progetti
W178 2113500-1•BVwG W178 2113500-1
W178 2113500-1Tribunale amministrativo federale13 giu 2016
Fachkräfteverordnung, Konkurs, Rot-Weiß-Rot Karte
W178 2113500-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Dr. Barbara Winkler und den fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Schnöller als Beisitzer/-innen über den Vorlageantrag von XXXX, vertreten durch RA Drin Ingrid Weber gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 08.06.2015, GZ. 960/08114/ABB- Nr. 3737506/2015, betreffend Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte nach § 12a AuslBG zu Recht erkannt:
I. Die angefochtene Beschwerdevorentscheidung wird bestätigt.
II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Antrag des Herrn XXXX vom 05.02.2015 an die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde gemäß § 20d AuslBG auf Zulassung als Fachkraft gemäß § 12 a AuslBG wurde mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz von 27.03.2015 mit der Begründung abgelehnt, dass die vom Antragsteller angegebene berufliche Tätigkeit als Elektroinstallationstechniker beim Dienstgeber XXXX in der derzeit gültigen Fachkräfteverordnung nicht als Mangelberuf aufgelistet sei. Damit seien die Voraussetzungen gemäß § 12a AuslBG nicht erfüllt.
2. Gegen diesen Bescheid hat Herr XXXX, vertreten durch Rechtsanwältin Maga Dr in Ingrid Weber Beschwerde erhoben. Es wird bestritten, dass in der Mangelberufsliste 2015 der angegebene Beruf nicht aufscheine.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.06.2015 wurde diese Beschwerde abgewiesen. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Antragsteller die erforderliche Mindestpunktezahl nicht erreichen könne.
4. Mit dem als Beschwerde bezeichneten Vorlageantrag wird diese Entscheidung bekämpft.
5. Mit dem Bericht zum Vorlageantrag teilte das AMS Esteplatz mit, dass sich das Unternehmen des Dienstgebers XXXX in Konkurs befinde.
6. Diese Information wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seiner Anwältin zur Stellungnahme vorgelegt. Er hat darauf nicht reagiert.
7. Schließlich wurde der Masseverwalter Rechtsanwalt XXXX zum Stand des Insolvenzverfahrens befragt. Dieser teilte mit Schreiben vom 15.01.2016 mit, dass das Unternehmen bereits insolvenzgerichtlich geschlossen sei und eine Beschäftigung des Beschwerdeführers nicht in Frage komme. Gleichzeitig wird der Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 10.08.2015, mit dem die Schließung des Unternehmens bewilligt wurde, übermittelt. Auch zu diesem Schreiben wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers keine Stellungnahme abgegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Im Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte wurde als Dienstgeber das Unternehmen XXXX angeführt. Dieses ist nunmehr geschlossen.
Die Feststellung ergibt sich aus dem vorliegenden Akt der belangten Behörde und den Ermittlungen des Gerichts.
3. 1 Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 20f AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu A)
Gemäß § 20d Abs 1 Z 2 ist der Antrag auf eine Rot-Weiß-Rot-Karte bei der nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005 idgF, zuständigen Behörde einzubringen. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG erfüllt sind. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.
Gemäß § 12a AuslBG werden Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können, die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen, für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.
Eine Grundvoraussetzung für die Zulassung zu einer Beschäftigung in einem Mangelberuf und in der Folge der Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte" gemäß § 12a AuslBG ist ein konkret in Aussicht genommener Arbeitsplatz bei einem Arbeitgeber in Österreich, auf den bezogen das Vorliegen der Voraussetzungen zu prüfen ist.
Dieser liegt hier aufgrund der insolvenzbedingten Schließung des Betriebs des im Antrag genannten Arbeitgebers nicht mehr vor, sodass schon aus diesem Grund der Antrag durch das AMS Esteplatz zu Recht abgelehnt wurde.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.