BVwG W176 2000642-2

W176 2000642-2Tribunale amministrativo federale8 giu 2016

Regest

Kostenersatz - Antrag, Kostentragung

Testo completo

BVwG W176 2000642-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W176.2000642.2.00

Spruch

W176 2000642-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über den in der Beschwerdesache von XXXX, vertreten durch Brandstetter, Baurecht, Pritz Partner Rechtsanwälte KG, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 27.12.2012, Zl. 37.166/4/2012, vom Beschwerdeführer gestellten Antrag, seine Verfahrenskosten mit EUR 5.324,54 (darin enthalten EUR 887,42 an 20% Umsatzsteuer) zu bestimmen und Ersatz dieser Kosten "den Antragstellern" aufzuerlegen, beschlossen:

A)

Der Antrag wird gemäß 17 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), iVm § 74 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Bescheid vom 27.12.2012, Zl. 37.166/4/2012, stellte das Bundesdenkmalamt fest, dass die Erhaltung der Anlage XXXX, bestehend aus: Haupt- und Nebentrakt, dem südlich daran anschließenden Wirtschaftstrakt, der Umfassungsmauer und einem Kellergewölbe im Garten, gemäß §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 (DMSG), im öffentlichen Interesse gelegen ist.

2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung an die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur.

3. In der Folge übermittelte die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur die - ab 01.01.2014 als Beschwerde zu wertende - Berufung samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht.

4. Nach Einholung eines (Amts)Sachverständigengutachtens und Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 19.01.2016 gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 26.02.2016, Zl. W176 2000642-1/22E, der Beschwerde, soweit sie sich gegen die Unterschutzstellung der Umfassungsmauer und des Kellergewölbes im Garten richtet, gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 (DMSG), statt und wies die Beschwerde im Übrigen nach diesen Gesetzesbestimmungen ab.

5. Mit Kostenantrag vom 01.02.2016 verzeichnete der Beschwerdeführer - unter Hinweis auf die Aufforderung in der Ladung des Bundesverwaltungsgerichtes, ihm allenfalls zustehende Gebühren und Kosten binnen 14 Tagen nach der durchgeführten Verhandlung geltend zu machen - (im Schriftsatz aufgeschlüsselt) Verfahrenskosten nach Rechtanwaltstarif und beantragte, die Verfahrenskosten des Beschwerdeführers mit dem sich dabei ergebenden Gesamtbetrag von EUR 5.324,54 zu bestimmen und "den Antragstellern" (gemeint wohl: dem Bundesdenkmalamt) aufzuerlegen.

6. In der Folge ersuchte eine Mitarbeiterin der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes die Kanzlei des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers um Erläuterung des Kostenantrages, wobei ihr von einer in der Kanzlei tätigen Rechtsanwältin mitgeteilt wurde, dass der vorliegende Antrag entsprechend behandelt werden möge.

7. Mit Verfügung vom 10.05.2016 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, es gehe davon aus, dass in dessen Beschwerdesache der Zuspruch von Kosten wie von ihm verzeichnet nicht vorgesehen sei und der Kostenantrag daher zurückzuweisen sein wird, und gab ihm zugleich Gelegenheit, dazu binnen zweier Wochen Stellung zu nehmen.

8. Bis dato langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

2. Zu Spruchpunkt A):

2.1.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.

2.1.2.1. § 74 AVG, welcher gemäß 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG anzuwenden ist, lautet wie folgt:

"§ 74. (1) Jeder Beteiligte hat die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.

(2) Inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht, bestimmen die Verwaltungsvorschriften. Der Kostenersatzanspruch ist so zeitgerecht zu stellen, daß der Ausspruch über die Kosten in den Bescheid aufgenommen werden kann. Die Höhe der zu ersetzenden Kosten wird von der Behörde bestimmt und kann von dieser auch in einem Pauschalbetrag festgesetzt werden."

Die einzige Bestimmung des 5. Abschnittes (mit der Überschrift "Kosten") des 2. Hauptstückes des VwGVG ist dessen § 35, der den Zuspruch von Kosten betreffend Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regelt.

2.1.2.2. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gilt - wie im verwaltungsbehördlichen Verfahren - der Grundsatz der Kostenselbsttragung. § 35 VwGVG, der einen Kostenersatzanspruch für die obsiegende Partei gegen die unterlegene Partei vorsieht, normiert für das Maßnahmebeschwerdeverfahren eine Ausnahme von diesem Grundsatz (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 35 VwGVG, Anm 1; Eder/Martschin/Schmid (2013), § 35 VwGVG, K 2).

2.2. Da das VwGVG somit keine Norm enthält, die für ein Beschwerdeverfahren wie das vom Beschwerdeführer angestrengte einen Kostenersatz vorsieht, war sein Kostenantrag spruchgemäß zurückzuweisen.

2.3. Zu Spruchpunkt B):

2.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

2.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

2.3.3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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