BVwG I404 2125071-1

I404 2125071-1Tribunale amministrativo federale9 giu 2016

Regest

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

Testo completo

BVwG I404 2125071-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I404.2125071.1.00

Spruch

I404 2125071-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse (Beschwerdevorentscheidung) vom 11.04.2016, Bezugszeichen: XXXX, betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlages in der Höhe von € 40,00 gemäß § 113 Abs. 4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) vom 11.03.2016 wurde über XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) gemäß § 113 Abs. 4 ASVG ein Beitragszuschlag in Höhe von € 40,00 verhängt.

Begründend wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer die Lohnzettel von 2 namentlich angeführten Dienstnehmern, deren Dienstverhältnisse beendet worden seien, nicht fristgerecht der belangten Behörde vorgelegt habe, weshalb der Beitragszuschlag vorgeschrieben werde.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende rechtzeitige und zulässige Beschwerde, in welcher zusammengefasst vorgebracht wird, dass die Meldungen aufgrund von Problemen mit der EDV-Anlage des Beschwerdeführers nicht fristgerecht hätten übermittelt werden können. Unmittelbar nach Behebung des Problems durch einen Fachmann seien die Meldungen übermittelt worden.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.04.2016 wurde die Beschwerde abgewiesen.

In der Begründung wurde angeführt, dass die in der Beschwerde vorgebrachten Ausführungen berücksichtigt worden seien.

4. Mit Schreiben vom 14.04.2016 beantragte der Beschwerdeführer, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde und brachte vor, dass die termingerechte Übermittlung aufgrund von Computerproblemen, Krankheit und Personalmangel nicht möglich gewesen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer hat als Dienstgeber Lohnzettel nach der Beendigung zweier Dienstverhältnisse - nämlich der Beendigung des Dienstverhältnisses mit dem Dienstnehmer Florim B. am 16.12.2015 und der Beendigung des Dienstverhältnisses mit der Dienstnehmerin Sinisa R. am 28.12.2015 - erst am 28.02.2016 an die belangte Behörde und damit verspätet übermittelt.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde.

Die festgestellte verspätete Übermittlung der Lohnzettel folgt aus dem Akteninhalt und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch EinzelrichterInnen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und überdies nur im Fall eines (hier nicht gestellten) Antrags einer Partei durch einen Senat. Der Beschwerdefall unterliegt daher der Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten (§ 15 Abs. 1 VwGVG).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A) - Abweisung der Beschwerde

3.2.1. § 34 Abs. 2 ASVG normiert, dass, wenn die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4) erfolgt, der Dienstgeber nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden hat (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats. Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen.

Gemäß § 113 Abs. 4 ASVG kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben werden, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden.

3.2.2. Da in der Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, ist Gegenstand die Verhängung eines Beitragszuschlages in der Höhe von € 40,00.

3.2.3. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht fest, dass der Beschwerdeführer 2 Lohnzettel anstatt am 31.01.2016 erst am 28.02.2016 der belangten Behörde übermittelt hat.

Nach dem Wortlaut des § 113 Abs. 4 ASVG kann die belangte Behörde in diesen Fällen einen Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1 ASVG) verhängen, somit für das Jahr 2016 € 1.620.

Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg "kann") also auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (vgl. VwGH 30.05.2001, 96/08/0261; 17.10.2012, 2009/08/0232).

Kriterien für die Ausübung des Ermessens gibt das Gesetz selbst keine an.

Im Zusammenhang mit der Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 ASVG idF BGBl. I Nr.145/2003 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Ermessensübung gemäß § 113 Abs. 1 ASVG nicht nur auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners und auf die Art des Meldeverstoßes, sondern auch auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf den Umstand Bedacht zu nehmen ist, inwieweit der Dienstgeber bisher seinen Meldeverpflichtungen nachgekommen ist (vgl. Erk. des VwGH vom 20.02.2008, Zl. 2006/08/0285 mit Verweis auf das Erk. vom 26. Jänner 2005, Zl. 2004/08/0141).

Für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages kommt es nicht auf das subjektive Verschulden des Dienstgebers (bzw. des vertretungsbefugten Organs), sondern nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. das Erkenntnis vom 10. Juli 2013, Zl. 2013/08/0117, mwN).

3.2.4. Wendet man nunmehr sämtliche Kriterien auf das vorliegende Verfahren an, so ist eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides, mit welchem ein Beitragszuschlag von

€ 40,00 verhängt wurde, nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat die Lohnzettel für 2 Dienstnehmer um etwa einen Monat verspätet übermittelt.

Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die fristgerechte Übermittlung der Lohnzettel aufgrund von Problemen mit der EDV-Anlage des Beschwerdeführers, sowie krankheitsbedingt und aus Gründen eines Personalmangels, nicht möglich gewesen sei, führt zu keiner anderen Beurteilung. Wie bereits oben ausgeführt, kommt es für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht auf das subjektive Verschulden des Dienstgebers, sondern nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde. Außerdem ist der Dienstgeber verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass Meldungen termingerecht einlangen. Dienstgeber erfüllen ihre (Melde)Verpflichtung nur dann, wenn die von ihnen erstatteten Meldungen von der Gebietskrankenkasse auch gelesen und verarbeitet werden können; diese Voraussetzung ist aber jedenfalls als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt, für andere Formen trägt der Dienstgeber das Risiko (vergleiche VwGH 20.11.2002, 2000/08/0047).

Aufgrund der geringen Höhe des Beitragszuschlages von € 40,00 ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht näher einzugehen, Gegenteiliges hat der Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war abzuweisen.

3.2.5. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG Hengstschläger/Leeb, AVG, § 67d Rz 17 und 29, mwH). Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Da der Sachverhalt unstrittig war und anhand des Akteninhalts und des Beschwerdevorbringens festgestellt werden konnte, sowie im Vorlageantrag keine neuen Tatsachen vorgebracht wurden, geht das Bundesverwaltungsgericht weiters davon aus, dass die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Von einer mündlichen Verhandlung konnte daher in Anwendung von § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Im vorliegenden Fall war die zu § 113 ASVG ergangene Rechtsprechung heranzuziehen. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 113 ASVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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