BVwG W211 2121944-1

W211 2121944-1Tribunale amministrativo federale6 giu 2016

Regest

gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, Identität, mangelnde<br/>Asylrelevanz, soziale Gruppe

Testo completo

BVwG W211 2121944-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W211.2121944.1.00

Spruch

W211 2121944-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, stellte am 24.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei zusammengefasst an, aus Beledweyn zu stammen, ledig zu sein und von 2007-2014 die Grundschule besucht zu haben. Als Fluchtgrund gab die beschwerdeführende Partei an, dass ihr Vater am 11.06.2013 aus Rache getötet worden sei, weil er eine andere Person umgebracht habe. Diese Person hätte am 22.07.2014 den Bruder der beschwerdeführenden Partei auch aus Rache umgebracht.

3. Bei ihrer Einvernahme durch die belangte Behörde am 21.09.2015 gab die beschwerdeführende Partei soweit wesentlich an, dass sie zu ihrer Mutter und ihren zwei Geschwistern zuletzt im Oktober 2014 in Somalia Kontakt gehabt habe. Sie stamme aus XXXX . Ihre Mutter und die zwei Geschwister seien zuerst geflüchtet, und die beschwerdeführende Partei sei bei ihrer Großmutter geblieben. Dann sei sie selbst ausgereist. Seitdem habe sie keinen Kontakt mehr. Ihr Vater sei im Jahr 2013 getötet worden. Er sei aus Rache von den anderen getötet worden; es sei um ein Feld gestritten worden. Zwei Brüder seien mit der Mutter weggegangen, ein Bruder sei gestorben. Sie sei nicht gemeinsam mit ihrer Mutter mitgegangen, weil sie bei ihrer Großmutter gelebt habe. Als sie angegriffen worden seien, sei ihre Mutter mit den beiden Brüdern weggegangen.

Sie gehöre der Volksgruppe der Hawiye an und habe in XXXX sieben Jahre die Grundschule besucht. Die gleichen Leute, die den Vater getötet hätten, hätten auch den Bruder getötet. Ihre Mutter habe zuletzt noch gelebt. Die Familie hätte gemeinsam mit den Tanten zusammengelebt. Als sie an jenem Abend überraschend angegriffen worden seien, seien ihre Mutter und die beiden Brüder zuerst geflohen, die beschwerdeführende Partei mit ihrer Tante und ihre Großmutter jedoch in eine andere Richtung. Ihr Vater sei von Beruf Landwirt gewesen und habe ein Feld bestellt. Ihre Tante und ihre Großmutter seien in Beledweyn geblieben.

Nach ihrem Fluchtgrund befragt gab die beschwerdeführende Partei an, dass sie Landwirte gewesen sein. Leute hätten das Feld haben wollen. Nach einem Streit habe der Vater der beschwerdeführenden Partei einen Mann ermordet. Später sei er aus Rache getötet worden. Ungefähr ein Jahr später sei der Bruder der beschwerdeführenden Partei getötet worden. Dann hätten sie das Haus angegriffen. Aus Angst, nicht wie der Vater und Bruder getötet zu werden, seien sie geflüchtet. Die beschwerdeführende Partei wisse nicht, wo ihre Mutter mit den Brüdern hingegangen sei. Diese Leute seien ganz normale Personen gewesen. Sie seien stärker als die Familie der beschwerdeführenden Partei im Dorf gewesen und würden vom gleichen Stamm abstammen. Man habe sich nicht gemocht. Jene Leute seien Nachbarn gewesen. Sie hätten schon früher immer gestritten. Auf die Frage, wer im Dorf bestimmen würde, wer welches Feld bekomme, antwortete die beschwerdeführende Partei, dass dies die Dorfältesten tun würden. Jene Leute hätten jedoch auf die Dorfältesten nicht gehört. Diese hätten auch nichts unternommen, als der Vater der beschwerdeführenden Partei getötet worden sei. Das sei jedoch nicht normal, man könne aber nichts machen. Auf die Frage, ob es danach noch Streitigkeiten mit Leuten gegeben habe, meinte die beschwerdeführende Partei, dass jene Leute der Familie gedroht hätten, nachdem der Vater getötet worden sei. Sie haben das Haus angegriffen, die Familie sei geflohen. In Beledweyn hätten sie nicht bleiben können, sie hätten Angst gehabt, dass die Leute auch nach Beledweyn kommen. Ihr Vater habe ein Mitglied dieser Familie fünf Monate von seinem eigenen Tod getötet.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.).

5. In der gegen Spruchpunkt I. des Bescheides eingebrachten Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei wegen Blutrache gefährdet sei.

6. Mit Schreiben vom 01.03.2016 wurden die beschwerdeführende Partei und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht am 29.03.2016 geladen. Die Behörde verzichtete bereits mit Beschwerdevorlage auf die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung.

7. Am 29.03.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die somalische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei und ihrer Vertretung eine mündliche Verhandlung durch. Die beschwerdeführende Partei gab in ihrer Einvernahme auszugsweise an wie folgt [evtl. Rechtsschreib- oder Tippfehler vom Bundesverwaltungsgericht korrigiert]:

" [...] R: Wo haben Sie in Somalia gelebt und welchem Clan gehören Sie an?

P: Im Bundesland Hiiran, im Dorf XXXX . Ich gehöre dem Clan der Hawiye an. Der Subclan ist XXXX , und der Subsubclan ist XXXX .

R: Wie weit ist XXXX von Beledweyne entfernt?

P: Es ist sehr weit weg von Beledweyne, ca. 7 bis 8 Stunden mit dem Auto.

R: Und in welche Richtung?

P: Ich weiß es wirklich nicht, weil, das erste Mal, als ich nach Beledweyne gekommen bin, wusste ich nicht, aus welcher Richtung.

R: Aber Sie sind näher an Beledweyne als an Bulo Burto?

P: Ich glaube, dass Bulo Burto näher an XXXX ist als Beledweyne.

R: Aber Sie sagten früher, dass Sie aus der Umgebung von Beledweyne kommen und nicht aus der Umgebung von Bulo Burto.

P: Damals, als sie mich gefragt haben, wo ich herkomme, habe ich gesagt, dass die Hauptstadt von Hiiran Beledweyne ist, also hat man Beledweyne hingeschrieben.

R: Wieso sind Ihre Familie und Ihre Tante dann mit Ihnen nach Beledweyne gegangen. Das kann ja dann nicht die nächste größere Stadt gewesen sein.

P: Weil wir Angst gehabt haben, dass sie uns in Bulo Burto schneller finden, als in Beledweyne. Deswegen sind wir nach Beledweyne gegangen. Ich glaube, dass deswegen, meine Großmutter so entschieden hat.

R: Wissen tun wir das aber nicht.

P: Ich glaube, dass sie uns schneller gefunden hätten, wenn wir nach Bulo Burto gegangen sind.

R: Hatten Sie Verwandte in Beledweyne? Wo sind Sie dort untergekommen?

P: In Beledweyne waren Freundinnen meiner Oma, die auch Geld hatten.

R: Aus dem Protokoll der Einvernahme vom 21.09.2015 ist mir nun nicht klar, wie Ihre Wohnverhältnisse waren und wer wo war, als jener Angriff auf Ihr Haus erfolgt sein soll: Sie sagen einmal, dass

Sie wegen Platzmangels bei Ihrer Oma gewohnt haben und weiter : "Als sie angegriffen wurden, lief meine Mutter mit den zwei Brüdern weg" (AS 105). Später meinten Sie, dass Sie alle zusammen gewohnt haben, dass "wir" überraschend angegriffen worden waren und Ihre Mutter und Ihre Brüder zuerst geflohen seien, Sie, Ihre Tante und Ihre Oma in eine andere Richtung: können Sie mir nun also sagen, wo Sie vor Ihrer Ausreise gewohnt haben, ob Sie bei dem Angriff zu Hause waren?

P: In XXXX , es war eine Mietwohnung, wo wir monatlich Geld bezahlt haben. Nach 2006 hat sich meine Oma entschieden, dass sie eine Wohnung bzw. ein Haus für uns kauft. Damit hat mein Vater angefangen, zu bauen und er hat ein paar Freunde gerufen. Sie haben selber gebaut. Es waren zwei Zimmer, die mein Vater gebaut hat. Dort haben wir gewohnt.

R: Wer ist jetzt "wir"? [...]

R: Können wir nun zu der Frage zurückkommen, wer hat in diesem Haus gewohnt, kurz bevor Sie ausgereist sind?

P: Es war in der Nähe von unserer Landwirtschaft.

R: Sie haben gesagt, es gab ein Haus mit zwei Zimmern. Wer hat dort gewohnt?

P: In einem Zimmer habe ich, meine Oma und meine Tante gewohnt und mein Bruder, bevor er getötet wurde. Im zweiten Zimmer meine Eltern und die zwei Brüder.

R: Und wie, denken Sie, kam es dann zu dieser Diskrepanz im Protokoll? Das klingt nicht danach, als sei das ein Nebenzimmer gewesen?

P: Es waren nur die zwei Zimmer gemeint, die nebeneinander lagen. Ich habe gemeint, dass ich nicht im Zimmer mit meinen Eltern und meinen Brüder gewohnt habe, sondern im Zimmer daneben.

R: Erzählen Sie mir von den Nachbarn, die Ihren Vater getötet haben und Ihr Haus angegriffen haben, bitte.

P: Es waren auch Hawiye, derselbe Clan wie wir, aber ein anderer Subclan, und zwar Hawadle. Es waren Nachbarn von uns. Die meisten XXXX -Einwohner waren aus den Hawiye und dem Subclan Hawadle. Damit hat es damals angefangen, dass diese Leute unsere Felder angegriffen haben. Wir hatten damals in unserem Feld einen Brunnen, wo Wasser herausgekommen ist.

R: Wir konzentrieren uns jetzt auf die Nachbarn.

P: Es waren Hawiye, Hawadle. Es waren unsere Nachbarn.

R: Wo waren das Haus und die Nachbarn lokalisiert?

P: Die haben fünf Minuten zu Fuß von unserem Haus entfernt gewohnt.

R: Wie viele Leute haben dort gewohnt?

P: Ich weiß es wirklich nicht, weil die meisten XXXX -Leute, die dort gewohnt haben, waren Hawadle. Ich kann nicht zählen. Ich weiß nicht, wie viele es waren.

R: Wenn das wirklich der nächste Nachbar von Ihrer Familie war und Sie wachsen daneben auf und es gab von Anfang an ein gespanntes Verhältnis zu diesen, dann werden Sie doch wissen, wie viele Leute dort gewohnt haben.

P: Es waren Männer. Die meisten Leute dort waren Männer. Ich habe noch nie nachgezählt, aber ich glaube, dass dort mehr als 10 Leute gewohnt haben.

R: Gab es keine Kinder in Ihrem Alter?

P: Es gab einen, der ein Jahr älter war als ich.

R: Wie kannten Sie ihn?

P: Ich kannte ihn nicht. Sie haben uns immer beleidigt und deswegen habe ich ihn auch nicht kennengelernt.

R: Wie beleidigt?

P: Er sagte: "Ihr habt's hier kein Leben, Zigeuner". So hat er uns beleidigt.

R: Wie hieß er?

P: XXXX.

R. Was ist in dem Jahr zwischen dem Tod Ihres Vaters und dem Tod Ihres Bruder gewesen? Hatten Sie da Kontakt zu Ihren Nachbarn?

P: Für meine Oma war es kein Problem gewesen, weil sie immer in der Stadt war. Ich hatte keinen Kontakt zu diesen Leuten. Meine Oma hat in diesem Jahr mehrmals ältere Herren gerufen, damit unsere Nachbarn uns in Ruhe lassen, und die Herren waren auch mehrmals bei den Hawadle und haben genau das weitergesagt, was meine Oma gesagt hat, dass meine Oma, ihre Kinder und Enkelkinder in Ruhe in XXXX leben wollen. Ein Jahr hatten wir wirklich Ruhe gehabt. Sie haben uns nicht geschlagen, aber sie haben uns dennoch beleidigt, bis sie auch meinen Bruder ermordet haben, haben wir so gelebt.

R: Warum wurde Ihr Bruder getötet? Können Sie mir das ein bisschen genauer erzählen, wie Ihr Bruder gestorben ist?

P: Es war morgens. Ich hatte frei an diesem Tag. Ich habe nicht freigehabt. Ich habe mir freigenommen, weil ich meiner Mutter helfen wollte. Ich ging mit meiner Mutter auf die Felder. Dann sind wir gegen Mittag zurückgekommen, weil wir alle gemeinsam gegessen haben, und mein Bruder ist an diesem Tag nicht gegen Mittag nach Hause gekommen. Es war das erste Mal, dass er zu spät nach Hause gekommen ist, dass er Verspätung hatte. Dann ist eine Nachbarin, eine ältere Frau zu meiner Oma gekommen. Sie hat meiner Oma erzählt, dass wir da sitzen und ihr Enkelkind aber draußen liegt. Sie wollte uns nur sagen, dass er ermordet worden ist. Wir sind herausgerannt, bis wir seine Leiche gefunden haben. Wir haben dann die Leiche mitgenommen, ich, meine Oma und der enge Familienkreis aus XXXX . Mit meiner engen Familie meine ich mich, meine Mutter und die zwei Brüder, meine Oma und meine Tante.

R: Ich verstehe immer noch nicht, warum er getötet wurde.

P: Es war 100%-ig aus Rache. Es war die Familie, die damals meinen Vater ermordet hat. Meinen Bruder hat man erschossen, mit zwei Schüssen.

R: Ich habe ein Problem zu verstehen, wie ein Jahr zwischen beiden Morden liegen kann und es sich dennoch um ‚leidenschaftliche' Racheakte handeln soll.

P: Sie haben dieses Jahr nur Ruhe gegeben, weil meine Oma mit den älteren Herren in XXXX gesprochen hat, und so haben sie 1 Jahr Ruhe gegeben.

R: Warum haben sie dann damit aufgehört?

P: Ich weiß es wirklich nicht. Sie haben dann meinen Bruder getötet.

R: Wissen tun wir das aber nicht.

P: Ich bin mir 100%-ig sicher, dass mein Bruder keine Probleme gemacht hat, sondern aus Rache getötet wurde.

R: Wissen Sie etwas über die Diya-Verhandlungen?

P: Diya gab es keine. Sie wollten sogar mich noch ermorden bzw. töten.

R: Wann kam es dann zu diesem Überfall?

P: Zwei Monate nachdem sie meinen Bruder ermordet haben.

R: Können Sie mir beschreiben, wann dieser Überfall war?

P: Es war um drei Uhr in der Früh ca. Wir haben alle geschlafen. Dann haben wir gehört, dass Leute draußen laut sprechen. Meine Oma ist aufgewacht und hat die Tür aufgemacht, um nachzuschauen. Dann hat sie gesehen, dass die Leute, die meinen Vater und meinen Bruder ermordet haben, bewaffnet vor unserer Haustüre stehen und sie haben dann Schüsse gefeuert und so bin ich auch aufgewacht. Als meine Oma die Tür aufgemacht hat, sind wir weggerannt, ich weiß nicht, in welche Richtung, aber meine Tante, meine Oma und ich sind gemeinsam in eine Richtung gerannt.

R: Jetzt haben Sie vorher gesagt, als Ihr Bruder ermordet wurde, haben Sie vorher auf dem Feld gearbeitet. Was war das für ein Feld?

P: Ich war nicht genau zu dem Zeitpunkt auf dem Feld. Wir waren Zuhause, als wir erfahren haben, dass mein Bruder getötet worden ist.

R: Aber Sie haben gesagt, dass Sie zuvor am Feld gewesen sind.

P: Ja, und erfahren haben wir davon, wie wir zurückgekommen sind.

R: Aber mich interessiert, was für ein Feld das war.

P: Es war eins unserer Felder. Dort haben wir meistens Mais gehabt und Tomaten.

R: Sie hatten mehrere Felder?

P: Es war nicht so groß.

R: Sie hatten insgesamt mehrere Felder?

P: Wir hatten nicht mehrere Felder. Wir hatten mehrere Sorten von Gemüsen. Die anderen hatten es nicht so wie wir und wollten deswegen unseres übernehmen, weil es so schön organisiert war.

R: Das heißt, Sie hatten das Feld nach dem Tod Ihres Vaters noch?

P: Ja, wir hatten es nur, weil unsere Oma mit den älteren Herren gesprochen hat und so haben wir die Felder wieder zurückbekommen.

R: Das heißt aber eigentlich, dass die Streitschlichtung mit den Ältesten sehr gut funktioniert hat.

P: Ja, und es hat uns auch wirklich geholfen, denn nachdem unser Vater ermordet worden ist, hatten wir unser Feld zurückbekommen und hatten 12 Monate Ruhe.

R: Wenn Sie sich theoretisch vorstellen, heute nach XXXX zurückzukehren, was wäre da Ihre größte Sorge?

P: Ich habe Angst, dass sie mich umbringen.

R: Und wieso würden sie das tun?

P: Der gleiche Grund, warum sie meinen Bruder ermordet haben.

R: Welcher Grund ist das?

P: Aus Rache, und weil sie uns nicht mögen.

R: Aus Rache wofür?

P: Weil mein Vater einen von denen ermordet hat.

R fragt RV, ob er Fragen an P hat.

RV: Was ist passiert nachdem Ihr Vater getötet wurde? Habt ihr das gesehen?

P: Ich war Zuhause, und ich habe Schüsse gehört. Ich, meine Oma und meine Mutter sind dann in Richtung Feld gerannt, weil wir gewusst haben, dass mein Vater da ist. Wir haben dann gesehen, dass mein Vater einen Mann erschossen hatte, der am Boden gelegen ist. Dann kam noch ein Mann, ich glaube das war der Bruder des Mannes, den mein Vater ermordet hat. Nach ihm kamen weitere vier bis fünf Männer. Nachdem sie gesehen haben, dass mein Vater einen von ihnen ermordet hat, haben sie meinen Vater vor meinen Augen angeschossen. Mein Vater lief weiter. Als mein Vater weggerannt ist, haben sie auch in unsere Richtung geschossen. Sie haben uns aber Gott sei Dank nicht erwischt. Wir sind zurückgelaufen. Als sie gesehen habe, dass wir zurücklaufen, haben sie uns verfolgt. Sie haben uns bis nach Hause verfolgt und uns, nachdem wir ins Zimmer gegangen sind, beobachtet. So kamen sie in unsere Wohnung herein und haben mich sogar verletzt (P deutet auf seine linke Augenbraue). Meine Mutter haben sie am linken Fuß verletzt, dass sie 8 Monate Zuhause geblieben ist. Meine Oma hatte eine Kopfverletzung, die mehrmals genäht worden ist. Meine Tante haben sie zusammengeschlagen. Einen meiner Brüder haben sie die rechte Hand gebrochen und einem anderen ein paar Zähne ausgeschlagen.

RV: Haben sie Sie auch woanders getroffen als an der Augenbraue?

P: Sie haben auch den linken Zahn getroffen.

R: Das war zu diesem Anlass?

P: Nein, das war davor.

RV: Sie haben gesagt, nach dem Tod Ihres Bruders sind zwei Monate vergangen, als sie in Ihr Haus gekommen sind. Wie haben Sie während der zwei Monate gelebt?

P: Wir haben gelebt, aber das war kein Leben. Es war wirklich kein Leben. Es war schwierig für uns gewesen, weil wir Angst hatten, weil immer bewaffnete Leute in der Nähe unserer Wohnung waren. Bevor sie zu uns kamen, einen Tag davor, haben sie meine Tante zu viert in unserem Feld vergewaltigt. Es war schwierig für uns gewesen.

R: Sie haben im Protokoll vor der Behörde (AS 117) damals gesagt auf die Frage: "Wie lange ist es her, dass Ihr Vater diesen Menschen getötet hat?": "Fünf Monate, bevor mein Vater getötet wurde."

P: Das war am ersten Tag, wo ich in Österreich angekommen bin. Es hat viel geregnet.

R: Nein, das war die zweite Einvernahme, da waren Sie schon ein Jahr in Österreich.

P: Nein, es lagen nur 5 Tage dazwischen, nicht fünf Monate.

R: Das geht nicht mit Ihrer Geschichte. Sie haben gesagt, Ihr Vater wurde am Feld angeschossen und dann lief er weg.

P: Ich habe dann aber gesagt, dass die Männer meinen Vater angeschossen, nicht erschossen haben.

R: Dann erzählen Sie, wie Ihr Vater ermordet wurde.

P: Wir haben fünf Tage später erfahren, dass er gestorben ist. [...]

RV: Warum sind Sie auf Ihrer Flucht nach Beledweyne gegangen? Wozu hat Ihre Oma das Geld gebraucht, das ihre Bekannte in Beledweyne gehabt hat.

P: Sie ist nach Beledweyne gegangen, um Geld von den Leuten in Beledweyne auszuborgen, um mich zu retten. Nur wegen den Freunden, die meine Oma in Beledweyne hatte, von denen sie Geld ausborgen konnte, sind wir nach Beledweyne gegangen.

RV: Haben Sie noch jetzt Kontakt zur irgendwem in Ihrer Familie in Somalia?

P: Nein, ich weiß es wirklich nicht. Das letzte Mal, wo ich meine Oma und Tante gesehen habe, war in Beledweyne. Meine Mutter habe ich das letzte Mal gesehen, als ich von XXXX weggegangen bin.

RV: In der Beschwerde hat mein Kollege bereits die Blutrache und soziale Gruppe "Kind" angeführt. Ich möchte ergänzend ausführen, dass er ein alleinstehendes Kind wäre, wenn er zurückkehren würde.

[...]"

8. Mit Schreiben vom 28.04.2016 wurden der Vertretung der beschwerdeführenden Partei aktuelle Länderberichte zur Kenntnis- und Stellungnahme zugeschickt. In der Stellungnahme vom 17.05.2016 führte diese zusammengefasst und soweit wesentlich aus, dass der somalische Staat nicht schutzfähig sei und sich die Sicherheitslage in Hiiran verschlechtert habe. Die beschwerdeführende Partei wäre im Falle einer Rückkehr als minderjährige Waise anzusehen und werde diesbezüglich auf die Entscheidung des VwGH vom 15.03.2016 zu Ra 2015/19/0180 verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund des Antrags auf internationalen Schutz vom 24.10.2014, der Einvernahmen der beschwerdeführenden Partei durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2016, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 29.03.2016 werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt.

1.1. Zur beschwerdeführenden Partei:

1.1.1. Die beschwerdeführende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, die am 24.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte.

1.1.2. Die beschwerdeführende Partei stammt aus dem Dorf XXXX in Hiiran und gehört den Hawiye an.

Zu weiteren Familienmitgliedern hat die beschwerdeführende Partei seit ihrer Ausreise keinen Kontakt mehr.

1.2. Die beschwerdeführende Partei brachte folgendes vor:

Nachbarn, die auch den Hawiye, aber einem anderen Subclan angehörten, wollten das Feld ihrer Familie haben. Bei einem Streit am Feld im Jahr 2013 tötete der Vater der beschwerdeführenden Partei ein Mitglied der Nachbarsfamilie und wurde selbst angeschossen. Er lief weg; fünf Tage oder fünf Monate später erfuhr die Familie der beschwerdeführenden Partei, dass er gestorben war.

Die Großmutter der beschwerdeführenden Partei vermittelte gemeinsam mit den Dorfältesten im Streit mit den Nachbarn, worauf der Familie der beschwerdeführenden Partei das Feld zurückgestellt wurde und sie es weiter bebauen konnten.

Ca. ein Jahr später wurde der Bruder der beschwerdeführenden Partei getötet.

Dieses Vorbringen wird nicht festgestellt, aber der rechtlichen Beurteilung als wahr unterstellt (siehe dazu VwGH, 14.07.2014, Ra 2014/20/0069).

Nicht festgestellt wird hingegen, dass zwei Monate nach dem Tod des Bruders der beschwerdeführenden Partei, jene Personen, die den Vater und den Bruder umgebracht haben sollen, einen Angriff auf das Haus und die Familie der beschwerdeführenden Partei durchgeführt haben.

Nicht festgestellt wird, dass die Hawadle-Nachbarn der beschwerdeführenden Partei diese aus Motiven der Blutrache verfolgt haben oder verfolgen würden.

1.3. Nicht festgestellt werden kann, dass der beschwerdeführenden Partei in Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an ihre Ethnie und/oder an ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

2. Länderfeststellungen zur Situation in Somalia

Im Folgenden werden die wesentlichen Informationen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben und festgestellt:

Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staatendokumentation, Länderinformationsblatt Somalia, 25.04.2016, Auszüge:

1. Sicherheitslage

Gemäß der auch von EASO zitierten Analyse der Staatendokumentation zur Sicherheitslage in Somalia hat sich die Situation im Zeitraum 7.2014-6.2015 in folgenden Bezirken verschlechtert: Dhusamareb und Ceel Buur (Galgaduud); Belet Weyne und Bulo Burte (Hiiraan); Wanla Weyne, Afgooye, Qoryooley, Merka und Baraawe (Lower Shabelle);

Baidoa und Burhakaba (Bay); Xudur, Waajid und Rab Dhuure (Bakool);

Bulo Xawo (Gedo); Kismayo (Lower Jubba). Die Situation in folgenden Bezirken hat sich im gleichen Zeitraum verbessert: Ceel Waaq und Luuq (Gedo). In den anderen Bezirken sind keine relevanten Änderungen eingetreten (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016).

Bild kann nicht dargestellt werden

(EASO 2.2016).

Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen. Dies ist einerseits bei der Verteilung terroristischer Aktivitäten im urbanen Raum zu erkennen, andererseits bei der Anzahl bewaffneter Auseinandersetzungen je Bezirk (BFA 10.2015).

Quellen:

1.1. Süd-/Zentralsomalia

Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 gab es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 10.2015). Al Shabaab führt weiterhin Angriffe auf Stellungen der AMISOM und der somalischen Armee sowie auf zivile Ziele durch (UNSC 8.1.2016). Zivilisten kommen im Kreuzfeuer, durch Sprengsätze oder Handgranaten ums Leben oder werden verwundet (AI 24.2.2016). Aus verschiedenen Garnisonsstädten heraus werden Vorstöße tief ins Gebiet der al Shabaab unternommen. Diese werden teilweise von Luftschlägen begleitet (BFA 10.2015). Al Shabaab betreibt auch asymmetrische Kriegsführung (EASO 2.2016; vgl. UNHRC 28.10.2015), gekennzeichnet durch Sprengstoffanschläge und komplexe Angriffe, von welchen Zivilisten überproportional betroffen sind. Daneben führt al Shabaab auch gezielte Attentate (UNHCR 28.10.2015; vgl. UKHO 15.3.2016) und sogenannte hit-and-run-Angriffe aus (DIS 9.2015).

Die Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich Mogadischu, sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors (ÖB 10.2015). Politische Anstrengungen zur Etablierung von Bundesländern verstärkten die Clankämpfe in einigen Bereichen (ÖB 10.2015; vgl. BS 2016, USDOS 13.4.2016). Dabei kam es auch zu zahlreichen Todesopfern und Vertreibungen, z.B. zwischen Dir und Hawadle im Jänner 2015 (USDOS 13.4.2016).

Auch Regierungstruppen und Clanmilizen geraten regelmäßig aneinander. Dadurch werden viele Zivilisten schwerverletzt bzw. getötet und deren Eigentum wird zerstört. In solchen Fällen bleibt Zivilisten nichts andres übrig als die Flucht zu ergreifen, da weder Clan- noch staatlicher Schutz gegeben ist (ÖB 10.2015). Neben den Kampfhandlungen gegen al Shabaab gibt es aus dem ganzen Land auch Berichte über Inter- und Intra-Clankonflikte um Land und Wasserressourcen (EASO 2.2016).

AMISOM hat al Shabaab weitgehend zurückgedrängt (ÖB 10.2015). Bei gemeinsamen Offensiven mit der somalischen Armee wurde al Shabaab aus Städten in Hiiraan, Bay, Bakool, Gedo und Lower Shabelle vertrieben (AI 24.2.2016). Bei den beiden jüngeren Offensiven (Operation Indian Ocean, Operation Jubba Corridor) trafen AMISOM und Regierungskräfte aufgrund taktischer Rückzüge der al Shabaab nur auf wenig Widerstand. Eingenommen wurde die letzte Bastion der al Shabaab in der Region Gedo - Baardheere - und Diinsoor in der Region Bay. Der al Shabaab wurde zwar die Kontrolle über diese Städte entzogen, doch ist sie ansonsten nicht relevant geschwächt worden. Dahingegen kann AMISOM aufgrund einer Überdehnung der zur Verfügung stehenden Ressourcen nicht mehr in jeder Stadt und in jedem Dorf eine Präsenz aufrecht halten (EASO 2.2016). Auch die Haupttransportrouten werden von al Shabaab kontrolliert (HRW 27.1.2016).

In der Folge kam es zu schweren Angriffen der al Shabaab auf Janaale (am 1.9.2015) (UNSC 8.1.2016) und Leego (am 26.6.2015) mit insgesamt rund 100 Toten Soldaten der AMISOM und zahlreichen Vermissten (BFA 10.2015; vgl. UNSC 8.1.2016, EASO 2.2016). Als Reaktion auf diese Angriffe begann AMISOM mit einer Umgruppierung, wobei einige Städte und Ortschaften geräumt wurden, darunter Kurtunwarey, Ceel Saliini, Cambarey, Golweyne und Busley (Lower Shabelle); Buq-Aqabla und Xarar-Lugoole in Hiiraan; und Fidow an der Grenze zu Middle Shabelle. Al Shabaab hat all diese Orte unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). Auch Qoryooley und Wanla Weyne blieben über Tage ohne permanente Truppen der AMISOM (allerdings mit Besatzungen der somalischen Armee). Insgesamt ist einzelnen, exponierten und schwach besetzten Außenposten ein permanenter Status abzusprechen. Spätestens seit dem Angriff der al Shabaab auf den AMISOM-Stützpunkt in Leego werden einzelne Orte zugunsten einer Konzentration von Truppen in größeren Stützpunkten aufgegeben, teilweise wurde der Schutz an die - nur eingeschränkt widerstandsfähige - somalische Armee übertragen (BFA 10.2015).

Es ist nicht möglich, zu definieren, wie weit der Einfluss oder die Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee von einer Stadt hinausreicht. Der Übergang zum Gebiet der al Shabaab ist fließend und unübersichtlich. Im Umfeld (Vororte, Randbezirke) der meisten Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung in Süd-/Zentralsomalia verfügt al Shabaab über eine verdeckte Präsenz, in den meisten Städten selbst über Schläfer (DIS 9.2015). Manche Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung können als Inseln auf dem Gebiet der al Shabaab umschrieben werden (BFA 10.2015; vgl. DIS 9.2015). Jedenfalls verfügt al Shabaab über ausreichend Kapazitäten, um in Städten unter Kontrolle von AMISOM und Regierung asymmetrische Kriegsführung (hit-and-run-Angriffe, Sprengstoffanschläge, gezielte Attentate) anzuwenden. Es gibt in allen Regionen in Süd-/Zentralsomalia Gebiete, wo al Shabaab Präsenz und Einfluss hat, und wo sie die lokale Bevölkerung zu Steuerzahlungen zwingt. Die Bastion der al Shabaab ist dabei die Region Middle Juba (DIS 9.2015).

Die Sicherheitslage in von der Regierung kontrollierten Städten bleibt also volatil (HRW 27.1.2016). Al Shabaab ist nach wie vor in der Lage, auch auf die am schwersten bewachten Teile von Mogadischu oder anderer Städte tödliche Angriffe zu führen (AI 24.2.2016). Bei aller Fragilität der Lage hat aber auch UNHCR festgestellt, dass es Zeichen zunehmender Stabilität gibt (UNHRC 28.10.2015). Seitens der Regierung, AMISOM und der internationalen Gemeinde gibt es Anstrengungen, die neu eroberten Bezirke zu stabilisieren. So wurden etwa nach Diinsoor unmittelbar Verwaltungsbeamte entsendet (UNSC 11.9.2015). Dass al Shabaab unter den gegenwärtigen Umständen Städte zurückerobert, in denen starke Garnisonen ("strongholds") der AMISOM stationiert sind, ist sehr unwahrscheinlich (EASO 2.2016; vgl. DIS 9.2015).

Quellen:

1.1.1. Hiiraan, Galgaduud, Mudug

Im Streit um die Demarkation der Nordgrenze der neu geschaffenen Galmudug Interim Administration (GIA) zu Puntland, das den nördlichen Teil von Mudug für sich reklamiert, kam es immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen. Vor allem im November und Dezember 2015 kam es zu starken Kämpfen mit zahlreichen Toten, Verletzten und Vertriebenen. Anfang Dezember 2015 wurde ein Waffenstillstand vereinbart (EASO 2.2016; vgl. UNSC 8.1.2016). Danach blieb die Situation ruhig (UNSC 8.1.2016).

Die al Shabaab ist in Mudug aktiv. In Gaalkacyo und anderen Städten der Region kommt es immer wieder zu Sprengstoffanschlägen und gezielten Attentaten, vorwiegend auf Personen, die mit der internationalen Gemeinschaft oder Puntland in Verbindung gebracht werden, sowie auf Journalisten (EASO 2.2016). Außerdem beherrscht al Shabaab kleine Teile des Bezirks Hobyo und hat Einfluss auf Teile des Bezirks Xaradheere (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016). Gegenüber der Stadt Buulo Barde hält al Shabaab eine Blockade aufrecht (HRW 27.1.2016). Im März 2016 wurde in Raso (Hiiraan) ein Lager der al Shabaab mit einem Luftschlag vernichtet. Dabei sind mehr als 150 Kämpfer der Miliz ums Leben gekommen. Danach sind größere Verbände der al Shabaab bei einer Nordbewegung auf Kräfte der GIA und von Puntland gestoßen. Bei den mehrtägigen Kämpfen gab es für al Shabaab fast 300 Verluste, mehr als 200 Kämpfer wurden gefangen gesetzt (A 4.2016).

Ursprünglich war die Ahlu Sunna wal Jama'a (ASWJ) mit der somalischen Regierung verbündet und hat signifikant zur Sicherheit in ihren Gebieten beigetragen. Seit November 2014 kam es aber zu mehreren Auseinandersetzungen zwischen ASWJ und somalischer Armee in Galgaduud (11.2014, Dhusamareb; 2.2015, Guri-Ceel). ASWJ übernahm im Juni 2015 die Kontrolle über die Hauptstadt der Region Galgaduud, Dhusamareb, welche sie auch seither beherrscht (EASO 2.2016). Das ganze Jahr 2015 über gab es zwischen den Konfliktparteien Scharmützel (USDOS 13.4.2016; vgl. BFA 10.2015). Auch im März 2016 kam es zu Kämpfen (A 4.2016). Bei den Auseinandersetzungen gab es auch zivile Opfer und temporären Vertreibungen (HRW 27.1.2016; vgl. USDOS 13.4.2016).Die ASWJ ist folglich in Galgaduud nicht mehr als Verbündeter der somalischen Regierung zu erachten. Äthiopien hat die Unterstützung für ASWJ eingestellt (BFA 10.2015).

In Hiiraan kommt es auch zu Inter-Clan-Kämpfen - angeblich unter Beteiligung von Regierungskräften - bei welchen Zivilisten zu Tode kamen (HRW 27.1.2016). Auch in Mudug kommt es sporadisch zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Clans (EASO 2.2016).

Große Garnisonen der AMISOM und der äthiopischen Armee befinden sich in Belet Weyne, Buulo Barde und Jalalaqsi (Hiiraan); und in Dhusamareb und Ceel Buur (Galgaduud) (EASO 2.2016).

Belet Weyne, Hauptstadt der Region Hiiraan, verzeichnete vor allem in den Quartalen Q1 2012 - Q3 2013 ein erhebliches Maß an Vorfällen. Diese Zeit war von einer hohen Zahl an Handgranatenanschlägen geprägt, welche danach drastisch zurückgegangen sind. Die Zahl an Morden und gezielten Attentaten liegt seitdem konstant bei durchschnittlich ca. 4-5 pro Quartal. Hingegen hat die Zahl an Sprengstoffanschlägen abgenommen; in den Quartalen Q2 2014 - Q2 2015 kam es zu lediglich zwei entsprechenden Vorfällen (BFA 10.2015).

Quellen:

2. Rechtsschutz/Justizwesen

In Süd-/Zentralsomalia und in Puntland sind die Grundsätze der Gewaltenteilung in der Verfassung niedergeschrieben. Allerdings ist die Verfassungsrealität eine andere. In den tatsächlich von der Regierung kontrollierten Gebieten sind die Richter einer vielfältigen politischen Einflussnahme durch staatliche Amtsträger ausgesetzt (AA 1.12.2015; vgl. UKHO 15.3.2016; USDOS 13.4.2016).

Laut Verfassung sollte es ein Verfassungsgericht, Bundesgerichte und Gerichte der Bundesstaaten geben. Alle diese Institutionen müssen erst geschaffen werden (EASO 2.2016). Insgesamt existiert nur ein rudimentärer Justizapparat (BS 2016). Die Justiz bleibt unterfinanziert, ineffektiv (UKHO 15.3.2016) und korrupt (UKHO 15.3.2016; vgl. BS 2016; USDOS 13.4.2016). Es mangelt an Ausbildung und Personal (UKHO 15.3.2016; vgl. EASO 2.2016). Gleichzeitig wird die Justiz durch Drohungen beeinflusst (UKHO 15.3.2016). Frauen, Arme, IDPs und vulnerable Personen sehen sich beim Zugang zur Justiz Hindernissen ausgesetzt. Diese sind z.B. Protektion, politische Einflussnahme und Mangel an Transparenz (UNHRC 6.11.2015).

Aufbau, Funktionsweise und Effizienz des Justizsystems und die Lage im Justizvollzug entsprechen nicht den völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes (AA 1.12.2015). Es gibt zwar sowohl in Süd-Zentralsomalia als auch in Puntland einen Instanzenzug, aber in der Praxis werden Zeugen eingeschüchtert und Beweismaterial nicht ausreichend herbeigebracht (AA 1.12.2015).

Das formelle Justizsystem ist in vielen Teilen Somalias nicht vorhanden. Einige Regionen haben lokale Gerichte eingerichtet, die vom lokal dominanten Clan abhängen (USDOS 13.4.2016).

Es gibt kein einheitliches Justizsystem, vielmehr herrscht eine Mischung aus formellem, traditionellem (xeer) und islamischem (Scharia) Recht (BS 2016; vgl. USDOS 13.4.2016; EASO 2.2016).

Zur Anwendung kommt xeer bei Konflikten und bei Kriminalität (EASO 2.2016). Im traditionellen Recht vermitteln Älteste. Sie verhandeln auch über Friedensabkommen und einigen sich auf Kompensationszahlungen (BS 2016). Die traditionelle Justiz wird oft herangezogen, da sie zu schnellen Entscheidungen gelangt. Allerdings werden in diesem System oft ganze Clans für die Tat Einzelner zur Verantwortung gezogen (USDOS 13.4.2016).

In den nicht von den jeweiligen Regierungen kontrollierten Gebieten werden Urteile häufig nach traditionellem Recht von Clan-Ältesten gesprochen. Diese Verfahren betreffen in der Regel nur den relativ eng begrenzten Bereich eines bestimmten Clans. Bei Sachverhalten, die mehrere Clans betreffen, kommt es häufig zu außergerichtlichen Vereinbarungen (Friedensrichter), auch und gerade in Strafsachen. Repressionen gegenüber Familie und Nahestehenden (Sippenhaft) spielen dabei eine wichtige Rolle (AA 1.12.2015).

Familien- und Standesangelegenheiten (Heirat, Scheidung, Erbschaft) werden im Rahmen der Scharia abgehandelt. Allerdings sind Schariagerichte oftmals von Clans beeinflusst (BS 2016).

Vor Militärgerichten, wo manchmal auch Zivilisten angeklagt werden, wird Angeklagten nur selten das Recht auf eine Rechtsvertretung oder auf Berufung zugestanden. Internationale Standards werden nicht eingehalten (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016). Begründet wird die Verfolgung von Zivilisten durch das Militärgericht damit, jede Person, welche sich mit Waffengewalt gegen den Staat richtet, dem Militärgesetz unterliegt (UNHRC 28.10.2015).

Aufgrund der anhaltend schlechten Sicherheitslage sowie mangels Kompetenz der staatlichen Sicherheitskräfte und Justiz muss der staatliche Schutz in Süd-/Zentralsomalia als schwach bis nicht gegeben gesehen werden (ÖB 10.2015). Der Regierung gelingt es nicht, Zivilisten Schutz zukommen zu lassen (HRW 27.1.2016).

Quellen:

3. Minderheiten und Clans

3.1. Bevölkerungsstruktur und Clanschutz

Mehr als 85% der Bevölkerung teilen eine ethnische Herkunft (USDOS 13.4.2016). Die somalische Bevölkerung ist aber nur auf den ersten Blick homogen (EASO 8.2014). In ganz Somalia gibt es eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Sub-Clans und Sub-Sub-Clans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015). Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).

Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014).

Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem - wie erwähnt - keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen - auch geographische - sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014).

Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014).

  • Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba-Regionen), Marehan (Süd-/Zentralsomalia) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag).

  • Die Hawiye leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia, die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir.

  • Die Dir finden sich im westlichen Somaliland und in einigen Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Ihre Hauptclans sind Issa und Gadabursi (beide Somaliland) und Biyomaal (Südsomalia).

  • Die Isaaq sind der Hauptclan Somalilands.

  • Die Digil und Mirifle/Rahanweyn leben in den fruchtbaren Tälern von Shabelle und Jubba und im Gebiet zwischen beiden Flüssen (v.a. Bay und Bakool) (EASO 8.2014).

Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter (EASO 8.2014).

Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In Mogadischu hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014).

Quellen:

3.2. Aktuelle Situation

Die somalische und auch die puntländische Verfassung bekennen sich zum Grundsatz der Nichtdiskriminierung (AA 1.12.2015). Grundsätzlich wurde bei der Bildung der föderalen Regierung Ende 2012 sowie beim letzten umfassenden Regierungsumbau auf eine möglichst breite Zusammensetzung aller Clans und Sub-Clans geachtet. Sowohl Regierung als auch Parlament sind entlang der sogenannten "4.5 Lösung" organisiert, das bedeutet, dass für jeden Sitz, den ein Vertreter der großen Clans in Regierung bzw. Parlament innehat, ein halber Sitz einem Vertreter der kleineren Clans (ÖB 10.2015) bzw. Minderheitenclans zufällt (USDOS 13.4.2016). So blieben die Clans der entscheidende Faktor in der somalischen und somaliländischen Politik. Gegen oder ohne sie lässt sich kein Staat aufbauen. Die vier größten Clans (Darood, Hawiye, Dir und Digil-Mirifle) dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft mit jeweils 61 Sitzen im Parlament. Dementsprechend sind die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert (ÖB 10.2015). Die 4.5-Formel wurde aber auch schon zugunsten der Minderheiten gebrochen (USDOS 13.4.2016).

In den meisten Gegenden schließt der dominante Clan andere Gruppen von einer effektiven Partizipation an Regierungsinstitutionen aus (USDOS 13.4.2016). Auch in den von der Regierung kontrollierten Gebieten ist grundsätzlich von einer Diskriminierung im Lichte der jeweiligen Clan- bzw. Sub-Clan-Zugehörigkeit auszugehen (AA 1.12.2015).

Dabei kann es sich um wirtschaftliche Diskriminierung beispielsweise im Rahmen staatlicher Vergabeverfahren, aber auch um Diskriminierung beim Zugang zu Nahrungsmittelhilfe, natürlichen Ressourcen, Gesundheitsdienstleistungen oder anderen staatlichen Diensten (AA 1.12.2015) oder um Gerichtsverfahren handeln (USDOS 13.4.2016). Angehörige eines (Sub)Clans können in Gebieten, die von einem anderen (Sub)Clan dominiert werden, aber auch auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen bezüglich Unfällen, Eigentum oder Wasser (AA 1.12.2015). Es kann davon ausgegangen werden, dass der staatliche Schutz im Falle von Clan-Konflikten nicht zur Anwendung kommt, sondern die "Regelung" dieser Konflikte grundsätzlich den Clans selbst überlassen wird. Die staatlichen Sicherheitskräfte sind in der Regel zu schwach, um in Clankonflikte effektiv eingreifen zu können; zudem ist die föderale Regierung wohl auch nicht willens, sich in Konflikte dieser Art einzumischen und so den Unwillen einzelner Clans auf sich zu ziehen (ÖB 10.2015).

Quellen:

4. Kinder

4.1. Kinder (Kindersoldaten und Zwangsrekrutierungen siehe Abschnitt 10.1)

Auch weiterhin werden Kinder getötet, willkürlich inhaftiert oder rekrutiert (HRW 27.1.2016). Alleine im Zeitraum Mai bis August 2015 hat die UN 746 Fälle von schweren Verbrechen gegen Kinder dokumentiert (UNSC 11.9.2015). Im Zeitraum September bis Dezember 2015 wurden 157 Fälle registriert, darunter Tötung und Verletzung von Kindern sowie deren Rekrutierung und Einsatz im Felde (UNSC 8.1.2016). Meist waren die Täter al Shabaab oder die somalische Armee (UNSC 8.1.2016; vgl. UNSC 11.9.2015).

308. 000 Kinder unter fünf Jahren leiden an akuter Unterernährung, 56.000 sind schwer unterernährt. Von Jänner bis Oktober 2015 erhielten 220.000 Kinder unter fünf Jahren lebensrettende Ernährung (UNSC 8.1.2016).

Kinderarbeit ist weit verbreitet. Ältere Daten belegen, dass 36% der Kinder zwischen fünf und 14 Jahren arbeiteten; vermutlich ist die tatsächliche Prozentzahl höher anzusetzen (USDOS 13.4.2016). Im ländlichen Somalia ist meist von Feldarbeit oder nomadischer Hilfstätigkeit auszugehen. In urbanen Zentren werden Kinder als Dienstboten und für einfache Erledigungen eingesetzt (AA 1.12.2015). Außerdem gibt es in Mogadischu viele Straßenkinder. 2011 betrug die Schätzung 11.000, nunmehr dürfte die Zahl höher sein. Es gibt keine diesbezüglichen Regierungseinrichtungen aber einige Waisenheime und Heime für Straßenkinder (EASO 8.2014).

Missbrauch und Vergewaltigung von Kindern sind ernste Probleme. Viele der Opfer von sexueller Gewalt sind Kinder (USDOS 13.4.2016)

Eine offizielle, staatlich geregelte Adoptionspraxis, bzw. staatliches Adoptionsrecht existiert nicht. Elternlose Kinder werden zumeist relativ formlos bei nahen Verwandten oder Pflegefamilien untergebracht. Offizielle, überprüfbare Dokumente sind daher zumeist nicht vorzufinden und selbst wenn, könnten diese nach Sicht der Botschaft einer Urkundenüberprüfung nicht standhalten (ÖB 10.2015).

Quellen:

4.2. Rückkehrspezifische Grundversorgung

Als allgemeine Regel gilt, dass Somali auch sehr entfernt Verwandte, die aus einer anderen Gegend kommen, unterstützen werden, da eine Clan-Verbindung besteht. Voraussetzung dafür ist, dass die Kapazitäten dafür zur Verfügung stehen. Allerdings wurde das Konzept der Clan-Solidarität in Süd-/Zentralsomalia überdehnt. Viele Familien und Clan-Netzwerke sehen sich nicht mehr in der Lage, die Bedürfnisse vertriebener Verwandter zu erfüllen (DIS 9.2015).

Beide - Familie (auch die erweiterten und entfernt verwandten Teile) und Clan - bleiben einer der wichtigsten Faktoren, wenn es um Akzeptanz, Sicherheit und Grundbedürfnisse (Unterkunft, Nahrung) geht. Eine Person, die an einen neuen Wohnort zieht, erwartet sich die Akzeptanz des Clans in der lokalen Gemeinschaft. Diese Akzeptanz bedeutet, dass die Menschen über den Neuankömmling und seine Verbindungen Bescheid wissen; damit steht auch der Schutz in Verbindung, den diese Person vom Clan erlangen kann. Dies gilt auch für Rückkehrer, doch können diese ja nach Fähigkeiten und Kapazitäten auch autark leben, ohne einer Clan-Belästigung ausgesetzt zu sein. Auf der anderen Seite ist eine schwache Person mit wenigen Ressourcen auf die Unterstützung von Angehörigen, Verwandten oder einem engen Netzwerk angewiesen, um Unterkunft und Einkünfte zu erlangen. Grundsätzlich wird dabei nicht zuerst der Clan um Unterstützung angefragt (DIS 9.2015). Hier wendet man sich zuerst an die Familienebene. Wenn aber eine Person in einem Gebiet weder über Kernfamilie noch über Verwandte verfügt, dann kann der Clan Ressourcen zur Verfügung stellen (DIS 9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014), wobei dies im Falle von Mogadischu eher bei großen Clans Erfolg haben wird (UKUT 3.10.2014). Eine übersiedelnde Person, wird sich in einem IDP-Lager wiederfinden und sich keinen Lebensunterhalt sichern können, wenn sie in einer Stadt weder über Kern- oder erweiterte Familie mit entsprechenden Ressourcen verfügt (DIS 9.2015; vgl. UKUT 5.11.2015) noch auf Rimessen zurückgreifen kann. Diese Person ist auf humanitären Schutz angewiesen (UKUT 5.11.2015). Auch für alleinstehende Frauen oder Alleinerzieherinnen hängt der zu erwartende Lebensunterhalt vom Status und von den Ressourcen der Familienangehörigen im Aufnahmegebiet ab (DIS 9.2015).

Rückkehrer haben bei der Arbeitssuche in Mogadischu wahrscheinlich Vorteile, da sie eher gebildet sind und als einfallsreicher erachtet werden. Dies gilt noch mehr, wenn der Arbeitgeber selbst ein aus der Diaspora Zurückgekehrter ist (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015).

Zur Klärung, welche Mittel eine Person bei einer Rückkehr nach Mogadischu zur Verfügung hat, sind folgende Punkte zu berücksichtigen: Die Lebensumstände der Person vor der Abreise aus Mogadischu; die Dauer der Abwesenheit aus der Stadt; die Clan-Verbindungen, auf welche zurückgegriffen werden kann; der Zugang zu finanziellen Ressourcen; die Möglichkeiten der Person, sich durch Arbeit oder Selbständigkeit einen Lebensunterhalt zu finanzieren; die Verfügbarkeit von Rimessen aus dem Ausland; die Lebensumstände der Person im Gastland; und die Frage, ob die Finanzierung der Reise in den Westen einer finanziellen Unterstützung bei der Rückkehr entgegensteht. Insgesamt liegt es also an der Person selbst zu erklären, warum sie nicht an den durch den Wirtschaftsboom in Mogadischu bestehenden ökonomischen Möglichkeiten teilhaben kann (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015).

Quellen:

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben der beschwerdeführenden Partei sowie aus ihren Sprach- und Ortskenntnissen.

Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der beschwerdeführenden Partei nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der beschwerdeführenden Partei als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.

Das Datum der Antragstellung und Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

3.2. Die Angaben betreffend die Herkunft und die Clanzugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei wurden bereits von der belangten Behörde festgestellt. Dass die beschwerdeführende Partei seit ihrer Ausreise keinen Kontakt mehr zu ihren Familienangehörigen hat, gab sie durchgehend im Laufe des Verfahrens an.

3.3. Die erkennende Richterin kommt nicht umhin zu berücksichtigen, dass sich die beschwerdeführende Partei in der mündlichen Verhandlung in ihren Antworten zögerlich und vage gab. Außerdem ergaben sich tatsächliche Diskrepanzen in ihrem Vorbringen, weshalb von einer eigentlichen Feststellung des Vorbringens abgesehen wurde.

Zur Veranschaulichung wird ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei zu ihren Nachbarn, die ihre Familie angeblich abgelehnt, beschimpft und sich auch gewalttätig gegen die Familie gestellt haben sollen, kaum etwas sagen kann. Nach ihren eigenen Angaben sollte sie jedoch tatsächlich fünf Minuten zu Fuß entfernt vom Haus dieser Hawadle aufgewachsen sein und will trotzdem nichts über diese Nachbarn, die sie angeblich regelmäßig und wiederholt beschimpft haben sollen, sagen können. Insbesondere unter dem Blickwinkel, dass jene Nachbarn angeblich bekannterweise den Vater der beschwerdeführenden Partei getötet haben sollen, bleibt es wenig nachvollziehbar, dass die beschwerdeführende Partei selbst keine Eindrücke über diese vermitteln kann, sondern diesbezüglich ausgesprochen vage bleibt.

Ein weiteres Problem der Angaben ist außerdem, dass einige Teile des Vorbringens auf Hörensagen beruhen, das entsprechend vorsichtig gewertet werden muss. So erzählte sie selbst, von der Nachbarin vom Tod des Bruders erfahren zu haben; wer diesen also tatsächlich getötet haben soll, ist eigentlich nicht bekannt. Auch ihre Angabe, dass beim nächtlichen Angriff auf ihr Haus jene Männer davor gestanden seien, die den Vater und den Bruder ermordet haben, entspricht nicht ihrem eigenen Erleben: sie gab im gleichen Teil des Vorbringens an, erst beim Fallen von Schüssen aufgewacht zu sein und mit ihrer Großmutter weggerannt zu sein. Insoferne muten diese Teile der Erzählungen konstruiert an.

Die beschwerdeführende Partei hatte auch Probleme mit den zeitlichen Abläufen und den Sequenzen ihrer Angaben und gab in der Einvernahme vom 21.09.2015 an, dass ihr Vater jenes Mitglied der Nachbarsfamilie fünf Monate vor seinem eigenen Tod getötet habe (AS 117). In der mündlichen Verhandlung schilderte sie das Geschehen derart, dass ihr Vater auf dem Feld einen Nachbarn erschossen haben soll; weitere Nachbarn seien gekommen und haben den Vater angeschossen. Dieser sei weggelaufen, und fünf Tage später habe die Familie der beschwerdeführenden Partei von seinem Tod gehört. Im besten Falle deuten diese Diskrepanzen daraufhin, dass die beschwerdeführende Partei nur Hörensagen wiedergeben kann. Andererseits kann jedoch eine solche Verwechslung auch darauf hindeuten, dass ein für das Asylverfahren angelegtes Vorbringen erstattet werden sollte. Abschließend wird dazu gesagt, dass der beschwerdeführenden Partei bei jener Einvernahme im Jahr 2015 ein Somali Dolmetscher zur Verfügung stand und sie mit ihrer Unterschrift bestätigte, dass das Protokoll rückübersetzt wurde und richtig ist.

Diese Unsicherheiten führen auch dazu, dass der Angriff durch die Nachbarn auf das Haus, der das angebliche fluchtauslösende Geschehen gewesen sein soll, nicht festgestellt werden kann.

Hingegen sollen die unter 1.2. angeführten Teile des Vorbringens im Sinne einer Wahrunterstellung einer rechtlichen Beurteilung zugeführt werden.

3.4. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde auf aktuelle Länderinformationen, die sich einerseits auf seriöse Quellen berufen oder, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes, solche selbst sind. Wesentlich bei der Auswahl der Berichte ist dabei die Aktualität der Information, insbesondere betreffend die Sicherheitslage in Somalia, und die Qualität der Quellen, wobei das Bundesverwaltungsgericht versucht, Berichte unterschiedlicher Auftraggeber_innen zu sichten, um sich ein möglichst ausgewogenes Bild der Situation zu den relevanten Fragestellungen machen zu können. Die für die gegenständliche Beschwerde entscheidungsrelevanten Berichte sind unter Punkt 2. in diesem Erkenntnis auszugsweise wiedergegeben.

Die Stellungnahme vom 17.05.2016 zieht das Bundesverwaltungsgericht in seine Überlegungen mit ein.

4. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

4.1. Rechtsgrundlagen:

4.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

4.1.2. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.

Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).

Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes befindet.

4.1.3. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.

4.2. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:

4.2.1. Im Sinne einer Wahrunterstellung geht das Bundesverwaltungsgericht also vom folgenden Sachverhalt aus:

Nachbarn, die auch den Hawiye, aber einem anderen Subclan angehörten, wollten das Feld der Familie der beschwerdeführenden Partei haben. Bei einem Streit am Feld im Jahr 2013 tötete der Vater der beschwerdeführenden Partei ein Mitglied der Nachbarsfamilie und wurde selbst angeschossen. Er lief weg; fünf Tage (oder fünf Monate) später erfuhr die Familie der beschwerdeführenden Partei, dass er gestorben war.

Die Großmutter der beschwerdeführenden Partei vermittelte gemeinsam mit den Dorfältesten im Streit mit den Nachbarn, worauf der Familie der beschwerdeführenden Partei das Feld zurückgestellt wurde und sie es weiter bebauen konnte.

Ca. ein Jahr später wurde der Bruder der beschwerdeführenden Partei getötet.

Hingegen wurde in der Beweiswürdigung erklärt, warum nicht davon ausgegangen wird, dass es zu einem nächtlichen Angriff auf das Haus der Familie der beschwerdeführenden Partei gekommen ist.

4.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht möchte nicht abstreiten, dass es auch zu gewalttätigen Konflikten zwischen verschiedenen Subclans kommen kann; die Länderberichte sind sich dazu einig, dass Clankonflikte in bestimmten Regionen und immer abhängig von mehr oder weniger starken sonstigen Machtverhältnissen aufflammen können. Dass es daher zu einem Streit wegen des Feldes gekommen sein mag, ist nachvollziehbar und von den Länderberichten gedeckt. Diesbezüglich ist aber zu sagen, dass die beschwerdeführende Partei selbst anmerkte, dass es ihrer Großmutter gemeinsam mit den Dorfältesten gelungen ist, den Streit mithilfe der traditionellen Verhandlungsmittel im Dorf beizulegen. Das Feld ging an die Familie der beschwerdeführenden Partei zurück, die es auch weiterhin bewirtschaftete.

Ob der Tod des Bruders auf seiner Zugehörigkeit zum Clan und/oder zur Familie der beschwerdeführenden Partei beruhte oder andere Gründe hatte - die an dieser Stelle nicht bagatellisiert werden sollen, aber vermutlich nicht für die beschwerdeführende Partei asylrelevant sind -, wusste die beschwerdeführende Partei grundsätzlich selbst nicht zu sagen. Sie nahm nur an, dass dieser Bruder auch von den Nachbarn getötet wurde. Selbst wenn man das annehmen möchte, lässt sich aus diesem Faktum alleine noch keine Bedrohung der beschwerdeführenden Partei aus Gründen ihrer Zugehörigkeit zu ihrer Familie oder zu ihrem Clan ableiten.

4.2.3. Wenn nun also die beschwerdeführende Partei bzw. ihre Vertretung vorbringen, diese fiele in die soziale Gruppe der "Familie", weil sie aus Gründen der Blutrache durch die Nachbarsfamilie bedroht worden sei und sein würde, da ihr Vater ein Mitglied jener Familie umgebracht habe, so ergeben sich aus dem als wahr unterstellten Sachverhalt keine ausreichenden Hinweise auf die Gefahr einer "Blutrache" durch die Nachbarsfamilie. Insbesondere bliebt nicht nachvollziehbar, warum eine Blutrache durch erfolgreiche Vermittlung durch die Dorfältesten und Rückgabe des Feldes an die Familie der beschwerdeführenden Partei für ein Jahr unterbrochen sein sollte, um anschließend wieder aufgenommen zu werden - wobei hier daran erinnert wird, dass nicht feststeht, dass der Bruder der beschwerdeführenden Partei tatsächlich durch die Nachbarn getötet wurde.

Eine aktuelle und maßgebliche Verfolgungsgefahr aufgrund einer Zugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei zur sozialen Gruppe der "Familie" lässt sich daher nicht feststellen.

4.2.4. Wenn die Beschwerde bzw. der Vertreter in der Beschwerdeverhandlung vorbringt, die beschwerdeführende Partei falle in die soziale Gruppe des "Kindes" bzw. in jene der "alleinstehenden Kinder", so wird dieses Vorbringen nicht ausreichend begründet.

Der Verwaltungsgerichtshof führte in seiner in der schriftlichen Stellungnahme zitierten Entscheidung vom 15.03.2016 (Zl. 2015/19/0180) aus, dass im dortigen Beschwerdefall das Verwaltungsgericht die Minderjährigkeit der beschwerdeführenden Partei nicht ausreichend beachtet habe und sich mit deren Vorbringen nur unzureichend auseinandergesetzt habe. Neben ihrer Gefährdung aufgrund des Umstands, ein minderjähriger Waise ohne familiäre Anbindung zu sein, seien eine Reihe weiterer Faktoren vorgebracht worden, die ein Verfolgungsrisiko erhöhen würden, wie die Zugehörigkeit zu einer Minderheit, zur schiitischen Glaubensrichtung und ein langjähriger Auslandsaufenthalt, der eine Sprachbarriere mit sich gebracht habe. Die dortige beschwerdeführende Partei war im Jahr 2000 geboren.

Gegenständlich wird die beschwerdeführende Partei im XXXX 2016 volljährig, gehört keiner Minderheit in ihrer Heimatregion an, sondern einem dort grundsätzlich dominanten Überclan und reiste im Oktober 2014, also vor noch nicht zwei Jahren, aus Somalia aus.

Es ist richtig, dass die Länderberichte grundsätzlich davon ausgehen, dass idealerweise Kernfamilie vor Ort im Falle einer Rückkehr zur Verfügung stehen soll, um eine Wiedereingliederung in Somalia und eine Grundversorgung sicherzustellen. Darüber hinaus kann diese Rolle aber auch der Clan erfüllen, und tat er dies auch bisher, wobei die Länderberichte bestätigen, dass durch den Bürgerkrieg, AMISOM und Al Shabaab mancherorts eine Erosion des Clanschutzes und der Clanunterstützung stattgefunden hat. Hinweise, dass das im Umfeld der beschwerdeführenden Partei so ist, gibt es aber nicht. Ihre Berichte gerade zur offenbar erfolgreichen Streitschlichtung durch die Dorfältesten weisen darauf hin, dass die Clanstrukturen und der -schutz im XXXX der beschwerdeführenden Partei zumindest noch derart funktionieren, als dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie nicht im Falle einer - hypothetischen Rückkehr - auf Unterstützung durch ihren Clan zurückgreifen könnte.

An dieser Stelle sei in Erinnerung gerufen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht davon ausgeht, dass die beschwerdeführende Partei bzw. ihre Familie nach wie vor Ziel von Clanstreitigkeiten mit einer Hawadle-Nachbarsfamilie sein würde.

Während also das Bundesverwaltungsgericht das Argument der Vertretung betreffend ein mögliches Verfolgungsrisiko wegen Minderjährigkeit und fehlender Bindung zu Kernfamilie vor Ort für jedenfalls bedenkenswert hält, liegen gegenständlich nicht genügend Hinweise darauf vor, dass die beschwerdeführende Partei mit ihrem konkreten Clanhintergrund, ihrem Alter und ihrer in Somalia bereits gesammelten Lebenserfahrung tatsächlich als minderjährige Waise ohne Familienanschluss einem besonderen Verfolgungsrisiko im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention unterliegen würde.

4.2.5. Den Verweisen auf eine allgemein prekäre Sicherheits- und Versorgungssituation in Somalia wurde bereits mit der Zuerkennung von subsidiärem Schutz begegnet.

4.2.6. Sonstige asylrelevante Gründe für eine mögliche Verfolgung wurden nicht vorgebracht und ergeben sich auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht aus der Akten- und Berichtslage. Mangels Bestehen einer maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, kann daher der Beschwerde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides nicht stattgegeben werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung von Asyl auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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