W154 2125996-1•BVwG W154 2125996-1
W154 2125996-1Tribunale amministrativo federale9 giu 2016
Einzelfallprüfung, Ermittlungsmangel, Kostenersatz,<br/>Rechtswidrigkeit, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde
W154 2125996-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Helga KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2016, Zl. IFA 1102271507 / SIM 160640328, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF iVm Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF stattgegeben und der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2016, Zl. IFA 1102271507 / SIM 160640328, sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 08.05.2016 bis 12.05.2016, 09:15 für rechtswidrig erklärt.
II. Der Bund hat dem Beschwerdeführer gemäß § 35 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 1 Z 1 VwG-AufwErsV den Verfahrensaufwand in Höhe von € 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Algeriens, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 12.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 16.01.2016 wurde ihm durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) zur Kenntnis gebracht, dass Konsultationen in Form einer Anfrage mit Slowenien und Kroatien geführt würden.
Am 29.01.2016 wurde der Beschwerdeführer aus der Grundversorgung mit der Begründung abgemeldet, dass er die Betreuungsstelle Ost unangekündigt verlassen habe und nicht mehr zurückgekehrt sei.
Am 04.02.2016 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil die Zuständigkeit der Dublinstaaten Kroatien oder Slowenien für sein Asylverfahren angenommen werde. Weiters wurde er davon informiert, dass er gemäß § 52a Abs.-2-BFA-VG dazu verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch innerhalb einer Woche ab Übernahme der entsprechenden Verfahrensanordnung in Anspruch zu nehmen.
Mit Schreiben vom 09.02.2016 wurde dem Bundesamt von der slowenischen Asylbehörde mitgeteilt, dass in Slowenien keinerlei Daten über die Person des Beschwerdeführers gespeichert seien.
Da Kroatien nicht auf das Aufnahmegesuch des Bundesamtes vom 04.02.2016 geantwortet hat, wurde es am 12.04.2016 auf die Verfristung gemäß Art. 22 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Rates hingewiesen und aufgefordert, die notwendigen Schritte zur Rückübernahme einzuleiten.
Mit Bescheid vom 13.04.2016, Zl. IFA 1102271507 Verfahrenszahl:
160079715, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der damals geltenden Fassung, als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates Kroatien zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) in der damals geltenden Fassung wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Am 07.05.2016 wurde der Beschwerdeführer in Wien durch Beamte der Landespolizeidirektion Wien bei einer Schwerpunktkontrolle angehalten. Da die Identitätsfeststellung ergab, dass er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und zu seiner Person keine Meldedaten bekannt seien, wurde um 23.50 Uhr seine Festnahme gemäß § 40 BFA-VG verfügt und der Beschwerdeführer in weiterer Folge in ein Polizeianhaltezentrum eingeliefert.
Am 08.05.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen und ihm der bisherige Verfahrensgang vorgehalten.
Mit dem angefochtenen, im Spruch angeführten, Mandatsbescheid des Bundesamtes wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 der Dublin III-Verordnung iVm. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Begründend wurde im Wesentlichen der Verfahrensgang angeführt, wobei angemerkt wurde, dass der Beschwerdeführer im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme am 08.05.2016 zum angeführten Sachverhalt keine weiterführenden und oder dem Sachverhalt widersprechenden Angaben gemacht habe. Weitere Details der Einvernahme sind dem Bescheid jedoch nicht zu entnehmen. Die Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer in vollem Wissen illegal nach Österreich eingereist sei und keinen gültigen algerischen Reisepass besitze. In Österreich habe er sich seinem Asylverfahren entzogen, er verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren und gehe keiner legalen Beschäftigung nach. Zudem sei er in keiner Weise integriert, da sein Aufenthalt im Bundesgebiet erst relativ kurze Zeit andauere. In Österreich sei er weder beruflich noch sozial verankert und weise weder familiäre noch berufliche oder andere relevante soziale Ankerpunkte auf.
Beweiswürdigend wurde nur angemerkt, dass die von der Behörde getroffenen Feststellungen aus dem Inhalt ihres BFA-Aktes sowie aus der Einvernahme am 08.05.2016 resultierten.
Am 08.05.2016 wurde mit Bescheid des Bundesamtes die im angefochtenen Mandatsbescheid angeführte Rechtsmittelbelehrung gemäß § 62 Abs. 4 AVG berichtigt.
Am 10.05.2016 wurde gegen den im Spruch genannten Mandatsbescheid sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers seit 08.05.2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Darin wurde beantragt,
1. der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 22 Absatz 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen;
2. eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers durchzuführen;
3. den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei;
4. im Rahmen einer Habeas Corpus Prüfung auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen;
5. der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers gemäß VwG-Aufwandsersatzverordnung, der Eingabengebühr sowie der Kommissionsgebühren und der Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe, aufzuerlegen.
Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass der Beschwerdeführer deswegen aus der Grundversorgung abgemeldet worden sei, weil er wegen eines Krankenhausaufenthalts zu lange abwesend gewesen sei. Grund für diesen Krankenhausaufenthalt sei gewesen, dass der Beschwerdeführer infolge eines Streites auf dem Gelände der Betreuungsstelle von afghanischen Asylwerbern am Arm mit einem Messer verletzt worden sei. Da ihn die Polizei ins Krankenhaus gebracht habe, gehe der Beschwerdeführer davon aus, dass von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werde. Der Beschwerdeführer habe mehrmals in der Betreuungsstelle darum ersucht, wieder in die Grundversorgung aufgenommen zu werden, er sei jedoch immer weggeschickt worden und habe in weiterer Folge hauptsächlich in Notschlafstellen der Caritas genächtigt, bis er am 07.05.2016 festgenommen worden sei. Zwar sei es zutreffend, dass der Beschwerdeführer es unterlassen habe, nach seiner Abmeldung aus der Grundversorgung die belangte Behörde von seinem Aufenthaltsort in Kenntnis zu setzen, Letztere wäre jedoch verpflichtet gewesen, die Gründe zu eruieren, warum der Beschwerdeführer abgemeldet worden bzw. eine weitere Anmeldung unterblieben sei. Im Zuge der Einvernahme am 08.05.2016 seien dem Beschwerdeführer keine Fragen zur Ermittlung der Fluchtgefahr bzw. eines Sicherungsbedarfs gestellt worden, die Behörde habe ihm lediglich den ihr bekannten Sachverhalt zur Kenntnis gebracht. Zur Prüfung der Fluchtgefahr und zur Wahrung des Parteiengehörs wäre es jedoch erforderlich gewesen, dem Beschwerdeführer entsprechende Fragen zu stellen, etwa warum er sich zuletzt nicht in der Grundversorgung befunden habe oder ob er über soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfüge. Weiters wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, zu eruieren, ob der Beschwerdeführer einem gelinderen Mittel Folge leisten würde. Der Beschwerdeführer hätte dann auch Freunde kontaktieren und der Behörde eine Adresse angeben können, wo er sich zur Verfügung halten würde. Der Beschwerdeführer sei bereit, mit den Behörden zu kooperieren und würde insbesondere einer periodischen Meldeverpflichtung auch Folge leisten.
Mit Anordnung des Bundesamtes vom 12.05.2016, wurde um 9.15 Uhr die Haftentlassung des Beschwerdeführers verfügt.
Mit Schriftsatz vom 12.05.2016 erstattete das Bundesamt im Rahmen der Beschwerdevorlage eine Stellungnahme, in der es im Wesentlichen anführte, dem Beschwerdeführer müsse ex ante betrachtet durchaus Recht gegeben werden, dass die im Endeffekt vorliegende Niederschrift lediglich einen Vorhalt bekannter Fakten enthalte. Dies habe seinen Grund darin, dass der Beschwerdeführer sich geweigert habe, Fragen zu beantworten, was vom einvernehmenden Organ jedoch nicht in der gehörigen Form dokumentiert worden sei. Da die in der Praxis sehr wohl versuchte Einzelfallprüfung in casu nicht nachvollziehbar und auch nicht überprüfbar sei, sei der Beschwerdeführer in Ansehung der zur Fallfrage bisher ergangenen Judikatur am 12.05.2016 um 09.15 aus der Schubhaft entlassen worden. Dies ändere jedoch nichts daran, dass die Gründe zur Schubhaftverhängung, nämlich die Unkooperativität, der unstete Aufenthalt sowie das Nichtvorhandensein von sozialen Ankerpunkten im Bundesgebiet weiterhin vorlägen.
Des Weiteren wurde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der angeführten Kosten zu verpflichten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Algeriens und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.
Der Beschwerdeführer stellte am 12.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 29.01.2016 wurde der Beschwerdeführer aus der Grundversorgung mit der Begründung abgemeldet, dass er die Betreuungsstelle Ost unangemeldet verlassen habe und nicht mehr zurückgekehrt sei.
Mit Bescheid vom 13.04.2016, Zl. IFA 1102271507 Verfahrenszahl:
160079715, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005, als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm. Art. 22 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Kroatien zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gemäß § 61 Abs. 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass gemäß § 61 Abs. 2 leg.cit. die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Am 07.05.2016, 23.50 Uhr wurde der Beschwerdeführer festgenommen und in weiterer Folge in ein Polizeianhaltezentrum eingeliefert.
Am 08.05.2016 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt.
Mit dem angefochtenen Mandatsbescheid des Bundesamtes wurde gegen den Beschwerdeführer am 08.05.2016, 15.00 Uhr, gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 der Dublin III-Verordnung iVm. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Sowohl dem Akteninhalt als auch dem bekämpften Bescheid ist lediglich zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vor der Verhängung der Schubhaft die der Behörde zum damaligen Zeitpunkt bekannten Fakten (Verfahrensgang) vorgehalten wurden. Weitere Details einer allfälligen darüber hinausgehenden Einvernahme bzw. Befragung oder sonstiger Ermittlungen zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt durch die belangte Behörde vor der Schubhaftverhängung gehen weder aus dem Bescheid noch aus dem Aktenverlauf hervor.
Aufgrund dessen wurde der Beschwerdeführer am 12.05.2016, 09.15 Uhr, aus der Haft entlassen.
Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zuständigkeit:
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,
4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2
Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A)
Zu Spruchpunkt I (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):
Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
Da die belangte Behörde die Abschiebung nach Kroatien - aufgrund dessen Zuständigkeit für das Asylverfahren des Beschwerdeführers - sichern wollte, hat sie den vorliegenden Schubhaftbescheid (weiters) zu Recht unter anderem auf Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO" gestützt.
Dieser lautet:
"Artikel 28
"(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.
[...]"
Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) Bestimmungen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
[...]"
Schon wie bisher ist auch aktuell die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG).
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts geändert hat, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Sowohl dem Akteninhalt als auch dem bekämpften Bescheid ist lediglich zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vor der Verhängung der Schubhaft die der Behörde zum damaligen Zeitpunkt bekannten Fakten (Verfahrensgang) vorgehalten wurden. Weitere Details einer allfälligen darüber hinausgehenden Einvernahme bzw. Befragung oder dass die belangte Behörde vor der Schubhaftverhängung sonstige Ermittlungen zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt getätigt hätte, gehen weder aus dem Bescheid noch aus dem Aktenvorlauf hervor. Dies war auch der Grund, warum die Behörde von sich aus bereits am 12.05.2016 die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft verfügt hat.
In der Stellungnahme im Rahmen ihrer Beschwerdevorlage erklärte das Bundesamt, dass die in der Praxis sehr wohl versuchte Einzelfallprüfung in casu nicht nachvollziehbar und auch nicht überprüfbar ist. Dass - wie von der belangten Behörde behauptet - zwar konkrete Fragen gestellt worden sein sollen und der Beschwerdeführer sich geweigert habe, diese zu beantworten, kann dem Akt nicht entnommen werden.
Auch geht aus dem Akt nicht hervor, dass der Beschwerdeführer zum Grund seiner Abwesenheit von der Betreuungsstelle einvernommen wurde bzw. weitere Ermittlungen dazu angestellt wurden.
Die belangte Behörde konnte im angefochtenen Bescheid insgesamt nicht annähernd begründen, warum im konkreten Fall ein Sicherungsbedarf im Sinne des Art. 28 Abs. 1 und 2 der Dublin III Verordnung iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG besteht, bzw. dass sie tatsächlich eine entsprechende Einzelfallprüfung durchgeführt hat.
Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bereits aus der Schubhaft entlassen worden ist, erübrigt sich die Feststellung gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG. Zudem war auch nicht mehr über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 22 Abs. 1 VwGVG abzusprechen.
Zu Spruchpunkt II und III (Kostenersatz):
§ 35 VwGVG lautet:
"(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."
Beide Parteien begehrten Kostenersatz iSd § 35 VwGVG. Da der Beschwerdeführer vollständig obsiegte, steht ihm nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz seiner Aufwendungen zu.
§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:
"§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro."
In diesem Sinne war dem Beschwerdeführer Kostenersatz im Umfang des § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von 737,60 Euro zuzusprechen. Konkrete Kommissionsgebühren bzw. Barauslagen iSd § 35 Abs. 4 Z 1 VwGVG wurden seitens des Beschwerdeführers nicht belegt.
Nach dem Wortlaut des Abs. 5 leg.cit. ist durch den Ersatz des Schriftsatzaufwandes der Ersatz der Eingabengebühr bereits abgedeckt.
Da dem Beschwerdeführer im konkreten Fall auch keine Dolmetschkosten entstanden sind, erübrigt sich ein Ausspruch über deren etwaigen Ersatz.
Als unterlegene Partei war der Antrag des Bundesamtes auf Kostenersatz gemäß § 35 Abs. 1 iVm Abs.2 VwGVG abzuweisen.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Der Verfassungsgerichtshof hat (in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013) unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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