L510 2005476-1•BVwG L510 2005476-1
L510 2005476-1Tribunale amministrativo federale13 giu 2016
Geschäftsführung, Gesellschaft, Pflichtversicherung,<br/>unternehmerische Tätigkeit
L510 2005476-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch den Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Martin Friedl, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich, vom 22.02.2013, VSNR.: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 4 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit im Einleitungssatz des Spruches angeführtem Bescheid vom 22.02.2013 stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich (SVA), fest, dass Herr XXXX (im Folgenden auch kurz bezeichnet als bP [beschwerdeführende Partei]) auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit jedenfalls im Zeitraum vom 01.04.2010 bis 31.12.2011 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliege.
Begründend wurde ausgeführt, es sei aktenkundig, dass die bP ihre Gewerbeberechtigungen "Gastgewerbe § 142" (Gewerberegisternummer: XXXX) und "Gastgewerbe § 142" (Gewerberegisternummer: XXXX) mit Wirkung 26.03.2010 bei der zuständigen Gewerbebehörde zurückgelegt habe und ihre Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG daher am 31.03.2010 geendet habe.
Es sei auch aktenkundig, dass die bP laut Auskunft des Firmenbuches vom 07.02.2013 im Zeitraum vom 26.03.2010 (= Datum Einlangen des Antrages auf Eintragung als Kommanditist im Firmenbuch) bis laufend als Kommanditist der Firma XXXX (FN XXXX) mit einer Hafteinlage in Höhe von € 845,00 eingetragen sei. Weiters sei ersichtlich, dass im Zeitraum vom 26.03.2010 bis 23.12.2010 Herr XXXX als zweiter Kommanditist (Hafteinlage: € 1.200,00) und Frau XXXX als Komplementärin dieser Firma eingetragen sei. Aktenkundig sei weiters, dass jedenfalls im Zeitraum vom 23.12.2010 bis laufend die bP als alleiniger Kommanditist (Hafteinlage: € 845,00) und Herr XXXX als Komplementär der Firma XXXX (FN XXXX) eingetragen sei.
Aus dem vorliegenden Gesellschaftsvertrag der Firma XXXX (FN XXXX) vom 26.03.2010 sei u.a. ersichtlich:
Aus dem im Zusammenhang mit dem zur Verfügung gestellten Sonderbetriebsvermögen vorgelegten Mietvertrag vom 04.05.2011 (eingelangt bei der SVA am 31.12.2012) sei ersichtlich, dass das Mietverhältnis mit 01.03.2010 begonnen habe und ein monatlicher Mietzins in Höhe von € 2.000,00 zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer vereinbart worden sei.
Aktenkundig sei, dass die bP mit dem Kommanditisten-Fragebogen vom 17.05.2010 bekanntgegeben habe, dass sie nur geringfügige Einkünfte als Kommanditist haben werde.
Aktenkundig sei, dass der SVA im Zuge des Pensionsfeststellungsverfahrens von der steuerlichen Vertretung der bP telefonisch mitgeteilt worden sei, dass die bP ab dem Einkommensteuerbescheid 2010 keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit mehr veranlagen werde. Weiters sei mitgeteilt worden, dass die Mieteinkünfte für das der KG zur Verfügung gestellte Sonderbetriebsvermögen aufgrund der Betriebseinstellung rein als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung veranlagt werde.
Aktenkundig sei weiters, dass der SVA mit der schriftlichen Bestätigung der steuerlichen Vertretung der bP vom 15.07.2010 mitgeteilt worden sei, dass die bP ab dem 01.04.2010 doch weiterhin Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen werde, diese Einkünfte jedoch die jährliche Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten werden.
Aktenkundig sei, dass die SVA der bP mitgeteilt habe, dass unter der Voraussetzung des Vorliegens von Einkünften aus Gewerbebetrieb unter der Geringfügigkeitsgrenze für den Zeitraum ab 01.04.2010 vorläufig keine GSVG Pflichtversicherung eintreten werde. Die endgültige Beurteilung des Bestandes der Pflichtversicherung sei erst nach Erhalt des jeweiligen Einkommensteuerbescheides und aller in Frage kommenden Unterlagen möglich.
Aktenkundig sei, dass im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid 2010 der bP vom 31.08.2012 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 11.707,63 und in jenem für das Jahr 2011 von € 17.059,30 festgestellt worden seien.
Aktenkundig sei, dass die in den Einkommensteuerbescheiden 2010 und 2011 ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Kommanditist der Firma XXXX (FN XXXX) erzielt worden seien.
Im Zuge der Erhebungen hinsichtlich Überprüfung der GSVG Pflichtversicherung seien der SVA von der steuerlichen Vertretung mit Schreiben vom 31.10.2012 folgende Unterlagen vorgelegt worden:
Aktenkundig sei, dass laut der übermittelten Aufstellung der Besteuerungsgrundlagen im Jahr 2010 aus der Firma XXXX (FN XXXX) ein zu verteilender Gewinn/Verlust in Höhe von minus € 25.761,48 hervorgehe. Aktenkundig sei, dass der bP als Kommanditist ein Verlust in Höhe von € 4.149,78 und dem zweiten Kommanditisten ein Verlust in Höhe von € 23.515,40 zugewiesen worden sei. Der im Zeitraum vom 26.03.2010 bis 23.12.2010 eingetragenen Komplementärin sei ein Gewinn in Höhe von € 1.903,70 zugewiesen worden.
Aktenkundig sei, dass der bP im Jahr 2010 Betriebsausgaben für "Zinsen und Spesen Gebäude" in Höhe von € 2.423,26 sowie "4/5 des Abfertigungsaufwandes" in Höhe von € 2.388,06 zugewiesen worden seien.
Aktenkundig sei, dass im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid 2011 des Komplementärs, Herrn XXXX, vom 22.10.2012 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von minus € 5.761,81 festgestellt worden seien.
Aktenkundig sei, dass die bB die bP mit Schreiben vom 06.11.2012 um schriftliche Aufklärung hinsichtlich der Positionen "4/5 des Abfertigungsaufwandes und "Zinsen und Spesen Gebäude" sowie um neuerliche Übermittlung des Kommanditistenfragebogens ersucht habe und die bP auf dieses Schreiben nicht reagiert habe.
Aktenkundig sei, dass die SVA mit Schreiben vom 19.12.2012 an die steuerliche Vertretung der bP um schriftliche Aufklärung hinsichtlich der Positionen "4/5 des Abfertigungsaufwandes und "Zinsen und Spesen Gebäude" sowie um neuerliche Übermittlung des Kommanditistenfragebogens ersucht habe und die steuerliche Vertretung der bP darauf nicht geantwortet habe.
Aktenkundig sei, dass auf dem Internet-Auftritt der XXXX (www.XXXX.at) folgender Wortlaut aufscheine: "Am 01.01.2011 übernahm XXXX den Familienbetrieb und führt diesen mit seinem Vater XXXX"
Laut Mitteilung des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger scheine im Zeitraum vom 01.04.2010 bis 31.12.20011 im Zusammenhang mit den oben angeführten Einkünften aus Gewerbebetrieb keine Pflichtversicherung nach dem ASVG oder nach einem anderen Bundesgesetz auf und sei auch nicht behauptet worden. Aktenkundig sei jedoch, dass die bP jedenfalls seit 01.04.2010 bis laufend eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer von der SVA beziehe.
Rechtlich wurde nach Wiedergabe des relevanten Gesetzestextes auf die Materialien zur 23. GSVG Novelle (1235 BLg. Nr. 20 GP; BGBl 139/1998) bezüglich der Versicherungspflicht von Kommanditisten hingewiesen, wonach, aufs Kürzeste zusammengefasst, nunmehr auch Kommanditisten der Versicherungspflicht unterliegen sollen, wenn der Kommanditist eine "selbstständig erwerbstätige Person" sei und er auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des EStG 1988 erziele.
Nach Lehre und Rechtsprechung würden sich die Kriterien der "Neuen Selbständigkeit" im § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG im Wesentlichen an vier Kriterien knüpfen: (1) Selbständige Erwerbstätigkeit, (2) Erzielung von bestimmten Arten von Einkünften im Sinne des EStG 1988, (3) keine andere Pflichtversicherung für diese Tätigkeit, (4) keine Einkünfte als Kommanditist im Sinne des § 276 Abs. 4 GSVG;
(1)
Hinsichtlich der in den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheiden 2010 und 2011 ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG) sei festzustellen, dass diese als Kommanditist der Firma XXXX (FN XXXX) erzielt worden seien.
Aus dem vorliegenden Gesellschaftsvertrag sei ersichtlich, dass die Gesellschafter am Ergebnis der Gesellschaft nicht gemäß ihrer Beteiligung am Vermögen teilnehmen, sondern die Gewinnverteilung zwischen den Gesellschaftern jeweils durch eine Beschlussfassung im Wege eines Umlaufbeschlusses erfolge. Für die Beschlussfassung sei die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Aus dieser Bestimmung ergebe sich, dass die Gewinnbeteiligung der XXXX nicht anhand konstanter fix vereinbarter Werte, sondern jährlich variabel und ohne Zusammenhang mit der geleisteten Einlage als Kommanditist erfolge. Aufgrund dieser variablen Gewinnverteilung sei festzustellen, dass der Gesellschafter mit dem vollen Haftungsrisiko bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, gegenüber einem nicht mittätigen weiteren Gesellschafter, einer derartigen variablen Gewinnverteilung nicht zustimmen würde, sofern der nicht mittätige Gesellschafter keine essentiellen Leistungen für die Firma erbringen würde. Dass die bP als Kommanditist jedoch Leistungen für die KG erbringe und somit mittätig sei, ergebe sich nicht nur anhand der vereinbarten variablen Gewinnverteilung, sondern offensichtlich und eindeutig auch aus den Angaben auf der Internetseite der XXXX, wonach die bP den Familienbetrieb jedenfalls seit 01.01.2011 mit ihrem Sohn, Herrn XXXX, gemeinsam weiterführe.
Unter Berücksichtigung des festgestellten Sachverhalts und insbesondere der Ausführungen betreffend Gewinnverteilung sowie der offensichtlichen Mittätigkeit in der KG laut Internetseite der XXXX, sei für die SVA zweifelsfrei erwiesen, das die Tätigkeit der bP als Kommanditist in der XXXX als unternehmerische Tätigkeit anzusehen sei.
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der Firma XXXX (FN XXXX) in Höhe von € 11.707,63 (2010) und € 17.059,30 (2011) würden daher keine versicherungsfreie Kapitalbeteiligung im Sinne des § 276 Abs. 4 GSVG darstellen, sondern eine Vergütung für die Ausübung einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit.
Aufgrund dieser Sachlage würden die unter dieser Einkunftsart veranlagten Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der Tätigkeit der bP als Kommanditist somit den Betriebsbegriff im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG erfüllen.
Aus dem festgestellten Sachverhalt sei ersichtlich, dass die Einkommensteuerbescheide der Jahre 2010 und 2011 unstrittig rechtskräftig seien.
Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG richte sich nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung bestehe, sofern aufgrund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz - etwa im Fall des § 4 ASVG - eingetreten sei.
Aus dem vorliegenden Sachverhalt sei ersichtlich, dass für die Tätigkeit als Kommanditist keine Pflichtversicherung nach einem anderen Bundesgesetz bzw. einer anderen Bestimmung des GSVG bestehe und sei überdies auch nicht behauptet worden.
Weiters sei festzustellen, dass die in den Einkommensteuerbescheiden 2010 und 2011 ausgewiesenen versicherungspflichtigen Einkünfte aus Gewerbebetrieb die in § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG normierte maßgebliche Versicherungsgrenze überschreiten.
Unter Berücksichtigung der zu den Punkten (1) bis (3) getroffenen Feststellungen sei vom Vorliegen von versicherungspflichtigen Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG auszugehen und sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen (§ 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG iVm § 6 Abs. 4 Z. 1 und § 7 Abs. 4 Z. 1 GSVG und § 4 Abs. 1 Z. 6 GSVG, 276 Abs. 4 GSVG).
Der Bescheid wurde der bP am 27.02.2013 zugestellt.
2. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Einspruch (nunmehr "Beschwerde") erhoben. In dieser bestritt die bP das Bestehen einer Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG.
Begründend wurde ausgeführt, dass aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides nicht zu erkennen sei, auf welche der in § 2 (1) GSVG erschöpfend aufgezählten Pflichtversicherungen die Entscheidung gestützt sei; es sei aber davon auszugehen, dass die Sozialversicherungsanstalt offenbar jene des § 2 (1) 4 GSVG ("neue Selbständigkeit") im Auge hatte, weil auf Seite 8 des Bescheides ausgeführt sei, dass die Versicherungspflicht des § 2 (1) 4 GSVG nach "Lehre und Rechtsprechung im Wesentlichen an vier Kriterien:
(1) Selbständige Erwerbstätigkeit, (2) Erzielung von Bestimmten Arten von Einkünften im Sinne des EStG 1988, (3) keine andere Pflichtversicherung für diese Tätigkeit, (4) keine Einkünfte als Kommanditist im Sinne des § 276 Abs. 4 GSVG;" knüpfe. Dabei sehe die Sozialversicherungsanstalt die "Kriterien (1) und (4)" offenbar deshalb erfüllt, weil der Einspruchswerber "als Kommanditist Leistungen für die KG" erbringe "und somit mittätig" sei. Dies ergebe sich "nicht nur anhand der vereinbarten variablen Gewinnverteilung, sondern offensichtlich und eindeutig auch aus den Angaben auf der Internetseite der XXXX, wonach" er den Familienbetrieb jedenfalls seit 01.01.2011 gemeinsam mit seinem Sohn führe.
Bei diesen Ausführungen übersehe die Sozialversicherungsanstalt ganz offensichtlich, dass sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11.09.2008, Zl. 2006/08/0041, ja schon mit der Pflichtversicherung von Kommanditisten nach § 2 (1) 4 GSVG in der hier ebenfalls maßgebenden Fassung der 23. GSVG-Novelle, BGBl. I Nr. 139/1998, auseinandergesetzt und dabei ausgesprochen habe, dass Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft nach Maßgabe einer "aktiven Betätigung" im Unternehmen, die auf Einkünfte gerichtet sei, pflichtversichert sein sollen, nicht aber Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", d.h. sich im Wesentlichen auf die gesetzliche Stellung eines Kommanditisten beschränken. Dabei könne in rechtlicher Hinsicht die Beantwortung der Frage, ob sich der Kommanditist in einer für § 2 (1) 4 GSVG relevanten Weise "aktiv" im Unternehmen betätige, nur vom Umfang seiner Geschäftsführungsbefugnisse und zwar auf Grund rechtlicher - und nicht bloß faktischer - Gegebenheiten abhängen.
Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", und die daher nicht nach § 2 (1) 4 GSVG pflichtversichert sein sollen, seien jedenfalls jene, deren Rechtsstellung über die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte an der Geschäftsführung nicht hinausgehe. Seien dem Kommanditisten entsprechende Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt worden, welche über die Mitwirkung an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen, oder stehe ihm ein derartiger rechtlicher Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens zu, dann sei es unerheblich, in welcher Häufigkeit von diesen Befugnissen tatsächlich Gebrauch gemacht werde, sowie ob und in welcher Form sich der Kommanditist am "operativen Geschäft" beteilige oder im Unternehmen anwesend sei.
Die Äußerung auf der Internetseite (www.XXXX.at), "Am 01.01.2011 übernahm XXXX den Familienbetrieb und führt diesen mit seinem Vater XXXX" fort, sollte - offenkundig - nur zum Ausdruck bringen, dass Tradition "die Flamme weitergeben und nicht die Asche anbeten" bedeute. Diese Werbebotschaft bedeute jedenfalls rechtlich keine Einräumung von Geschäftsführerbefugnissen; sie dokumentiere auch keine faktische Geschäftsführung (die nach der Rechtsprechung ja ohnehin unmaßgeblich wäre).
Auch die Einflussnahme des Einspruchswerbers auf die "vereinbarte variable Gewinnverteilung" stelle weder eine (unschädliche) Mittätigkeit im Unternehmen noch eine rechtlich wirksame Einräumung von Geschäftsführungsbefugnissen dar; sie sei bloße Ausübung seiner Rechte im Innenverhältnis.
Da die bP der Bescheid im Recht auf Nichtfeststellung der Versicherungspflicht verletze, beantrage sie
1. entweder den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben oder
2. mit Bescheid festzustellen, dass sie im Zeitraum vom 01.04.2010 bis zum 31.12.2011 mit ihren aufgrund der Beteiligung an der XXXX (FN XXXX) zugeflossenen Einkünften aus Gewerbebetrieb nicht der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG unterliege und
3. gem. § 412 (6) ASVG dem Einspruch die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weil der Einspruch nach Lage des Falles erfolgversprechend erscheine und das Verhalten des Einspruchswerbers nicht auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit von Sozialversicherungsbeiträgen gerichtet sei.
3. Der Einspruch wurde vorerst mit Schreiben der SVA vom 02.04.2013 dem Amt der O.Ö. Landesregierung, Direktion Soziales und Gesundheit, vorgelegt.
Es wurde auf die Begründung des Bescheides verwiesen und beantragt, dem Einspruch keine Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid zu bestätigen.
4. Mit Bescheid des LH von Oberösterreich vom 15.04.2013 wurde dem Antrag (auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) Folge gegeben und dem Einspruch vom 25.03.2013 gegen den Bescheid der SVA vom 22.02.2013 die aufschiebende Wirkung gemäß § 412 Abs. 6 ASVG zuerkannt.
5. Mit Jahresbeginn 2014 erfolgte die Vorlage des Einspruchs samt den zugehörigen Verwaltungsakten an das Bundesverwaltungsgericht - hier am 19.03.2014 einlangend.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der im Verwaltungsakt aufliegende Vertrag vom 26.03.2010 lautet in den wesentlichen Passagen wie folgt:
"ZUSAMMENSCHLUSS- UND GESELLSCHAFTSVERTRAG
abgeschlossen zwischen
1. Frau XXXX, geboren am XXXX, Marktplatz XXXX, XXXX, und
2. Herrn XXXX, geboren am XXXX, Marktplatz XXXX, XXXX, und
3. Herrn XXXX, geboren am XXXX, Marktplatz XXXX, XXXX.
I. Firma und Sitz
Die eingangs genannten Personen schließen sich sohin zu einer Kommanditgesellschaft unter der Firma "XXXX und dem Sitz in XXXX, zur Fortführung des bisher in Form eines nicht protokollierten, einzelkaufmännischen Unternehmens geführten Gastgewerbebetriebes zusammen.
....
IV. Stellung der Gesellschafter, Hafteinlagen
Frau XXXX ist die persönlich voll und unbeschränkt haftende Gesellschafterin (Komplementärin).
Den Herren XXXX und XXXX kommt die Stellung von Kommanditisten zu.
Gegenüber den Gesellschaftsgläubigern ist die Haftung der Kommanditisten
beschränkt.
V. Pflichteinlagen
Die persönlich haftende Gesellschafterin widmet der Gesellschaft ausschließlich ihre Tätigkeit. Zu einer Einlage ist sie nicht verhalten.
Die beiden Kommanditisten leisten folgende einlagen:
Der Kommanditist, Herr XXXX, leistet eine Bareinlage von € 1.200,--, die spätestens am 1.4.2010 dem Gesellschaftskonto gutgebracht sein muss.
Der Kommanditist, Herr XXXX, bringt als Einlage in das von ihm bisher im Standort XXXX betriebene, nicht protokollierte, Einzelunternehmen des Gastgewerbes in die Gesellschaft unter Inanspruchnahme der umgründungssteuerrechtlichen Begünstigungen des Artikel IV UmgrStG ein, welches sowohl zum Stichtag der Zusammenschlussbilanz zum 31.12.2009 als auch zum heutigen Tag einen positiven Verkehrswert aufweist, wobei festgehalten wird, dass die Betriebsliegenschaft mit dem darauf errichteten Gebäude im Sonderbetriebsvermögen des Herrn XXXX verbleibt und nicht mitübertragen wird.
Zu weiteren Einlagen sind die Kommanditisten nicht verpflichtet, und zwar auch dann nicht, wenn - infolge von Verlusten - eine Saldierung von Kapital- und Verrechnungskonto einen Kapitalstand ergibt, der unter den vertraglich bedungenen Einlagen liegt.
Die Gesellschafter bewerten die von Herrn XXXX eingebrachte Sacheinlage mit € 845,--.
VI. Vergütung, Ergebnisverteilung
Grundlage für die Ermittlung des Geschäftserfolges ist die nach § 231 ff UGB vorzunehmende Gewinn- und Verlustrechnung, wobei die für die abgabenrechtliche Einkommensteuerermittlung heranzuziehenden Ergebnisse maßgeblich sind (Maßgeblichkeit der Steuerbilanz).
Die Komplementärin ist berechtigt, monatlich im Nachhinein jenen Betrag zu entnehmen, der ihr als Auslagen für ihre Tätigkeit als persönlich haftende Gesellschafterin, die zugleich die Geschäftsführung innehat, entstanden ist. Diese Vergütungsentnahme, die auch im Verlustfalle zu gewähren ist, ist auf den Gewinnanteil nicht anzurechnen.
Die Kommanditisten haben kein Entnahmerecht.
Die Gesellschafter nehmen am Ergebnis der Gesellschaft nicht gemäß ihrer Beteiligung am Vermögen teil, sondern es erfolgt die Gewinnverteilung zwischen den Gesellschaftern jeweils durch Beschlussfassung im Wege des Umlaufbeschlusses. Für die Beschlussfassung ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich.
VII. Substanzverteilung
Am Vermögen (der Substanz) der Gesellschaft sind die Gesellschafter wie folgt beteiligt:
VIII. Geschäftsführung und Vertretung
Die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft obliegt ausschließlich der Komplementärin.
Den Kommanditisten steht ein bloßes Widerspruchsrecht dann zu, wenn ungewöhnliche Geschäfte geschlossen werden sollen und dies offenbar zum Nachteil der Gesellschaft gereicht.
Die Gesellschafter verstehen unter ungewöhnlichen Geschäften ausschließlich die der folgenden Art:
2. Einbringung (das sind sämtliche unter Art. III UmgrStG subsumierbare Vorgänge),
3. Zusammenschluss (das sind sämtliche unter Art. IV. UmgrStG subsumierbare Vorgänge),
4. Realteilungen (das sind sämtliche unter Art. V. UmgrStG subsumierbare Vorgänge),
6. Errichtung von Zweigniederlassungen.
[...]".
Der rechtskräftige Einkommenssteuerbescheid 2010 der bP vom 31.08.2012 (eingegangen bei der SVA am 30.10.2012), weist - lt. SVA - Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 11.707,63 auf. Der rechtskräftige Einkommenssteuerbescheid 2011 der bP vom 06.11.2012 (eingegangen bei der SVA am 03.01.2013), weist - lt. SVA - Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 17.059,30 auf.
Die von der bB genannten Beträge bzw. angeführten Daten zu den Einkommensteuerbescheiden 2010 und 2011 [der bP] sind mangels entgegenstehender Äußerungen der bP dazu unstrittig.
Gemäß dem angefochtenen Bescheid schien laut Mitteilung des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger im Zeitraum vom 01.04.2010 bis 31.12.2011 im Zusammenhang mit den angeführten Einkünften aus Gewerbebetrieb keine Pflichtversicherung nach dem ASVG oder nach einem anderen Bundesgesetz auf und bezog die bP seit 01.04.2010 bis jedenfalls zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung eine vorläufige Alterspension bei langer Versicherungsdauer von der SVA.
Dass der bP Geschäftsführungsbefugnisse aufgrund rechtlicher Gegebenheiten zukämen, ist aus den obigen Darlegungen nicht ableitbar.
Die bP bekämpft mit ihrer Beschwerde die Feststellung der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SVA.
Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei. Dass die bP im Jahr 2010 und 2011 Einkünfte aus Gewerbebetrieb realisierte, ergibt sich aus den von der SVA zitierten Einkommenssteuerbescheiden. Diesen Daten zu den Einkommensteuerbescheiden wurde von der bP nicht widersprochen, ebenso wenig den Ausführungen der SVA hinsichtlich Mitteilung des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialverssicherungsträger und der vorläufigen Alterspension der bP.
Eine allfällige Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens ist nicht ersichtlich.
Der Sachverhalt ist somit in den entscheidungsrelevanten Bereichen unstrittig. Vorliegend handelt es sich vielmehr um die Beurteilung einer Rechtsfrage.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 194 Z 5 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) insoweit, als § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht somit durch Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
"(1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
[...]
4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.
[...]"
§ 4 GSVG
"(1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen:
[...]
6. Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4, deren Beitragsgrundlagen (§ 25) im Kalenderjahr das 12fache des Betrages gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr
a) sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben, oder
b) eine Pension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, einen Ruhe- oder Versorgungsgenuß, eine Versorgungsleistung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer), Kranken- oder Wochengeld, Karenzgeld nach dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997, Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, oder Geldleistungen nach dem AlVG 1977, BGBl. Nr. 609, beziehen;
dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz abgegeben haben;
[...]"
§ 6 GSVG
"[...]
(4) Bei den im § 2 Abs. 1 Z 4 genannten Personen beginnt die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung
1. mit dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit; hat jedoch der Versicherte die Meldung nicht innerhalb der Frist gemäß § 18 erstattet, mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die Beitragsgrundlage die Grenzen des § 25 Abs. 4 Z 2 übersteigt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, daß er die betriebliche Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt begonnen hat;
[...]"
§ 7 GSVG
"[...]
(4) Bei den im § 2 Abs. 1 Z 4 genannten Personen endet die Pflichtversicherung mit dem Letzten des Kalendermonates,
1. in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt; hat der Versicherte die Abmeldung nicht innerhalb der Frist gemäß § 18 erstattet, mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, daß er die betrieblichen Tätigkeiten zu einem früheren Zeitpunkt beendet hat;
[...]"
§ 276 GSVG
"[...]
(4) § 2 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1998 gilt nur für Kommanditisten, deren Gesellschaftsverhältnis nach dem 30. Juni 1998 begründet wurde.
[...]"
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ob die belangte Behörde im Anlassfall zu Recht das Bestehen einer Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG im Zeitraum 01.04.2010 bis 31.12.2011 festgestellt hat.
Das Vorbringen der bP bezieht sich darauf, dass ihr rechtlich keine Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt worden seien und sie daher durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Nichtfeststellung der Versicherungspflicht verletzt sei.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 erster Satz GSVG unterliegen der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z. 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund der betrieblichen Tätigkeit nicht schon eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z. 5 oder Z. 6 GSVG) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.
Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG richtet sich nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte der in § 2 Abs 1 Z. 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach dieser Bestimmung besteht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum weiter ausgeübt wurde und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist (VwGH 24.01.2006, Zl. 2003/08/0231).
Mit der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG hat der Gesetzgeber auch das "Ziel der Harmonisierung mit dem Steuerrecht" verfolgt und dazu ausdrücklich auf bestimmte Einkunftsarten nach dem EStG 1988 Bezug genommen, die eine selbständige, auf die Erzielung von Einkünften gerichtete Erwerbstätigkeit voraussetzen, nämlich auf Einkünfte aus "selbständiger Arbeit" im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 3 iVm. § 23 EStG 1988, somit aus einer "selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt" (§ 23 Z. 1 EStG 1988). Einkünfte, die steuerlich diesen Einkunftsarten zuzuordnen sind, können daher nicht als der Privatsphäre zugehörig angesehen werden (vgl. VwGH 11.09.2008, Zl. 2006/08/0243 mwN).
§ 23 des Einkommenssteuergesetzes 1988 (EStG 1988) lautet:
"Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 3 Z 3)
§ 23. Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind:
1. Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen ist.
2. Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind (wie insbesondere offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften), sowie die Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft, für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben.
3. Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24."
In seinen Erkenntnissen vom 11.09.2008, Zl. 2006/08/0041 und vom 11.09.2008, Zl. 2006/08/0243 hat sich der Verwaltungsgerichtshof eingehend mit der Frage der Pflichtversicherung eines Kommanditisten und der Frage der "neuen Selbständigkeit" auseinandergesetzt.
Demnach unterfallen der "neuen Selbständigkeit" (1) selbständig erwerbstätige Personen, die (2) auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit (3) bestimmte Arten von Einkünften im Sinne des EStG 1988 beziehen. Damit nimmt der Gesetzgeber sowohl auf die selbständige Tätigkeit, als auch auf die betriebliche Tätigkeit Bezug, zum einen ausdrücklich und zum anderen indirekt durch die Bezugnahme auf die §§ 22 und 23 EStG 1988.
Zum Begriff der "betrieblichen Tätigkeit" hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 18.12.2003, Zl. 2000/08/0068 (im Zusammenhang mit der Bejahung der Versicherungspflicht eines Aufsichtsrates), ausgesprochen, dass die Versicherungspflicht der "neuen Selbständigen" für jedes Erwerbseinkommen, das nicht der Privatsphäre zuzurechnen ist, sondern in einer Teilnahme am Wirtschaftsleben wurzelt, bestehen soll. Die Frage der Betriebsmittelausstattung spielt dabei keine entscheidende Rolle.
Nach § 164 UGB sind in der KG die Kommanditisten grundsätzlich von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung der unbeschränkt haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, dass die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgeht. Ob ein Geschäft zu den gewöhnlichen Betriebsgeschäften gehört, ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden. Maßgebend ist dabei der Gesellschaftsvertrag, Art und Umfang des Betriebes und Art, Größe und Bedeutung des Geschäftes für den Betrieb (vgl. Torggler-Kucsko in Straube, HGB-Kommentar2, Rz 4 zu § 116; SZ 32/104). Der Gesellschaftsvertrag kann Abweichendes anordnen (vgl. Torggler-Kucsko, aaO, Rz 5 zu § 164).
Ob einem Kommanditisten mehr Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt wurden, als ihm nach § 164 UGB zustehen, richtet sich danach, ob sich seine Mitwirkungsrechte auch auf die Angelegenheiten des gewöhnlichen Betriebes der Gesellschaft erstrecken, ihm also nicht nur das Widerspruchsrecht nach § 164 erster Satz zweiter Halbsatz UGB in Verbindung mit § 116 Abs. 1 UGB zusteht. Außergewöhnliche Geschäfte sind dabei nur solche, die nach Art und Inhalt (z.B. einschneidende Organisationsänderungen, Beteiligungen an anderen Unternehmen), Zweck (z.B. außerhalb des Unternehmensgegenstandes) oder Umfang und Risiko Ausnahmecharakter haben (vgl. Baumbach/Hopt/Hopt, HGB, 33. Aufl 2008, § 116 Rz 2; Jabornegg, 1997 HGB, § 116 Rz 4ff;), d.h. jedenfalls in der betreffenden Gesellschaft nicht häufig vorkommen (Jabornegg, aaO, Rz 4 mwH).
Wurden dem Kommanditisten entsprechende Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt, welche über die Mitwirkung an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen, oder steht ihm ein derartiger rechtlicher Einfluss auf die Geschäftsführung der KG zu, dann ist es unerheblich, in welcher Häufigkeit von diesen Befugnissen tatsächlich Gebrauch gemacht wird sowie ob und in welcher Form sich der Kommanditist am "operativen Geschäft" beteiligt oder im Unternehmen anwesend ist (VwGH 11.09.2008, Zl. 2006/08/0041).
Die SVA führte aus, dass aus dem vorliegenden Gesellschaftsvertrag ersichtlich sei, dass die Gesellschafter am Ergebnis der Gesellschaft nicht gemäß ihrer Beteiligung am Vermögen teilnehmen, sondern die Gewinnverteilung zwischen den Gesellschaftern jeweils durch eine Beschlussfassung im Wege eines Umlaufbeschlusses erfolge. Für die Beschlussfassung sei die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Aus dieser Bestimmung ergebe sich, dass die Gewinnbeteiligung der XXXX nicht anhand konstanter fix vereinbarter Werte, sondern jährlich variabel und ohne Zusammenhang mit der geleisteten Einlage als Kommanditist erfolge. Aufgrund dieser variablen Gewinnverteilung sei festzustellen, dass der Gesellschafter mit dem vollen Haftungsrisiko bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, gegenüber einem nicht mittätigen weiteren Gesellschafter, einer derartigen variablen Gewinnverteilung nicht zustimmen würde, sofern der nicht mittätige Gesellschafter keine essentiellen Leistungen für die Firma erbringen würde. Dass die bP als Kommanditist jedoch Leistungen für die KG erbringe und somit mittätig sei, ergebe sich nicht nur anhand der vereinbarten variablen Gewinnverteilung, sondern offensichtlich und eindeutig auch aus den Angaben auf der Internetseite der XXXX, wonach die bP den Familienbetrieb jedenfalls seit 01.01.2011 mit ihrem Sohn, Herrn XXXX, gemeinsam weiterführe.
Die SVA schloss daraus - insbesondere aus den Ausführungen betreffend Gewinnverteilung sowie der offensichtlichen Mittätigkeit in der KG laut Internetseite der XXXX - es sei für sie zweifelsfrei erwiesen, das die Tätigkeit der bP als Kommanditist in der XXXX als unternehmerische Tätigkeit anzusehen sei.
Die bP wendet ein, dass es nur auf den Umfang der Geschäftsführungsbefugnisse der bP und zwar auf Grund rechtlicher - und nicht bloß faktischer Gegebenheiten - ankomme. Die zitierte Äußerung auf der benannten Internetseite sei eine Werbebotschaft und bedeute keine Einräumung von Geschäftsführungsbefugnissen. Auch die Einflussnahme des Rechtsmittelwerbers auf die vereinbarte variable Gewinnverteilung stelle weder eine (unschädliche) Mittätigkeit im Unternehmen, noch eine rechtliche wirksame Einräumung von Geschäftsführungsbefugnissen dar.
§ 164 UGB regelt das Innenverhältnis und ist daher (§ 163) dispositiv. Gesellschaftsvertraglich können dementsprechend Abweichungen in vielerlei Hinsicht vorgesehen werden. Praktisch kommt das vor allem bei atypischen Formen der KG vor, bei denen entweder ein weitergehender Einfluss der Kommanditisten bis hin zur völligen Beherrschung der KG oder aber umgekehrt eine zusätzliche Zurückdrängung möglicher Einflussnahmen des Kommanditisten erwünscht ist. Ausführlich dazu Martens in Schlegelberger, HGB5 § 164 Rz 22 ff.
[...] Bringt der Kommanditist Dienstleistungen in die Gesellschaft ein, übernimmt er atypische unternehmerische Aufgaben (z.B Geschäftsführungsbefugnisse) [...] liegt eine Erwerbstätigkeit vor, die nach den Kriterien des § 2 Abs. 1 Z 4 die Sozialversicherungspflicht nach sich zieht [(EB 1235 BlgNR 20. GP, siehe auch BMSG 27.04.2006, 224.730/0001-II/A/3/2006; BMSG 5.4.2007, 322.766/0001-II/A/3/2006), (Sonntag, GSVG, Gewerbliches Sozialversicherungsrecht, 2015, 4. Auflage, RZ 105 zu § 2)].
In seinem Erkenntnis vom 11. September 2008, 2006/08/0041, zur Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass Kommanditisten einer KG nach Maßgabe einer "aktiven Betätigung" im Unternehmen, die auf Einkünfte gerichtet ist, pflichtversichert sein sollen, nicht aber Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", das heißt sich im Wesentlichen auf die gesetzliche Stellung eines Kommanditisten beschränken. Die Beantwortung der Frage, ob sich der Kommanditist in einer für § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG relevanten Weise "aktiv" im Unternehmen betätigt, kann in rechtlicher Hinsicht nur vom Umfang seiner Geschäftsführungsbefugnisse, und zwar auf Grund rechtlicher - und nicht bloß faktischer - Gegebenheiten abhängen. Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", und die daher nicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversichert sein sollen, sind jedenfalls jene, deren Rechtsstellung über die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte an der Geschäftsführung nicht hinausgeht. Wurden dem Kommanditisten entsprechende Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt, welche über die Mitwirkung an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen, oder steht ihm ein derartiger rechtlicher Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens zu, dann ist es unerheblich, in welcher Häufigkeit von diesen Befugnissen tatsächlich Gebrauch gemacht wird, sowie ob und in welcher Form sich der Kommanditist am "operativen Geschäft" beteiligt oder im Unternehmen anwesend ist (vgl. aus jüngerer Zeit etwa das hg. Erkenntnis vom 4. September 2013, 2011/08/0345, mwN).
Die Rechtsstellung eines Kommanditisten kann somit durch entsprechende Vertragsgestaltung, insbesondere durch Einräumung von Geschäftsführungsbefugnissen, auch der eines Komplementärs so weit angenähert werden, dass seine Tätigkeit der eines selbständig Erwerbstätigen entspricht (vgl. das Erkenntnis vom 17. März 2004, 2001/08/0170, mwN).
Aus der gesellschaftsvertraglichen Regelung der Kapitaleinbringung und zur Gewinn- und Verlustaufteilung zwischen der Komplementärin und dem Mitbeteiligten können keine Einflussmöglichkeiten auf den (gewöhnlichen) Geschäftsbetrieb abgeleitet werden, die über die in den §§ 161 ff UBG geregelten Befugnisse eines Kommanditisten hinausgehen würden (VwGH v. 09.09.2015, 2013/08/0168).
Weder aus der vertraglichen Zurverfügungstellung von Sonderbetriebsvermögen noch aus den Regelungen zur Kapital- und Betriebsmitteleinbringung eines Kommanditisten und seiner Gewinn- und Verlustbeteiligung können Einflussmöglichkeiten auf den (gewöhnlichen) Geschäftsbetrieb abgeleitet werden, die über die in den §§ 161 ff UBG geregelten Befugnisse eines Kommanditisten hinausgehen würden (VwGH v. 02.09.2013, 2011/08/0357).
Soweit die SVA ausführt, dem Internetauftritt der benannten KG sei zu entnehmen, dass die bP seit 01.01.2011 gemeinsam mit ihrem Sohn den Familienbetrieb weiterführe, die bP erbringe Leistungen für die KG und sei mittätig, so sind dies allenfalls faktische Gegebenheiten, keinesfalls aber sind daraus Geschäftsführungsbefugnisse rechtlicher Natur ableitbar (vgl. VwGH v. 09.09.2015, 2013/08/0168).
Dagegen regelt der Gesellschaftsvertrag ausdrücklich, dass die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft nur der Komplementärin obliegt. Den Kommanditisten steht ein bloßes Widerspruchsrecht dann zu, wenn ungewöhnliche Geschäfte geschlossen werden sollen und dies offenbar zum Nachteil der Gesellschaft gereicht. Im Anschluss wurden ungewöhnliche Geschäfte im Gesellschaftsvertrag abschließend aufgelistet (vgl. Seite 3 des Gesellschaftsvertrages; AS 82). Dass darunter solche des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes genannt sind, kann nicht erkannt werden.
Der bP sind daher Geschäftsführungsbefugnisse ausdrücklich nicht eingeräumt und - folgt man obigen Ausführungen - auch nicht für sie ableitbar. Dass sich die bP im Sinne einer Ausübung rechtlicher Geschäftsführungsbefugnisse in einer für § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG relevanten Weise "aktiv" im Unternehmen beteiligt hätte, kann daher das BVwG nicht erkennen und insoweit den Schlussfolgerungen der SVA nicht zugestimmt werden.
Es ist daher nicht von einer "aktiven Betätigung" der bP im Unternehmen auszugehen, sondern handelt es sich bei der bP um einen solchen Kommanditisten, der nur "sein Kapital arbeiten lässt", das heißt sich im Wesentlichen auf die gesetzliche Stellung eines Kommanditisten beschränkt und die daher nicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversichert sein soll.
Der Beschwerde war daher stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
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