W209 2118777-1•BVwG W209 2118777-1
W209 2118777-1Tribunale amministrativo federale6 giu 2016
Gleichheitsgrundsatz, Pflichtverletzung, Unfallversicherung,<br/>Versicherungspflicht
W209 2118777-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX , VSNR XXXX , vertreten durch Dr. Reinhard Burghofer, Köstlergasse 1/30, 1060 Wien, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien, vom 30.10.2015 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Mitteilung vom 17.06.2014 informierte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien, (im Folgenden die belangte Behörde) den Beschwerdeführer, dass die Daten seines Einkommenssteuerbescheides 2012 übermittelt worden seien, welche Einkünfte aus selbstständiger Arbeit enthalten würden. Auf Basis der derzeit vorliegenden Unterlagen sei der Beschwerdeführer von 01.01.2012 bis 31.12.2012 in der GSVG-Krankenversicherung pflichtversichert. Für den gleichen Zeitraum sei er auch nach dem ASVG unfallversichert. Er sei jedoch von der Pensionsversicherung ausgenommen, weil er am 01.01.1998 das 55. Lebensjahr vollendet habe. Er sei in dem angeführten Zeitraum auch nach dem B-KUVG pflichtversichert gewesen. Da er durch seine unselbstständige Tätigkeit bereits Sozialversicherungsbeiträge von der Höchstbeitragsgrundlage bezahlt habe, würden ihm vorläufig keine Krankenversicherungsbeiträge vorgeschrieben.
2. Mit Schreiben vom 15.07.2014 sprach sich der Beschwerdeführer gegen die Vorschreibung von Sozialversicherungsbeiträgen aus. Er habe lediglich Beiträge zur Unfallversicherung zu leisten, über deren Höhe er die Ausstellung eines Bescheides beantrage.
3. Im Zuge eines Telefonates mit der belangten Behörde am 03.11.2014 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die in den Einkommenssteuerbescheiden 2007, 2011 und 2012 aufscheinenden Einkünfte aus selbstständiger Arbeit aus seiner selbstständigen Tätigkeit als Sachverständiger resultieren würden, die er laufend ausübe.
Seitens der belangten Behörde wurde ihm mitgeteilt, dass er auf Grund der Altersausnahme des § 2 Abs. 1 Z 4 iVm § 273 Abs. 8 GSVG von der GSVG-Pensionsversicherung ausgenommen sei. In der Krankenversicherung habe er auf Grund der Mehrfachversicherung mit dem B-KUVG keine Beiträge zu zahlen. Zu zahlen seien lediglich Unfallversicherungsbeiträge für die Jahre 2011 und 2012. Dazu brachte der Beschwerdeführer vor, dass er bereits als Betriebsführer nach dem BSVG pflichtversichert sei und nicht einsehe, für jede einzelne Tätigkeit unfallversichert zu sein. Hinsichtlich der ab 19.02.2014 bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG führte der Beschwerdeführer aus, dass er diesbezüglich nicht tätig geworden sei und die Gewerbeberechtigung zurücklegen werde.
Bezüglich der Jahre 2011 und 2012 wurde eine Weiterleitung an die hierfür zuständige Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (im Folgenden AUVA) besprochen. Außerdem wurde vereinbart, dass der Bescheidantrag hinsichtlich der Pflichtversicherung als Gewerbetreibender derzeit hinfällig sei.
4. Mit Bescheid vom 18.12.2014, Zl. HKR-MVB- XXXX /11, stellte die AUVA fest, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit in den Jahren 2011 und 2012 gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterlegen sei. Daher sei er verpflichtet, die von der belangten Behörde für die Jahre 2011 und 2012 vorgeschriebenen Pflichtbeiträge in der Unfallversicherung zu entrichten.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.04.2015, Zl. W174 2100557-1/2E, wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs in der Folge mangels Anfechtung in Rechtskraft.
5. Mit Mitteilung vom 23.04.2015 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer, dass die Voraussetzungen für seine Pflichtversicherung als aktiv Erwerbstätiger in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach dem GSVG bzw. ASVG wegfallen würden, da seine Gewerbeberechtigung erloschen sei. Seine Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung ende daher mit 31.03.2015. Nach diesem Zeitpunkt könne er keine Leistungen aus der Krankenversicherung nach dem GSVG beziehen. Unter Berücksichtigung des Endes der Pflichtversicherung bestehe auf seinem Beitragskonto ein Rückstand in der Höhe von €
1. 685,17, welcher vom Beschwerdeführer einzuzahlen sei.
6. Mit Schreiben vom 07.10.2015 beantragte der Beschwerdeführer, über das Bestehen der Versicherungspflicht sowie die Höhe der ausständigen Beiträge bescheidmäßig abzusprechen sowie das eingeleitete Exekutionsverfahren einzustellen.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.10.2015 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer 1. im Zeitraum von 01.01.2011 bis 31.12.2013 gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und von 19.02.2014 bis 31.03.2015 gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung unterlegen sei, 2. gemäß §§ 27, 27a und 27d GSVG verpflichtet sei, für den Zeitraum von 19.02.2014 bis 31.03.2015 € 99,49 an monatlichen Beiträgen in der Pensionsversicherung zu entrichten und 3. unter Berücksichtigung der am 16.01.2014 eingelangten Zahlung in der Höhe von € 99,40 verpflichtet sei, zum 30.10.2015 rückständige Beiträge zur Pensions- und Unfallversicherung in der Höhe von € 1.716,30 (letzte Fälligkeit 28.02.2015) sowie Nebengebühren in der Höhe von € 92,32 und Verzugszinsen in der Höhe von € 134,47, demnach einen Gesamtbetrag von € 1.947,09, zu leisten.
Zudem werde mitgeteilt, dass das Exekutionsverfahren vorläufig bis zur Klärung im Verwaltungsverfahren eingestellt werde.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Einkommenssteuerbescheid 2011 des Beschwerdeführers vom 30.04.2013 Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit in der Höhe von € 6.412,67, der Einkommenssteuerbescheid 2012 vom 01.04.2014 Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit in der Höhe von € 8.204,00 und der Einkommenssteuerbescheid 2013 vom 30.04.2015 Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit in der Höhe von € 14.499,25 ausweise. Jeweils nach Einlangen der Einkommenssteuerbescheide sei der Beschwerdeführer über den Eintritt der Pflichtversicherung informiert worden. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit aus einer solchen als Sachverständiger resultieren würden. Im Zeitraum von 19.02.2014 bis 30.03.2015 sei er im Besitz einer Gewerbeberechtigung, lautend auf "Entfeuchtung von Räumlichkeiten mittels mobiler Belüftungs- und Heizgeräte", gewesen. Laut der zentralen Versicherungsdatenspeicherung des Hauptverbandes beziehe der Beschwerdeführer seit 01.07.2006 bis laufend einen Ruhegenuss auf Grund öffentlicher Beschäftigung nach dem B-KUVG. Als jährliche Beitragsgrundlage nach dem B-KUVG seien folgende Beträge gespeichert: 2011: € 58.800,00; 2012: € 59.220,00; 2013: €
62. 160,00; 2014: € 63.420,00. Weiters sei laut der zentralen Versicherungsdatenspeicherung des Hauptverbandes ab 01.06.2008 bis laufend eine Pflichtversicherung als Betriebsführer nach dem BSVG gespeichert. Nach Einlangen der entsprechenden Einkommenssteuerbescheide und Feststellung der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG dem Grunde nach sei die Vorschreibung der Unfallversicherungsbeiträge der Jahre 2011 bis 2013 erfolgt. Die Vorschreibung sei sohin für 2011 in der Summe von € 98,40 im 4. Quartal 2013 mit Fälligkeit zum 30.11.2013, für 2012 in der Summe von € 99,00 im 3. Quartal 2014 mit Fälligkeit zum 31.08.2014 und für 2013 in der Summe von € 101,76 im 3. Quartal 2015 mit Fälligkeit zum 31.08.2014 erfolgt. Die Vorschreibung der Beiträge zur Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund der Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers sei für 2-6/2014 mit Vorschreibung im 2. Quartal 2014, für 7-9/2014 im 3. Quartal 2014, für 10-12/2014 im 4. Quartal 2014 und für 1-3/2015 im 1. Quartal 2015 erfolgt. Am 16.01.2014 sei auf dem Beitragskonto des Beschwerdeführers eine Zahlung in der Höhe von € 99,40 eingelangt. Weitere Zahlungen hätten nicht verbucht werden können.
Die der belangten Behörde übermittelten Daten der Einkommenssteuerbescheide 2011 - 2013 des Beschwerdeführers hätten jeweils Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit über der Versicherungsgrenze für neue Selbstständige des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG enthalten. Da gemäß § 273 Abs. 8 GSVG Personen von der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ausgenommen seien, die am 01.01.1998 das Alter für eine vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit erreicht hätten, unterliege der Beschwerdeführer auf Grund seiner selbstständigen Tätigkeit als Sachverständiger in den Jahren 2011 bis 2013 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG.
Da eine Altersausnahme für Gewerbetreibende gesetzlich nicht normiert sei, unterliege der Beschwerdeführer auf Grund seiner Gewerbeberechtigung im Zeitraum von 19.02.2014 bis 31.03.2015 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG.
Hinsichtlich Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde rechtlich aus, dass bei gleichzeitiger Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit und einem Leistungsbezug nach dem B-KUVG im Bereich der Krankenversicherung eine Mehrfachversicherung bestehe. Die Summe der Beitragsgrundlagen nach dem GSVG und dem B-KUVG dürfe die Höchstbeitragsgrundlage nicht übersteigen und sei die Beitragsgrundlage nach dem GSVG in einer Höhe festzustellen, die nicht zu einer Überschreitung führe. Da die Beitragsgrundlagen des Beschwerdeführers nach dem B-KUVG bereits mit der Höchstbeitragsgrundlage gespeichert seien, bestehe im Bereich der Krankenversicherung nach dem GSVG keine Beitragspflicht. Für den Zeitraum der Pflichtversicherung des Beschwerdeführers in der Pensionsversicherung auf Grund der Gewerbeberechtigung liege keine Mehrfachversicherung vor.
Auf Grund der Säumigkeit der Beitragszahlungen seien auf Grund der festgestellten Fälligkeiten bis zum 30.10.2015 Verzugszinsen in der Höhe von € 134,47 angefallen und würden unberichtigt aushaften.
Weiters erstattete die belangte Behörde detaillierte Ausführungen zur Ermittlung der Beitragshöhen sowie der aushaftenden Nebengebühren.
8. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.12.2015 fristgerecht Beschwerde, die er hinsichtlich der Unfallversicherung im Wesentlichen damit begründete, dass er die Verpflichtung zur Zahlung von zwei Unfallversicherungsbeiträgen auf Grund zweier unterschiedlicher Teilzeiterwerbstätigkeiten - er sei einerseits Nebenerwerbsbauer und andererseits als Sachverständiger selbstständig tätig - als Verletzung des Gleichheitssatzes ansehe. Außerdem sei die Festlegung eines Fixbetrages auf Grund der Folge, dass jeder zwei unterschiedliche selbstständige Erwerbstätigkeiten Ausübende einer Ungleichbehandlung ausgesetzt sei, zu beanstanden. Zudem seien auch die unterschiedlichen Berechnungsgrundlagen für selbstständige Erwerbstätige in den einzelnen Unfallversicherungsanstalten nicht nachvollziehbar.
Hinsichtlich der gesetzlichen Krankenversicherung führte der Beschwerdeführer aus, dass sich die Sozialversicherungsträger offenbar absprechen würden, da Beiträge nur bis zur Höchstbemessungsgrundlage erhoben würden, auch wenn eine diesbezügliche Versicherungspflicht sowohl bei der SVA als auch bei der SVB bestehe.
Zur Pensionsversicherung brachte der Beschwerdeführer vor, dass jemand, der in seinem 74. Lebensjahr ein Unternehmen gründe, versicherungsmathematisch anders zu behandeln sei als jemand, der sein ganzes Berufsleben und eine entsprechende Lebenserwartung noch vor sich habe. So gebe es keine Rechtfertigung für die Einhebung eines monatlichen Mindestbeitrages von Pensionisten, da bei diesen eine Grundsicherung jedenfalls nicht mehr erforderlich sei. Vielmehr halte diese Vorgangsweise Personen, die bereits das Pensionsalter erreicht hätten, davon ab, weiterhin erwerbstätig zu sein. Da Versicherungsbeiträge verlangt würden, denen keine Gegenleistung entgegenstehe, liege eine Altersdiskriminierung vor.
Darüber hinaus wandte sich der Beschwerdeführer gegen die Vorschreibung von Verzugszinsen und stützte dies darauf, dass er bereits Mitte Juli 2014 einen Feststellungsbescheid verlangt hätte. Da erst Ende Oktober 2015 ein Bescheid erlassen worden sei, könnten Verzugszinsen auch erst nach Rechtskraft der Beitragsforderungen anfallen.
Außerdem richte sich der angefochtene Bescheid nicht an den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers, sondern an einen " XXXX ". Auf Grund der falschen Bezeichnung sowohl des Adressaten als auch der Adresse stelle sich die Frage, ob gegenständlich überhaupt ein Bescheid vorliege.
9. Am 22.12.2015 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Im Zuge dessen nahm sie zur Beschwerde Stellung und führte aus, dass zwar der Name und die Adresse des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid unrichtig angeführt worden seien, als Bescheidadressat jedoch der Beschwerdeführer angesehen werden müsse und eine Zustellung an den Rechtsvertreter erfolgt sei, sodass den Erfordernissen eines Bescheides jedenfalls entsprochen worden sei. Außerdem sei über die Frage der Unfallversicherungspflicht für die Jahre 2011 und 2012 bereits durch die AUVA und in weiterer Folge durch das Bundesverwaltungsgericht abgesprochen worden.
Nach der ständigen Judikatur der Höchstgerichte sei der Bestand einer Pflichtversicherung neben einem Pensionsbezug weder verfassungswidrig noch stelle er einen Ausnahmegrund von der Pflichtversicherung dar. Zur Vorschreibung der Verzugszinsen wurde ausgeführt, dass sich diese nach der Fälligkeit nach der Beitragsvorschreibung richte und durch die Stellung eines Bescheidantrages weder unterbrochen noch gehemmt werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bezieht seit 01.07.2006 einen Ruhegenuss auf Grund öffentlicher Beschäftigung nach dem B-KUVG. Als jährliche Beitragsgrundlage nach dem B-KUVG sind folgende Beiträge gespeichert: 2011: € 58.800,00; 2012: € 59.220,00, 2013: €
62. 160,00; 2014: € 63.420,00.
Im Zeitraum von 01.01.2011 bis 31.12.2013 war er als Sachverständiger selbstständig tätig. Der Einkommenssteuerbescheid 2011 weist hierfür Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von €
6. 412,67 aus. Der Einkommenssteuerbescheid 2012 weist hierfür Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 8.204,00 aus.
Weiters war der Beschwerdeführer von 01.06.2008 bis 30.10.2015 als Betriebsführer nach dem BSVG tätig.
Im Zeitraum von 19.02.2014 bis 31.03.2015 war der Beschwerdeführer im Besitz einer Gewerbeberechtigung lautend auf "Entfeuchtung von Räumlichkeiten mittels mobiler Belüftungs- und Heizgeräte". Auf Grund dieser Gewerbeberechtigung war der Beschwerdeführer Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft.
Die im angefochtenen Bescheid angeführten Beiträge wurden noch nicht entrichtet.
Die Feststellungen wurden vom Beschwerdeführer in tatsächlicher Hinsicht nicht beanstandet. Der Sachverhalt ist daher unbestritten.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 194 GSVG gelten (soweit hier maßgeblich) hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes wobei § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist (§ 194 Z 5 GSVG). Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Da § 414 Abs. 2 ASVG auf ein Verfahren zur Durchführung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes nicht anzuwenden ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden maßgebenden Rechtsvorschriften lauten:
§ 2 Abs. 1 GSVG idF BGBl. I Nr. 131/2006:
"Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung
§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;
4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen."
§ 35 Abs. 5 GSVG idF BGBl. I Nr. 86/2013:
"Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge; Verzugszinsen
§ 35. (1) bis (4) ...
(5) Werden die Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) zuzüglich acht Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. § 108 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden. Der Versicherungsträger kann die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch die Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt hat."
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Die Pflichtversicherung nach dem GSVG beginnt nicht mit dem Zeitpunkt der Einbeziehung durch den Versicherungsträger, sondern mit dem Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen. Bei den Personengruppen nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 beginnt die Pflichtversicherung generell unabhängig vom Willen der Beteiligten bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen. [vgl. Scheiber in Sonntag (Hrsg), GSVG3 (2014) § 2 Rz 2]. Beginn, Bestand und Ende des Versicherungsverhältnisses sind vom Parteiwillen unabhängig. Ebenso sind auch die zu zahlenden Prämien vom individuellen Risiko der versicherten Person unabhängig.
Ob und in welchem Umfang tatsächlich Ansprüche auf Versicherungsleistungen entstehen, hat keinen Einfluss auf die Frage des Zustandekommens der Pflichtversicherung, sondern hängt vom Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalles und der Erfüllung allfälliger weiterer vom Gesetz normierter Leistungsvoraussetzungen ab (VwGH 23.01.1996, 95/08/0206; 14.08.1986, 86/08/0153).
Im System der gesetzlichen Pensionsversicherung werden mit den Beiträgen jeweils die laufenden Pensionen der Leistungsbezieher (d.h. eines von den Beitragszahlern grundsätzlich verschiedenen Personenkreises) finanziert, nicht aber Ansprüche der Beitragszahler "angespart". Es gelten daher im Allgemeinen auch nicht versicherungsmathematische Grundsätze, sondern es herrscht das Prinzip des sozialen Ausgleichs. Die Verpflichtung zur Beitragszahlung (welche an sich einen Eingriff in das Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentumsrechts darstellt) ist im Rahmen dieses sog. "Generationenvertrages" unter dem Gesichtspunkt sachlich zu rechtfertigen, dass ein der Versicherungsgemeinschaft angehörender Beitragszahler im Versicherungsfall auch selbst durch dieses System jedenfalls so weit geschützt wird, dass er in Abhängigkeit vom Ausmaß seiner Beitragszahlungen grundsätzlich eine nicht außer Verhältnis zu seinem früheren Erwerbseinkommen stehende Versorgung für eben dieselben Versicherungsfälle erwarten kann. Also für den Fall des Alters, der Invalidität und für Angehörige im Falle des Todes (vgl. VfGH 11.12.2002, G186/02 u.a.).
Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. Slg. 4714/1964; Slg. 6015/1969; Slg. 6181/1970) wird die österreichische Sozialversicherung vom Grundgedanken getragen, dass die Pflichtversicherten in der Sozialversicherung eine Riskengemeinschaft bilden. Dabei steht der Versorgungsgedanke im Vordergrund, der den Versicherungsgedanken in der Ausprägung der Vertragsversicherung zurückdrängt. Es ist für die Pflichtversicherung ohne Belang, ob der Einzelne der Sozialversicherung bedarf, sie erwünscht oder ob er sie für sinnlos erachtet. Über den individuellen Sonderinteressen stehen die gemeinsamen Interessen der in der Pflichtversicherung zusammengeschlossenen Personen. Die Riskengemeinschaft ist eine Solidaritätsgemeinschaft. Dieser Gemeinschaftsgedanke ist für die Sozialversicherung typisch und wesentlich.
Gehört nun eine Person mehreren Berufsgruppen an, so entspricht es diesem Grundgedanken, sie auch sozialversicherungsrechtlich jeder dieser Berufsgruppen zuzuordnen (vgl. VwGH 19.03.2003; 2003/03/19).
In der gesetzlichen Sozialversicherung gilt - aufgrund des Hervortretens des Versorgungsgedankens vor dem Versicherungsgedanken - keine Äquivalenz zwischen Beitrag und Leistung. Es muss in der gesetzlichen Sozialversicherung in Kauf genommen werden, dass es in manchen Fällen trotz bestehender Pflichtversicherung zu keinem Leistungsanfall kommt. Es bestehen keine gleichheitswidrigen Bedenken, Pensionisten, die eine pensionsversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben, weiterhin mit Pensionsversicherungsbeiträgen zu belasten, mag es auch künftig zu keinem Pensionsanfall kommen (vgl. VfGH 19.06.2001, B864/98).
Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen jener Tatbestände nicht, die seine Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bzw. Z 4 GSVG auslösen. Er macht auch keinen im Gesetz normierten Ausnahmetatbestand geltend. Er bezieht sich einzig auf den Umstand, dass die Vorschreibung von zwei Unfallversicherungsbeiträgen auf Grund zweier unterschiedlicher Tätigkeiten eine Verletzung des Gleichheitssatzes darstelle und in der Pensionsversicherung mangels Gegenleistung keine Rechtfertigung für die Einhebung eines monatlichen Mindestbeitrages von Pensionisten bestehe, sodass diesbezüglich eine Altersdiskriminierung vorliege.
Dem steht jedoch die oben angeführte Judikatur des VfGH und VwGH entgegen, wonach die Sozialversicherung vom Grundgedanken getragen wird, dass die Angehörigen eines Berufsstandes eine Risikogemeinschaft bilden, in der der Versorgungsgedanke im Vordergrund steht, der den Versicherungsgedanken in der Ausprägung der Vertragsversicherung zurückdrängt, und es keinen Einfluss auf die Frage des Zustandekommens der Pflichtversicherung hat, ob und in welchem Umfang tatsächlich Ansprüche auf Versicherungsleistungen entstehen bzw. ob der Versicherungspflichtige weiteren Berufsgruppen angehört.
Der Beschwerdeführer wandte sich außerdem gegen die Vorschreibung von Verzugszinsen und stützte dies darauf, dass er bereits Mitte Juli 2014 einen Feststellungsbescheid verlangt hätte. Da erst Ende Oktober 2015 ein Bescheid erlassen worden sei, könnten Verzugszinsen auch erst nach Rechtskraft der Beitragsforderungen anfallen. Er bestreitet jedoch nicht, dass die im angefochtenen Bescheid angeführten Beiträge unberichtigt aushaften.
Gemäß § 35 Abs. 5 GSVG sind von rückständigen Beiträgen Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten, wenn die Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt werden. Die nach Abs. 5 vorgesehenen Verzugszinsen haben keinen Strafcharakter, sondern stellen lediglich ein wirtschaftliches Äquivalent für den Zinsverlust dar, den der Beitragsgläubiger dadurch erleidet, dass er die geschuldete Leistung nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit erhält (VwGH 20.10.2004, 2001/08/0041; Hinweis auf das zu § 59 Abs. 1 ASVG ergangene Erkenntnis 17.11.1999, 99/08/0124; vgl. auch Aminger-Stach in Sonntag, GSVG4 (2015) § 35 Rz 21). Nicht relevant ist, ob und aus welchem Grund es zu einem objektiven Zahlungsverzug gekommen ist oder inwieweit den Beitragspflichtigen daran ein Verschulden trifft (VwGH 20.10.2004, 2001/08/0041; Hinweis auf das zu § 59 Abs. 1 ASVG ergangene Erkenntnis 03.10.2002, 97/08/0594; vgl. auch Aminger-Stach in Sonntag, GSVG4 (2015) § 35 Rz 24).
Auch für den VfGH stellen Verzugszinsen zunächst keine Sanktion für verspätete Zahlung dar, sondern beruhen auf bereicherungsrechtlichen Gedanken: Sie gleichen den Vorteil aus, den der später Zahlende aus dem Umstand zieht, dass ihm die Geldsumme länger zur Verfügung gestanden ist. Die Verzugszinsenregelung erfüllt auch eine Steuerungsfunktion, indem sie verhindern soll, dass Unternehmer durch Nichtzahlung der Sozialversicherungsbeiträge günstigen Kredit erlangen (vgl. VfGH G 249/93 bzw. Derntl in Sonntag, ASVG6 (2015) § 59 Rz 17 zu § 59 Abs. 1 ASVG). Auch in solchen Fällen, in denen die Beitragsschulden wegen unklarer Rechtslage erst nach einem langen Verfahren feststehen, ist ein Verschulden des Beitragsschuldners am Zahlungsverzug nicht erforderlich. Selbst für Zeiträume, in denen auf Grund eines später beseitigten Bescheides festzustehen schien, dass Beiträge nicht entrichtet werden müssen, besteht die Pflicht zur Bezahlung von Verzugszinsen (VwGH 17.11.1999, 99/08/0124; 24.06.1997, 95/08/0041 bzw. Derntl in Sonntag, ASVG6 (2015) § 59 Rz 18 zu § 59 Abs. 1 ASVG). Die Rechtskraft der Beitragsvorschreibung ist keine Bedingung für den Verzugszinsenlauf: Allfällige Bescheiderlassung und Eintritt der Rechtskraft liegen nämlich regelmäßig zeitlich weit nach Ablauf der Toleranzfrist. Es soll verhindert werden, dass Beitragsschuldner durch mutwillige Bescheidbeantragungen den Lauf der Verzugszinsen hemmen (Derntl in Sonntag, ASVG6 (2015) § 59 Rz 18 zu § 59 Abs. 1 ASVG).
Da die Beitragsschuld nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ex lege entsteht und nicht erst durch die Erlassung eines Bescheides begründet wird, geht auch das Vorbringen des Beschwerdeführers gegen die Vorschreibung der Verzugszinsen ins Leere.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde über die genannten grundsätzlichen rechtlichen Bedenken hinaus keine weiteren Einwände erhoben, weswegen die Entscheidung der belangten Behörde zu bestätigen und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der Bescheid habe sich nicht an seinen rechtsfreundlichen Vertreter gerichtet, weswegen sich die Frage stelle, ob überhaupt ein Bescheid vorliegt, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Bescheid neben dem Vermerk "zHd XXXX " namentlich auch an den Beschwerdeführer selbst adressiert war.
An die Bezeichnung des Bescheidadressaten sind insofern keine strengen Anforderungen zu stellen, als es für die Gültigkeit des Bescheides (bzw. für die Wirksamkeit gegenüber einer Person) hinreicht, dass der Adressat der Erledigung insgesamt eindeutig entnommen werden kann (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 56 Rz 47).
Ist zumindest ein Adressat eindeutig erkennbar, führt selbst seine fehlerhafte Bezeichnung nicht zur absoluten Nichtigkeit des Bescheides (VwGH 16. 10. 2003, 2003/07/0088; 29. 1. 2004, 2003/07/0048).
Dieses Erfordernis ist mit der ausdrücklichen Benennung des Beschwerdeführers als Bescheidadressat gegeben, weswegen gegenständlich auch ein rechtsgültiger Bescheid vorliegt.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich, da der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Entscheidungsfindung war nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von über den konkreten Einzelfall hinausgehender Bedeutung abhängig (vgl. VwGH 24.04.2014, Ra 2014/01/0010). Sie erging in Anlehnung an die in den Erwägungen zu Spruchpunkt A) dargelegte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des Zustandekommens der Pflichtversicherung sowie an jene des Verfassungsgerichtshofes zum Grundgedanken der Sozialversicherung, dass die Angehörigen eines Berufsstandes eine Risikogemeinschaft bilden. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich somit auf eine klare Rechtslage stützen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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