BVwG L501 2108340-2

L501 2108340-2Tribunale amministrativo federale6 giu 2016

Regest

Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache

Testo completo

BVwG L501 2108340-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L501.2108340.2.00

Spruch

L501 2108340-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Paul Hechenberger, gegen den Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Salzburg, vom 29.01.2016, AZ: XXXX , betreffend Zurückweisung des Antrages vom 18.04.2014 auf Anerkennung der geklagten Beschwerden als Berufskrankheit wegen entschiedener Sache zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 68 Abs. 1 Allgemeines Verfahrensgesetz (AVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 03.07.2007, Unfall Nr. S 023866/BK, wurde die Borreliose-Erkrankung der beschwerdeführenden Partei (in der Folge bP) von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Salzburg, (in der Folge belangte Behörde) nicht als Berufskrankheit gemäß § 177 Abs. 1 ASVG anerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass nach den Erhebungen und der Stellungnahme der Chefärztlichen Station die bestehenden Beschwerden nicht durch die berufliche Beschäftigung verursacht worden seien.

Mit Schreiben vom 14.04.2014 (zugestellt am 18.04.2014) beantragte die rechtsfreundlich vertretene bP unter Anführung und Skizzierung der von ihr im Zeitraum 1999 bis 2002 eingegangenen Arbeitsverhältnisse sowie Beschreibung aufgetretener Krankheitssymptome neuerlich, die Borreliose-Erkrankung als Berufskrankheit anzuerkennen, da der nun vorliegende Krankheitszustand laut beiliegender ärztlicher Stellungnahme von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 07.01.2014, erkennen ließe, dass eine Berufskrankheit mit erheblichen nachteiligen Folgen vorliege.

Nach Durchführung diverser Erhebungen, wie niederschriftliche Einvernahme der bP, Einsichtnahme in beigeschaffte medizinische Unterlagen und Befunde sowie Einholung einer Stellungnahme der Chefärztlichen Station, Dr. XXXX , wurde der verfahrensgegenständliche Antrag der bP mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.04.2015, AZ: XXXX , als Antrag auf Wiederaufnahme gewertet und u.a. unter Hinweis auf die gemäß § 69 Abs. 2 AVG einzuhaltende objektive Frist von drei Jahren abgewiesen. In Erledigung der dagegen gerichteten Beschwerde wurde der Bescheid mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.01.2016, GZ: L510 2108340-1/2E, gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die bP eindeutig keinen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt habe, seitens der belangten Behörde sohin ein antragsbedürftiger Bescheid ohne Vorliegen eines Antrages erlassen worden sei und der Bescheid daher ersatzlos zu beheben gewesen sei.

Mit dem streitgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde in der Folge den Antrag der bP vom 18.04.2014 unter Bezugnahme auf § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück, da bereits mit Bescheid vom 03.07.2007 rechtskräftig festgestellt worden sei, dass die gemeldeten Beschwerden nicht als Berufskrankheit gemäß § 177 Abs. 1 ASVG anerkannt werden und die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren hätten.

Gegen diesen Bescheid erhob die bP durch ihre rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere des Parteiengehörs, sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht wurde. Ausgeführt wurde, dass durch die Zurückweisung wegen entschiedener Sache der Anspruch auf Sachentscheidung verletzt worden sei. Aus der vorgelegten ärztlichen Stellungnahme ergebe sich, dass der nunmehrige Krankheitszustand erkennen ließe, dass eine Berufskrankheit mit erheblichen nachteiligen Folgen vorliege. Auch habe die belangte Behörde mit der Einleitung des Prüfungsverfahrens den Antrag der bP zum Verfahrensgegenstand und damit zur Sache des Verfahrens im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG gemacht. Unter Hinweis auf die vorgelegte ärztliche Stellungnahme wurde das Vorliegen einer neuen Sache behauptet sowie die mangelnde Nachvollziehbarkeit des angefochtenen Bescheids moniert, zumal das Nichtvorliegen geänderter rechtlicher und tatsächlicher Verhältnisse nicht begründet worden sei. Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit wurde seitens der bP abschließend ein Zusammenhang zwischen ihrer damaligen beruflichen Tätigkeit im freien Gelände und der Borreliose-Krankheit behauptet.

Mit Schriftsatz vom 18.03.2016 nahm die belangte Behörde dahingehend Stellung, dass sich weder am erheblichen Sachverhalt noch an der maßgebenden Rechtslage etwas gehändert habe, zumal sich insbesondere die vorgelegte medizinische Äußerung auf keine neuen Tatsachen beziehe. Ob betreffend den neuerlichen Antrag Erhebungen durchgeführt worden seien oder nicht, sei für die Frage der Zurückweisung wegen entschiedener Sache ohne Bedeutung. Mit Schreiben vom 30.03.2016 bestritt die bP die Äußerungen der belangten Behörde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 03.07.2007, Unfall Nr. S 023866/BK, wurde die Borreliose-Erkrankung der bP von der belangte Behörde nicht als Berufskrankheit gemäß § 177 Abs. 1 ASVG anerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass nach den Erhebungen und der Stellungnahme der Chefärztlichen Station die bestehenden Beschwerden nicht durch die berufliche Beschäftigung verursacht worden seien.

Mit Bescheid vom 29.01.2016, AZ: XXXX , wies die belangte Behörde den neuerlichen Antrag der bP vom 18.04.2014, die Borreliose-Erkrankung als Berufskrankheit anzuerkennen, unter Bezugnahme auf § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück, da bereits mit Bescheid vom 03.07.2007 rechtskräftig festgestellt worden sei, dass die gemeldeten Beschwerden nicht als Berufskrankheit gemäß § 177 Abs. 1 ASVG anerkannt werden und die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren haben.

Eine Änderung in der Sachlage ist seit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der belangten Behörde vom 03.07.2007 nicht eingetreten; so lag die Erkrankung ‚Borreliose' im Grundsatz sowohl zum Zeitpunkt des seinerzeitigen als auch des gegenständlichen Verfahrens vor und sind keine Änderungen in Bezug auf entscheidungsrelevante Arbeitsverhältnisse eingetreten.

II.2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten sowie den Gerichtsakten.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Gema¿ß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag der bP auf Anerkennung der geklagten Beschwerden als Berufskrankheit wegen entschiedener Sache zuru¿ckgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht darf daher nur über die Rechtma¿ßigkeit dieser Zuru¿ckweisung absprechen und nicht darüber hinaus eine Sachentscheidung über den Antrag selbst fällen. Im Hinblick auf § 17 VwGVG, welcher die Anwendbarkeit des § 68 AVG durch das Verwaltungsgericht ausschließt, ist im Beschwerdeweg lediglich nachpru¿fend zu beurteilen, ob die Verwaltungsbeho¿rde zu Recht den Antrag wegen entschiedener Sache zuru¿ckgewiesen hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den beka¿mpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die Verwaltungsbehörde, gebunden an die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zuru¿ckweisen darf (vgl. VwGH vom 30.05.1995, 93/08/0207).

Zu A) Entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung (vgl. VwGH vom 06.05.2004, 2001/20/0622) die Ansicht, dass der Umstand, dass im § 357 ASVG der § 68 AVG in seiner taxativen Aufzählung nicht angeführt ist, den Versicherungsträger keinesfalls der Verpflichtung enthebt, auch in seinen Entscheidungen dem die österreichische Rechtsordnung beherrschenden Grundsatz der Rechtskraft behördlicher Entscheidungen zum Durchbruch zu verhelfen, deren Wesen in der Bindung der Behörden und Parteien an den behördlichen Ausspruch und deren Wirkung in der Endgültigkeit und Unanfechtbarkeit der Entscheidung besteht. Andernfalls wären die in § 357 ASVG verwiesenen Institute der Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 69, 70 AVG) und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 71 AVG) unverständlich (vgl. VwGH vom 04.10.2001, 2001/08/0057; Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, Rz 43 zu § 357 mwN). § 68 war somit vom Versicherungsträger anzuwenden.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

§ 68 Abs. 1 AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage) verhindern. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgebenden tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt. (vgl. die in Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, zu § 68 AVG zitierte Judikatur). Liegt eine relevante A¿nderung der Rechtslage oder des Begehrens vor oder ist in dem fu¿r die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine A¿nderung eingetreten, so stu¿nde die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag nicht entgegen. Dabei ko¿nnte aber nur eine solche A¿nderung des Sachverhaltes die Beho¿rde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die fu¿r sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zula¿sst, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH vom 30.01.1984, Slg. 7762A/1970, vom 21. 02.1991, 90/09/0162 u.v.a.).

Eine neuerliche meritorische Entscheidung über die Anerkennung der Borreliose als Berufskrankheit wäre daher nur möglich gewesen, wenn sich eine wesentliche Änderung in der Sach- oder Rechtslage ergeben hätte, was jedoch aus folgenden Gründen nicht der Fall war:

Der zur Anwendung gelangende § 177 ASVG erfuhr durch BGBl. I Nr. 61/2010 keine für den gegenständlichen Fall relevante Änderung. Die Anträge der bP aus den Jahren 2007 und 2014 waren jeweils auf Anerkennung der Borreliose-Erkrankung als Berufskrankheit gerichtet. Es liegen daher idente Parteiantra¿ge vor. Der Bescheid der belangten Behörde vom 03.07.2007, mit dem die Borreliose-Erkrankung nicht als Berufskrankheit anerkannt worden war, wurde von der bP nicht durch Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht angefochten. Ein Kausalzusammenhang zwischen der beruflichen Beschäftigung und dem auch im nunmehrigen Verfahren von der bP im Hinblick auf die Borreliose-Erkrankung behauptete Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes ist somit bereits im seinerzeitigen Verfahren rechtskräftig verneint worden. Diese in Rechtskraft erwachsene Entscheidung steht trotz eines eventuell verschlechterten Gesundheitszustands dem Antrag der bP vom 18.04.2014 auf Anerkennung der Borreliose als Berufskrankheit entgegen, sodass dieser seitens der belangten Behörde zutreffend wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.

Nach dem Vorstehenden ist die Rüge, die belangte Behörde habe keine ausreichenden Ermittlungen hinsichtlich des Zusammenhanges der beruflichen Tätigkeit und der Borreliose-Erkrankung getätigt, nicht zielführend. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.04.2002, 2002/18/0039, unter Hinweis auf 89/10/0078 ausführte, ist nämlich für die Zurückweisung wegen entschiedener Sache der Umstand, ob die Behörde über den neuerlichen Antrag Erhebungen durchgeführt hat oder nicht, ohne Bedeutung; Voraussetzung für eine solche Zurückweisung ist allein, dass - was im Hinblick auf die Darlegungen im vorigen Absatz jedenfalls als zutreffend anzusehen ist - Identität der Sache vorliegt. Aus diesem Grund kann auch der in der Beschwerde beantragten Einholung eines Gutachtens aus dem Bereich der Neurologie bzw. dem Bereich der Bakteriologie und Serologie nicht beigetreten werden, zumal nicht ersichtlich ist, zu welchem Thema die Sachverständigen bemüht werden sollten.

Das Vorbringen der bP, das Parteiengehör sei verletzt worden, weil sie nicht vom gesamten Akteninhalt Kenntnis erlangt habe, ist insofern unbeachtlich, als sich dieses Recht nur auf den von der Behörde gemäß § 37 AVG festzustellenden maßgebenden Sachverhalt bezieht. Der Partei sind daher gemäß § 27 iVm 45 Abs. 3 AVG nur jene rechtserheblichen Tatsachen vorzuhalten, die die Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen beabsichtigt und ist dies gegenständlich im Hinblick auf die entschiedene Sache auch geschehen. Überdies wird gemäß Rechtsprechung eine im verwaltungsbehördlichen Verfahren allenfalls unterlaufene Verletzung des Parteiengehörs durch die mit der Beschwerde gegebene Möglichkeit der Stellungnahme zu einem Beweismittel bzw. der Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes saniert.

Die Beschwerde bekämpft den angefochtenen Bescheid des Weiteren mit dem Argument, die belangte Behörde habe mit der Einleitung des Prüfungsverfahrens den Antrag der bP zum Verfahrensgegenstand und damit zur Sache des Verfahrens im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG gemacht. Diesem Vorbringen wird nicht beigetreten, zumal auch das Vorliegen einer entschiedenen Sache oft erst durch geeignete Erhebungen geklärt werden kann und ein der belangten Behörde im Zuge dieses Verfahrens unterlaufenes Vergreifen in der Wortwahl angesichts des dem Bescheid ausdrücklich zu entnehmenden normativen Inhalts keine Rechtswirkungen entfaltet.

Die belangte Behörde war daher nicht zur Durchfu¿hrung eines neuen inhaltlichen Verfahrens berechtigt und erfolgte die Zuru¿ckweisung des Antrags vom 18.04.2014 auf Anerkennung der Borreliose-Erkrankung als Berufskrankheit wegen entscheidender Sache zu Recht.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Revision ist nicht zulässig, weil die Frage, ob der Antrag der bP zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie sich aus der angeführten Judikatur ergibt, besteht hinsichtlich der im Zusammenhang mit einer "entschiedenen Sache" auftretenden Fragen eine einheitliche Rechtsprechung und wird hiervon in der vorliegenden Entscheidung auch nicht abgewichen.

Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht gestellt und bestand die Rechtssache grundsätzlich in der Beurteilung, ob eine entschiedene Sache vorliegt. Die in diesem Zusammenhang aufgetretenen Rechtsfragen sind durch die bisherige Rechtsprechung ausreichend beantwortet und konnten zudem die zur Lösung der Frage erforderlichen Fakten zweifelsfrei dem Akteninhalt entnommen werden. Da auch von den Parteien keine noch zu klärenden, entscheidungsrelevanten Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen wurden, konnte aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden; Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union standen dem nicht entgegen (vgl. VwGH vom 27.11.2014, 2012/08/0138).

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