Bundesverwaltungsgericht I403 2116542-1

I403 2116542-1Tribunale amministrativo federale7 giu 2016

Regest

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten

Testo completo

Bundesverwaltungsgericht I403 2116542-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I403.2116542.1.00

Spruch

I403 2116542-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Vorsitzende, den Richter Mag. Gerhard KNITEL sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Dr. Elisabeth RIEDER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen die die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpass durch das Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol, mit Bescheid vom 15.09.2015 in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass aufgrund des Gesamtgrades der Behinderung (GdB) in Höhe von fünfzig (50) von Hundert (vH) die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses vorliegen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20160607_I403_2116542_1_00/image001.jpgMag. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) stellte am 17.11.2014 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und machte insbesondere chronische Rückenschmerzen, diverse Allergien sowie Schmerzen im Handgelenk geltend. Zudem beantragte sie die Vornahme von Zusatzeintragungen, namentlich „Trägerin von Osteosynthesematerial“ sowie die „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“. Sie legte ein Konvolut an ärztlichen Befunden vor. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten bei einem Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie in Auftrag. Nach einer persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin am 03.02.2015 kam der Sachverständige zu folgendem Ergebnis:

Den Gesamtgrad von 40 von 100 begründete der Sachverständige damit, dass das Leiden 2 aufgrund von fehlender wechselseitiger Beeinflussung bzw. Geringfügigkeit nicht weiter erhöhe. Weiters wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Trägerin von Osteosynthese Material sei, das ihr aber die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Diesem Gutachten wurde am 20.04.2015 von der ärztlichen Leitung der belangten Behörde zugestimmt. Das Gutachten wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, welche am 31.05.2015 eine Stellungnahme dazu abgab und erklärte, dass aus ihrer Sicht ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 dem tatsächlichen Umfang der Behinderung nicht gerecht werde. Sie leide ständig unter starken Schmerzen, welche sich bei Belastung verstärken würden. Aufgrund der starken Rückenschmerzen seien Konzentration, Denkvermögen, Aufmerksamkeit, Schlaf und Psyche in Mitleidenschaft gezogen. Sie leide auch unter den Nebenwirkungen der Medikamente. Sowohl die Mittagspause als auch den Feierabend müsse sie in erster Linie liegend verbringen. Spazieren gehen sei ihr wegen der Knieprobleme kaum mehr länger möglich. Beim Schwimmen sei sie wegen ihrer Handschmerzen stark eingeschränkt. Aus Sicht der Beschwerdeführerin würde außerdem eine wechselseitige Beeinträchtigung der Beschwerden sehr wohl vorliegen. Die Probleme an der Hand und dem Knie würden ihren Aktions- und Bewegungsrahmen einschränken, was die Rückenschmerzen negativ beeinträchtige. Der Stellungnahme waren aktuelle Befunde beigelegt. Die Befunde wurden dem Sachverständigen für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vorgelegt und um eine Ergänzung des Gutachtens ersucht. Mit aktenmäßiger Stellungnahme vom 10.07.2015 erklärte der Sachverständige, dass bei der Beschwerdeführerin im März 2015 einen Versteifung zweier Wirbelkörper und eine Kniespiegelung rechts durchgeführt worden seien. Eine Beurteilung sei frühestens sechs Monate nach der Operation möglich. Die depressive Anpassungsstörung, die sich aus dem neu vorgelegten Befund vom 21.05.2015 ergeben würde, sei unter der Richtsatzposition 03.06.01 mit einem Grad der Behinderung von 10 von 100 wegen guten Ansprechens der Medikamente bei ambulanter ärztlicher Therapie einzustufen. Dadurch werde keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung bewirkt. Dem wurde am 26.08.2015 vom leitenden Arzt der belangten Behörde zugestimmt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.09.2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen, da sie mit einem Grad der Behinderung von 40 % die Voraussetzungen nicht erfüllen würde.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 20.10.2015 Beschwerde und ersuchte um neuerliche Beurteilung, da die sechs Monate nach der Operation bereits abgelaufen seien. Es habe sich keinerlei Besserung eingestellt; vorgelegt wurden ein Arztbrief vom 07.09.2015 zu den Kniebeschwerden sowie ein Arztbrief vom 12.10.2015 zum chronischen Schmerzsyndrom.

Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 02.11.2015 vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht erteilte dem Amtssachverständigen des Vorgutachtens den Auftrag nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin und unter Berücksichtigung der aktuellen Befunde ein aktualisiertes Gutachten zu erstellen.

Mit Sachverständigengutachten vom 07.03.2016 kam der Amtssachverständige nunmehr zum Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 von 100 vorliegen würde. Sie leide an Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule (Positionsnummer: 02.01.03), wobei die Schmerzen trotz des neuerlichen operativen Eingriffs bei vorliegender kurzstreckiger Versteifung der Lendenwirbelsäule samt psychischer und somatischer Faktoren weiterhin anhalten würden. Diese Einschränkungen seien mit einem Grad der Behinderung von 50vH zu bewerten. Wesentliche Funktionseinschränkungen oder neurologische Ausfälle würden nicht vorliegen. Weiters leide sie an Gelenksbeschwerden im rechten Handgelenk und rechten Kniegelenk mit jeweils leichtgradiger Funktionseinschränkung, welche unter Positionsnummer 02.02.01 mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 10 von 100 zu bewerten seien. Im Vergleich zum Vorgutachten sei trotz nochmaligem operativen Eingriffs keine Verbesserung eingetreten. Die führende funktionelle Einschränkung werde durch Leiden 2 aufgrund der leichtgradigen funktionellen Einschränkungen nicht weiter erhöht. Es sei daher insgesamt von einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 von 100 auszugehen. Zur Gesamtmobilität wurde im Gutachten ausgeführt: „Kommt selbstständig gehend, ohne Gehhilfe zur Untersuchung; trägt Straßenschuhe. Das Umkleiden ist nicht beeinträchtigt; Rechtshändler. Das Gangbild ist unbeschuht auf ebener Fläche unauffällig, ein normales Abrollen ist möglich. Der Zehenballen, Fersen- und Einbeinstand ist beidseits sicher. In die Hocke Gehen ist durch den Knieschmerz rechts limitiert. Eine Gehstrecke von etwa 500 m könne sie zurücklegen. Stiegen steigen – etwa vier Stockwerke – sei ihr möglich, dabei schmerze aber das rechte Kniegelenk. Haltegriffe könne sie benützen. Zur Untersuchung sei sie mit dem Fahrrad gefahren.“

Dieses Gutachten wurde der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.04.2016 zur Stellungnahme übermittelt.

Mit Stellungnahme der belangten Behörde vom 20.04.2016 wurde mitgeteilt, dass der Sachverständigenbeweis als vollständig und schlüssig erachtet werde und die belangte Behörde auf eine weitere Stellungnahme verzichte. Eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin langte nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungs-wesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

1.1. Die Beschwerdeführerin leidet an Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule (Positionsnummer: 02.01.03), die mit einem Grad der Behinderung von 50vH zu bewerten sind. Die Gelenksbeschwerden im rechten Handgelenk und rechten Kniegelenk (Positionsnummer 02.02.01) stellen nur eine leichtgradige Funktionseinschränkung dar und erhöhen den Gesamtgrad der Behinderung nicht weiter.

1.2. Es liegt somit ein Gesamtgrad der Behinderung von 50vH vor.

2. Beweiswürdigung

Diese Feststellung beruht auf dem im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachten. Weder sind an der Person des Sachverständigen Bedenken aufgetaucht oder geltend gemacht worden, noch kann das Gutachten des Sachverständigen als unvollständig oder unschlüssig angesehen werden: Das Gutachten erging nach einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und wurde von einem Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie erstattet.

Nachdem sich der Zustand der Beschwerdeführerin seit der Erstellung des ersten Gutachtens vom 03.02.2015 weiter verschlechtert zu haben scheint, ist aus Sicht des erkennenden Senats die im aktuellen Sachverständigengutachten vorgenommene Zuordnung zur Positionsnummer 02.01.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung gerechtfertigt; während die im Vorgutachten vorgenommene Zuordnung zur Positionsnummer 02.01.02 Funktionseinschränkungen mittleren Grades umfasst, werden Funktionseinschränkungen schweren Grades unter Positionsnummer 02.01.03 abgedeckt und ist dem ein Grad der Behinderung von 50 - 80% zuzuordnen. Konkret wird in der Anlage der Einschätzungsverordnung dazu ausgeführt:

50 %: Maßgebliche radiologische und/oder morphologische Veränderungen

Maßgebliche Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben

60% Chronischer Dauerschmerz mit episodischen Verschlechterungen

Einfache analgetische Therapie (NSAR) nicht mehr ausreichend

70 % Therapieresistente Instabilitätssymptomatik bei fortgeschrittenen Stadien eines Wirbelgleitens, Spinalkanalstenose mit Claudicatio spinalis (kurze Wegstrecke), schwere Skoliose mit erforderlicher Miederversorgung oder OP-Indikation

Postlaminektomie-Syndrom

80 %

Zusätzliche Beeinträchtigungen wie chronischer neurogener Dauerschmerz, Opioidindikation

Indikationen für invasive Therapieverfahren einschließlich Schmerzschrittmacher (SCS) und Schmerzpumpen, Periduralkatheter

Lähmungserscheinungen mit Gangstörungen

Versteifung über mindestens mehrer Segmente

Der Amtssachverständige führte dazu aus, dass im Vergleich zum Vorgutachten trotz nochmaligem operativen Eingriffs keine Verbesserung eingetreten sei; eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren sei feststellbar, jedoch keine wesentlichen Funktionseinschränkungen oder neurologische Ausfälle.

Zusammengefasst erscheint daher aus Sicht des erkennenden Senats die Zuordnung unter Positionsnummer 02.01.03 und die Bewertung mit 50% gerechtfertigt. Dem wurde auch weder von Seiten der belangten Behörde noch von Seiten der Beschwerdeführerin widersprochen. Ebensowenig wurde der Feststellung des Sachverständigen entgegengetreten, dass die ebenfalls vorliegenden Gelenksbeschwerden zu keiner weiteren Erhöhung des Grades der Behinderung führen.Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung „wenn es dies für erforderlich hält“ schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt. Zudem wurde von der Beschwerdeführerin weder in der Beschwerde noch im Rahmen des Parteiengehörs ein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung notwendig erscheinen ließ. Eine mündliche Verhandlung wurde auch nicht beantragt und wird mit gegenständlichem Erkenntnis der Beschwerde stattgegeben.

Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.

3. Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 45 Abs. 3 und 4 BBG.

Zu Spruchpunkt A) – Stattgabe der Beschwerde

Die Beschwerde richtete sich gegen den Bescheid vom 15.09.2015, in dem der Grad der Behinderung mit 40vH festgesetzt und gleichzeitig festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin somit die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht erfüllt.

Das vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebene Gutachten wird vom erkennenden Senat als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet; diesem zufolge beträgt der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 50vH. Die Beschwerdeführerin bzw. die belangte Behörde brachten nichts vor, was geeignet wäre, die Schlussfolgerungen des Sachverständigen, die auch in Einklang mit den vorgelegte Befunden stehen, in Zweifel zu ziehen. Es bleibt daher festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Bundesbehindertengesetzes zur Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt sind.

Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision

§ 25a Abs. 1 VwGG lautet wie folgt:

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von den Grundsätzen der bisherigen – nicht uneinheitlichen – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem BBG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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