I403 2116553-1•BVwG I403 2116553-1
I403 2116553-1Tribunale amministrativo federale7 giu 2016
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neufestsetzung,<br/>Sachverständigengutachten
I403 2116553-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Vorsitzende, den Richter Mag. Gerhard KNITEL sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Dr. Elisabeth RIEDER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass durch Bescheid des Sozialministeriumservice, XXXX, vom 27. August 2015 nach nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) hatte am 05.02.2014 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt; insbesondere wurden zwei Bandscheibenoperationen, ein Leistenbruch, zweimalige Operation am Knie bzw. an der Hand, Nierensteine, Rheuma und Arthrose vorgebracht. Entsprechende Befunde wurden beigelegt.
Das Sozialministeriumservice, XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) gab bei einem Amtssachverständigen aus dem Bereich der Orthopädie und orthopädischen Chirurgie ein Gutachten in Auftrag. Die Begutachtung des Beschwerdeführers erfolgte am 12.03.2014. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer eine fortgeschrittene rheumatoide Arthrose vorliege, welche mit Positionsnummer 02.02.03 und einem Grad der Behinderung von 50 von Hundert zu bewerten sei. Dies wurde damit begründet, dass eine rheumatologisch verifizierte rheumatoide Arthrose mit hochdosierter Cortisontherapie und multiplem Gelenks- und Augenbefall vorliege. Operative Eingriffe seien bereits an der rechten Schulter, dem rechten Knie und der rechten Hand erfolgt. Die Mobilität sei durch die andauernden Schmerzen und die mutierende Arthrose deutlich eingeschränkt. Die Beschwerden nach der Bandscheibenoperation seien in der Kalkulation inkludiert. Keinen Grad der Behinderung würden der Leistenbruch und die Nierensteine erreichen. Die Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel sei gegeben. Es wurde festgestellt, dass der Grad der Behinderung von 50vH zumindest seit dem Jahr 2013 bestehe.
Es wurde in der Folge ein Behindertenpass - unter Feststellung eines Grades der Behinderung von 50vH - ausgestellt.
Am 13.05.2015 beantragte der Beschwerdeführer die Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass und verwies darauf, dass sich sein Zustand verschlechtert habe. Aktuelle Arztberichte wurden vorgelegt. Der Sachverständige, welcher bereits das Vorgutachten erstellt hatte, untersuchte den Beschwerdeführer persönlich am 20.08.2015 und kam in seinem Gutachten zum Ergebnis, dass sich zwar der subjektive Zustand seit der letzten Begutachtung deutlich verschlechtert habe, dass die objektiven Parameter allerdings keine Änderung zeigen würden. Daher seien die Kriterien für eine Erhöhung der Einstufung nicht erfüllt und würde gegenüber dem Vorgutachten ein objektiv unveränderter Zustand vorliegen. Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel seien weiterhin nicht gegeben. In der Folge wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.08.2015 der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung weiterhin 50vH betrage.
Am 08.10.2015 wurde dagegen Beschwerde erhoben. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass der Amtssachverständige Facharzt für orthopädische Chirurgie und für Orthopädie sei, jedoch kein Sachverständiger für rheumatische Erkrankungen. Der Beschwerdeführer leide unter rheumatischer Arthritis, weswegen ein getrenntes unabhängiges Sachverständigengutachten eines Facharztes für Rheumatologie unerlässlich sei. Der Beschwerdeführer sei in den letzten Wochen gezwungen gewesen, mehrmals die Schmerzambulanz aufzusuchen, da sich das rheumatoide Krankengeschehen durch rasch auftretende periodische schmerzhafte Schübe und stark angeschwollene Fingergelenke beider Hände gegenüber dem August 2015 drastisch verschlimmert habe. Das Sachverständigengutachten nehme nur Bezug auf den orthopädischen Status, jedoch keinesfalls auf das immunologische Erkrankungsbild Rheuma und den daraus resultierenden Schmerzindikatorfaktor. Es sei unbestritten, dass zum Gesamteinschätzungsgrad, welcher bei 70 Prozent korrekt bewertet liegen würde, ein Sachverständigengutachten durch einen Facharzt für rheumatologische Erkrankung und ein separates Gutachten der Schmerzambulanz der Universitätsklinik Innsbruck unerlässlich einzuholen seien. Es werde daher höflich ersucht, diese erforderlichen Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben, um einen korrekten Einschätzungsgrad zu erlangen.
Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 02.11.2015 vorgelegt. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.04.2016 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin neu zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungs-wesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
1.1. Beim Beschwerdeführer liegt weiterhin ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert vor.
1.2. Dieser ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer an einer fortgeschrittenen rheumatoiden Arthrose leidet, die unter Positionsnummer 02.02.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 50vH zu bewerten ist.
2.1. Die Feststellungen zur Antragsstellung des Beschwerdeführers ergeben sich ebenso wie die Feststellungen zur Antragsabweisung durch die belangte Behörde aus dem Verwaltungsakt.
2.2. Die Feststellung des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers gründet sich auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, datiert mit 20.08.2015, welches einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH feststellte.
2.3. Der erkennende Senat stellt zunächst fest, dass das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vollständig und schlüssig ist. Die getroffenen Einschätzungen basieren auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befunden und entsprechen, unter Berücksichtigung der zum jeweiligen Untersuchungszeitpunkt vorliegenden Beweismittel, den festgestellten Funktionseinschränkungen. Bereits im Vorgutachten vom 18.03.2014 war der Sachverständige zum gleichen Befund, einer fortgeschrittenen rheumatoiden Arthrose (Positionsnummer 02.02.03 und GdB: 50vH), gekommen. Diesem Gutachten ist zu entnehmen, dass bereits zu diesem Zeitpunkt eine deutliche Einschränkung der Mobilität vorgelegen hatte. In der Folge hatte der Beschwerdeführer eine Verschlechterung seines Zustandes behauptet und entsprechend eine Neufestsetzung des Grades der Behinderung gefordert. Dies wird auch dadurch gespiegelt, dass in der Anamnese des aktuelleren Gutachtens vom 20.08.2015 darauf hingewiesen wird, dass sich aus Sicht des Beschwerdeführers sein Zustand seit der letzten Begutachtung verschlechtert habe. Zugleich wies der Amtssachverständige aber auch darauf hin, dass eine solche Verschlechterung nicht objektivierbar sei. Vielmehr würden die objektiven Parameter keine Änderung anzeigen, so dass von einem objektiv unverändertem Zustand auszugehen sei. Die in beiden Gutachten enthaltenen orthopädischen Befundestellen sich entsprechend auch vollkommen ident dar.
2.4. Das Leiden des Beschwerdeführers wurde vom Amtsachverständigen unter "02.02 Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates", konkret Positionsnummer 02.02.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, eingeordnet.
Unter "02.02 Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates" ist vermerkt:
Es ist die resultierende Gesamtfunktionseinschränkung bei entzündlich rheumatischen Systemerkrankungen, degenerative rheumatischen Erkrankungen und systemischen Erkrankungen der Muskulatur einzuschätzen.
02.02. 01 Mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades 10 - 20 %
Leichte Beschwerden mit geringer Bewegungs- und Belastungseinschränkung
02.02. 02 Mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades 30 - 40 %
Mäßige Funktionseinschränkungen, je nach Art und Umfang des Gelenkbefalls, geringe Krankheitsaktivität
02.02. 03 Mit funktionellen Auswirkungen fortgeschrittenen Grades 50 - 70%
50 %: Dauernde erhebliche Funktionseinschränkungen, therapeutisch schwer beeinflussbare Krank-heitsaktivität, Notwendigkeit einer über mindestens 6 Monate andauernden Therapie
70 %: Dauernde erhebliche Funktionseinschänkungen mit maßgeblichen Einschränkungen im Alltag, therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität, Gehbehinderung
02.02. 04 Mit funktionellen Auswirkungen schweren Grades 80 - 100 %
Irreversible Funktionseinschränkungen mehrerer großer Gelenke mit entsprechender Mobilitäts-einschränkung, hochgradige Progredienz
Aus Sicht des erkennenden Senates ist diese Einordnung durchaus schlüssig und stimmig. Auch wenn von Einschränkungen der Mobilität beim Beschwerdeführer auszugehen ist, ist eine Gehbehinderung doch nicht vorgebracht worden.
2.5. In der Beschwerde wird der Befund des Sachverständigen auch bestätigt, indem ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer unter rheumatischer Arthrose leidet. Es wird allerdings vorgebracht, dass es unerlässlich sei, ein unabhängiges Sachverständigengutachten eines Facharztes für Rheumatologie und der Schmerzambulanz der Universitätsklinik Innsbruck erstellen zu lassen. Diesbezüglich wird vom Bundesverwaltungsgericht aber darauf verwiesen, dass weder an der Person des Sachverständigen Bedenken aufgetaucht oder geltend gemacht worden sind, noch dass das Gutachten des Sachverständigen als unvollständig oder unschlüssig angesehen werden kann. Dem Beschwerdeführer wäre es freigestanden, durch Beibringung eines Gegengutachtens, entsprechender aussagekräftiger Befunde oder eines substantiierten Vorbringens, die getroffene Einschätzung des Sachverständigen zu entkräften. Alleine die Forderung nach einem Gutachten durch einen Sachverständigen eines anderen Bereiches kann nicht als substantiiertes Entgegengetreten gewertet werden, zumal der Beschwerdeführer gegen das Vorgutachten, das vom selben Gutachter erstattet worden war, keinerlei Einwände vorgebracht hatte.
2.6. Soweit in der Beschwerde behauptet wird, dass im Gutachten nur Bezug auf den orthopädischen Status genommen werde, jedoch nicht auf das "immunologische Erkrankungsbild Rheuma und den daraus resultierenden Schmerzindikator-Faktor" ist auch dies nicht geeignet, Zweifel an dem Gutachten aufkommen zu lassen. Die vorgenommene Zuordnung zu einer Positionsnummer 02.02. der Anlage der Einschätzungverordnung ist eine zur Gruppe der entzündlich rheumatischen Systemerkrankungen, degenerativen rheumatischen Erkrankungen und systemischen Erkrankungen der Muskulatur, was aus Sicht des erkennenden Senats in Übereinstimmung mit dem Krankheitsbild des Beschwerdeführers steht und auch im Vorgutachten so erfolgt ist. Das Gutachten, welches nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erging, erscheint auch diesbezüglich schlüssig, dass im Rahmen der Zuordnung zur entsprechenden Positionsnummer der Anlage der Einschätzungverordnung sehr wohl nicht nur die orthopädischen Leiden, sondern gerade auch die rheumatische Erkrankung berücksichtigt wurde.
2.7. Zentral war im Rahmen der Erstellung des Gutachens die Frage, inwieweit sich der Zustand des Beschwerdeführers verschlechtert habe. Der Beschwerdeführer selbst erklärte, sein Zustand habe sich subjektiv zum Negativen verändert, der Gutachter kam dagegen zum Schluss, es sei objektiv keine Veränderung bemerkbar. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass bereits im Vorgutachten aus dem Jahr 2014 von einer schmerzbedingt stark eingeschränkten Mobilität die Rede war. Es besteht auch kein Zweifel, dass weiterhin eine eingeschränkte Mobilität vorliegt, doch ist nach Aussage des Amtssachverständigen keine Verschlechterung des Zustandes eingetreten. Eine "Gehbehinderung" wie sie für den oberen Rahmensatz von 70vH beispielhaft erwähnt wird, wurde etwa nicht vorgebracht.
2.8. Aus Sicht des erkennenden Senats ist die Einschätzung des Sachverständigen daher insgesamt als plausibel, schlüssig und nachvollziehbar zu werten. Der Einschätzung des Sachverständigen wurde, wie soeben ausgeführt, vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert entgegengetreten.
2.9. Eine Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde von dem Sachverständigen verneint und ist auch für den erkennenden Senat nicht ersichtlich.
2.10. Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind. Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993). Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt. Zudem wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung notwendig erscheinen ließ. Eine mündliche Verhandlung wurde auch nicht beantragt.
Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.
3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 45 Abs. 3 und 4 BBG.
Zu Spruchpunkt A) - Abweisung der Beschwerde
Das vom Sozialministeriumsservice im erstinstanzlichen Verfahren in Auftrag gegebene Gutachten wird vom erkennenden Senat als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet; diesem zufolge beträgt der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers weiterhin 50vH. Der Beschwerdeführer brachte nichts vor, was geeignet wäre, die Schlussfolgerungen des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. Es bleibt daher festzustellen, dass die Beschwerde abzuweisen ist, da der bereits im Behindertenpass vom 28. März 2014 vermerkte Gesamtgrad der Behinderung von 50vH weiterhin besteht.
Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision
§ 25a Abs. 1 VwGG lautet wie folgt:
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von den Grundsätzen der bisherigen - nicht uneinheitlichen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem BBG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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