BVwG W169 2126575-1

W169 2126575-1Tribunale amministrativo federale7 giu 2016

Regest

Behebung der Entscheidung, entschiedene Sache, Glaubwürdigkeit,<br/>private Verfolgung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache,<br/>Zulassungsverfahren

Testo completo

BVwG W169 2126575-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W169.2126575.1.01

Spruch

W169 2126575-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2016, Zahl: 523518401/160167274, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Beschwerdeführerin, eine indische Staatsangehörige, stellte bereits am 18.06.2010 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz. Diesen Antrag begründete sie zusammengefasst damit, dass sie von ihrem Ehegatten geschlagen, bedroht und gequält worden sei. Im Jahr 2007 sei sie von ihrem Ehegatten und einigen anderen Männern vergewaltigt worden. Sie habe ihren Mann bei der Polizei in Amritsar angezeigt und sei er deshalb zu sieben Jahren Haft verurteilt worden. Da ihr Mann die Polizei bestochen habe, habe er die Strafe nicht absitzen müssen. 2007 habe sie ihn zum letzten Mal gesehen, danach habe er ihr aber in regelmäßigen Abständen Männer geschickt, die sie erpresst hätten, dass sie ihre Anzeige gegen ihn zurücknehmen sollte. Weiters habe der Ehegatte ihr die Kinder wegnehmen wollen. Sie vermute, dass er auch ihre Mutter bedrohen werde, damit diese ihm mitteile, wo sich die Kinder aufhalten würden. Nach der Trennung von ihrem Ehegatten im Jahr 2004 habe sie mit ihren Kindern bei ihrer Mutter gelebt, welche sie finanziell unterstützt habe. Darüber hinaus habe ihr Ehegatte mit Drogen gehandelt und sei bereits im Jahr 2004 von der Polizei festgenommen worden und für zwei Monate im Gefängnis gewesen. Auch habe ihr Ehegatte eine andere Frau vergewaltigt und sei deshalb im Jahr 2002 oder 2004 zu sieben Jahren Haft verurteilt worden. Er habe dann bei Gericht jemanden bestochen, damit er ins Spital komme. Von dort sei er dann weggelaufen. Im Falle einer Rückkehr würde ihr Ehegatte sie bestimmt wieder entführen, vergewaltigen oder sogar umbringen. Zum Beweis ihres Vorbringens legte die Beschwerdeführerin zwei Gerichtsurteile aus dem Jahr 2002 und 2008 sowie ein Schreiben der Polizei vom 08.05.2008 vor.

Der erste Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.01.2011, Zl. 10 05.311-BAG, hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Weiters wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.

Das Bundesasylamt ging im Bescheid von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin aus und führte dazu an, dass aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urteilen und Schreiben hervorgehe, dass der Staat Indien sowohl in der Lage als auch gewillt sei, seine Bürger zu schützen, weshalb im vorliegenden Fall nicht von einer mangelnden Schutzwilligkeit oder Schutzfähigkeit gesprochen werden könne. Dass sich ein Verurteilter der Haft entziehe und - so wie die Beschwerdeführerin es von ihrem Mann geschildert habe - "untertauche", könne in jedem Rechtsstaat vorkommen und zeuge nicht automatisch von der Schutzunfähigkeit eines Staates. Keinen Glauben schenkte das Bundesasylamt jedoch den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Bedrohungen seitens ihres Ehegatten bis zu ihrer Ausreise. Eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr habe nicht erkannt werden können und stelle die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet keinen unzulässigen Eingriff in ihre durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte dar.

Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.01.2011 hat die Beschwerdeführerin kein Rechtsmittel eingebracht, weshalb der diesbezügliche Bescheid in Rechtskraft erwuchs.

Am 08.07.2014 kehrte die Beschwerdeführerin unter Gewährung von Rückkehrhilfe wieder freiwillig nach Indien zurück.

2. Am 02.02.2016 reiste die Beschwerdeführerin erneut illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen zweiten - den verfahrensgegenständlichen - Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie gedacht habe, dass sie nach ihrer Rückkehr von Österreich nach Indien ein neues Leben beginnen könne und sie ihr Exmann vergessen habe. Sie habe aber feststellen müssen, dass er weiterhin auf sie gewartet habe. Er habe wieder angefangen, ihre alte kranke Mutter und sie zu bedrohen und zu schlagen. Da sie keinen Vater und keine Brüder mehr habe, habe sie sich vor ihm nicht schützen können, zumal er auch Drogendealer sei und sehr viel Einfluss habe. Sie habe versucht, für sich und ihre Mutter eine geschützte Bleibe zu finden, dies sei aber nicht möglich gewesen. Deshalb habe sie sich entschieden, erneut zu flüchten. Im Falle einer Rückkehr habe sie Angst vor den Misshandlungen und Drohungen ihres Ex-Mannes.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 03.03.2016 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie XXXX heiße, am XXXX in Indien geboren sei, geschieden sei und zwei Söhne habe. Auf die Frage, warum sie bei der Erstbefragung am 02.02.2016 ausgeführt habe, XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein, führte die Beschwerdeführerin aus, dass der Schlepper ihr gesagt habe, dass sie bei der Einvernahme diese Daten angeben solle. Hinsichtlich ihrer Identität könne sie kein Dokument vorlegen. Zu den neuerlichen Fluchtgründen führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie dieselben Probleme hätte, die sie schon 2010 gehabt habe. Als sie im Jahr 2014 nach Indien zurückgekehrt sei, habe sie gedacht, dass sich ihr Ehegatte gebessert habe, was aber nicht gestimmt hätte. Sie sei von ihrem Mann und der Polizei des Öfteren belästigt worden. Die Polizei habe gedacht, die Beschwerdeführerin könne ihr den Aufenthaltsort ihres Ex-Mannes mitteilen. Zumal die restlichen Familienmitglieder ihres Ehegatten bereits im Ausland seien, sei die Polizei immer zu ihr gekommen. Ihr Ex-Mann sei ein Drogenschmuggler und deshalb auf der Flucht vor der Polizei gewesen. Ihre Kinder würden zurzeit bei weitentfernten Verwandten von ihr leben. Sie selbst habe auch öfters Anzeigen gegen ihren Mann erstattet. Im Falle einer Rückkehr habe sie Angst, durch die gegnerischen Gruppen ihres Mannes belästigt zu werden. Sie habe gehört, dass ihr Mann ein Mitglied einer anderen Drogenbande umgebracht habe. "Die Schäden, die mein Mann bei der anderen Bande angerichtet hat, will jetzt diese andere Gruppe von mir zurück. Ich soll dafür zahlen." Diese Leute seien schon öfters bei ihr gewesen und hätten sie bedroht und ihr gesagt, sie solle ihnen mitteilen, wo sich ihr Mann aufhalte, ansonsten würden auch ihre Kinder büßen. Deshalb sei sie schon bei der Polizei gewesen; sie wisse aber nicht, "ob dabei etwas rauskommt". Die Mitglieder dieser Bande würden nicht wissen, wo sich ihre Kinder aufhalten würden. Sie wolle nicht nach Indien zurück, zumal die Mitglieder der gegnerischen Bande ihr gedroht hätten - sollte sie den Aufenthaltsort ihres Ehemannes nicht bekannt geben oder seine Schulden nicht begleichen, welche sich in Millionenhöhe bewegen würden -, ihre Kinder bzw. die Beschwerdeführerin umbringen.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2016, wurde der zweite Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Unter Spruchpunkt II wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG idgF wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 idgF erlassen. Weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Unter Spruchpunkt III wurde ausgeführt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.

Begründet wurde der Bescheid im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren dieselben Ausreisegründe - sie habe in Indien Probleme mit ihrem Ehegatten gehabt, der auch in illegale Geschäfte verwickelt gewesen wäre (Drogenschmuggler) - angegeben habe, die sie bereits im Vorverfahren vorgebracht habe, womit sich ihr Parteibegehren im zweiten Antrag mit dem im ersten decke. Da sie ihr Vorbringen im gegenständlichen Asylverfahren auf ein bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen stützen bzw. ihr gegenwärtiges Vorbringen - sie hätte durch die illegalen Geschäfte ihres Mannes auch Angst, von Mitgliedern der gegnerischen Gruppe belästigt zu werden - auf ein solches aufbauen würde, könne kein neuer Sachverhalt vorliegen, weil jeder Sachverhalt, welcher auf dieses unglaubwürdige bzw. mit diesem im Zusammenhang stehende Vorbringen aufbaue, nach den "Denkgesetzen der Logik ebenfalls als unglaubwürdig zu werten ist und der darin behauptete Sachverhalt in der Tatsachenwirklichkeit nicht existiert". Da weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in ihrer Sphäre gelegen sei, noch auf jenen, welcher von Amtswegen aufzugreifen sei - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht schon von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des ergangenen Bescheides vom "09.02.2011" dem neuerlichen Antrag der Beschwerdeführerin entgegen, weswegen das Bundesamt zu einer Zurückweisung verpflichtet sei. Bezüglich Spruchpunkt II wurde festgehalten, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin aufgrund einer Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände zur Erreichung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei. Bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen könnten keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch die Ausweisung der Beschwerdeführerin auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in ihr Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens eingegriffen würde. Zu Spruchpunkt III wurde ausgeführt, dass im Falle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, was bedeute, dass die Beschwerdeführerin mit dem Zeitpunkt der Durchführbarkeit dieser Rückkehrentscheidung zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise verpflichtet sei.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass es das Bundesamt verabsäumt habe, in seiner Beweiswürdigung tatsächlich zu prüfen, ob ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorliege. Unverständlich sei bereits, warum das Bundesamt überhaupt von einer entschiedenen Sache ausgehe, anstatt ein inhaltliches Verfahren zu führen, in Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin unbestrittener Maßen nach Indien zurückgekehrt sei und dort zwei Jahre lang gelebt habe. Das Bundesamt irre, wenn es vermeine, die Beurteilung der neuen Fluchtgründe der Beschwerdeführerin würden sich erübrigen, da kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt habe werden könne bzw. keine Abänderungen seit dem Vorverfahren vorliegen würden. Vom Bundesamt seien keinerlei Recherchen zu den vorgebrachten Fluchtgründen getätigt worden. Eine Begründung, warum im Vorbringen der Beschwerdeführerin kein glaubhafter Kern enthalten sei, sei dem Bescheid nicht zu entnehmen. Der bloße Verweis des Bundesamtes darauf, die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründe wären nicht glaubwürdig, weil ihr bereits im Vorverfahren nicht geglaubt worden wäre, sei völlig unverständlich, nicht nur, weil diese Behauptung die Behörde nicht von ihrer Ermittlungspflicht zu den vorgebrachten Neuerungen entbinden könne, sondern auch, weil die Beschwerdeführerin Umstände vorgebracht habe, die die Änderung ihrer Gefährdungssituation belegen würden. Die Begründung des Bescheides sei daher jedenfalls in dieser Hinsicht mangelhaft. Zur derzeitigen Situation in Indien sei zudem festzuhalten, dass aus den Länderberichten hervorgehe, dass gravierende Veränderungen seit der Entscheidung des ersten Asylverfahrens der Beschwerdeführerin vorliegen würden. Zudem fehle eine nachvollziehbare Beurteilung der Situation der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit ihres Privat- und Familienlebens in Österreich.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.05.2016, Zl. W169 2126575-1/3Z, wurde der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakten der Beschwerdeführerin.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist, das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).

Infolge des in § 17 VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des 4. Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in § 68 Abs 1 AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von § 68 AVG in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K10.).

In Beschwerdeverfahren über zurückweisende Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf internationalen Schutz durch die erstinstanzliche Behörde gemäß § 68 Abs 1 AVG zu Recht erfolgt ist, ob die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist.

Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde nicht von entschiedener Sache hätte ausgehen dürfen, sondern aufgrund des Vorliegens neuer Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz hätte durchführen müssen, so hat es den zurückweisenden Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden § 21 Abs 3 BFA-VG zu beheben, wodurch das Verfahren vor der Behörde zugelassen ist und eine neuerliche Zurückweisung des Antrages gemäß § 68 AVG unzulässig wird. Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach § 68 AVG verwehrt, da diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K11.; K17.).

Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens

s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.1.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;

10.06. 1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58;

03.12. 1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen .

Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, dh könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl VwGH 19.7.2001, 99/20/0418; 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626).

Das Bundesamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344).

Das Bundesamt ist im angefochtenen Bescheid fälschlicherweise - wie die Beschwerde zu Recht darauf hinweist - davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren dieselben Ausreisegründe angegeben habe, wie im ersten Asylverfahren. Zwar ist dem Bundesamt beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt auf die Frage, warum sie ihren Herkunftsstaat neuerlich verlassen habe, angegeben hat, dass sie dieselben Probleme gehabt habe, die sie schon 2010 angegeben habe. Die Beschwerdeführerin hat dann aber im Verlauf der weiteren Einvernahme ausdrücklich angegeben, dass sie - nach ihrer Rückkehr von Österreich nach Indien im Jahr 2014 - von der Polizei des Öfteren belästigt worden sei und diese mehrmals bei ihr zu Hause gewesen sei, um den Aufenthaltsort ihres Ex-Mannes, welcher Drogenschmuggler und auf der Flucht vor der Polizei gewesen sei, in Erfahrung zu bringen. Des Weiteren führte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme erstmals an, dass sie gehört habe, dass ihr Ex-Mann ein Mitglied einer Drogenbande umgebracht habe und sie nun von den Mitgliedern der gegnerischen Bande bedroht werde, indem sie den Aufenthaltsort ihres Mannes bekanntgeben bzw. seine Schulden in Millionenhöhe begleichen solle. Sollte sie diesen Forderungen nicht nachkommen, so würden die Mitglieder der gegnerischen Bande ihre Kinder bzw. sie umbringen. Da die Beschwerdeführerin das diesbezügliche Vorbringen sohin - entgegen der Ansicht des Bundesamtes - nicht im ersten Asylverfahren vorgebracht hat, sondern sich diese Vorfälle nach der Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland im Jahr 2014 zugetragen haben, ist das Bundesamt zu Unrecht davon ausgegangen, dass im konkreten Fall "entschiedene Sache" vorliege.

Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, die Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid, wonach sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Asylverfahren auf ein bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen stützen würde bzw. ihr gegenwärtiges Vorbringen auf ein solches aufbauen würde, nicht der Aktenlage entsprechen, da das Bundesasylamt im Bescheid vom 21.01.2011 von der Glaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin - Probleme mit dem gewalttätigen und kriminellen Ehegatten, Verwicklung des Ehegatten in illegale Geschäfte (Drogenschmuggel), Vergewaltigung durch den Ehegatten und weitere Männer - ausging, zumal die Beschwerdeführerin diesbezüglich diverse Beweismittel (Gerichtsurteile, Schreiben der Polizei) vorlegen konnte.

3. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine Verhandlung entfallen.

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