L516 2110452-1•BVwG L516 2110452-1
L516 2110452-1Tribunale amministrativo federale8 giu 2016
Berichtigung der Entscheidung, Versehen
L516 2110452-1/16Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter in der Rechtssache von XXXX, geb. XXXX, StA Pakistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerhard MORY, beschlossen:
A)
Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.12.2015, L516 2110452-1/10E, mit welchem der Beschwerde stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt sowie gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 festgestellt wurde, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, wird gemäß § 62 Abs 4 AVG dahingehend berichtigt, dass der Name des Beschwerdeführers richtig XXXX zu lauten hat.
B)
Die Revision ist gemäß nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Sachverhalt
1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.12.2015, L516 2110452-1/10E, wurde der Beschwerde stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Auf der ersten Seite des Erkenntnisses wurde der Name des Beschwerdeführers mit XXXX[I. M.] angegeben. Laut Aktenlage wurde dessen Verfahren vor dem Bundesasylamt unter diesem Namen geführt, der Beschwerdeführer hat jedoch dem Bundesverwaltungsgericht auch eine Geburtsurkunde in englischer Sprache in Vorlage gebracht und auf jenem Dokument wurde der Vorname des Beschwerdeführers mit XXXX [I. N. M.] angegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Gerichtsakt.
2.1. Gemäß § 62 Absatz 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Die Anwendung des § 62 Absatz 4 setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben ist (VwSlg 8545A/1974). Die Berichtigung ist auf jene Fälle ihrer Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, dh dass die Unrichtigkeit des Bescheides von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bei Erlassung hätte vermieden werden können (VwSlg 13.233A/1990; VwGH 27.02.2004, 2003/02/0144). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelten Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, 90/18/0248; vgl zu alledem näher Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 2.TB, § 62 Rz 45 ff).
2.2. Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides (Erkenntnisses) schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632).
2.3. Zum gegenständlichen Verfahren
2.3.1. Im vorliegenden Fall wurde vom Bundesverwaltungsgericht in der Einleitung des Erkenntnis-Spruches und im Spruch selbst der vom Beschwerdeführer im Verfahren geführte Name unrichtig, weil unvollständig, bezeichnet. Die Unrichtigkeit ist aufgrund Aktenlage zum Entscheidungszeitpunkt offenkundig und beruht auf einem Versehen - d. h. sie hätte bei entsprechender Aufmerksamkeit im Zuge der Erlassung vermieden werden können. Somit ist die Berichtigung des Fehlers mit Beschluss zulässig.
Zu B)
Revision
2.4. Da die Rechtslage eindeutig ist, ist die Revision nicht zulässig (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
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