W122 2014160-1•BVwG W122 2014160-1
W122 2014160-1Tribunale amministrativo federale10 giu 2016
Abzugsinteresse, Arbeitsplatz, Dienststelle, Nebengebühr,<br/>Organisationsänderung, schonendste Variante, Versetzung,<br/>wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil, wichtiges dienstliches<br/>Interesse
W122 2014160-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Vorsitzender sowie und Mag. LANZENBACHER sowie Mag. PALIEGE-BARFUß als fachkundige Laienrichterinnen über die Beschwerde des Vizeleutnant XXXX, gegen den Bescheid des Kommandos Einsatzunterstützung vom 25.09.2014, Zl. P657622/69-KdoEU/G1/2014 betreffend Versetzung nach Durchführung einer nichtöffentlichen Sitzung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 38 BDG
1979 abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Verfahren vor der belangten Behörde
Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 03.07.2014 davon in Kenntnis gesetzt, dass er mit ehestmöglicher Wirksamkeit von Amts wegen zur Dienststelle Kommando Sanitätszentrum (KdoSanz) Feldambulanz (FAmb) Sanitätszentrum Süd (SanZS), Dienstort Graz, versetzt werden und auf einen näher bezeichneten Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 2 der Verwendungsgruppe M BUO 1 eingeteilt werden sollte. Der Beschwerdeführer habe die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß § 152c BDG 1979 nicht selbst zu vertreten.
Dagegen brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.07.2014 vor, dass er mit der in Aussicht genommenen Personalmaßnahme nicht einverstanden sei, da er zum damaligen Zeitpunkt einen K3-wertigen Arbeitsplatz als "Sanitätsunteroffizier (SanUO) Hygienefachkraft (HFK)" des San-Dienstes (gemeint wohl: Sanitätsdienstes) bekleidete und demgemäß mit massiver besoldungsrechtlicher Verschlechterung zu rechnen hätte. Zudem habe er feststellen müssen, dass er bei gleicher praktischer Aufgabenstellung als "SanUO HFK" (Arbeitsplatzidentität) aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen fachlich schlechter gestellt werde.
Mit dem gegenständlichen bekämpften Bescheid vom 25.09.2014 wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 01.10.2014 zur Dienststelle KdoSanz FAmb SanZS, Dienstort 8052 Graz, versetzt und auf den Arbeitsplatz Positionsnummer 025, "SanUO HFK", Organisationsplannummer SZ2, Truppennummer 8342, mit der Wertigkeit M BUO 1/Funktionsgruppe 2, diensteingeteilt.
Die belangte Behörde hat hierzu folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Beschwerdeführer stehe als Beamter mit UO-Funktion/Verwaltungssgruppe C in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis im Dienstbehördenbereich des Kommandos Einsatzunterstützung. Als Beamter mit C-UO sei er ein Beamter der Allgemeinen Verwaltung und gehöre dem Dienstklassensystem an. Er habe nicht optiert.
Mit Wirksamkeit vom 01.06.2009 sei der Beschwerdeführer auf dem Arbeitsplatz Positionsnummer 056, "SanUO HFK", Dienstort 8052 Graz, mit der Wertigkeit M BUO 1/2 am KdoSanzS, KHHygZentr-Bettenaufbereitung (gemeint wohl: Krankenhaushygiene und zentrale Bettenaufbereitung) diensteingeteilt worden. Die Hauptaufgaben an diesem Arbeitsplatz seien:
Mitwirkung bei der Sicherstellung der Einhaltung der Hygienebestimmungen im zugeordneten Bereich
Mitwirkung bei der Dokumentation und Administration
Ermittlung des Hygienestatus in pflegerischen, diagnostischen, therapeutischen und versorgungstechnischen Bereich
Mitwirkung bei der Erstellung von Arbeitsanleitungen, Hygienerichtlinien, Hygienestandards und Hygieneplänen
Zusammenarbeit mit dem hygienebeauftragten Arzt und dem Hygieneteam bei Überwachung der Krankenhaushygiene und der krankenhaushygienischen Maßnahmen
Überwachung pflegerischer Techniken zur Verhütung von Krankenhausinfektionen (Hygienevisiten)
Durchführung des Hygieneprüfplanes
Mitwirkung bei epidemologischen Untersuchungen
Durchführung der Dokumentation bzgl. der Krankenhausinfektionen
Unterstützung der Bettenaufbereitung
Durchführung der Gesundheits- und Krankenpflegemaßnahmen
Mitwirkung bei der Durchführung von ambulanten Behandlungen von Patienten
Betreuung stationärer Patienten
Mitwirkung bei Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge
Unterstützung bei medizinischen ABS-Schutzmaßnahmen und Durchführung der Dekontamination von Patienten
Wartung und Pflege, Sicherstellung der Einsatzbereitschaft des zugewiesenen Sanitätsgerätes
Durchführung von Lehr- und Ausbildungstätigkeiten im Rahmen von Kursen, Schulungen, Praktika etc.
Weiters führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes an:
Die Absicht der Sanitätsorganisation 2013 wäre es gewesen, durch Umstrukturierungen im Bereich des militärischen Sanitätswesens unter Berücksichtigung der Friedens- und Einsatzerfordernisse sowie der Empfehlung des Rechnungshofes Einsparungs- und Synergieeffekte zu erzielen. Basierend auf dieser militärstrategischen Ausrichtung des Bundesheeres und dem 2011 verfügten Sanitätskonzept sowie auf Erkenntnissen aus Berichten von Kontrollorganen wäre die Sanitätsorganisation neu zu formieren gewesen. Dabei wäre die Anzahl des medizinischen Personals im Bereich des Kommandos Einsatzunterstützung (KdoEU) an die realen Bedürfnisse anzupassen gewesen.
Das KdoSanZ Süd, dem der Beschwerdeführer als "SanUO HFK" angehörte, sei aufgelöst und das KdoSanZ FAmb SanZS neu aufgestellt worden. Der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers mit der Pos.Nr.056 sei damit untergegangen.
Eine Überprüfung aller in Frage kommenden unbesetzten Arbeitsplätze im Bereich des Kommandos Einsatzunterstützung habe ergeben, dass unter den in Frage kommenden Dienststellen (SanZ Süd in Graz Klagenfurt, SanZ West in Innsbruck und Salzburg, SanZ Ost in Wien, FAmb Hörsching) in Graz ein dem bisherigen Arbeitsplatz identer bzw. weitestgehend identer Arbeitsplatz, und zwar als "SanUO HFK" mit der Wertigkeit M BUO 1/2 im KdoSanZ FAmb SanZS, vorhanden sei.
Es wurde zudem festgehalten, dass sich der Dienstort nicht verändert habe.
In Folge wurde die Arbeitsplatzbeschreibung der neuen Verwendung des Beschwerdeführers als "SanUO HFK" wiedergegeben. Diese beinhalte nun folgende Hauptaufgaben:
Sicherstellung der Belange der Krankenhaushygiene
Ermittlung des Hygienestatus in pflegerischen, diagnostischen, therapeutischen und versorgungstechnischen Bereichen
Mitwirkung bei der Erstellung von Arbeitsanleitungen, Hygienerichtlinien, Hygienestandards und Hygieneplänen
Durchführung des Hygieneprüfplanes
Zusammenarbeit mit dem hygienebeauftragten Arzt und dem Hygieneteam bei Überwachung der Krankenhaushygiene und der krankenhaushygienischen Maßnahmen
Durchführung der Dokumentation bzgl. der Krankenhausinfektionen
Mitwirkung bei epidemologischen Untersuchungen
Überwachung pflegerischer Techniken zur Verhütung von Krankenhausinfektionen (Hygienevisiten)
Mitwirkung bei der Durchführung von ambulanten Behandlungen von Patienten
Durchführung der Gesundheits- und Krankenpflegemaßnahmen im eigenverantwortlichen, mitverantwortlichen und interdisziplinären Tätigkeitsbereich als diplomierten Gesundheits- und Krankenpfleger
Betreuung stationärer Patienten
Mitwirkung bei Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge
Unterstützung bei medizinischen ABC Schutzmaßnahmen
Durchführung der Dekontamination von Patienten
Wartung und Pflege, Sicherstellung der Einsatzbereitschaft des zugewiesenen Sanitätsgerätes
Zudem wurde von der belangten Behörde festgestellt, dass weder die "alte" Tätigkeit als SanUO HFK noch die "neue" Tätigkeit als SanUO HFK eine Leitungsfunktion umfassen.
Der "alte" Arbeitsplatz und der "neue" Arbeitsplatz seien derselben Verwendungsgruppe, nämlich M BUO 1 zuzuordnen und weisen dieselbe Wertigkeit, und zwar M BUO 1/2 auf.
Es wurde überdies festgehalten, dass der Beschwerdeführer sich im
50. Lebensjahr befindet und dessen besoldungsrechtliche Stellung C/IV/05 entspreche. Die nächste Vorrückung sei am 01.07.2015 festgelegt.
Nach Darlegung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG) und des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), wurde von der belangten Behörde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass eine sachlich begründete Organisationsänderung, die bewirkt, dass eine bislang von einem Beamten ausgeübte Funktion nicht mehr oder nur mehr in einer nach Art und Inhalt grundlegend veränderten Form weiter besteht, als wichtiges dienstliches Interesse eine amtswegige Versetzung bzw. Verwendungsänderung rechtfertige.
Für die Zulässigkeit der Versetzung reiche es überdies aus, wenn das wichtige dienstliche Interesse an einem der beiden Teilakte (Abberufung von der bisherigen Dienststelle bzw. Zuweisung zur neuen Dienststelle gegeben sei (vgl. VwGH 14.09.1994, Zl. 94/12/0127, BerK 21.03.200, 128/8-BK/99).
Im vorliegenden Fall sei das KdoSanZ Süd aufgelöst und das KdoSanZ FAmb SanZ Süd neu aufgestellt worden.
Die vorgenommene Organisationsmaßnahme betreffe viele Personen und sei sohin nicht aus unsachlichen oder aus ausschließlich gegen den Beschwerdeführer gerichteten Gründen vorgenommen worden.
Die Dienstbehörde habe im Rahmen Ihrer Fürsorgeverpflichtung bei einer Versetzung unter Beibehaltung desselben Dienstortes die für den Beamten schonendste Variante zu wählen und dem Beamten eine der bisherigen Verwendung möglichst adäquate Verwendung zuzuweisen.
Die Dienstbehörde habe der geforderten Rücksichtnahme auf die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse mit der gegenständlichen Zuweisung voll entsprochen, da sie den Beschwerdeführer auf einen dem bisherigen Arbeitsplatz identen bzw. weitestgehend identen Arbeitsplatz entsprechenden Arbeitsplatz am selben Dienstort wie bisher zugeteilt habe.
Wesentlicher Maßstab für die Gleichwertigkeit der Verwendung sei nach der Judikatur des VwGH die Zuordnung der Tätigkeiten zu Verwendungsgruppen. Im Dienstklassenschema gebe es keine solche "Feingliederung" nach Funktionsgruppen.
Bezogen auf einen Beamten im Dienstklassenschema, sei in erster Linie die Zuordnung der Tätigkeiten zu Verwendungsgruppen der wesentliche Maßstab für die Beurteilung der Gleichwertigkeit. Seien beide Tätigkeiten der gleichen Verwendungsgruppe zugeordnet, so könnte von Ungleichwertigkeit nur gesprochen werden, wenn eine durchgehende nach ausschließlich objektiven Gesichtspunkten außer Frage stehende Höherwertigkeit der früheren Verwendung vorliege (VwGH 27.11.1989, GZ 89/12/0038; BerK 20.02.2001, GZ 95/7-BK/00). Nur der Wegfall einer Leitungsfunktion im engeren Sinn stelle eine objektive Ungleichwertigkeit zweier Verwendungen innerhalb derselben Verwendungsgruppe dar.
Die zu erwartende Laufbahnverschlechterung müsse die unmittelbare und mit Wahrscheinlichkeit zu gewärtigende Folge der Versetzung sein, wobei eine allenfalls mit der Personalmaßnahme verbundene Verringerung der Hoffnung auf die zukünftige "Laufbahnaussichten" nicht ausreichend sei (vgl. VwGH 18.02.1994, GZ 91/12/0231).
Für die für die Besoldung der Beamten (im Dienstklassensystem) wesentliche Laufbahn bestehe grundsätzlich das Ernennungsprinzip (vgl. VwGH 19.11.2002, GZ 2000/12/0219).
Das Gehalt im Dienstklassensystem sei von der Verwendungsgruppe, der Dienstklasse und der Gehaltsstufe abhängig; die beiden ersten Elemente seien im Regelfall (von der Zeitvorrückung abgesehen, die aber gleichfalls auf einer Ernennung aufbaut) durch die Ernennung (Begründung des Dienstverhältnisses, Beförderung) bestimmt, auf die ihm jedoch kein subjektives Recht zustehe. Das dritte Element hänge vom Vorrückungsstichtag ab, für die die "Bewertung" des innegehabten Arbeitsplatzes aber keine Bedeutung habe (vgl. VwGH 09.06.2004, GZ 2001/12/0102).
Eine dauernde Verwendung auf einer Planstelle (einem Arbeitsplatz), die (der) niedriger bewertet ist, als dies der Dienstklasse entspreche, in die der Beamte ernannt sei ("dienstklassenunterwertige" Verwendung) führe im Dienstklassensystem nicht zu einer Verringerung des Gehalts, weil dieses von der durch die Ernennung bestimmten Dienstklasse abhänge (vgl. VwGH 16.03.2005, GZ 2004/12/0004).
Im Dienstklassensystem sei die Beförderung in die nächsthöhere Dienstklasse im Regelfall mit einem höheren Gehalt verbunden als in der niedrigeren Dienstklasse (vgl VwGH 16.03.2005, GZ 2004/12/0004). Diese Beförderung erfolge nicht aufgrund einer gesetzlichen Automatik, wie z.B. in einem System reiner Zeitvorrückung, sondern in Form eines im Ermessen der Behörde liegenden rechtsgestaltenden Aktes (in Form einer Ernennung mit Bescheid) (VwGH 31.03.2006, GZ 2003/12/0012).
Im gegenständlichen Fall werde dem Beschwerdeführer eine gleichwertige Verwendung innerhalb derselben Verwendungsgruppe (M BUO 1) zugewiesen, da der "neue" Arbeitsplatz" SanUO HFK dieselbe Verwendungsgruppe, nämlich M BUO 1, aufweise wie der "alte" Arbeitsplatz "SanUO HFK und der Beschwerdeführer auch bei der "alten" Tätigkeit keine Leitungsfunktion innegehabt habe.
Durch die Versetzung erfahre der Beschwerdeführer auch keine Laufbahnverschlechterung, da es nicht wahrscheinlich sei, dass der Beschwerdeführer von seiner früheren Verwendung als SanUO HFK ausgehend rascher in die Dienstklasse V aufgestiegen wäre. Der Beschwerdeführer erfahre durch die Versetzung keine finanziellen Einbußen.
Die Beurteilung, ob dem BF Nebengebühren oder Zulagen zustünden oder nicht, sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Im Beamten-Dienstrecht sei die Einstellung von Nebengebühren nicht als Verschlechterung zu werten. Eine Hinderung der Notwendigkeit der Erbringung von Mehrdienstleistungen oder dergleichen am Arbeitsplatz sei daher dienstrechtlich nicht als "verschlechternde Versetzung" zu werten (BerK 28.05.2003, GZ 38-129/124-BK/03; BerK 22.04.2004, GZ 230/13-BK/03, 16/10-BK/04). Die vom BF erwähnte Zulage K3 sei eine Zulage; Nebengebühren oder Zulagen hätten jedoch keine Auswirkung auf die Gleichwertigkeit des Arbeitsplatzes und habe der BF bei einer Versetzung grundsätzlich keinen Anspruch auf Weiterbelassung aller Zulagen.
Einen Anspruch, auf dem neuen Arbeitsplatz wieder in gleicher Weise - mit der Möglichkeit der Lukrierung von Nebengebühren - verwendet zu werden, bestehe nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH und der Berufungskommission nicht (vgl. zB BerK 20.9.2001, GZ 65/8-BK/01). Bei den Nebengebühren handle es sich nämlich um die Abgeltung von mit einem Arbeitsplatz verbundenen (Mehr)dienstleistungen, auf deren Erbringung bzw. deren Abgeltung bestehe kein Rechtsanspruch des Bediensteten (BerK 26.6.2003, GZ 141/9-BK/03; 20.6.2005, GZ 43/13-BK/05).
Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schreiben vom 21.10.2014 Beschwerde.
Darin bringt er zunächst vor, dass die belangte Behörde eine Mitteilung der Bewertung des "neuen" Arbeitsplatzes bezogen auf das K-Schema unterlassen habe. Zudem ließe gegenständlicher Bescheid die Ausführungen derjenigen Dienststelle vermissen, von der der Beschwerdeführer wegversetzt werden sollte.
Er habe bereits in seinem Schreiben vom 17.07.2014 Einwand erhoben und dargestellt, dass er mit der in Aussicht genommenen Personalmaßnahme nicht einverstanden sei, insbesondere weil die geplante Versetzung eine unzumutbare Verschlechterung in finanzieller und fachverwendungsdienstlicher Hinsicht zur Folge hätte. Die absehbaren Verluste würden durch die Umstufung von K3 auf K4 bei gleicher Aufgabenstellung im Minimum mindestens EUR 700,00 pro Monat, 14x im Jahr, betragen. In diesem Zusammenhang beanstandete der Beschwerdeführer insbesondere, dass er im beschwerdegegenständlichen Fall ein sozial abgefedertes Vorgehen des Dienstgebers vermisse.
Des Weiteren beanstandete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass die Behauptung im bekämpften Bescheid, wonach weder im "alten" noch im "neuen" Arbeitsplatz eine Leitungsfunktion wahrzunehmen gewesen sei, einer realen Grundlage entbehre, da sein "alter" Arbeitsplatz unter anderem die Ausbildung zur Hygienefachkraft zwecks Wahrnehmung einer Leitungsfunktion im gesetzlich geregelten Krankenhauswesen erfordere. Dieser Leitungsfunktion sei durch den Dienstgeber dahingehend Rechnung getragen worden, dass der Beschwerdeführer von Amts wegen mit dem MTC V2125 in K3 samt Pflegedienst-Chargenzulage besoldet worden sei.
Die Behauptung der Dienstbehörde, wonach es durch die geplante Versetzung zu keiner Verschlechterung seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung komme, vermag der Beschwerdeführer sohin nicht zu folgen.
Der Beschwerdeführer beantragte somit den vorliegenden Bescheid einer entsprechenden Würdigung zu unterziehen und diesen in Folge aufzuheben.
4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Die Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 20.04.2015 die Akten des Verfahrens zur Entscheidung vor, und hielt darin unter einem ergänzende rechtliche Ausführungen hinsichtlich der in der Beschwerde monierten Punkte fest.
Oben angeführter Spruch wurde in nicht-öffentlicher Sitzung am 10.06.2016 einstimmig gefasst.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde im Rahmen einer größeren Organisationsänderung im Sanitätswesen des Österreichischen Bundesheeres mit Wirksamkeit vom 01.10.2014 zur Dienststelle KdoSanz FAmb SanZS, Dienstort 8052 Graz versetzt und auf den Arbeitsplatz Positionsnummer 025, "SanUO HFK", Organisationsplannummer SZ2, Truppennummer 8342, mit der Wertigkeit M BUO 1/Funktionsgruppe 2 diensteingeteilt.
Die Behörde führte eine Prüfung zur alternativen Verwendungsmöglichkeit durch und wählte das der Ausbildung des Beschwerdeführers und dem Wohnort des Beschwerdeführers entsprechend gelindeste Mittel der Versetzung auf den gegenständlichen "neuen" Arbeitsplatz. Der alte Arbeitsplatz des Beschwerdeführers "SanUO HFK" mit der Wertigkeit M BUO 1, Funktionsgruppe 2 im KdoSanZ Süd mit der Positionsnummer 056 ist nicht mehr eingerichtet.
Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde ermittelte den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren ausführlich und stellte in der beschwerdegegenständlichen Bescheidbegründung diesen nachvollziehbar fest.
Es gibt keinen Grund an der Feststellung, dass der alte Arbeitsplatz untergegangen ist, zu zweifeln.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das hier anzuwendende Bundesgesetz vom 27.06.1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015) sieht im Fall der Versetzung in § 135a Abs. 1 Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit keine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 5. September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 § 1"; vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zl. 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
§ 38 BDG 1979 in der Fassung dieses Paragrafen nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2012 lautet auszugsweise:
"Versetzung
§ 38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. [...]
(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor
1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,
2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,[...]
(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist - ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend von Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist - unzulässig, wenn sie
1. für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und
2. eine andere geeignete Beamtin ein anderer Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.[...]
(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§ 141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.[...]"
Der Beschwerdeführer rügt in der Beschwerde insbesondere, dass die finanziellen Auswirkungen der Versetzung (Einkommensverlust von rund EUR 700,00) eine Folge der Veränderung im K-Schema sind. Dieses Vorbringen weist jedoch keinen sachlichen Zusammenhang mit dem Versetzungsverfahren vor und geht somit ins Leere, da im Zuge des Versetzungsverfahrens nicht geprüft wird, ob einem Bediensteten eine Ergänzungszulage nach dem K-Schema zusteht oder nicht. Eine derartige Beurteilung ist von der belangten Behörde in einem dem Versetzungsverfahren nachfolgenden Verfahren vorzunehmen.
Dem Vorbingen des Beschwerdeführers die belangte Behörde ließe im beschwerdegegenständlichen Fall ein sozial abgefedertes Vorgehen vermissen, ist entgegenzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte "Vertrauensschutz" auf die gegenständliche Fallkonstellation - Änderung der Sanitätsorganisation im Bereich des ÖBH - nicht anwendbar ist, da hier der Gesetzgeber nicht durch eine Änderung gesetzlicher Bestimmungen in Rechtspositionen zum Nachteil der Betroffenen eingegriffen hat.
Aus den nachstehenden Gründen kann vom erkennenden Gericht auch sonst keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erblickt werden:
Der Schutzzweck der §§ 38 ff BDG 1979 ist darin gelegen, Beamte vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen zu bewahren (vgl. BerK 23.05.2005, GZ 34/11-BK/05). In Hinblick auf die verfassungsmäßige Verpflichtung des Bundes als Dienstgeber zu einem den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit entsprechenden Handeln wurden organisatorische Änderungen von der Rechtsprechung des VwGH bereits vor der Regelung des § 38 Abs. 3 Z 1 BDG 1979 als wichtiges dienstliches Interesse, das eine Versetzung rechtfertigt, anerkannt (vgl. VwGH 23.06.1993, 92/12/0085; 08.11.1995, 95/12/0205; 01.07.1998, 97/12/0347; BerK 16.01.2002, GZ 438/7-BK/01).
Um das wichtige dienstliche Interesse an einer qualifizierten Personalmaßnahme in einer Organisationsänderung zu begründen, ist es - da nur sachliche Organisationsänderungen ein solches Interesse begründen - erforderlich, dass die Organisationsänderung in ihren Grundzügen und auch die konkreten Auswirkungen auf den Arbeitsplatz des Betroffenen dargestellt werden. Mit der Überprüfung der Sachlichkeit ist hingegen nicht auch die Zweckmäßigkeit einer Organisationsänderung verbunden, welche in der Organisationshoheit des Dienstgebers liegt (VwGH 13.11.2013, 2013/12/0026). Auf Grund der Beschreibung der Organisationsänderung muss ihre Sachlichkeit (also der Umstand, dass sie einen legitimen Zweck verfolgt) glaubhaft werden (VwGH 04.09.2014, 2013/12/0228; 21.01.2015, Ra 2014/12/0024).
Wie den Ausführungen der Dienstbehörde zu entnehmen ist gründet sich die Umsetzung der neuen Sanitätsorganisation und somit der Personalmaßnahme auf eine Empfehlung des Rechnungshofes. Durch die Zusammenlegung der genannten Dienststellen konnten, wie die Dienstbehörde schlüssig und unbestritten festgestellt hat, einerseits Personaleinsparungen vorgenommen werden und andererseits kann, durch die Auflassung und Neuschaffung vieler Arbeitsplätze, den Erfordernissen einer Ausrichtung der Sanitätsorganisation auf die Einsatzaufgaben des Österreichischen Bundesheeres sowohl im Inals auch im Ausland weitestgehend Rechnung getragen werden.
Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde die Organisationsänderung weitwendig beschrieben und als Zielsetzung der Reform eine Verschlankung des militärischen Sanitätswesens mit der Erzielung von Einsparungs- und Synergieeffekten sowie eine zwingend notwendige Ausrichtung der Sanitätsorganisation an eine militärische Einsatzorientierung ins Treffen geführt. Sie hat dargelegt, dass die bisherige Dienststelle und der alte Arbeitsplatz des Beschwerdeführers aufgelöst wurden.
Mit dieser Darstellung ist im Sinne der obigen Ausführungen glaubhaft gemacht, dass die vorgenommene Organisationsänderung den von der belangten Behörde dargelegten - nicht als unsachlich zu erkennenden - Zielsetzungen dient.
Zum Erfordernis der Darlegung der Auswirkungen der Organisationsänderung auf den konkreten Arbeitsplatz eines Beamten hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Erkenntnis vom 28.05.2015, W106 2017506-1/3E festgehalten, dass auf die Rechtsprechung der vormals zuständigen Berufungskommission zu verweisen ist, welche u.a. im Bescheid vom 29.12.2011, GZ 114/14-BK/11 ausgesprochen hat, dass im Fall eines Wechsels der Dienststelle die 'Identität' des Arbeitsplatzes jedenfalls verloren geht, und zwar unabhängig davon, ob an der neuen Dienststelle entsprechend beschriebene Arbeitsplätze eingerichtet sind oder nicht. Anders als bei Verwendungsänderungen innerhalb ein und derselben Dienststelle bedarf es daher als Folge der Organisationsänderung der Abberufung des Beamten von seinem bisherigen Arbeitsplatz und der Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes an einer anderen Dienststelle durch Versetzungsbescheid auch dann, wenn an der Zielstelle Arbeitsplätze existieren, die von ihrer Beschreibung her dem vom Beamten bisher inne gehabten Arbeitsplatz entsprechen. Diese Rechtsprechung der Berufungskommission hat der Verwaltungsgerichtshof z.B. in seinen Erkenntnissen vom 17.04.2013, 2012/12/0125, und vom 04.09.2014, 2013/12/0228, für den Bereich des BDG 1979 für zutreffend erachtet.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung reichte es vorliegenden Falls aus, klarzustellen, dass die Organisationsänderung den Untergang der bisherigen Dienststelle des Beschwerdeführers und damit auch seines Arbeitsplatzes bewirkt hat.
Die Auflassung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers als Folge der Organisationsänderung begründet somit das wichtige dienstliche Interesse an der Wegversetzung. Für die Zulässigkeit der Versetzung reicht es aus, wenn das wichtige dienstliche Interesse an einem der beiden Teilakte (Abberufung von der bisherigen Dienststelle bzw. Zuweisung zur neuen Dienststelle) gegeben ist (vgl. VwGH 14.09.1994, 94/12/0127; BerK 21.03.2000, GZ 128/8-BK/99 uva.).
Bei Vorliegen eines Abzugsinteresses ist die Dienstbehörde lediglich verpflichtet, im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht von mehreren Möglichkeiten die für den Beamten schonendste zu wählen (BerK 17.04.1998, GZ 15/10-BK/98, 31.08.2004, GZ 94/13-BK/04, 27.02.2006, GZ 1/9-BK/06). Ein Rechtsanspruch des Beschwerdeführers darauf, nach Auflassung ihres Arbeitsplatzes auf einem neuen Arbeitsplatz wieder in gleicher Weise (mit gleicher Einstufung) verwendet zu werden, sieht das Gesetz nicht vor; grundsätzlich ist lediglich eine der bisherigen Verwendung möglichst adäquate Verwendung anzustreben (BerK 21.10.2003, GZ 196/17-BK/03; 11.04.2006, GZ 8/11-BK/06; 21.07.2006, GZ 145/11-BK/06). Im gegenständlichen Fall haben sich weder die Verwendungsgruppe des Beschwerdeführers noch die Funktionsgruppe geändert. Die Behörde hat schlüssig dargelegt, dass bei der Auswahl des neuen Arbeitsplatzes sowohl der Wohnort, als auch weitgehend möglichst idente Tätigkeiten des Arbeitsplatzes berücksichtigt wurden und dies die schonendste Variante darstellt.
Ausgehend von dem im Beschwerdefall gegebenen Abzugsinteresse spielen in vorliegendem Fall auch wirtschaftlichen Nachteile unter dem Gesichtspunkt des § 38 Abs. 4 zweiter Satz BDG 1979 keine Rolle, weil eine Auswahl im Verständnis dieser Gesetzesbestimmung von vornherein dann nicht in Betracht kommt, wenn das wichtige dienstliche Interesse darin besteht, einen Beamten von einer Dienststelle zu entfernen. Die im § 38 Abs. 4 erster Satz BDG 1979 erwähnten persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse sind in einem Versetzungsverfahren zwar zu berücksichtigen, können aber für sich alleine eine Unzulässigkeit der Versetzung im Sinne des zweiten Satzes des § 38 Abs. 4 BDG 1979 nicht bewirken. Den behaupteten Interessen des Beamten ist freilich durch die Verpflichtung der Dienstbehörde Rechnung zu tragen, bei der Versetzung die "schonendste Variante" zu wählen (VwGH 17.04.2013, 2012/12/0116; 18.12.2014, Ra 2014/12/0018). Dass die Behörde dieser Verpflichtung nachgekommen ist, wurde bereits oben dargelegt.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass wie die belangte Behörde bereits richtigerweise im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat, eine Einstellung von Nebengebühren dienstrechtlich nicht als "verschlechternde Versetzung" zu werten ist (BerK 28.05.2003, GZ 38-129/124-BK/03; BerK 22.04.2004, GZ 230/13-BK/03, 16/10-BK/04).
Einen Anspruch, auf dem neuen Arbeitsplatz wieder in gleicher Weise - mit der Möglichkeit der Lukrierung von Nebengebühren - verwendet zu werden, bestehe nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH und der Berufungskommission nicht (vgl. zB BerK 20.9.2001, GZ 65/8-BK/01). Bei den Nebengebühren handle es sich nämlich um die Abgeltung von mit einem Arbeitsplatz verbundenen (Mehr)dienstleistungen, auf deren Erbringung bzw. deren Abgeltung bestehe kein Rechtsanspruch des Bediensteten (BerK 26.6.2003, GZ 141/9-BK/03; 20.6.2005, GZ 43/13-BK/05).
Zur monierten Unterlassung der Anführung des ehemaligen Arbeitsplatzes ist darauf hinzuweisen, dass dieser in der Bescheidbegründung sowohl mit Arbeitsplatzbeschreibung als auch Dienststelle klar determiniert ist. Da die ehemalige Dienststelle des Beschwerdeführers nicht mehr existent ist und sie in der Begründung genannt wird, erübrigt sich deren Anführung bereits im Spruch.
Für das Bundesverwaltungsgericht war daher kein Indiz für eine rechtswidrige oder gar willkürliche Vorgangsweise der Behörde zu erkennen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Versetzung, von dieser einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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