W131 2126606-2•BVwG W131 2126606-2
W131 2126606-2Tribunale amministrativo federale6 giu 2016
Antragszurückziehung, Außerkrafttreten, Ausscheidensentscheidung,<br/>Beschwerdezurückziehung, Einstellung, einstweilige Verfügung,<br/>Nachprüfungsantrag, Nachprüfungsverfahren, Untersagung der<br/>Zuschlagserteilung, Verfahrenseinstellung, Vergabeverfahren,<br/>Zurückziehung, Zurückziehung Antrag, Zurückziehung der Beschwerde
W131 2126606-2/15E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter bezüglich der Anträge der XXXX vom 23.05.2016 betreffend das Vergabeverfahren der Auftraggeberin Wirtschaftskammer Niederösterreich "Kücheneinrichtung ( XXXX , Erneuerung Lehrküchen beschlossen:
A)
Das Nachprüfungsverfahren gegen die Ausscheidens- und die Zuschlagsentscheidung aus dem Vergabeverfahren, beim Bundesverwaltungsgericht protokolliert zu obiger Geschäftszahl W131 2126606-2, wird ebenso wie das diesbezügliche Gebührenersatzverfahren gemäß § 319 BVergG nach den diesbezüglichen Antragszurückziehungen eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang
Die Antragstellerin (ASt) brachte am 23.05.2016 einen Nachprüfungsantrag beim BVwG ein, mit welchem eindeutig gegen eine Ausscheidensentscheidung und gegen eine Zuschlagsentscheidung in dem im Entscheidungskopf konkretisierten Vergabeverfahren vorgegangen werden sollte. Mit diesen Anträgen waren ein bereits erledigter Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (Beschluss zu W131 2126606-1/3E) und ein Gebührenersatzantrag gemäß § 319 BVergG verbunden.
Mit Schriftsatz vom 02.06.2016, der dem gefertigten Richter aus nicht in seinem Verantwortungsbereich liegenden Gründen erstmalig am 06.06.2016 zur Kenntnis gelangte, zog die ASt ihre sämtlichen noch unerledigten Anträge zurück, wie dies in einem Telefonat zur definitiven Abklärung des Parteiwillens hinsichtlich der Zurückziehungseingabe OZ 14Z aus dem Akt W131 2126606-2 mit der Rechtsanwaltskanzlei der Antragstellerin bestätigt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Die zu erledigenden Anträge betreffend Nachprüfung der Ausscheidens- und Zuschlagsentscheidung und auch der Gebührenersatzantrag wurden zurückgezogen.
Der Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus dem Akteninhalt und dem vorstehend zitierten Abklärungstelefonat des Richters mit der Rechtsvertretung der Antragstellerin vom 06.06.2016.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 292 Abs 1 BVergG idF BGBl I 2016/7 liegt insoweit für die Verfahrenseinstellung bei Zurückziehung von Nachprüfungsanträgen und iZm Gebührenersatzverfahren nach § 319 BVergG Einzelrichterzuständigkeit vor
Nach § 311 BVergG wendet das BVwG iZm Nachprüfungsverfahren mangels Sonderverfahrensvorschriften im BVergG das VwGVG und subsidiär das Verfahrensrecht des AVG an.
Zu A) Einstellung des Verfahrens
Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass rücksichtlich der §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG die Einstellung von Verfahren nach Zurückziehung einer Beschwerde (bzw hier eines Nachprüfungsantrags) nicht formlos, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erfolgen hat. Siehe insoweit VwGH Zl Fr 2014/20/0047, zumal insoweit eine Parteierklärung (hier Zurückziehungsschriftsatz) einer Beurteilung dahin unterzogen wird, dass die Partei mit der als rechtsgültig beurteilten Zurückziehung ihr Rechtsschutzziel nicht weiter verfolgen will; und es idZ nicht denkunmöglich erschiene, dass eine derartige Parteierklärung von (irgend-) einer Verfahrenspartei auch anders gesehen werden könnte.
Dementsprechend ergeht gegenständlicher Einstellungsbeschluss zur Klarstellung der Verfahrenssituation, zumal die Auftraggeberin dadurch formal Kenntnis davon erhält, dass die für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens erlassene einstweilige Verfügung damit gemäß § 328 Abs 4 BVergG zu dem dort bezeichneten Zeitpunkt (der Zurückziehung) ipso iure außer Kraft getreten ist.
Betreffend die nunmehr als Rechtsfolge der Zurückziehung teilweise gebotene Rückzahlung der Pauschalgebühr für den Nachprüfungsantrag ergeht eine gesonderte Mitteilung an die Verrechnungsstelle des BVwG - § 318 Abs 1 Z 7 BVergG
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Siehe insgesamt nochmals VwGH Zl Fr 2014/20/0047.
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