BVwG I403 1438395-2

I403 1438395-2Tribunale amministrativo federale7 giu 2016

Regest

Interessenabwägung, öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung

Testo completo

BVwG I403 1438395-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I403.1438395.2.00

Spruch

I403 1438395-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2016, Zl. 830762505 + 1665370, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte der Beschwerdeführer am 08.06.2013 einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Im Rahmen der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch Organe der Polizeiinspektion Traiskirchen machte er im Wesentlichen folgende Angaben:

Er sei am 01.01.1974 in J. (Marokko) geboren und Moslem. Er habe von 1980 bis 1985 die Grundschule und von 1985 bis 1992 die Hauptschule besucht. Zuletzt habe er als Maurer gearbeitet. Er sei ledig, im Herkunftsstaat würden seine Eltern, einer seiner Brüder und seine fünf Schwestern leben. In Griechenland lebe ein weiterer Bruder. Er sei im März 2011 von Casablanca legal nach Istanbul geflogen, habe illegal die türkisch-griechische Grenze überquert und zirka zwei Jahre in Athen gelebt. Vor etwa 20 Tagen habe er Griechenland verlassen und sei dann eine Woche in Mazedonien aufhältig gewesen. Danach sei er über Serbien nach Ungarn eingereist. Nach Griechenland oder Ungarn wolle er nicht zurückkehren; denn beide Länder seien sehr arm. Vor zwei Tagen sei er nach Budapest und von dort mit dem Zug nach Wien gefahren.

Seinen marokkanischen Reisepass habe er in der Türkei verloren.

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, dass die Wirtschaftslage in Marokko sehr schlecht sei, es gebe kaum Arbeit, überall herrsche Armut. Er sei fast 40 Jahre alt und habe überhaupt nichts. Er wolle hier arbeiten und sich eine sichere Zukunft aufbauen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst um seine Existenz.

2. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde vom 06.09.2013 legte der Beschwerdeführer dar, dass er einen Deutschkurs besuche. Er sei nicht Mitglied eines Vereins, einer religiösen Gruppe oder einer Organisation. In seiner Freizeit verkehre er hauptsächlich mit einer Gruppe Syrer, die in seiner Nähe lebten. Er habe keine schweren Krankheiten, sei aber derzeit wegen Zahnproblemen, Hautproblemen und Problemen mit einem Auge in Behandlung. Vor seiner Ausreise aus seinem Heimatland habe er zirka zwölf Jahre lang in K., wo er gearbeitet habe, allein gelebt, die letzten drei Jahre an derselben Adresse. Es sei schwierig gewesen, für die Miete aufzukommen. Drei seiner Schwestern seien verheiratet und hätten Kinder, eine sei geschieden, eine ledig. Er habe am Bau gearbeitet, er könne auch Holzböden oder Gips verlegen sowie Malerarbeiten durchführen. Die übrige Familie besitze ein Stück Feld, auf dem sie Getreide und Mais für den Eigenbedarf anbaue, wobei es nicht einmal dafür reiche. Als er noch in Marokko gewesen sei, habe er sie finanziell unterstützt.

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, dass er nicht mehr der Jüngste sei und sich an seiner Situation trotz der vielen Arbeit, die er geleistet habe, nichts geändert habe, die Armut sei geblieben. Er habe sich weder eine Wohnung kaufen noch habe er heiraten können. Es sei auch finanziell schwierig, sich medizinisch versorgen zu lassen. Er habe zwar einen Beruf, aber so wenig verdient, dass es einfach nie ausgereicht habe. Das sei der Grund. Es sei die bittere Armut gewesen. Er selbst hätte in Marokko medizinische Versorgung, für die man - auch in den Krankenhäusern - bezahlen müsse, gebraucht, habe aber lieber seinen herzkranken Vater unterstützt. In Marokko sei er niemals festgenommen oder inhaftiert und nie in Untersuchungs- oder Strafhaft genommen worden, er habe nie Straftaten begangen. Er sei also nicht vorbestraft. Wäre die wirtschaftliche Lage in Marokko gut gewesen, wäre er nicht ausgereist. Im Fall einer Rückkehr würde er die Armut fürchten.

Befragt nach amtlich ausgestellten Dokumenten gab er an, er habe einen Personalausweis und einen Reisepass gehabt und diese Dokumente in der Türkei (auf einem Feld unter den Pflanzen) versteckt.

3. Mit Bescheid vom 11.10.2013 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und dessen Antrag auf internationalen Schutzes bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko ab (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko aus (Spruchpunkt III.).

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer aus wirtschaftlichen Gründen aus Marokko ausgereist sei. Es könne aktuell keine wie auch immer geartete Gefährdung für seine Person im Falle der Rückkehr nach Marokko festgestellt werden. Die Gesundheitssituation des Beschwerdeführers ließe keinen Rückschluss auf lebensbedrohliche Erkrankungen zu. Im Herkunftsland könne sich der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt verdienen.

4. In der gegen diese Entscheidung fristgerecht erhobenen (handschriftlich in arabischer Sprache verfassten) Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er auf Grund der Arbeitslosigkeit und der großen Armut, von der er bereits sein ganzes Leben lang betroffen sei, sein Heimatland verlassen habe. Da er keine Beziehungen habe, habe er auch keine Möglichkeit, eine Beschäftigung zu finden. Es stünde ihm keine medizinische Behandlung zur Verfügung, außer bei Bezahlung erhöhter Preise. In Marokko habe er keine Unterkunft. Auch die Menschenrechte in Marokko würden marginalisiert und verletzt.

5. Zu den dem Beschwerdeführer durch das Bundesverwaltungsgericht zugesandten Länderfeststellungen zu Marokko (mit Stand Februar 2014 und August 2015) wiederholte der Beschwerdeführer in seinen (handschriftlichen in arabischer Sprache verfassten) Stellungnahmen im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Man verdiene nur umgerechnet ca. fünf Euro am Tag. Weiters verwies er auf die schlechte Wirtschaftslage, die zunehmende Armut in Marokko, die instabile Lage und soziale Ausgeschlossenheit, die fehlende Gesundheitsvorsorge, die weitverbreitete Bestechung und Beziehungen in der Verwaltung, die hohen Lebenshaltungskosten im Vergleich zum schlechten Verdienst, die bei der Polizei vorherrschenden Folterungen, die überfüllten Gefängnisse, die in Marokko fehlende Sicherheit und dass dort eine gesteigerte Kriminalität gegeben sei. Es gebe keine Menschenrechte, Meinungsfreiheit und Religionsfreiheit sowie kein Sozialsystem und keine staatliche Unterstützung für arme Menschen.

6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2015, GZ. I401 1438395-1/11E wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. des Bescheides abgewiesen und das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

7. Am 20.04.2016 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer erklärte, in Österreich, wo er sich seit 2013 aufhalte, keine Angehörigen zu haben. Seine Mutter und seine Geschwister seien in Marokko. Er wohne in einer WG mit Syrern und Irakern. Deutsch habe er sich selber beigebracht. Momentan habe er Probleme beim Urinieren, Befunde werde er nachreichen. Bis jetzt habe er nur mündliche Einstellungszusagen.

8. In der Folge wurden ein medizinischer Befund sowie ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag beigebracht.

9. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2016 wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt I. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und § 55 Asylgesetz 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 Asylgesetz iVm. § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig sei. In Spruchpunkt II. wurde festgelegt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Im angefochtenen Bescheid wurde festgehalten, dass beim Beschwerdeführer keine Aspekte einer besonders zu berücksichtigenden Integration hervorgekommen seien.

10. Dagegen wurde gegenständliche Beschwerde am 19.05.2016 beim Bundesamt eingebracht. Die belangte Behörde habe es außer Acht gelassen, dass sich der Beschwerdeführer in den letzten Jahren gut integriert, seine Deutschkenntnisse verbessert und ein soziales Netz aufgebaut habe. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und den Bescheid aufzuheben, festzustellen, dass die Abschiebung auf Dauer unzulässig sei und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Asylgesetz zu erteilen.

Der Beschwerde beigelegt waren eine Vertretungsvollmacht des MigrantInnenverein St. Marx, diverse Unterstützungserklärungen und ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag.

11. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 25.05.2016 vorgelegt und von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen

Bescheid:

1. Feststellungen:

1. 1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

1.1.1. Der strafgerichtlich unbescholtene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Marokko und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

1.1.2. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.

1.1.3. Der Beschwerdeführer hatte Marokko 2011 verlassen und sich zunächst 2 Jahre in Griechenland aufgehalten. Er reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 08.06.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.10.2013 und schließlich rechtskräftig mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2015 abgewiesen wurde.

1.1.4. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Der Beschwerdeführer hat keine schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

1.1.5. Der Beschwerdeführer hat manchmal Kontakt zu seiner Familie in Marokko

1.1.6. Der Beschwerdeführer lernt Deutsch und hat sich in Österreich einen Freundeskreis - bestehend aus anderen Asylwerbern - aufgebaut. Eine Integration am Arbeitsmarkt ist bisher nicht gegeben.

1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Marokko:

Zur aktuellen Lage in Marokko wurden im angefochtenen Bescheid Feststellungen getroffen, denen im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass nach den Protestbewegungen in Nordafrika im Jahr 2011 eine Verfassungsreform eingeleitet worden war, welche die Proteste auffangen konnte. Im Land herrscht Bewegungsfreiheit und die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln ist gegeben. Staatliche soziale Unterstützung ist kaum gegeben, religiös-karitative Organisationen sind aktiv. Arbeitslosigkeit, insbesondere bei Jugendlichen, ist hoch. Die medizinische Grundversorgung ist insbesondere im städtischen Raum gesichert; generell sind medizinische Dienste kostenpflichtig, werden aber bei Mittellosigkeit erlassen. Das Stellen eines Asylantrages im Ausland ist nicht strafbar.

Marokko gilt als sicherer Herkunftsstaat.

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

2.2.2. Der Beschwerdeführer legte verschiedene Unterlagen (Unterstützungsschreiben, arbeitsrechtlicher Vorvertrag) vor und konnte somit sein Bemühen um eine Integration in Österreich darlegen. Dies kann aber nicht gleichgesetzt werden mit einer nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung. Es wurden weder im vorangegangenen Asylverfahren noch vor der belangten Behörde oder in der gegenständlichen Beschwerde konkrete Angaben getätigt, die die Annahme einer umfassenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden.

2.2.3. Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

2.2.4. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde ein Ambulanzbrief des Landesklinikum Wiener Neustadt vom 04.11.2015 vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer einen unauffälligen Nierenbefund hat. Allerdings wurde eine Vorstellung beim niedergelassenen Orthopäden empfohlen. Schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigungen sind dem Akt aber nicht zu entnehmen und wurden auch in der Beschwerde nicht vorgebracht.

2.3. Zu den Länderfeststellungen

Nach Ansicht der erkennenden Richterin handelt es sich bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Die vom Bundesamt zu Marokko getroffenen Feststellungen entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts, diese werden daher der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Die Feststellungen sind dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu entnehmen und stützen sich vor allem auf die folgenden Quellen:

Österreichische Botschaft Rabat, Asylländerbericht, September 2014

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, Stand 28.11.2014

CRS - Congressional Research Service: Morocco: Current Issues, Stand 18.10.2013 http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21579.pdf

USDOS - US Department of State: Country Reports on Human Rigths Practices 2013 - Morocco,

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220369

Den Feststellungen wurde auch von Seiten des Beschwerdeführers nicht widersprochen. Ein Abgleich mit aktuelleren Berichten ergibt ebenfalls, dass diese Feststellungen unverändert gelten (vgl. dazu insbesondere Auswärtiges Amt (11.2015a): Marokko - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Innenpolitik_node.html, und Österreichische Botschaft Rabat (9.2015): Asylländerbericht Marokko).

Die Feststellung, dass Marokko als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 9 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. I Nr. 177/2009 idgF.

3. Rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheides:

3.1. Zur Rückkehrentscheidung:

3.1.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG sieht im Falle der Abweisung des Antrages auf Asyl bzw. subsidiären Schutz die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor.

3.1.2. Die formellen Voraussetzungen des § 57 Asylgesetz sind nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.

3.1.3. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich und er hat ein solches auch nicht behauptet. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss gegenständlich angesichts des etwa dreijährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens generell überwiegt.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH, 17.04.2013, 2013/22/0042) hatte etwa im Falle eines langen inländischen Aufenthaltes von 7 Jahren darauf hingewiesen, dass dieser zur Gänze auf einer bloß vorläufigen Aufenthaltsberechtigung beruhte und dem Beschwerdeführer nach erstinstanzlicher Abweisung seines Asylantrages bewusst war, dass sein Aufenthaltsstatus unsicher ist. Maßgebliche Bedeutung kam dabei dem Umstand zu, dass der Beschwerdeführer nicht über familiäre Bindungen im Bundesgebiet verfügte. Auch wenn er eine Einstellungszusage vorweisen konnte und sehr gut deutsch sprach, waren diese integrationsbegründenden Umstände aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht so schwer zu gewichten wie das maßgebliche öffentliche Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften, das von einem Fremden nach Abweisung seines Asylantrages grundsätzlich verlangt, den rechtmäßigen Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wieder herzustellen.

Dies zeigt, dass nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung eine Zeitspanne von weniger als sieben Jahren wohl nur unter ganz außergewöhnlichen Bedingungen als ausreichend für die Begründung einer nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung angesehen werden kann. Derart außergewöhnliche Umstände liegen gegenständlich nicht vor, auch wenn man berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer Freunde und Bekannte - wenn auch nur andere Asylwerber - gewonnen hat und Deutsch zu lernen begonnen hat. Es wird auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer Marokko bereits 2011 verlassen hat und daher die Bindung zu seinem Herkunftsstaat abgenommen hat. Dem steht aber keine entsprechende Verfestigung in Österreich gegenüber. Da der Beschwerdeführer einen mehr als dreißigjährigen Aufenthalt in Marokko hatte und dort auch sozialisiert wurde, wird es ihm nicht schwer fallen die Bindung zu seinem Heimatstaat wieder her zu stellen. Auch unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Nach der - vom VwGH übernommenen - Rsp des EGMR hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt. Der VwGH hat diesbezüglich auch schon ausgesprochen, dass es einem Fremden obliegt, substanziiert darzulegen, aufgrund welcher Umstände eine bestimmte Behandlung für ihn notwendig sei und dass diese nur in Österreich erfolgen könnte. Denn nur dann wäre ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse iSd Art 8 EMRK an einem Verbleib in Österreich - auch in seinem Gewicht - beurteilbar (VwGH 29.2.2012, 2010/21/0310 bis 0314). Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, dass die erforderliche Behandlung bzw. die notwendigen Medikamente in seiner Heimat nicht verfügbar wären. Ein den dargestellten Anforderungen entsprechendes Vorbringen ist damit nicht erfolgt. Auch wenn daher dem Umstand, dass eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird, zu einer Verstärkung des persönlichen Interesses an einem Verbleib in Österreich führen kann (VwGH, 28. April 2015, Ra 2014/18/0146), reicht dies gegenständlich doch nicht aus, um zu einem anderen Ergebnis der Interessensabwägung zu kommen.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Marokko keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.

Daher war kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Asylgesetz zu erteilen und in der Folge eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

3.2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde auch festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko zulässig sei. Wie sich aus den Länderfeststellungen und den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ergibt, besteht keine Gefahr, dass durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit der Abschiebung eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts verbunden wäre. Derartiges wurde auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Auch sonst besteht kein Abschiebehindernis gemäß § 50 Abs. 2 oder Abs. 3 FPG, so dass die Abschiebung nach Marokko für zulässig zu erklären ist. Dies wurde zudem umfassend im vorangegangen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2015, I401 1438395-1/11E geprüft und Abschiebungshindernisse verneint. Neue Umstände, welche eine neuerliche Überprüfung notwendig machen würden, wurden nicht vorgebracht und ist von keiner allgemeinen Verschlechterung der Situation in Marokko auszugehen.

3.3. Zur Frist für die freiwillige Ausreise

Im angefochtenen Bescheid wurde mit Spruchpunkt II. gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dass besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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