W232 2126191-1•BVwG W232 2126191-1
W232 2126191-1Tribunale amministrativo federale13 giu 2016
Beschwerde, Mangelhaftigkeit, Mitwirkungspflicht, Zurückweisung
W232 2126191-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.04.2016, Zl. 1082980404-151114929 beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als gemäß § 17 VwGVG iVm 13 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 29.01.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 18.08.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 wurde nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und festgestellt, dass gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.). Im Spruchpunkt IV. wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 01.02.2016 wurde gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater bestellt.
Der eben genannte Bescheid wurde am 05.02.2016 durch Hinterlegung zugestellt.
Mit Schreiben vom 16.03.2016 stellte die Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob unter einem Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid.
Mit Bescheid vom 22.04.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG ab.
Mit Schreiben vom 10.05.2016 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den eben genannten Bescheid vom 22.04.2016.
Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 13.05.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Da die Beschwerde nicht von der Beschwerdeführerin unterschrieben war, wurde sie mittels Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert, diesen Formmangel binnen zwei Wochen ab Zustellung des Mängelbehebungsauftrages zu beheben. Der Beschwerdeführerin wurde mitgeteilt, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Beschwerde gemäß § 13 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werde. Der Mängelbehebungsauftrag wurde am 25.05.2016 durch Hinterlegung zugestellt.
Am 01.06.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdenachreichung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Aus dieser geht hervor, dass eine unbekannte Person den Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes inklusive Beschwerde und RSa-Kuvert im Parteienverkehr des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ohne Angabe von Gründen abgegeben habe. Eine telefonische Rückfrage bei der Hinterlegungsstelle habe ergeben, dass der RSa-Brief persönlich von der Beschwerdeführerin abgeholt worden sei, diese jedoch angegeben habe mittlerweile geheiratet zu haben und daher mit anderem Namen unterschrieben habe. Die beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abgegebene Beschwerde weist keine eigenhändige Unterschrift auf.
Mit E-Mail Schreiben vom 07.06.2016 wurde das Bundesverwaltungsgericht ersucht, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, um die morgige Abschiebung der Beschwerdeführerin vorerst abzuwenden.
Am 08.06.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerin aus medizinisch indizierten Gründen unmöglich sei. Zudem wurde eine Vollmacht der ARGE Rechtsberatung und ein ärztliches Attest vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
Mängel des Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 AVG iVm. § 17 VwGVG der Verbesserung zugänglich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 9 VwGVG Anm. 6; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], § 9 VwGVG Anm. K2).
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Gemäß § 13 Abs. 4 AVG gilt bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.
Die Beschwerde ist bei der belangten Behörde (und folglich beim erkennenden Gericht) ohne eigenhändige Unterschrift der Beschwerdeführerin eingegangen. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG wurde die Beschwerdeführerin in weiterer Folge, wie oben dargestellt, aufgefordert, diesen Erfordernissen - im Sinne einer Unterfertigung und Retournierung des Beschwerdeschriftsatzes - nachzukommen. Dieser Mängelbehebungsauftrag wurde der Beschwerdeführerin am 25.05.2016 durch Hinterlegung zugestellt, eine Verbesserung des angezeigten Mangels hat die Beschwerdeführerin trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen einer unterlassenen Verbesserung bis zum Ablauf der ihr gesetzten Frist nicht vorgenommen. Die dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (und im Zuge der Beschwerdenachreichung vom 01.06.2016 dem Bundesverwaltungsgericht) vorgelegte Beschwerde weist wiederum keine Unterschrift auf.
Die Beschwerde war daher in Anwendung des § 13 Abs. 4 AVG als zurückgezogen zu werten.
Ergänzend wird festgehalten, dass die Partei in Anwendung des Erkenntnisses VwSlg 14.819 A/1998 dadurch "nicht schlechter gestellt" ist, dass die Beschwerdeinstanz die unbestätigt gebliebene Beschwerde als unzulässig zurückweist, anstelle sie einfach nicht zu erledigen, weil beide Vorgehensweisen die Rechtskraft des erstinstanzlichen Bescheides zur Folge haben. Im Sinne der Rechtssicherheit ist die Erlassung einer zurückweisenden Entscheidung sogar vorzuziehen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar zu § 13 RZ 24; vgl. auch VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047).
Abschließend wird angemerkt, dass die Zulässigkeitsprüfung einer Abschiebung nicht Gegenstand des Verfahrens war und das damit im Zusammenhang stehende Vorbingen daher nicht gewürdigt wurde. Eine gesonderte Erwägung bezüglich des eingebrachten Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 AVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im gegenständlichen Verfahren weder vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.