W170 2017803-1•BVwG W170 2017803-1
W170 2017803-1Tribunale amministrativo federale8 giu 2016
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Herkunftsstaat,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
W170 2017803-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, 25.01.1965 geb., gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 13.01.2015, Zl. 1031586204/14982113/BMI-BFA-RD-STM, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des bekämpften
Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) stellte am 17.9.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde dieser Antrag mit im Spruch bezeichneten Bescheid hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.); unter einem wurde dem Eventualantrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stattgegeben und dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung zuerkannt.
Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich eine Beschwerde des Beschwerdeführers vom 27.1.2015.
Die Beschwerde wurde am 29.1.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und - nach entsprechender Abnahme - am 2.6.2016 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung W170 zugeteilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
Der Beschwerdeführer ist ein in Syrien geborener staatenloser Palästinenser.
Der Beschwerdeführer hat vor dem Bundesamt angegeben, Syrien 1991 verlassen und seitdem in Libyen gelebt zu haben; der Beschwerdeführer sei lediglich Ende 2007 für drei Monate nach Syrien gereist, habe sich in Syrien einen "Reisepass" (Reisedokument für palästinensische Flüchtlinge) ausstellen lassen und sei seitdem nicht mehr nach Syrien zurückgekehrt.
Der Beschwerdeführer hat nicht angegeben, Syrien wegen einer ihm dort drohenden Verfolgung verlassen zu haben.
Der Beschwerdeführer hat angegeben, Libyen verlassen zu haben, weil Palästinenser in Libyen schlecht behandelt und mit Waffengewalt entführt worden seien. Auch sei es in Libyen zu einem Krieg zwischen der Regierung und Fundamentalisten gekommen und seien die Palästinenser "dazwischengestanden". Der Beschwerdeführer habe zu arbeiten aufgehört und nicht mehr das Haus verlassen können, wenn er mit dem Auto kontrolliert worden sei, sei er gefragt worden, zu welcher Gruppe er gehöre.
In der Einvernahme am 27.11.2014 hat das Bundesamt ausgeführt, dass "Syrien als Land" des "ständigen Aufenthaltes" des Beschwerdeführers anzusehen sei.
Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt und den vom Beschwerdeführer vorgelegten, vom Bundesamt als echt angesehenen Ausweisen und die vom Bundesverwaltungsgericht einer vollständigen Übersetzung zugeführt wurden.
Hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführers, wann er sich wo aufgehalten habe, wird auf das Protokoll der Einvernahme verwiesen.
Zu A)
1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestimmt § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 als Herkunftsstaat den Staat, dessen Staatsangehörigkeit Fremde besitzen, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - den Staat ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes. Herkunftsstaat im Sinn dieser Bestimmung ist somit primär jener Staat, zu dem ein formelles Band der Staatsbürgerschaft besteht; nur wenn ein solcher Staat nicht existiert, wird subsidiär auf sonstige feste Bindungen zu einem Staat in Form eines dauernden (gewöhnlichen) Aufenthaltes zurückgegriffen (VwGH 10.12.2009, 2008/19/0977; zur Vorgängerbestimmung § 1 Z 4 AsylG 1997: VwGH 22.10.2002, 2001/01/0089). Ist von der Staatenlosigkeit des Asylwerbers auszugehen, so kommt es auf den Staat des "früheren gewöhnlichen Aufenthalts" des Asylwerbers an; das ist - so der Verwaltungsgerichtshof - jener Staat, in dem er sich zu Beginn der Flucht aufgehalten hat (VwGH 19.11.2010, 2006/19/0502).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.2.2009, 2007/19/0535) erfolgte die gesetzliche Definition des § 1 Z 4 AsylG 1997 - der wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 - in Anlehnung an Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK
("...oder wer staatenlos ist, sich ... außerhalb des Landes seines
gewöhnlichen Aufenthalts befindet ..."). Der UNHCR erläutert in seinem Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (1993), es müsse zur Festlegung des maßgeblichen Herkunftsstaates geprüft werden, ob eine Wechselbeziehung zwischen den angegebenen Fluchtgründen und dem Land, in dem der bisherige Wohnsitz lag, und im Verhältnis zu dem Furcht vor Verfolgung geltend gemacht wird, bestehe. Er bezieht sich dabei [wie auch Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law I (1966), 160 f] auf die Materialien zur Genfer Flüchtlingskonvention, wonach es sich um das Land handle, "in dem er (der Asylwerber) seinen Wohnsitz hatte und wo er Verfolgung erlitten hatte bzw. fürchtete, verfolgt zu werden, wenn er dahin zurückkehrte" (UNHCR-Handbuch, Rz 103). Gefordert wird eine "feste Bindung" zu diesem Staat im Sinne einer zumindest für eine gewisse Dauer erfolgten Verlagerung der Interessen dorthin [Hinweis Grahl-Madsen, a.a.O., 160; Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999), Rz 158, und ihm folgend VwGH 22. 10. 2002, Zl. 2001/01/0089, sowie Schmidt/Frank, AsylG 1997, K 22 zu § 1]. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes gibt es keinen Zweifel daran, dass diese Ausführungen auch auf das AsylG 2005 bzw. dessen § 2 Abs. 1 Z 17 zu übertragen sind.
Zu § 1 Abs. 4 AsylG 1997 hat der Verwaltungsgerichtshof weiters ausgesprochen, dass, wenn nach den Parteibehauptungen zwei mögliche Herkunftsstaaten in Betracht zu ziehen sind, es nachvollziehbar begründeter Feststellungen über der Voraussetzungen des § 1 Z 4 AsylG 1997 bedarf (VwGH 17.10.2006, 2005/20/0012). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes gibt es keinen Zweifel daran, dass diese Ausführungen auch auf das AsylG 2005 bzw. dessen § 2 Abs. 1 Z 17 zu übertragen sind.
2. Daraus folgt für den gegenständlichen Fall:
Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer staatenlos ist. Daraus folgt, dass bei der Bestimmung des Herkunftsstaates mangels eines "formellen Bandes der Staatsbürgerschaft" (subsidiär) auf sonstige feste Bindungen zu einem Staat in Form eines dauernden (gewöhnlichen) Aufenthaltes zurückzugreifen ist; es muss eine "feste Bindung" zu diesem Staat im Sinne einer zumindest für eine gewisse Dauer erfolgten Verlagerung der Interessen dorthin bestehen, die schon vor dem Zeitpunkt der Flucht bestanden haben.
Diesbezüglich wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt nicht hinreichend befragt, dieses hat (nach jetziger Aktenlage rechtsirrig und) unbegründet in der Einvernahme am 27.11.2014 ausgeführt, dass "Syrien als Land" des "ständigen Aufenthaltes" des Beschwerdeführers anzusehen sei. Alleine diese Ausführungen ersetzen eine genauere Befragung zu den Aufenthaltsorten des Beschwerdeführers, der immerhin angegeben hat, seit 1991 seine Lebensinteressen in Libyen gehabt zu haben, allerdings nicht. Insbesondere wäre zu ermitteln, ob der Beschwerdeführer 1991 aus Syrien nach Libyen vor asylrelevanter Verfolgung geflohen ist - also zu diesem Zeitpunkt schon (ungeachtet der formellen Anerkennung) Flüchtling im Sinne der GFK war (siehe diesbezüglich etwa VwGH 30.9.2004, 2001/20/0121) - oder bloß aus anderen - etwa wirtschaftlichen Gründen - seinen Lebensmittelpunkt verlagert hat. Ist letzteres der Fall, ist nicht zu erkennen, wieso eine kurze Heimreise 2007/2008 oder die Ausstellung eines Reisedokuments durch Syrien hinsichtlich der Frage des Herkunftsstaates schwerer wiegen soll als der dauernd nach Libyen verlegte Aufenthalt und wäre diesfalls Libyen als Herkunftsstaat dem Verfahren zu unterstellen.
3. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - über Bescheidbeschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat und der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht, insbesondere, weil
1. die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,
2. die Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig unge-eignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat,
3. konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese im Sinn einer "Delegierung" dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden oder
4. ähnlich schwerwiegende Ermittlungsmängel vorliegen und
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die Verwaltungsbehörde hat in grober Verkennung der Rechtslage nicht nachvollziehbar den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (nach Aktenlage rechtsirrig) festgestellt und infolgedessen auch keine hinreichenden Ermittlungen zu Lage im (laut Aktenlage wahrscheinlichen, aber keineswegs feststehenden) Herkunftsstaat Libyen getätigt. Es handelt sich hierbei um schwerwiegende Ermittlungsmängel, weil einerseits die Feststellung des Herkunftsstaates (oder allenfalls der Herkunftsstaaten) Grundlage und Fundament der asylbehördlichen Entscheidung ist und andererseits auf Grund der langjährigen, oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Spezialbehörde Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daran keine Zweifel haben konnte; daher sind die vorliegenden Ermittlungen als völlig ungeeignet zur Erledigung des verfahrensgegenständlichen Antrages zu bewerten.
4. Zur Frage, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, ist auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Gegensatz zum bisherigen Asylgerichtshof keine "Spezialbehörde" (bzw. kein "Spezialgericht") ist, sodass davon auszugehen ist, dass insbesondere länderspezifische Ermittlungen - und hier fehlt es insbesondere zu Libyen an allen allenfalls notwendigen Ermittlungen - durch die Spezialbehörde Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedenfalls schneller und billiger durchgeführt werden können.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat unter A) die relevante höchstgerichtliche Rechtsprechung dargestellt und beachtet, es ist daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu erkennen.
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