die GmbH die Co OG zur Kontaktaufnahme mit den zahlreichen Gläubigern der GmbH, die wirtschaftliche Lage durch Einsichtnahme in die Bücher zu ergründen, mit den Gläubigern einen außergerichtlichen Vergleich zu verhandeln und die Finanzierung aufzustellen.
Die ihr erteilte Vertretungsmacht ermächtigte die Co OG jedoch nicht zum Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs; dafür benötigte sie eine Genehmigung der Vollmachtgeberin. Sie ermächtigte die Co OG auch nicht zur Führung der Geschäfte der GmbH.
Mit der Unterfertigung der oben zitierten Vollmacht erteilte die GmbH der Co OG auch keine Generalvollmacht.
Im Kern bestand der Zweck der Tätigkeit der Co OG für die GmbH darin, das Unternehmen der GmbH über einen mit ihren Gläubigern abzuschließenden außergerichtlichen Vergleich zu regulieren bzw. zu sanieren. Ein derart geschlossener außergerichtlicher Vergleich sollte mit Hilfe einer von der Co OG zu organisierenden Fremdfinanzierung bedient werden.
In Verfolgung des dargestellten Zwecks schrieb die Co OG die Lieferanten der GmbH an und nahm mit dem Finanzamt Verhandlungen auf. Darüber hinaus nahm sie Kontakt mit einem Kreditinstitut zur Aufstellung der Finanzierung eines außergerichtlichen Vergleichs auf.
Gegen Ende Dezember 2011 stand für die Co OG fest, dass der Versuch, das Unternehmen der GmbH über einen außergerichtlichen Vergleich zu regulieren, als gescheitert zu betrachten war.
In der Folge stellte die Co OG den Kontakt zu Rechtsanwalt XXXX her, dessen Kanzlei nach erfolgtem Einverständnis der BF als Geschäftsführerin der GmbH, die Rechtsvertretung der GmbH übernahm.
Mehrfach wurde die BF als Geschäftsführerin der GmbH aufgeklärt, dass sie für die Schulden der GmbH bis zur Insolvenzeröffnung haftet und sie in Anbetracht der angespannten Finanzlage zur Vermeidung einer Gläubigerbevorzugung Zahlungen für "Altlasten" zu unterlassen hat. Überdies wurde ihr empfohlen, ihre Schulden bei der belangten Behörde zu begleichen, d.h. einbehaltene Beiträge abzuführen, und dem Finanzamt die vereinnahmte Umsatzsteuer abzuführen (siehe dazu das E-Mail vom 16.11.2011 und die Aussagen der Zeugen XXXX und XXXX anlässlich ihrer Einvernahme durch das BVwG am 01.06.2016).
Es lässt sich nicht feststellen, dass die Firma XXXX - entgegen den Behauptungen der BF - mit der Geschäftsführung der GmbH betraut worden wäre bzw. dass diese nach außen hin als Geschäftsführerin der GmbH aufgetreten wäre.
1.3. Am 25.02.2012 wurde die BF als (alleinige) handelsrechtliche Geschäftsführerin der GmbH gelöscht. Mit Wirkung 25.02.2012 wurde der am 26.02.1973 geborene XXXX als (alleiniger) handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH eingetragen. Er fungierte seit dem 07.07.2010 als Prokurist der GmbH und vertrat er diese gemeinsam mit der Geschäftsführerin nach außen.
1.4. Zumindest für den beschwerdegegenständlichen - von September 2011 bis einschließlich Jänner 2012 reichenden - Zeitraum steht fest, dass die Co OG, die ihre beratende Tätigkeit für die GmbH spätestens mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH beendete, weder einen Einfluss auf die Geschäftsführung der GmbH, noch auf deren Zahlungsflüsse ausgeübt hat.
Im Zeitraum September 2011 bis einschließlich Jänner 2012 hat die BF das operative Geschäft der GmbH geführt. Im Zuge dessen nahm sie Aufträge zur Durchführung von Transporten entgegen, führte diese durch und legte Fakturen.
Allfällige Zahlungen von Kunden der GmbH an diese flossen direkt auf die Bankverbindung der GmbH; Zahlungen der GmbH an deren Gläubiger wurden ebenfalls über diese Bankverbindung abgewickelt.
1.5. Für den Zeitraum September 2011 bis einschließlich Jänner 2012 schuldete die zwischenzeitig gelöschte Firma XXXX GmbH auf Grund ihrer Eigenschaft als Dienstgeberin der belangten Behörde offene Beiträge in Höhe von insgesamt EUR XXXX (Stand zum 24.04.2014), die sich zu diesem Zeitpunkt laut Rückstandsaufstellung der belangten Behörde auf dem der GmbH zugeordneten Beitragskonto zur Nr. XXXX wie folgt aufgliederten:
Zeitraum
Art
Beitragszeitraum
Betrag
XXXX
Beitrag Rest
XXXX-XXXX
XXXX
XXXX
Beitrag Rest
XXXX-XXXX
XXXX
XXXX
Beitrag Rest
XXXX.XXXX
XXXX
XXXX
Beitrag
XXXX-XXXX
XXXX
XXXX
Beitrag Rest
XXXX-XXXX
XXXX
XXXX
Beitrag Rest
XXXX-XXXX
XXXX
Summe der Beiträge
XXXX
Verzugszinsen gem. § 59 Abs. 1 ASVG
XXXX
Nebengebühren
XXXX
Summe der Forderung
XXXX
Der mit dem Haftungsbescheid der belangten Behörde vom XXXX, Zl. XXXX, in (vorläufiger) Höhe von EUR XXXX vorgeschriebene Betrag ergibt sich in dieser Höhe aus dem Beitragsrückstand und den hinzugerechneten Verzugszinsen in Höhe von 7,88% ab dem 03.09.2014 aus dem Betrag von EUR XXXX (das ist die Summe der Beiträge).
Die von der BF geleisteten Zahlungen
vom 20.01.2012 (Arbeitnehmeranteil zu Vorschreibung Oktober 2011) von EUR XXXX
vom 19.03.2012 (Arbeitnehmeranteil zu Vorschreibung November 2011) von EUR XXXX
vom 30.11.2011 (Arbeitnehmeranteil zu Vorschreibung Sept. 2011) von
EUR XXXX
vom 19.03.2012 (Arbeitnehmeranteil zu Vorschreibung Dezember 2011) von EUR XXXX
hat die belangte Behörde im Rückstandsausweis der offenen Beitragsforderungen zu der bei ihr für die GmbH eingerichteten Beitragskonto Nr. XXXX bereits berücksichtigt.
Auf Grund der Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH mangels kostendeckenden Vermögens durch das Landesgericht XXXX (16.05.2012) ist die Uneinbringlichkeit der auf dem Beitragskonto Nr. XXXX aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge als feststehend anzunehmen.
1.7. Es steht weiter fest, dass die BF im beschwerdegegenständlichen Zeitraum als alleinvertretungsbefugte (handelsrechtliche) Geschäftsführerin der GmbH für die Abfuhr der vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich war.
Anhand der von der BF (im beschwerdegegenständlichen Verfahren) zur Vorlage gebrachten Kontoauszügen lässt sich nicht feststellen, dass die GmbH alle ihre Gläubiger im beschwerdegegenständlichen Zeitraum gleichbehandelt hätte.
1.8. Abgesehen davon hat die Co OG noch während des Konkursverfahrens der GmbH bei einem Kreditinstitut eine Finanzierung für das Privathaus der BF organisiert, um dort die Reitpferde der BF, die bis dahin in einem Reitstall eingestellt waren, unterzubringen. Im Privathaus der BF sollte auch der Betrieb ihrer neuen Firma (dabei handelte es sich um die am 27.06.2012 im Firmenbuch des Landesgerichtes XXXX zur FN XXXX eingetragene Firma XXXX GmbH, FN XXXX, deren alleinige Geschäftsführerin die BF seit dem 27.06.2012 war) untergebracht werden.
Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und dem vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren, sowie aus den eingeholten öffentlichen Urkunden, wie insbesondere aus dem Auszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, den Firmenbuchauszügen betreffend die zwischenzeitig gelöschte Firma XXXX GmbH, FN XXXX, und die Firma XXXX GmbH, FN XXXX, sowie aus den von der BF im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens und im Beschwerdeverfahren vorgelegten Urkunden, soweit diese hinsichtlich ihres Aussagegehalts unbestritten geblieben sind.
Die Aufgliederung der Haftungssumme und die dazu getroffenen Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen aus der Rückstandsaufstellung der belangten Behörde vom 24.04.2014 betreffend die zwischenzeitig gelöschte Firma XXXX GmbH. Wenn auch eine Haftung für die mit der Rückstandsaufstellung vorgeschriebenen Beiträge dem Grunde nach bestritten wurde, so blieb doch die Höhe der Beitragsrestvorschreibung der Höhe nach unbekämpft. Überdies vermochte die BF die Höhe der mit der Rückstandsaufstellung vorgeschriebenen Beiträge (sie sind in der genannten Rückstandsaufstellung als "Beitrag Rest" ausgewiesen - siehe dazu die AS 27) trotz Vorlage der Einzahlungsnachweise betreffend Arbeitnehmeranteile aus den Vorschreibungen der belangten Behörde für die Monate Oktober 2011, November 2011 und Dezember 2011 nicht in Zweifel ziehen.
Unstrittig ist jedenfalls der Umstand, dass die BF Dienstgeberanteile aus Vorschreibungen der belangten Behörde betreffend Dienstnehmeranteile für den Zeitraum September 2011 bis Dezember 2011 in Höhe von EUR XXXX (für Oktober 2011), von EUR XXXX (für November 2011), von EUR XXXX (für September 2011) und EUR XXXX (für Dezember 2011) entrichtet hat.
In der mündlichen Verhandlung vom 01.06.2016 stellte die Vertreterin der belangte Behörde klar, dass die vorgenannten Zahlungen der BF in der dem beschwerdegegenständlichen Haftungsbescheid zu Grunde liegenden Rückstandsaufstellung vom 24.04.2014 - es handelt sich damit um einen Exekutionstitel gemäß § 1 EO - berücksichtigt wurden. Dem setzte die BF kein substantiiertes Vorbringen entgegen, das die Eignung besäße, die Höhe der in der Rückstandsaufstellung ausgewiesenen Beitrags(rest)schuld in Zweifel zu ziehen.
Die Feststellungen dazu, dass die für die GmbH tätige Firma XXXX weder die faktische Geschäftsführung an der GmbH übernommen, noch einen Einfluss auf die Zahlungsflüsse der GmbH genommen hatte, ergeben sich einerseits aus dem zum 06.07.2015 datierten Schreiben der Co OG an die belangte Behörde (siehe dazu die AS 145) und den glaubhaften Aussagen der im Beschwerdeverfahren einvernommenen Zeugen XXXX und XXXX. Sie legten über Vorhalt der (von der BF vorgelegten) Vollmachtsurkunde, die die Co OG entsprechend den Behauptungen der BF mit der faktischen Geschäftsführung der GmbH betraut haben soll, überzeugend dar, dass der Co OG mit der ihr erteilten Vollmacht lediglich die Berechtigung eingeräumt werden sollte, mit Banken, Steuerberatern, Finanzämtern, Gerichten, Masseverwaltern und Krankenkassen in Kontakt zu treten und mit den genannten Stellen zu sprechen bzw. Auskünfte zu erhalten, dass jedoch der Co OG kein Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der GmbH eingeräumt werden sollte. Selbst eine kritische Auseinandersetzung mit dem Wortlaut der (einzigen, von der BF als Geschäftsführerin der GmbH unterzeichneten) Vollmachtsurkunde vom 24.10.2014 (AS 73) erbrachte keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Co OG eine Befugnis zur faktischen Geschäftsführung der GmbH bzw. (abgesehen von der Tätigkeit der Co OG für die GmbH und den damit im Zusammenhang stehenden Informationspflichten) zur Einflussnahme auf die Zahlungsflüsse der GmbH eingeräumt worden wäre.
Die hier getroffene Feststellung, dass die BF im beschwerdegegenständlichen Zeitraum als alleinvertretungsbefugte (handelsrechtliche) Geschäftsführerin der GmbH für die Abfuhr der vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich war, ergibt sich einerseits aus dem in der Rückstandsaufstellung dokumentierten Zeiträumen (01.09.2011 bis 31.01.2012; siehe dazu AS
Entgegen ihrem Schriftsatzvorbringen gab die BF anlässlich ihrer mündlichen Einvernahme vom 02.05.2016 an, dass sie bis zum 25.02.2012 den Betrieb der GmbH fortgeführt und Transportaufträge angenommen und auch durchgeführt habe. Sie habe auch die Rechnungen geschrieben (AS 328). Diese Aussagen stehen im Einklang mit den Angaben der Zeugen XXXX und XXXX und sind diese daher für wahr zu halten.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm. § 2 VwGVG und § 6 BVwGG (Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über Beschwerden gegen die Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG ist die Entscheidung über Beitragshaftungen gemäß § 67 ASVG nicht von einer Senatsentscheidung umfasst. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013 geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmungen des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu Spruchteil A):
3.2. Zur Aufhebung des im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ergangenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 14 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, steht es der Behörde fei, in Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Die mit § 14 Abs. 1 VwGVG festgelegte Kompetenz, über die Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mittels Bescheid nach jeder Richtung abzusprechen (Beschwerdevorentscheidung) steht der belangten Behörde nur für den Zeitraum von zwei Monaten ab Einbringung einer Bescheidbeschwerde zu (siehe dazu Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 1 zu § 14 VwGVG).
Dabei richtet sich die Berechnung der Entscheidungsfrist nach § 32 AVG. Gemäß § 32 Abs. 1 leg. cit. wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden gemäß § 32 Abs. 2 AVG mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
3.2.2. Im beschwerdegegenständlichen Verfahren hat die belangte Behörde mit Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, ausgesprochen, dass die BF als ehemalige Geschäftsführerin der (gelöschten) Firma XXXX GmbH gemäß § 67 Abs. 10 ASV iVm. § 58 Abs. 5 ASVG und § 83 ASVG für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge auf dem Beitragskonto mit der Nummer XXXX der genannten Firma den Betrag von EUR XXXX zuzüglich Verzugszinsen schulde und sie daher verpflichtet sei, diese Schuld binnen 15 Tagen nach Zustellung des Bescheides zu zahlen.
Gegen diesen, der BF am 04.09.2014 zugestellten Bescheid richtete sich deren, bei der belangten Behörde am 29.09.2014 eingebrachte - rechtzeitig - Beschwerde.
Darüber erging der zum 19.10.2015 datierte, der BF zu Handen ihrer Rechtsvertretung am 21.10.2015 zugestellte Bescheid, Zl. XXXX, mit dem die belangte Behörde die Beschwerde der BF als unbegründet abwies.
Mit ihrem - rechtzeitigen - Vorlageantrag vom 04.11.2015 begehrte die BF die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm. § 32 Abs. 2 AVG wurde die Zweimonatsfrist mit dem Tag des Einlangens der Beschwerde bei der belangten Behörde, sohin am 29.09.2014 in Gang gesetzt und endete diese am 29.11.2014, 24:00 Uhr. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde der BF ging mit dem genannten Zeitpunkt auf das Bundesverwaltungsgericht über, sodass sich der am 19.10.2015 im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung erlassene Bescheid wegen Unzuständigkeit der Behörde als rechtswidrig erweist.
Wird - wie dies gegenständlich der Fall ist - gegen den im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung erlassenen Bescheid der (durch Verstreichen der Entscheidungsfrist unzuständig gewordenen) belangten Behörde ein Vorlageantrag erhoben, so ist vom Verwaltungsgericht die mit Rechtswidrigkeit behaftete Beschwerdevorentscheidung von Amts wegen zu beheben (Eder/Martschin/Schmid, a.a.O., K 5 zu § 14 VwGVG).
Aus dem angeführten Grund war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Daraus ergibt sich, dass ausschließlich der Haftungsbescheid vom XXXX, Zl. XXXX, der Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht unterworfen ist.
3.3. Zur Abweisung der gegen den Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, gerichteten Beschwerde:
3.3.1. Im beschwerdegegenständlichen Fall geht es im Kern um die Klärung der Rechtsfrage, ob die BF (entsprechend ihrem Beschwerdevorbringen) der Firma XXXX ab September 2011 die faktische Geschäftsführung der (zwischenzeitig gelöschten) Firma XXXX GmbH übergeben hat und ob sie in Anbetracht dieses Umstandes noch für die auf dem Beitragskonto Nr. XXXX der GmbH aushaftenden Beitrags(rest)forderungen der belangten Behörde haftet.
Weiter geht es um die Klärung der von der BF aufgeworfenen Rechtsfrage, ob die belangte Behörde berechtigt ist, neben den Sozialversicherungsbeiträgen auch Verzugszinsen und Nebengebühren zu fordern.
3.3.2. Gemäß § 58 Abs. 5 ASVG in der Fassung nach der Novelle BGBl. I Nr. 62/2010 haben die Vertreterinnen und Vertreter juristischer Personen, die gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter natürlicher Personen und die Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter (§ 80 BAO) alle Pflichten und Rechte zu erfüllen, die den von Ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Die Novellierung dieser Gesetzesbestimmung führte zu einer Reaktivierung der Vertreterhaftung des § 67 Abs. 10 AVG unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung.
Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der von den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.
Die für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum geltende Bestimmung des § 67 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idF. BGBl. Nr. 58/2010, lautete wörtlich wie folgt:
"Haftung für Beitragsschuldigkeiten
§ 67. (1) Wenn mehrere Dienstgeber im Einvernehmen dieselbe Person, wenn auch gegen gesondertes Entgelt, in einer die Pflichtversicherung begründenden Weise beschäftigen, haften sie zur ungeteilten Hand für die Beiträge, denen das Gesamtentgelt zugrunde zu legen ist.
(2) Dienstgeber, die auf gemeinsame Rechnung einen Betrieb führen, haften zur ungeteilten Hand für die anläßlich dieser Betriebsführung auflaufenden Beiträge, gleichviel, ob sie die Arbeiten nach einem einheitlichen Plan gemeinsam durchführen (Mitunternehmer) oder ob jeder von ihnen einen bestimmten Teil der gesamten Arbeiten selbständig durchführt (Teilunternehmer).
(3) Fällt einem anderen als dem Dienstgeber die wirtschaftliche Gefahr des Betriebes (der Verwaltung, des Haushaltes, der Tätigkeit) oder der erzielte Gewinn vorwiegend zu, so haften beide zur ungeteilten Hand für die fällig gewordenen Beiträge.
(4) Wird ein Betrieb übereignet, so haftet der Erwerber für Beiträge, die sein Vorgänger zu zahlen gehabt hätte, unbeschadet der fortdauernden Haftung des Vorgängers sowie der Haftung des Betriebsnachfolgers nach § 1409 ABGB unter Bedachtnahme auf § 1409a ABGB und der Haftung des Erwerbers nach § 38 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S. 219/1897, für die Zeit von höchstens zwölf Monaten vom Tag des Erwerbes zurückgerechnet. Im Fall einer Anfrage beim Versicherungsträger haftet er jedoch nur mit dem Betrag, der ihm als Rückstand ausgewiesen worden ist.
(5) Abs. 4 gilt nicht bei einem Erwerb im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens, bei einem Erwerb aus einer Insolvenzmasse oder im Wege der Überwachung der SchuldnerInnen durch TreuhänderInnen der GläubigerInnen.
(6) Geht der Betrieb auf
1. einen Angehörigen des Betriebsvorgängers gemäß Abs. 7,
2. eine am Betrieb des Vorgängers wesentlich beteiligte Person gemäß Abs. 8 oder
3. eine Person mit wesentlichem Einfluss auf die Geschäftsführung des Betriebsvorgängers (z.B. Geschäftsführer, leitender Angestellter, Prokurist),
über, so haftet dieser Betriebsnachfolger ohne Rücksicht auf das dem Betriebsübergang zugrunde liegende Rechtsgeschäft wie ein Erwerber gemäß Abs. 4, solange er nicht nachweist, daß er die Beitragsschulden nicht kannte bzw. trotz seiner Stellung im Betrieb des Vorgängers nicht kennen konnte.
(7) Angehörige gemäß Abs. 6 Z 1 sind:
1. der Ehegatte/die Ehegattin oder der/die eingetragene PartnerIn;
2. die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie, und zwar auch dann, wenn die Verwandtschaft auf einer unehelichen Geburt beruht;
3. die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie, und zwar auch dann, wenn die Schwägerschaft auf einer unehelichen Geburt beruht;
4. die Wahl(Pflege)eltern und die Wahl(Pflege)kinder;
6. unbeschadet der Z 2 die im § 32 Abs. 2 der Insolvenzordnung genannten Personen.
(8) Eine Person ist an einem Betrieb wesentlich beteiligt, wenn sie zu mehr als einem Viertel Anteil am Betriebskapital hat. Bei der Beurteilung des Anteiles am Betriebskapital ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Die §§ 22 bis 24 der Bundesabgabenordnung sind sinngemäß anzuwenden.
(9) Stehen Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb dienen, nicht im Eigentum des Betriebsinhabers, sondern im Eigentum einer der im Abs. 6 Z 2 bzw. 3 genannten Personen, so haftet der Eigentümer der Wirtschaftsgüter mit diesen Gütern für die Beiträge, solange er nicht nachweist, daß er die Beitragsschulden nicht kannte bzw. trotz seiner Stellung im Betrieb nicht kennen konnte.
(10) Die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haften im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend."
3.3.3. Im gegenständlichen Beschwerdefall brachte die BF im Kern vor, dass sie deshalb nicht zur Haftung herangezogen werden könne, da nicht ihr, sondern der Co OG im beschwerdegegenständlichen Zeitraum die faktische Geschäftsführung an der GmbH zugekommen sei. Diesbezüglich stützte sie ihre Argumentation auf die der Co OG erteilte Vollmacht vom 24.10.2011, unter der die BF eine Generalvollmacht versteht.
Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs berechtigt eine Generalvollmacht grundsätzlich zur Vornahme aller Rechtsgeschäfte. Sie verschafft dem Bevollmächtigten unbeschränkte Vertretungsmacht in allen den Vollmachtgeber betreffenden Angelegenheiten. Von der Vertretungsmacht ausgenommen sind nur ganz außergewöhnliche Geschäfte, die erkennbar und eindeutig den Vollmachtgeber schädigen sollen (OGH vom 18.08.1988, Zl. 8 Ob 27/88 = RS0053941). Inwieweit in einer konkludent erteilten Generalvollmacht auch eine Einzelvollmacht oder Gattungsvollmacht oder umgekehrt in einer Einzelvollmacht oder Gattungsvollmacht auch eine Generalbevollmächtigung enthalten ist, ist im Einzelfall eine Auslegungsfrage (OGH vom 15.09.1994, Zl. 8 Ob 1015/94).
Aus der genannten Vollmachtsurkunde lässt sich zwar eine Ermächtigung der Co OG zur Vertretung der GmbH in allen wirtschaftlichen Angelegenheiten gegenüber Banken, Steuerberatern, Finanzämtern, Gerichten, Masseverwaltern und Krankenkassen entnehmen und besteht die ihr eingeräumte Ermächtigung im Wesentlichen darin, für die BF als Geschäftsführerin der GmbH Verhandlungen zu führen, Akteneinsicht zu verlangen und Auskünfte zu erhalten, sowie außergerichtliche Vergleichsgespräche zu führen, doch hätte, wie das Ermittlungsverfahren ergab, der Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs der Zustimmung durch die Vollmachtgeberin (die BF) bedurft. Die mit der Co OG einzig abgeschlossene Vollmachtsurkunde vom 24.10.2011 räumte dieser weder ein Verfügungsrecht über die Konten der GmbH ein, noch wurde die Co OG ermächtigt, auf die Geschäftsführung der GmbH oder allfällige Zahlungen der Vollmachtgeberin Einfluss zu nehmen.
Abgesehen von der Ermächtigung zur Prüfung der wirtschaftlichen und finanziellen Situation des Unternehmens der GmbH und zur Führung von außergerichtlichen Vergleichsgesprächen mit den Gläubigern der GmbH erstreckte sich die Tätigkeit der Co OG darauf, die für die Finanzierung eines etwaigen außergerichtlichen Vergleichs benötigten finanziellen Mittel zu organisieren.
Schon der Umstand, dass die BF trotz Erteilung der Vollmacht an die Co OG weiterhin die Geschäfte der GmbH führte, sohin Aufträge entgegennahm, diese auch abwickelte, Rechnungen schrieb und die Rechnungsbeträge auf das Geschäftskonto der GmbH eingingen, spricht gegen das Vorliegen einer "Generalvollmacht".
Gemäß § 539a Abs. 3 ASVG, demzufolge ein Sachverhalt so zu beurteilen ist, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre, ist davon auszugehen, dass die Co OG lediglich zu Handlungen bevollmächtigt werden sollte, die mit der Vorbereitung und mit dem Abschluss von außergerichtlichen Vergleichsabschlüssen im Zusammenhang stehen. Weder aus der Vollmachtsurkunde, noch aus dem zur Vorlage gebrachten - den beschwerdegegenständlichen Zeitraum betreffenden - Schriftstücken der BF (darunter das E-Mail vom 09.01.2012) und der Co OG (darunter das E-Mail vom 21.12.2011 und vom 16.11.2011) ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass letzterer eine Generalvollmacht eingeräumt worden wäre, die sie zur Vornahme aller Rechtsgeschäfte der GmbH ermächtigt hätte.
3.3.4. Wenn nun die BF ausführt, die Co OG habe als "faktische Geschäftsführerin" gehandelt, so ist zunächst festzuhalten, dass die gesetzliche Umschreibung der (potentiell) haftenden Vertreter jedenfalls die Organmitglieder der gängigen Gesellschaftsformen umfasst; davon ist insbesondere der gesetzliche Geschäftsführer der GmbH betroffen (VwGH vom 20.02.1996, Zl. 95/08/0179).
Zwar führt die BF zutreffend aus, dass unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 539a ASVG auch ein tatsächlicher (faktischer) Geschäftsführer zur Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG herangezogen werden kann; doch verkennt sie in diesem Zusammenhang, dass ein "faktischer Geschäftsführer" nur dann gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haftet, wenn der Geschäftsführer einer GmbH auf die gesetzlich unabdingbaren Mindestrechte beschränkt und gleichzeitig veranlasst wird, z.B. dem Gesellschafter einer GmbH oder einem Dritten in allen übrigen Angelegenheiten umfassende Handlungsvollmacht zu erteilen, wobei der solcherart Bevollmächtigte auch als alleiniger Vertreter der Gesellschaft wie ein Geschäftsführer nach außen auftritt, sodass er nach dem Gesamterscheinungsbild seines Auftretens die Geschicke der Gesellschaft durch eigenes Handeln im Außenverhältnis maßgeblich in die Hand genommen hat (siehe dazu Müller in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm, Rz. 97 zu § 67 ASVG und die dort referierte höchstgerichtliche Rechtsprechung).
Der Normzweck des § 67 Abs. 10 ASVG erfordert neben dem Wissen um die Beitragsschulden auch die rechtliche Ingerenz, die sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen eines Dienstgebers zur Vermeidung von Beitragsschulden erfüllen zu können.
Während das beim handelsrechtlichen Geschäftsführer ohne weiteres der Fall ist, ist beim faktischen Geschäftsführer auch eine Betrauung mit der Geschäftsführungstätigkeit in rechtlicher Hinsicht, einschließlich der finanziellen Gestion des Unternehmens, erforderlich. Nur unter dieser Voraussetzung ermöglicht es § 539a, den faktischen Geschäftsführer als den wahren Vertreter der Gesellschaft auch nach § 67 Abs. 10 haften zu lassen (Müller in Müller/Mosler/Pfeil, SV-Komm, Rz. 98 zu § 67).
Dass die Co OG mit der Geschäftsführungstätigkeit in rechtlicher Hinsicht unter Einschluss der finanziellen Gestion des Unternehmens der GmbH betraut worden wäre, wie von der BF behauptet, ist im beschwerdegegenständlichen Fall nicht hervorgekommen. Vielmehr bestand die Aufgabe der Co OG ausschließlich darin, mit den Gläubigern der GmbH für diese einen außergerichtlichen Vergleich zu verhandeln und die zur Deckung eines solchen benötigten Finanzierungsmittel zu organisieren.
Dass (darüber hinaus) einer der Gesellschafter der Co OG mit der Geschäftsführungstätigkeit in rechtlicher Hinsicht unter Einschluss der finanziellen Gestion des Unternehmens der GmbH betraut worden wäre, wurde von der BF weder behauptet, noch kam derartiges im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hervor.
3.3.5. Die Ungleichbehandlung von Sozialversicherungsbeiträgen bildet die Haftungsvoraussetzung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG. Dabei spricht der Gesetzeswortlaut lapidar vom Eintritt einer Haftung, sofern die Beiträge wegen schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können (siehe dazu Derntl in Sonntag, ASVG, 6. Aufl., Rz. 80a zu § 67).
Seit der Novelle BGBl. I Nr. 62/2010 zum ASVG ist durch die Bestimmung des § 58 Abs. 5 geklärt, dass die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen alle Pflichten zu erfüllen haben, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie sind auch befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Diesfalls haben sie dafür Sorge zu tragen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden (siehe dazu Müller in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm, Rz. 109 zu § 67 ASVG; Derntl in Sonntag, ASVG, 6. Aufl. Rz. 27 zu § 58).
Ein haftungsauslösendes Verhalten kann darin liegen, dass der Geschäftsführer die Beitragsschulden schlechter behandelt, als sonstige Gesellschaftsschulden, indem er diese bedient, die erstgenannten aber unberichtigt lässt.
Im Fall des Fehlens ausreichender Mittel hat der Vertreter für eine zumindest anteilige Befriedigung der Forderung des Sozialversicherungsträgers Sorge zu tragen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der haftungspflichtige Geschäftsführer im sozialversicherungsrechtlichen Haftungsverfahren darzulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Beitragsschulden rechtzeitig (zur Gänze) entrichtet wurden, und dafür entsprechende Beweisanbote zu erstatten. Ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt - über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist (vgl. unter vielen VwGH vom 19.02.1991, Zl. 90/08/0043; vom 24.04.1990, Zl. 89/08/0290; vom 13.03.1990, Zl. 89/08/0217; vom 13.11.1987, Zl. 85/17/0035 und vom 25.02.1983, Zl. 81/17/0079 mwN).
Im Hinblick auf die dargelegte Rechtslage ist zur Co OG ergänzend auszuführen, dass das Ermittlungsverfahren nicht ergeben hat, dass dieser (finanzielle) Mittel der GmbH anvertraut gewesen wären. Auch aus diesem Grund muss daher eine Haftung der Co OG aus dem Titel des § 67 Abs. 10 ASVG ausscheiden.
Im Hinblick auf die BF ist der in der Beschwerde enthaltene Hinweis, dass es ihr nicht gelungen sei, die für den Nachweis der Gleichbehandlung benötigten Unterlagen vom Steuerberater zu erhalten, nicht geeignet, das mangelnde Verschulden der BF an der nicht rechtzeitigen Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge darzutun. Entsprechend der gegenständlichen Sachlage hätte sie durch Bezahlung des Honorars der steuerlichen Vertretung der GmbH zu den Unterlagen kommen können (siehe dazu das E-Mail der steuerlichen Vertretung der BF vom 14.02.2012). Wenn nun die BF in der Beschwerdeschrift rügt, dass die Behörde weder beim Steuerberater, noch bei der damaligen faktischen Geschäftsführung um die Übermittlung der Unterlagen angefragt hätte, führt diese Rüge ins Leere, da es im Lichte der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs die Verpflichtung der BF gewesen wäre, die entsprechenden Unterlagen beizuschaffen.
Weiters kommt es im gegebenen Sachzusammenhang auf die im Zeitpunkt der Fälligkeit der Beitragsschuld gegebene Liquiditätslage und die von den Beschwerdeführern daraus gezogenen Konsequenzen an (vgl. VwGH vom 25.06.1990, Zl. 89/15/0063).
Weder mit ihrem Beschwerdevorbringen, noch mit den von ihr vorgelegten Unterlagen (darunter insbesondere die Kontoauszüge) ist es der BF gelungen, darzutun, dass die GmbH im maßgeblichen Zeitraum die Gläubiger - darunter die belangte Behörde - hinsichtlich der Befriedigung der Forderungen gleich zu behandeln.
Es begegnet daher keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde mit dem angefochtenen Haftungsbescheid die Zahlungsverpflichtung der BF hinsichtlich des offenen Beitragsrests ausgesprochen hat.
3.3.6. Unter Berufung auf die höchstgerichtliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs führte die BF aus, dass sie für die Verzugszinsen und Nebengebühren nicht hafte, da es an einer spezifischen sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtung des Geschäftsführers mangle.
In diesem Zusammenhang vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass eine Haftung für Verzugszinsen, die die Gesellschaft als Dienstgeberin schuldet, nicht bestehe (siehe dazu VwGH vom 27.07.2001, Zl. 2001/08/0061).
Insoweit ist die Beschwerde berechtigt und auch begründet, da es an einer spezifischen sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtung des Geschäftsführers für die Entrichtung dieser Nebengebühren fehlt (VwGH vom 12.12.2000, Zl. 98/08/0191, 0192 und vom 26.05.2004, Zl. 2001/08/0209).
3.3.7. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Zum Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.