BVwG L502 2010426-1

L502 2010426-1Tribunale amministrativo federale8 giu 2016

Regest

Ausreise, Gesamtbetrachtung, Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Zeitpunkt

Testo completo

BVwG L502 2010426-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L502.2010426.1.00

Spruch

L502 2010426-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2014, FZ. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.04.2016, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte im Gefolge seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 15.01.2014 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an der Erstaufnahmestelle-Ost des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am gleichen Tag wurde dort die asylgesetzliche Erstbefragung des BF zu seiner Person, seinem Reiseweg und seinen Ausreisegründen durchgeführt.

Im Gefolge dessen wurde das Verfahren zugelassen und dem BF eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung erteilt.

2. Am 27.06.2014 wurde der BF an der Regionaldirektion Kärnten des BFA zu seinen Antragsgründen niederschriftlich einvernommen.

Im Zuge dessen legte der BF mehrere Identitätsdokumente zum Nachweis seiner Identität sowie Beweismittel im Zusammenhang mit den von ihm behaupteten Ausreisegründen vor.

Unter einem wurden ihm länderkundliche Informationen zur Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme dazu eingeräumt.

3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 und § 34 Abs. 3 AsylG wurde ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).

Nach der Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgangs sowie des Ergebnisses des erstinstanzlichen Beweisverfahrens sowie länderkundlicher Feststellungen gelangte die belangte Behörde zu den Feststellungen, dass der Beschwerdeführer irakischer Staatsangehöriger sei und seine genaue Identität sowie seine religiöse Zugehörigkeit feststehen. Der BF habe jedoch die von ihm behaupteten Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates nicht glaubhaft machen können. Aus diesen Feststellungen resultiere folgerichtig die Abweisung seines Asylbegehrens gemäß § 3 AsylG. Seine Abschiebung in den Irak sei demgegenüber nicht zulässig, zumal angesichts der allgemein schlechten Sicherheitslage im Irak stichhaltige Gründe für die Annahme einer Gefährdung iSd § 8 Abs. 1 AsylG bestünden.

4. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 21.07.2014 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 AsylG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

5. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der BF durch seine ausgewiesene Vertretung mit 29.07.2014 innerhalb offener Frist Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I.

6. Mit 30.07.2014 legte der BF dem BFA ein Unterstützungsschreiben zu seinen Gunsten vor.

7. Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 04.08.2014 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das Verfahren in der Folge der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zur Entscheidung zugewiesen.

8. Am 30.03.2015 langte beim BVwG die Mitteilung ein, dass dieser am 07.03.2015 unter Verwendung seines österr. Fremdenpasses ausgehend vom Flughafen Wien über die Türkei und den Iran in den Irak gereist sei und sich dort ca. einen Monat lang aufhalten wollte.

9. Der Aufforderung des BVwG vom 14.04.2015 folgend legte der BF mit 28.04.2015 das Original seines Fremdenpasses vor, das nach Herstellung von Kopien am 12.08.2015 wieder an ihn retourniert wurde.

10. Das BVwG veranlasste die Erstellung von aktuellen Auszügen des Zentralen Melderegisters, des Grundversorgungsinformationssystems und des Strafregisters den Beschwerdeführer betreffend und führte am 28.04.2016 eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers durch.

11. Am 03.05.2016 langte beim BVwG das Original des vom BF vorgelegten irakischen Personalausweises ein.

12. Am 18.05.2016 langten beim BVwG die Verfahrensunterlagen des BFA den zwischenzeitig in das Bundesgebiet eingereisten Bruders des BF betreffend ein, der ebenso einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger, Araber und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung.

Er stammt aus dem Bezirk XXXX des Stadtteils XXXX in XXXX , wo er bei seinen Eltern und Geschwistern aufwuchs. Der Vater des BF war ehemals höherer Regierungsbeamter und befindet sich im Ruhestand, die Mutter ist Hausfrau. Die beiden verheirateten Schwestern des BF leben andernorts in XXXX . Der ältere Bruder des BF verließ den Familienwohnsitz im September 2015 und reiste gemeinsam mit seiner nachgereisten Gattin und seinen beiden minderjährigen Kindern im November 2015 in das österr. Bundesgebiet ein, wo sie am 03.11.2015 Anträge auf internationalen Schutz stellten.

Der BF besuchte in XXXX von 1998 bis 2004 die Grundschule und von 2004 bis 2010 eine höhere kunsthandwerkliche Schule, die er abschloss. Ab 2010 war er als Kellner in einem Restaurant des in XXXX bis 2012 tätigen amerikanischen Dienstleistungsunternehmens XXXX erwerbstätig. Nach einer dreimonatigen Beschäftigungspause war er zwischen 01.04. und 16.12.2013 als Haustechniker für den koreanischen Industriekonzern XXXX bzw. als Fahrer für dessen Subunternehmen XXXX tätig.

Er verließ XXXX am 25.12.2013 und reiste auf legale Weise mit einem Bus über den Nordirak in die Türkei. Ausgehend von Istanbul flog er am 15.01.2014 schlepperunterstützt nach Österreich, wo er nach der Ankunft einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Am 07.03.2015 reiste der BF unter Verwendung seines österr. Fremdenpasses auf dem Luftweg ausgehend von Wien über die Türkei und den Iran in den Irak aus, wo er in XXXX seine Angehörigen besuchte, da sein Vater erkrankt war. Nach einem Aufenthalt in XXXX bei verschiedenen Verwandten kehrte er am 08.04.2015 wieder nach Österreich zurück.

Er ist in Österreich nicht erwerbstätig und bezieht seit der Einreise bis dato Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Er bewohnt einen privaten Wohnsitz und ist strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Es war nicht feststellbar, dass der BF vor der Ausreise aus dem Irak einer Verfolgung durch schiitische Milizen im Zusammenhang mit seinen früheren beruflichen Tätigkeiten in XXXX oder aus anderen Gründen ausgesetzt war oder einer solchen im Falle einer Rückkehr in die Heimat ausgesetzt wäre.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF, der von ihm vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie durch die amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems den BF betreffend.

Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangte das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu den entscheidungswesentlichen Feststellungen.

2.2. Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie regionalen Herkunft des BF und zu dessen Lebenswandel vor der Ausreise aus dem Irak oben unter 1.1. stützen sich auf die von ihm vorgelegten Personaldokumente und sonstigen Beweismittel, insbesondere in Form von Beschäftigungsbestätigungen seiner früheren Arbeitgeber im Irak, sowie seine persönlichen Aussagen vor dem BVwG.

Zur Religionszugehörigkeit des BF ist anzumerken, dass er sich zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG als Sunnit deklarierte und seine innere Zuwendung zum christlichen Glauben nach der Einreise nach Österreich in keine offizielle Konversion in der Form einer Taufe im christlichen Glauben resultierte. Auch verneinte er einen Zusammenhang dieses Aspektes seines Privatlebens mit dem gg. Verfahren auf Nachfrage ausdrücklich.

Die Feststellungen zu den Lebensumständen des BF seit der Einreise nach Österreich bis dato sowie seinen aktuellen familiären Verhältnissen stützen sich auf dessen Aussagen vor dem BVwG und die dazu eingeholten Informationen aus den oben genannten Datenbanken sowie Auskünften des BFA.

2.3. Zur Feststellung oben unter 1.2. war aus nachstehenden Erwägungen zu gelangen:

2.3.1. Als Ausreisegrund gab der BF im Zuge der Erstbefragung an, er sei Sunnit und habe "mit den Amerikanern" gearbeitet, weshalb von der (schiitischen) "Al Mahdi-Armee" versucht worden sei ihn zu töten.

Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt führte er diese Angaben dahingehend aus, dass er eines Tages im Monat "Muharam" (Anm.: zwischen 04.11. und 03.12.2013) mit dem PKW seines Vaters in den Stadtteil XXXX gefahren sei um dort Alkohol zu kaufen, was in dieser Zeit an sich verboten sei. An einem Checkpoint sei er von Militärangehörigen angehalten und kontrolliert worden und sei dabei sein "Arbeitsausweis" gefunden worden. Auf die Frage nach seinem Arbeitgeber habe er angegeben, dass er für ein ausländisches Unternehmen tätig sei. Die Soldaten, die allgemein zumeist den sogen. Al Mahdi-Milizen angehören würden, hätten ihm daraufhin vorgehalten, dass er "mit den Amerikanern" zusammenarbeite, und den PKW noch genauer durchsucht. Dabei hätten sie auch den unter den Sitzen versteckten Alkohol gefunden und ihm auch deshalb vorgeworfen ein "Ungläubiger" zu sein. Er sei auch ins Gesicht geschlagen worden. Als sich die übrigen Soldaten entfernt hatten und nur einer von ihnen bei ihm geblieben sei, habe ihn dieser aus Mitleid laufen lassen und ihm nur zum Schein nachgeschossen. Er sei in der Folge nicht nach Hause gefahren, sondern zu einem Freund, und habe den Vorfall seinem Vater telefonisch berichtet. Am nächsten Morgen seien vier schwarz gekleidete Männer, vermutlich von den Al Mahdi-Milizen, am Wohnsitz der Familie erschienen und hätten nach ihm gesucht, was er von seinem Vater erfahren habe. Auf Anraten seines Vaters sei er drei Tage später in die Türkei geflohen.

Von der belangten Behörde wurde dem vom BF behaupteten Bedrohungsszenario kein Glauben geschenkt, da er in der Erstbefragung nichts davon erwähnt habe, er darüber hinaus den Irak auf legale Weise unter Verwendung seines Reisepasses durch die Grenzkontrolle verlassen habe, was gegen die behauptete Furcht vor Verfolgung spreche, und der Monat "Muharam" nicht mit dem geschilderten zeitlichen Ablauf des die Ausreise auslösenden Vorfalls und dem Zeitpunkt der Ausreise selbst in Übereinstimmung zu bringen gewesen sei.

Dieser Beweiswürdigung der Behörde trat der BF in seiner Beschwerde nur insofern entgegen, als er mit dem Verweis auf den Monat "Muharam" nicht bloß diesen Monat selbst, sondern auch die noch 40 weitere Tage dauernde schiitische Fastenzeit gemeint habe, womit der sonstige behauptete Ablauf wiederum zusammen passe.

2.3.2. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG wurde der BF näher zu seiner vormaligen beruflichen Tätigkeit im Irak befragt.

Dabei wurde in der Zusammenschau mit den eingesehenen Beschäftigungsbestätigungen nachvollbar, dass er - wie oben unter

1.1. festgestellt wurde - zwischen 2010 und 2012 in XXXX als Kellner in einem Restaurant eines amerikanischen Dienstleistungsunternehmens erwerbstätig war. Diese Tätigkeit beendete er, nachdem das Unternehmen dort seinen Betrieb eingestellt hatte. Daraus war für das BVwG abzuleiten, dass er schon aufgrund dieser früheren Tätigkeit als Kellner als solcher keinem spezifischen Verfolgungsrisiko ausgesetzt war, zumal er damit bloß er einer gänzlich unauffälligen und unpolitischen Erwerbstätigkeit nachging. Zum anderen war er weder während dieser beiden Jahre noch in den folgenden Monaten der Arbeitslosigkeit irgendwelchen konkreten Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen ausgesetzt, woraus ebenso abzuleiten war, dass er wegen seiner Beschäftigung bei genanntem Unternehmen nicht verfolgt wurde.

Auch seine nachfolgende Beschäftigung zwischen April und Dezember 2013 betreffend war zum gleichen Ergebnis zu gelangen, denn er war in dieser Zeit wiederum nur als Haustechniker für einen koreanischen Industriekonzern bzw. als Fahrer für eines seiner Subunternehmen tätig, woraus kein spezifisches Verfolgungsrisiko zu gewinnen war, und war darüber hinaus in Ermangelung damit in unmittelbarem Zusammenhang stehender konkreter Vorfälle ebenso keine Verfolgung durch Dritte abzuleiten.

2.3.3. Was nun die behauptete Konfrontation des BF mit Sicherheitskräften bei einem Checkpoint im Stadtgebiet von XXXX angeht, so stellte sich dieses Ereignis - ungeachtet der Frage nach seiner Glaubhaftigkeit - der Schilderung des BF folgend schon per se als zufälliges Geschehen und nicht als zielgerichtete Verfolgung des BF dar. Der vom BF darüber hinaus behauptete konkrete Verlauf des Ereignisses war ebenso nicht geeignet den Schluss nahe zu legen, dass der BF als zur Haltung schiitischer Milizen in Opposition stehender Mitarbeiter westlicher bzw. amerikanischer Unternehmen verfolgt wurde.

So legte er auf Befragen in der mündlichen Verhandlung nochmals dar, dass er der behaupteten Straßenkontrolle unbehelligt entkommen sei, da die Mehrzahl der Kontrolleure offenbar kein weiteres Interesse an ihm gezeigt hätten, während ein letzter ihn nur zum Schein beschossen habe. Weshalb aber dieser letzte überhaupt auf ihn geschossen haben sollte, wenn die übrigen ohnehin schon weggegangen waren, vermochte er auf Nachfrage nicht zu erklären. Darüber hinaus konnte er die Kontrolleure als solche auch nicht näher zuordnen oder gar identifizieren. Ebenso unplausibel war die Darstellung des BF insofern, als er gefragt wurde, auf welche Weise die Sicherheitsleute seinen Wohnsitz herausgefunden haben sollten, an dem sie behaupteter Weise am nächsten Morgen nach ihm gesucht hätten. Dass sein Wohnsitz in seinem Dienstausweis, den er mit sich geführt habe, gestanden wäre, verneinte der BF ausdrücklich. Auch gab er nie an, dass er selbst seinen Wohnsitz deklariert hätte. Indem er im Hinblick darauf zuletzt mutmaßte, dass die Sicherheitsleute wohl zu irgendeiner Polizeistation gefahren seien und dort nach seinem Wohnsitz gefragt hätten, erwies sich seine Darstellung als realitätsfern und als bloße Schutzbehauptung.

Im Hinblick auf den strittigen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Monat "Muharam" und dem behaupteten Zeitpunkt dieses Vorfalls wurde dem BF ebenso in der Verhandlung die Möglichkeit gegeben dies aufzuklären. Dabei vermeinte er aber, dass dem genannten Monat noch der Monat "Safah" vorausgehe, der zu ersterem von den Schiiten dazugezählt werde, was wiederum der Entgegnung in der Beschwerde widersprach, wo dem von der belangten Behörde als "Muharam" festgestellten Zeitraum bis 03.12.2013 noch 40 Tage dazugezählt worden waren um eine zeitliche Konsistenz der behaupteten Ereignisse herzustellen.

Im Lichte dieser Erwägungen gelangte das Gericht zur Schlussfolgerung, dass sich der vom BF behauptete, seine Flucht angeblich auslösende Vorfall so nie wirklich zugetragen hat.

2.3.4. Zuletzt war noch in Betracht zu ziehen, dass der BF im März 2015 auf legale Weise nach XXXX zu seinen Angehörigen gereist war, weil sein Vater erkrankt war, und sich etwa einen Monat lang dort unbehelligt aufgehalten hat. Daraus war abzuleiten, dass er weder aus objektiver Sicht konkret verfolgt war noch aus subjektiver Sicht Furcht vor Verfolgung empfand, die eine allfällige Rückkehr für ihn unzumutbar gemacht hätte.

2.3.5. In einer Gesamtbetrachtung war daher zum Ergebnis zu gelangen, dass weder die vom BF behauptete Verfolgung durch schiitische Milizen vor der Ausreise aus dem Irak glaubhaft und damit feststellbar war, noch dass ihm folgerichtig aus diesen Gründen bei einer Rückkehr Verfolgungsgefahr drohen würde.

2.4. Aus den vom Gericht zuletzt eingesehenen aktuellen länderkundlichen Informationen, dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 15.01.2016, ergaben sich keine stichhaltigen Hinweise auf ein dem BF allenfalls drohendes Verfolgungsrisiko aus sonstigen Gründen noch wurde solches in der mündlichen Verhandlung vom BF behauptet.

Im Lichte des dem BF seit der Bescheiderlassung des BFA zukommenden subsidiären Schutzes waren darüber hinaus länderkundliche Feststellungen zur aktuellen allgemeinen Lage im Irak durch das BVwG obsolet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Soweit die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016, und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden.

Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF v. 04.08.2015, BGBl. I Nr. 84/2015, obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des AsylG 2005.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.

Zu A)

1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

1.2. Die belangte Behörde kam - wie oben bereits ausgeführt wurde - zu Recht zum Ergebnis, dass der BF nicht in der Lage war mit seinem Vorbringen glaubhaft zu machen, dass er einer individuellen Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt war oder für den Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre.

Im gegenständlichen Fall waren daher nach Ansicht des BVwG die Voraussetzungen in Form der Glaubhaftmachung einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grunde nicht gegeben.

Vor diesem Hintergrund war daher seine Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die o. a. zitierte Judikatur wird verwiesen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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