BVwG I403 2114366-1

I403 2114366-1Tribunale amministrativo federale7 giu 2016

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Testo completo

BVwG I403 2114366-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I403.2114366.1.00

Spruch

I403 2114366-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Vorsitzende, den Richter Mag. Gerhard KNITEL sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Dr. Elisabeth RIEDER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, XXXX, vom 15.07.2015, Zl. OB 94960326500018, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, nach nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Herr XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) beantragte mit einem am 11.03.2015 beim Sozialministeriumservice (in der Folge: belangte Behörde) eingelangten Formularausdruck die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmung der §§ 2 und 14 BEinstG.

2. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 10.06.2015 wurde von der beauftragten Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, basierend auf einer aktenmäßigen Begutachtung, zu den Gesundheitsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers wie folgt festgestellt:

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd.Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

Gdb %

1

Hände - Obere Extremitäten, Funktionseinschränkung einzelner Finger Bewegungseinschränkung des linken Mittelfingers nach offener Fraktur des III. Fingers am 31.05.2014, operativ versorgt

02.06. 26

20

2

Hände - Obere Extremitäten, Verlust eines Fingers - Zeige-, Mittel-, Ring- oder Kleinfinger Amputation des II. Fingers der linken Hand am 31.05.2014

02.06. 27

10

Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Der GdB durch Leiden 1 erhöht sich durch Leiden 2 nicht wegen geringer funktioneller Relevanz von Leiden 2.

3. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer das medizinische Sachverständigengutachten als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit Schreiben vom 16.06.2015 zum Parteiengehör und räumte ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers langte bei der belangten Behörde nicht ein.

4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.07.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Gestützt auf das medizinische Gutachten führte die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. (Zwanzig von Hundert) die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle.

5. Mit Schriftsatz vom 10.08.2015 erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und führte aus, dass er Linkshänder sei und am 25.08.2015 eine Operation am 3. Finger der linken Hand geplant sei.

6. Beschwerde und Bezug habender Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 16.09.2015 vorgelegt.

7. Mit Schreiben vom 08.11.2015 legte der Beschwerdeführer einen Arztbrief über die weitere operative Versorgung seines Mittelfingermittelgliedes der linken Hand und die Abschlusskontrolle vor.

8. Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte einen Sachverständigen aus dem Bereich der Orthopädie und orthopädischen Chirurgie mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens. Nach persönlicher Begutachtung des Beschwerdeführers am 10.02.2016 kam er ebenfalls zum Ergebnis, dass ein Gesamtgrad der Behinderung von 20vH vorliege. Das Gutachten wurde zum Parteiengehör versandt; die belangte Behörde erklärte mit Schreiben vom 19.04.2016, sich dem als vollständig und schlüssig erachteten Gutachten anschließen zu wollen. Vom Beschwerdeführer langte keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe iSd. § 2 Abs. 2 BEinstG sind nicht festzustellen.

Beim Beschwerdeführer wurde am 31.05.2014 eine Teilamputation des Zeigefingers der linken Hand durchgeführt und leidet er zudem seither an Bewegungseinschränkungen des linken Mittelfingers.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20vH.

2. Beweiswürdigung:

Im Bescheid des Sozialministeriumservice, XXXX, vom 15.07.2015 wurde auf Grund des am 11.03.2015 eingebrachten Antrages festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht zum Kreis der begünstigten Behinderten zu rechnen ist, da der gutachterlich festgestellte Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H. beträgt.

Dies wurde mit einem Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 10.06.2015 begründet, das zu folgendem Ergebnis kam:

Lfd.Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

Gdb %

1

Hände - Obere Extremitäten, Funktionseinschränkung einzelner Finger Bewegungseinschränkung des linken Mittelfingers nach offener Fraktur des III. Fingers am 31.05.2014, operativ versorgt

02.06. 26

20

2

Hände - Obere Extremitäten, Verlust eines Fingers - Zeige-, Mittel-, Ring- oder Kleinfinger Amputation des II. Fingers der linken Hand am 31.05.2014

02.06. 27

10

Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H.

In der Folge wurde im Beschwerdeverfahren ein weiteres Gutachten bei einem Facharzt für Orthopädie und orthopädischen Chirurgie in Auftrag gegeben. Der vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte Amtssachverständige stellte nach persönlicher Begutachtung des Beschwerdeführers in seinem Gutachten vom 11.03.2016 fest, dass beim Beschwerdeführer nur Positionsnummer 02.06.26 erfüllt sei und ein Gesamtgrad der Behinderung von 20% gegeben sei und begründete dies damit, dass lediglich eine Teilamputation des linken Zeigefingermittelgelenks mit guter Weichteildeckung, einer guten Durchblutung sowie frei beweglichem Zeigefingergrundgelenk und lediglich eine Bewegungseinschränkung im linken Mittelfingerendgelenk mit uneingeschränktem Daumen-Mittelfinger-Spitzgriff vorliege.

Im Rahmen der Anlage zur Einschätzungsverordnung werden Funktionseinschränkungen einzelner Finger unter Positionsnummer 02.06.26 und mit einem Grad der Behinderung von 10 bis 30% berücksichtigt. Zum Verlust von Fingern wird in der Anlage zur Einschätzungsverordnung ausgeführt:

Verlust eines Fingers

Verlust eines Daumenendgliedes oder mindestens 4 bis 5 Fingerendgliedern: 10 %

Der Verlust einzelner Fingerendgliedern außer Daumen geht mit keiner funktionellen Einschränkung einher und ist daher nicht als Behinderung einzuschätzen.

02.06. 27 Zeige-, Mittel-, Ring- oder Kleinfinger 10 %

Aus Sicht des erkennenden Senates ergibt sich in einer Zusammenschau beider Gutachten und der Anlage zur Einschätzungsverordnung, dass ein höherer Grad der Behinderung als 20% auszuschließen ist.

Dem vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebenen Gutachten wurde im Übrigen weder von der belangten Behörde noch vom Beschwerdeführer entgegengetreten. Das Gutachten erweist sich aus Sicht des erkennenden Senates als schlüssig, plausibel und nachvollziehbar und steht es auch in keinem Widerspruch zum erstinstanzlichen Vorgutachten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach § 7 Abs. 1 BVwGG besteht der Senat aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen (§ 7 Abs. 2 BVwGG). Für den Beschwerdefall kommt § 19b Abs. 1 und 6 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) zum Tragen, wonach das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in den Angelegenheiten (u.a.) des § 14 Abs. 2 durch einen Senat entscheidet, an dem "eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter" mitzuwirken hat. Daraus folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdefall durch einen aus zwei Berufsrichtern und einem nach der zitierten Bestimmung des BEinstG heranzuziehenden fachkundigen Laienrichter zusammengesetzten Senat zu entscheiden hat.

Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993). Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur gekennzeichnet. Es wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung notwendig erscheinen ließ. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche im Übrigen nicht beantragt wurde, unterbleiben. Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.

Zu A)

Gemäß § 2 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger (oder diesen gleichgestellte Personen) mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H.

Gemäß § 2 Abs. 2 leg.cit. gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die

"a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind".

Gemäß § 3 BEinstG gilt als Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gelten Bescheide der in § 14 Abs. 1 BEinstG bezeichneten Behörden, in denen über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H. entschieden wurde.

Wenn ein Nachweis im Sinne dieser Bestimmung nicht vorliegt, hat gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministeriumservice) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung (Abs. 3) festzustellen.

Dabei sah § 14 BEinstG in der Fassung bis zur Novelle BGBl. I 81/2010 vor, dass "hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ...

§ 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden" ist. In der seit der Novelle BGBl. I 81/2010 normierten Fassung sieht § 14 BEinstG vor, dass der Grad der Behinderung "nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen" ist. Die zitierte Gesetzesnovelle ist am 01.09.2010 in Kraft getreten (§ 25 Abs. 12 BEinstG). In einer Übergangsbestimmung (§ 27 Abs. 1 erster Satz BEinstG) ist einerseits - für zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens anhängige Verfahren - vorgesehen, dass die für die am

1. September 2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren für die Einschätzung des Grades der Behinderung (weiterhin) die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden sind. Andererseits wird diese Anordnung des Gesetzgebers im zweiten Satz dieser Bestimmung auch auf zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Novelle nicht anhängige Verfahren erweitert: Dieser sieht vor, dass "das Gleiche" (also die im ersten Satz angeordnete Weitergeltung des KOVG) "bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach § 14 [gilt], sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes [also 01.09.2010] ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Bescheid nach den Bestimmungen der §§ 40ff des Bundesbehindertengesetzes vorliegt" (§ 27 Abs. 1 zweiter Satz BEinstG). Auch für bestimmte zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der genannten Novelle noch nicht anhängige Verfahren geht das Übergangsrecht somit von einer weiteren Anwendung der alten Rechtslage (dh. der Einschätzung nach den Vorschriften des KOVG und der gemäß §§ 7 und 9 des KOVG erlassenen Richtsatzverordnung, BGBl. Nr. 150/1965) aus.

Da der Beschwerdeführer den verfahrenseinleitenden Antrag nach dem 31.08.2013 gestellt hat, kommt die genannte Übergangsbestimmung für diesen Fall nicht mehr zur Anwendung und es war für das vorliegende Verfahren die Einschätzungsverordnung 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, anzuwenden. Auf diese Verordnung hat der im Verfahren herangezogene Sachverständige daher auch zutreffend Bezug genommen.

Die Gesamteinschätzung mehrerer Leidenszustände hat nicht im Wege der Addition der sich aus den Richtsatzpositionen ergebenden Hundertsätze zu erfolgen. Vielmehr ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht, und dann zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gerechtfertigt ist, wobei die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung auf die Erwerbsfähigkeit im Vordergrund zu stehen haben. Bei dieser Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen (§ 14 Abs. 2 BEinstG), wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften.

Vor dem Hintergrund der Ausführungen sowohl des im erstinstanzlichen Verfahrens beauftragten Sachverständigen als auch des im Beschwerdeverfahren beauftragten Sachverständigen war dem Beschwerdeführer kein über 50 v.H. hinausgehender Grad der Behinderung zuzuerkennen und die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von den Grundsätzen der bisherigen - nicht uneinheitlichen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem BEinStG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.