BVwG I408 2014419-2

I408 2014419-2Tribunale amministrativo federale6 giu 2016

Regest

Identität der Sache, Interessenabwägung, öffentliches Interesse,<br/>Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Rückkehrentscheidung,<br/>strafrechtliche Verurteilung

Testo completo

BVwG I408 2014419-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I408.2014419.2.00

Spruch

I408 2014419-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch, MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26. März 2016, Z. 102439608/160191353 EAST OST, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführers stellte am 08.07.2014 seinen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz der letztendlich mit Erkenntnis des BVwG vom 09.12.2014, I403 2014419-1/3E abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung getroffen wurde. Eine dagegen eingebrachte außerordentliche Revision wurde mit Beschluss vom 28.04.2015, Ra 2014/19/0181-9 abgewiesen.

In diesem Verfahren gab er zu seiner Person an, dass seine Eltern verstorben seien und er eine Freundin und drei Töchter im Alter von 10, 7 und 3 Jahren habe. Er sei wegen Boko Haram im April 2014 geflohen, die in seiner Wohngegend in Abuja nach Christen gesucht und Bomben geworfen haben. Bei diesem Anschlag sei seine Mutter getötet worden.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Suchtmitteldelikte nach §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten und mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen vom 21.09.2015 wegen neuerlicher Suchtmitteldelikte nach §§ 27 (1) Z 1 8. Fall und (3), 27 (1) Z 1 1.2. Fall und (2) SMG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt, verurteilt.

Am 04.02.2016 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz und gab auf die Frage, warum er jetzt einen (neuerlichen) Asylantrag stelle und was sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber dem bereits entschiedenen Verfahren - in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat - verändert habe, an: "Der Vater, der Mutter meiner Kinder, will mich anhand der Tatsache, dass ich mit ihr drei Kinder zeugte, ohne jedoch mit ihr verheiratet zu sein, umbringen. Auf Anfrage, ob ich sie heiraten möchte, hat der Vater dies abgelehnt und mich mit dem Tod bedroht."

In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 18.03.2016 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass der Vater seiner Freundin 2009, als er bei seiner Rückkehr feststellen musste, dass seine Tochter 3 Kinder hatte, sehr angefressen gewesen sei und es einen Kampf zwischen ihnen beiden gegeben habe. Bis er das Land 2014 verlassen habe, gab es von Seiten des Vaters keine Ruhe. Nach dem Tod der Mutter seiner Freundin im Juni 2015, die immer auf seiner Seite gewesen wäre, sei dann auch seine Freundin mit den Kindern davongelaufen und er wisse nicht, wo sich diese nun aufhalten.

Noch in der Einvernahme wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass seitens des Bundesamtes die Absicht bestehe, den Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer brachte dazu vor, dass sein Leben in Nigeria nicht sicher sei. Er habe diese Gründe auch im vorigen Verfahren angegeben.

Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid, vom Beschwerdeführer am 19.04.2016 persönlich übernommen, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 05.02.2016 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sacher zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt II). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III).

Die belangte Behörde begründete die zurückweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass bereits ein rechtskräftig negativ abgeschlossene Asylverfahren des Beschwerdeführers vorläge und in diesem Verfahren alle bis zur Entscheidung des gegenständlichen Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden seien, sodass darüber nicht neuerlich zu entscheiden sei. Im gegenständlichen Verfahren sei kein neu entstandener und asylrelevanter Sachverhalt vorgebracht worden. Der Beschwerdeführer habe bereits im ersten Verfahren angeführt, in Nigeria eine Freundin und 3 Kinder zu haben, als Fluchtgrund aber nur Übergriffe durch Boko Haram angegeben und mit keinem Wort eine Verfolgung durch den Vater seiner Freundin erwähnt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit undatiertem Schriftsatz seines bevollmächtigten Vertreters fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er bekämpfte den Bescheid in vollem Umfang wegen inhaltlich falscher Entscheidung und mangelhafter Verfahrensführung sowie verfassungswidriger Rechtsmittelbelehrung. Der Beschwerdeführer habe eine aktuelle Gefährdung dargelegt und dieses Vorbringen durchbreche die Rechtskraft des Vorverfahrens. Dadurch sei ein neuer Sachverhalt gegeben, dem jedenfalls ein glaubwürdiger Kern innewohne, schon in der Prognose ergebe sich die große Wahrscheinlichkeit, die Rechtskraft des Vorverfahrens zu durchbrechen. Der Fall hätte daher zur inhaltlichen Beurteilung zugelassen werden müssen. Folgende Anträge wurden dazu gestellt, festzustellen, dass die Zurückweisung gemäß § 68 AVG nicht zulässig sei; die Sache an das BAA zurückzuweisen und die notwendigen Ermittlungsschritte anzuordnen; eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, um schließlich Asyl oder in eventu subsidiären Schutz zu gewähren und unabhängig davon festzustellen, dass die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer unzulässig sei; die Gewährung der aufschiebenden Wirkung, da ansonsten für den Beschwerdeführer ein nicht wiedergutzumachender Nachteil entstehen würde.

In einer Beschwerdeergänzung vom 24.05.2016 führte der Beschwerdeführer noch aus, dass er in Nigeria eine Freundin hatte, die vom Beschwerdeführer schwanger war. Der Vater der Freundin habe den Beschwerdeführer bedroht, weil er ihn beschuldigt habe, die Tochter verdorben und Schande über die Familie gebracht zu haben. Er habe entsprechende Unterlagen und Beweismittel vorgelegt, die aber vom BFA pflichtwidrig einer ordnungsgemäßen Bearbeitung nicht zugeführt worden wären. Der Beschwerdeführer sei sehr gut in Österreich integriert, spreche die deutsche Sprache sehr gut und verkaufe die Zeitung Augustin. Dabei habe er viele Leute kennengelernt. Der Beschwerdeführer verrichte auch Freiwilligenarbeit in der Kirchengemeinde der Christ House Bible Ministry. Er helfe dort als Ordner und habe in der Kirchengemeinde einen Freundeskreis aufbauen können. und Bewertung

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen

Bescheid:

A) 1. Feststellungen:

1.1. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in seinem neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz vom 04.02.2016 keine neuen Fluchtgründe vorgebracht hat.

1.2. Der Beschwerdeführer ist gesund und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter und Zustand. Es leben keine Verwandten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und er führt in Österreich kein Familienleben. Er spricht nur wenig Deutsch, hat keinen Deutschkurs abgeschlossen, verkauft die Zeitung "Augustin" und besucht nach eigenen Angaben regelmäßig die Kirche, bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und eine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung liegt nicht vor. Eine Aufenthaltsbeendigung stellt im vorliegenden Fall keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das durch den Art. 8 EMRK geschützte Privatleben des Beschwerdeführers dar.

Zudem weist der der Beschwerdeführer zwei rechtskräftige Verurteilungen nach dem SMG auf und gegen ihn liegt laut Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2015 ein rechtskräftiges Einreiseverbot bis 23.12.2021 vor.

1.3. Zur maßgeblichen Situation in Nigeria ist festzustellen, dass die von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten. Es besteht sohin eingedenk des vorliegenden Falles und unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen für das Bundesverwaltungsgericht (auch angesichts der gerichtsbekannten gegenwärtigen Situation in Nigeria) kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen der belangten Behörde zu zweifeln, sodass die im Bescheid angeführten Länderfeststellungen der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden.

A) 2. Beweiswürdigung:

Schon aufgrund des bisherigen Vorbingens - im Übrigen zweifach vorbestraften - Beschwerdeführers gegenüber den Asylbehörden und dem Bundesverwaltungsgericht im ersten Asylverfahren besteht massiver Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit im Hinblick auf den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Hinzu kommt, dass der nunmehr vorgebrachte Fluchtgrund - eine (private) Verfolgung durch den Vater seiner Freundin - schon zum Zeitpunkt des Verlassens seines Heimatlandes vorgelegen ist. Wie bereits im bekämpften Bescheid von der belangten Behörde nachvollziehbar dargelegt worden ist, widerspricht es jeder Lebenserfahrung, dass ein Asylwerber eine tatsächlich bestehende Verfolgung wider besseren Wissens verschweigt, zumal er bereits bei seinem ersten Asylantrag seine eine Freundin und die 3 gemeinsamen Kinder anführt, die Probleme mit dem Vater seiner Freundin aber mit keinem Wort erwähnt.

Vor diesem Hintergrund steht fest, dass es tatsächlich zu keiner Sachverhaltsänderung gekommen ist, die die Stellung eines weiteren Asylantrages zulässig erscheinen ließe.

A) 3. Rechtliche Beurteilung:

A) 3.1. Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Weder das Asylgesetz 2005 noch das AVG sieht eine Entscheidung durch Senate nicht vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den vorliegenden Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat.

A) 3.2. Zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I):

1.1. Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 leg.cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

1.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soll § 68 Abs. 1 AVG in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage) verhindern. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt. Dabei kommt es allein auf den normativen Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches des rechtskräftig gewordenen Vorbescheides an.

Bei der Prüfung, ob eine relevante Sachverhaltsänderung behauptet wird, ist - nach wie vor - die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum "glaubhaften Kern" maßgeblich. Danach kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz zukäme. Die Behörde hat sich mit der behaupteten Sachverhaltsänderung bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit der (neuerlichen) Antragstellung insoweit auseinander zu setzen, als von ihr - gegebenenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens - festzustellen ist, ob die neu vorgebrachten Tatsachen zumindest einen (glaubhaften) Kern aufweisen, dem für die Entscheidung Relevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 2009, Zl. 2008/01/0344, mwN).

2.1. Der Beschwerdeführer macht anlässlich seines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz als (weiteren) Fluchtgrund geltend, dass er befürchte, vom Vater seiner Freundin und Mutter seiner 3 Kinder getötet zu werden. Eine darüber hinausgehende - persönliche - Verfolgung wurde weder von Seiten des Beschwerdeführers behauptet, noch war eine solche für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar.

2.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem vierten Antrag auf internationalen Schutz ist festzuhalten, dass die behauptete Sachverhaltsänderung in Wahrheit - wie auch die belangte Behörde richtig festgestellt hat - nicht eingetreten ist.

3. Da die belangte Behörde den neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers vom 18.03.2016 zutreffend gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

A) 3.3 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 55 und 57 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides, erster Spruchteil):

1.1. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe liegen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.

1.2. Eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Asylgesetz 2005 wäre gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 leg. cit. zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.

Dies ist vorliegend nicht der Fall:

Zunächst zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des - volljährigen und gesunden - Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise in das Bundesgebiet im Juli 2014 knappe zwei Jahre gedauert hat (vgl. dazu jedoch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 8. April 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist).

Von einer "Aufenthaltsverfestigung" allein aufgrund des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet kann auch deshalb keine Rede sein, weil er sich spätestens seit der Abweisung seines Asylantrages mit Bescheid vom 02.11.2014 - also vier Monate nach seiner Einreise - bereits seines unsicheren Aufenthalts bewusst war. Das Privatleben des Beschwerdeführers, das erst nach diesem Zeitpunkt begründet wurde, wird daher in seinem Gewicht deutlich geschmälert; ein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben führt er in Österreich nicht.

Außerdem fußt sein gesamter bisheriger Aufenthalt auf einem Asylantrag, den der Beschwerdeführer nur aufgrund seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet stellen konnte und den er unter Zuhilfenahme falscher Angaben begründete, sodass dieser letztlich als unbegründet abzuweisen war.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in dieser kurzen Zeit bereits zweimal straffällig geworden ist und gegen ihn aus diesem Grund ein bis 23.12.2021 bestehendes Einreiseverbot verhängt worden ist.

Den - nicht gewichtigen - persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Jänner 2005, Zl. 2004/18/0365, und vom 9. September 2014, Zl. 2013/22/0246).

Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Asylgesetz 2005 und durch seine Außerlandeschaffung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden.

2. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 55 und 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides - im Umfang des ersten Spruchteiles - gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.3.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides, zweiter und dritter Spruchteil):

Dem Beschwerdeführer droht in Nigeria - wie bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.12.2014 rechtskräftig entschieden wurde - keine asylrelevante Verfolgung und auch sonst keine existentielle Bedrohung.

2.2. So gibt es für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059), im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt, zumal er gesund und daher erwerbsfähig ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht wieder bestreiten können sollte. Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd. Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Überdies hält sich seine Familie in Nigeria auf, sodass er nach seiner Rückkehr nicht auf sich allein gestellt ist.

2.3. Im gegenständlichen Verfahren vor dem sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

3. Da somit eine Rückkehrentscheidung zu erlassen war und eine Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 nach Nigeria zulässig ist, erweist sich die Beschwerde insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Spruchteiles des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

3.3.3. Zur Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides

Die Nichtgewährung einer Frist für eine freiwillige Ausreise entspricht § 55 Abs 1 FPG und war daher nicht zu beanstanden.

A) 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Im vorliegenden Beschwerdefall ist der Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-Verfahrensgesetz aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben, auch weil sich das Bundesverwaltungsgericht von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen hat (§ 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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